Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1583 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 567 der Abgeordneten Steeven Bretz, Barbara Richstein und Rainer Genilke der CDU-Fraktion Drucksache 6/1300 3,5 Mrd. Euro Bundesinvestitionsprogramm für finanzschwache Kommunen Wortlaut der Kleinen Anfrage 567 vom 30.04.2015: Am 23. April 2015 hat der Bundestag in erster Lesung ein Gesetz zur weiteren Entlastung der Länder und Kommunen beraten. Mit dem Gesetz soll ein kommunaler Investitionsfonds für finanzschwache Kommunen von insgesamt 3,5 Mrd. Euro errichtet werden. Davon soll in den Jahren 2015 bis 2018 ein Anteil von 108 Mio. Euro nach Brandenburg fließen. Den Ländern soll es dabei jeweils obliegen, entsprechend der landesspezifischen Gegebenheiten die antragsberechtigten Gemeinden (Gemeindeverbände ) zu benennen. Der Beginn der Förderung ist laut Gesetzentwurf zum 1. Juli 2015 geplant. Wir fragen daher die Landesregierung: 1. Wie wird bzw. soll der kommunale Investitionsfonds im Land Brandenburg ver- waltet (werden)? Wer ist die zuständige Stelle im Land Brandenburg zur Auszahlung der Bundesmittel? 2. Inwiefern wird die Landesregierung auf die Zuteilung der Mittel auf die entsprechenden Förderbereiche gemäß § 3 des Entwurfes des Bundesgesetzes Einfluss nehmen? 3. Welche Brandenburger Kommunen werden von der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 3 des Entwurfes des Bundesgesetzes als antragsberechtigt benannt? Falls dies noch nicht erfolgt bzw. absehbar ist, bis wann werden die Kommunen benannt und wie wird der Landtag Brandenburg bei der Entscheidung beteiligt? 4. Nach welchen Kriterien werden bzw. sollen die antragsberechtigten Kommunen benannt werden? 5. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass die finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) den geplanten 10%igen Eigenfinanzierungsteil erbringen können? 6. Wie wird eine sinnvolle Verknüpfung des Bundesinvestitionsprogramms mit dem geplanten kommunalen Investitionsprogramm auf Landesebene gewährleistet? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Landesregierung bereitet derzeit eine Reihe von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kommunalinvestitionsfördergesetzes (KInvFG) des Bundes vor. Der Sachstand der nachfolgenden Antworten basiert auf dem Stichtag 18.05.2015. Die Landesregierung kann nicht ausschließen, dass die nachstehenden Antworten zum Zeitpunkt der Zuleitung der Antwort an den Landtag ganz oder teilweise nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. Frage 1: Wie wird bzw. soll der kommunale Investitionsfonds im Land Brandenburg verwaltet (werden)? Wer ist die zuständige Stelle im Land Brandenburg zur Auszahlung der Bundesmittel? zu Frage 1: Die Landesregierung hat bislang eine abschließende Entscheidung weder hinsichtlich der Federführung innerhalb der Landesregierung noch in Bezug auf den möglichen Einsatz eines externen Dienstleisters als Bewilligungsstelle für die Umsetzung des KInvFG getroffen. Frage 2: Inwiefern wird die Landesregierung auf die Zuteilung der Mittel auf die entsprechenden Förderbereiche gemäß § 3 des Entwurfes des Bundesgesetzes Einfluss nehmen ? zu Frage 2: Die Landesregierung hat bislang keine Entscheidung darüber getroffen, ob die auf das Land Brandenburg entfallenden Bundesmittel auf die gesetzlich geregelten Förderbereiche verteilt bzw. quotiert werden oder ob die Entscheidung hierüber den geförderten Kommunen überlassen wird. Der Bund lässt eine Pauschalförderung grundsätzlich zu. Frage 3: Welche Brandenburger Kommunen werden von der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 3 des Entwurfes des Bundesgesetzes als antragsberechtigt benannt? Falls dies noch nicht erfolgt bzw. absehbar ist, bis wann werden die Kommunen benannt und wie wird der Landtag Brandenburg bei der Entscheidung beteiligt? Frage 4: Nach welchen Kriterien werden bzw. sollen die antragsberechtigten Kommunen benannt werden? zu den Fragen 3 und 4: Die Landesregierung hat bislang keine Entscheidung über die Definition des Kriteriums der Finanzschwäche im Sinne des KInvFG getroffen. Sie kann daher derzeit auch keine Angaben darüber machen, welche Kommunen antragsberechtigt sein werden. Eine Entscheidung hierüber wird so rechtzeitig erfolgen, dass eine fristge- mäße Umsetzung des Programms nicht beeinträchtigt wird. Die Beteiligung des Landtages erfolgt entsprechend den Vorgaben des Artikels 94 der Landesverfassung . Frage 5: Wie gewährleistet die Landesregierung, dass die finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände ) den geplanten 10%igen Eigenfinanzierungsteil erbringen können? zu Frage 5: Der Bund bietet den Kommunen einen Höchstfördersatz von 90 % an. Die Umsetzung des Programms erfolgt nach Landesrecht. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung beträgt der Höchstfördersatz bei Anteilsfinanzierungen im gemeindlichen Bereich 60 % bis höchstens 80 %, um Anreize für eine wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung aufrecht zu erhalten. Die Landesregierung geht davon aus, dass eine aus Landesmitteln finanzierte Anhebung des Fördersatzes über 90 % hinaus den genannten Regelungen entgegenstehen könnte. Sie geht darüber hinaus davon aus, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit auch der als finanzschwach im Sinne des KInvFG erklärten Brandenburger Kommunen ausreichen dürfte, den verbleibenden Kommunalanteil von 10 % zu erbringen. Frage 6: Wie wird eine sinnvolle Verknüpfung des Bundesinvestitionsprogramms mit dem geplanten kommunalen Investitionsprogramm auf Landesebene gewährleistet? zu Frage 6: Die Landesregierung teilt die Annahme der Fragesteller, dass zwischen dem Bundes - und Landesprogramm grundsätzlich Ansätze einer sinnvollen Verknüpfung bestehen . Gleichzeitig erkennt die Landesregierung aber auch Grenzen, die einer Zusammenlegung entgegenstehen. Beispielhaft sei die Beschränkung der Bundesmittel auf Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Kommunalstraßenbaus genannt. Die Landesregierung geht davon aus, dass der überwiegende Bedarf in diesem Bereich nicht dem Lärmschutz, sondern dem Erhalt der Gebrauchsfähigkeit der Straßen zuzurechnen ist. Eine Zusammenlegung beider Programme würde auch die Landesmittel dieser eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit unterwerfen. Eine Entscheidung der Landesregierung über Inhalt und Umfang einer Verknüpfung beider Programme steht jedoch noch aus.