Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1626 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 581 des Abgeordneten Péter Vida BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/1333 Rechtmäßigkeit der Abwahl von Gemeindevertretern aus Verbandsversammlungen ? Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 381 Wortlaut der Kleinen Anfrage 581 vom 06.05.2015: In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 381 teilt die Landesregierung mit, dass ihr keine Erkenntnisse darüber vorlägen, in welchen Fällen Vertretungspersonen von Gemeinden in Verbandsversammlungen abgewählt wurden und inwieweit diese Abwahl zuvor von den Kommunalaufsichtsbehörden empfohlen wurde. Die Gemeinde Rüdnitz gehört zum Amt Biesenthal-Barnim. Zugleich ist sie Mitglied im Wasser- und Abwasserverband "Panke/Finow". Zur Sitzung der Gemeindevertretung am 09.10.2014 reichte der Amtsdirektor eine Vorlage (Anlage 1) ein, in der er den Gemeindevertretern vorschlug, die erst kurz zuvor in die Verbandsversammlung gewählten Vertreter abzuwählen. Hierbei nahm der Amtsdirektor auf eine Empfehlung der Kommunalaufsicht, die ja als Untere Landesbehörde tätig wird, Bezug. Den Gemeindevertretern wurde erklärt, dass die Abwahl zwingend erfolgen müsse. Ich frage die Landesregierung: 1. Hat die Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim dem Amtsdirektor des Amtes Biesenthal-Barnim diese Empfehlung erteilt? Wann wurde diese Empfehlung erteilt ? Durch wen ist diese unterschrieben und wann wurde sie dem Amtsdirektor zugeleitet? Sofern eine Antwort öffentlich nicht möglich ist, mache ich vom Recht auf Akteneinsicht für Mitglieder des Landtages Brandenburg gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Landesverfassung Gebrauch. 2. Falls diese Empfehlung erteilt wurde, durfte oder musste die Kommunalaufsicht diese Empfehlung erteilen? 3. War die Abwahl in Ansehung des § 45 Abs. 2 S. GKG n. F. in Verbindung mit der Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes "Panke/Finow" rechtlich geboten und rechtmäßig? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim dem Amtsdirektor des Amtes Biesenthal-Barnim diese Empfehlung erteilt? Wann wurde diese Empfehlung erteilt? Durch wen ist diese unterschrieben und wann wurde sie dem Amtsdirektor zugeleitet ? Sofern eine Antwort öffentlich nicht möglich ist, mache ich vom Recht auf Akteneinsicht für Mitglieder des Landtages Brandenburg gemäß Artikel 56 Ab-satz 3 der Landesverfassung Gebrauch. zu Frage 1: Die zuständige untere Kommunalaufsichtsbehörde hat durch ihren Sachgebietsleiter, Herrn Speer, in einem Telefonat am 02.09.2014 dem Rechtsamt des Amtes Biesenthal -Barnim auf dortige Nachfrage bei einer Erörterung der Rechtslage mündlich mitgeteilt , dass mit Blick auf die anzuwendende neue Rechtslage (§ 19 Abs. 3 GKGBbg) aus Gründen der Klarstellung und Transparenz eine Aufhebung des von der Gemeindevertretung Rüdnitz gefassten Beschlusses über die Bestellung von zwei Vertretern dieser Gemeinde in der Verbandsversammlung des WAV Panke /Finow und eine anschließende Neuwahl nur eines Vertreters (und eines Stellvertreters ) erfolgen könne. Eine schriftliche Empfehlung wurde nicht erteilt. Frage 2: Falls diese Empfehlung erteilt wurde, durfte oder musste die Kommunalaufsicht diese Empfehlung erteilen? zu Frage 2: Die Erläuterung der Rechtslage durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde erfolgte auf Ersuchen des Amtes Biesenthal-Barnim. Die rechtliche Beratung der Kommunen bei deren Aufgabenerfüllung gehört nach § 108 BbgKVerf zu den Aufgaben der Kommunalaufsichtsbehörden. Frage 3: War die Abwahl in Ansehung des § 45 Abs. 2 S. GKG n. F. in Verbindung mit der Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes "Panke/Finow" rechtlich geboten und rechtmäßig? zu Frage 3: Die Verbandssatzung des WAV Panke/Finow verweist hinsichtlich der Vertretung amtsangehöriger Gemeinden in der Verbandsversammlung weder auf die bisherige Rechtslage (§ 15 Abs. 4 GKG a. F.) noch gibt sie die bisherige Rechtslage (Bestellung aller Vertretungspersonen amtsangehöriger Gemeinden durch die Gemeindevertretung ) inhaltlich wieder. Daher sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Übergangsregelung in § 45 Abs. 2 Satz 2 GKGBbg hier nicht erfüllt, so dass hinsichtlich der Vertretung der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung des WAV Panke /Finow seit dem 12.07.2014 die neue Regelung des § 19 Abs. 3 und 4 GKGBbg anzuwenden ist. Zwar bleibt die Rechtmäßigkeit des zuvor am 18.06.2014 von der Gemeindevertretung Rüdnitz gefassten Beschlusses über die Bestellung von zwei Vertretungsperso- nen durch die Übergangsregelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 GKGBbg unberührt. Die Frage, wie viele Vertretungspersonen der Gemeinde insgesamt zustehen und wie viele hiervon durch die Gemeindevertretung zu bestellen sind, wird jedoch nicht durch den Bestellungsakt der Gemeinde, sondern vielmehr ausschließlich durch die Bestimmungen der Verbandssatzung und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen (§ 19 Abs. 3 und 4 GKGBbg) vorgegeben, die der Bestellungsbeschluss lediglich inhaltlich ausfüllt. Der Bestellungsbeschluss der Gemeindevertretung vom 18.06.2014 bleibt insoweit dem Grunde nach zwar wirksam, kann aber gesetzlichen Änderungen in den insoweit vorgehenden Rahmenregelungen, welche die Anzahl und das Bestellungsverfahren der Vertretungspersonen normieren, rechtlich nicht überlagern oder gar ersetzen. Obgleich sich die Zahl der der Gemeinde Rüdnitz nach der Verbandssatzung insgesamt zustehenden zwei Vertretungspersonen durch die Novellierung des GKGBbg nicht verändert hat, ist die Anzahl der davon durch die Gemeindevertretung zu bestellenden Vertretungspersonen durch § 19 Abs. 3 Satz 1 GKGBbg von zwei Personen auf eine Person reduziert worden. Der bisherige Bestellungsbeschluss lief insoweit seit dem Inkrafttreten des GKGBbg hinsichtlich einer der beiden bestellten Personen ins Leere, ohne dass anhand dieses Beschlusses von außen erkennbar gewesen wäre, welcher der beiden seiner Zeit in einem einzigen und einheitlichen Beschluss bestellten Personen nunmehr die Interessen der Gemeinde Rüdnitz in der Verbandsversammlung neben dem Hauptverwaltungsbeamten wahrzunehmen hat. Insoweit bestand seitens der Gemeindevertretung ein wichtiger und zulässiger Grund, den bisherigen Bestellungsakt nach § 41 Abs. 7 BbgKVerf aufzuheben und durch einen neuen Wahlbeschluss für eine Person und deren Stellvertretung zu ersetzen .