Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1751 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 657 des Abgeordneten Dr. Rainer van Raemdonck der AfD-Fraktion Drucksache 6/1503 Borreliose als Berufskrankheit Wortlaut der Kleinen Anfrage 657 vom 22.05.2015: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche gesetzgeberischen und arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen hat die Lan- desregierung bisher eingeleitet, um eine Erkrankung durch Borreliose am Arbeits- platz zu verhindern? 2. Wie bewertet die Landesregierung die bisherige Rechtsprechung zur Anerkennung von Borreliose als Berufskrankheit? 3. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dieser Bewertung? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche gesetzgeberischen und arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen hat die Landesregierung bisher eingeleitet, um eine Erkrankung durch Borreliose am Ar- beitsplatz zu verhindern? zu Frage 1: Für Beschäftigte, die im Freien arbeiten, gibt es keinen vollständigen Schutz vor Ze- ckenstichen und damit vor einer möglichen Borrelien-Infektion. Eine präventivmedizi- nische Maßnahme in Form einer Impfung gegen die in Europa vorkommenden Borre- lien-Stämme existiert nicht. Aber bei weitem nicht jeder Zeckenstich führt auch zu einer Übertragung von Borreli- ose-Erregern und zu einer Erkrankung. Bei frühzeitiger Erkennung einer Borreliose besteht zudem eine wirksame Behandlungsmöglichkeit mit gut verträglichen Antibio- tika. Die vorhandenen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen (Arbeitsschutzgesetz) sind aus Sicht der Landesregierung ausreichend. Diese verpflichten den Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die Beschäftigten zu unterweisen und für be- sonders gefährdete Beschäftigte (z.B. Waldarbeiter, Förster, Landwirte, Gärtner), geeignete zeckenabweisende Bekleidung (möglichst helle, geschlossene Kleidung mit langen Ärmeln und Hosenbeinen) bereitzustellen. Zeckenstiche sind im Unfall- buch einzutragen. Die Borreliose ist im Land Brandenburg seit 1996 meldepflichtig und fällt seit No- vember 2001 unter die erweiterte Meldeverordnung des Landes (Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten vom 23. Januar 2009 GVBl.II/09, [Nr. 05], S.83). Die Meldung erfolgt namentlich bei den Gesundheitsäm- tern. Das Gesundheitsamt übermittelt die gemeldeten Erkrankungen an das Landes- amt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung die bisherige Rechtsprechung zur Aner- kennung von Borreliose als Berufskrankheit? zu Frage 2: Die Borreliose kann in allen Krankheitsstadien als Berufskrankheit Nr. 3102 („von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten“) anerkannt werden. Für eine Anerkennung als Berufskrankheit Nr. 3102 reicht der Nachweis von Borre- lien-Antikörpern im Blut und der Nachweis eines beruflich veranlassten Zeckensti- ches im fraglichen Zeitraum (z. B. durch den Eintrag im Unfallbuch, Arbeitskollegen als Zeugen, Arztberichte) aus. Alle Verdachtsfälle einer Borreliose als Berufskrank- heit sind gemäß § 4 Berufskrankheiten-Verordnung dem Gewerbeärztlichen Dienst des Landesamtes für Arbeitsschutz zu melden. Nach Abschluss der Ermittlungen hat die gesetzliche Unfallversicherung ihre Ermitt- lungsergebnisse dem Gewerbeärztlichen Dienst vorzulegen, der zur Anerkennungs- fähigkeit als Berufskrankheit Stellung nimmt oder ergänzende Ermittlungen vor- schlägt (siehe z.B. Jahresbericht 2013 des Landesamtes für Arbeitsschutz, S. 65). Erkenntnisse über besondere Probleme bei der Anerkennung bzw. zur Rechtspre- chung der Sozialgerichte in Streitfällen der Anerkennung als Berufskrankheit liegen nicht vor. In den Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen einer nachgewiesenen Borre- lien-Infektion und geltend gemachten Gesundheitsschäden fraglich ist, wird von den Unfallversicherungsträgern (UVT) eine Zusammenhangsbegutachtung durch einen unabhängigen medizinischen Experten veranlasst. Bei einer Anerkennung als Berufskrankheit bekommen Versicherte zuzahlungsfreie Medikamente zu Lasten der UVT. Entstandene Behandlungskosten werden der Krankenkasse durch den UVT erstattet. Eine Rente aufgrund einer Berufskrankheit wird gezahlt, wenn die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) mindestens 20% erreicht. Ein Anspruch auf Rentenzahlungen aufgrund einer Borreliose entsteht so gut wie nie, weil Folgeschäden der Borreliose selten sind bzw. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Borrelien-Infektion und den manchmal Jahre später beklagten Be- schwerden (z.B. diffuse Schmerzen) nur sehr selten bewiesen werden kann. Frage 3: Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dieser Bewertung? zu Frage 3: Da keine Erkenntnisse über besondere Probleme bei der Anerkennung bzw. zur Rechtsprechung der Sozialgerichte in Streitfällen der Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit vorliegen, wird von Seiten der Landesregierung kein Handlungs- bedarf gesehen.