Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1786 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 648 des Abgeordneten des Abgeordneten Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/1470 Ferkelzuchtanlage Wadelsdorf - Nachfragen zu den Antworten der Landesre- gierung auf die Kleine Anfrage 6/1046 Wortlaut der Kleinen Anfrage 648 vom 18.05.2015: Zu den Antworten auf die Kleine Anfrage 6/1046 zur Ferkelzuchtanlage Wadelsdorf ergeben sich weitere Nachfragen. Ich frage die Landesregierung: Zur Änderungsanzeige an das LUGV vom 27.5.2014 (vgl. Anfrage 6/1046) 1. Zu b) „Umnutzung der verbleibenden drei Güllelagerbecken als Löschwasserbecken und Niederschlagswasserauffangbecken ist noch nicht erfolgt“: a. Wo wird derzeit das Löschwasser für einen evtl. Brandfall bevorratet? b. Ist der derzeitige Stand genehmigungskonform? c. Entspricht der derzeitige Stand den Brandschutzverordnungen und dem genehmigten Brandschutzkonzept für die Anlage? Worin bestehen ggf. Abweichungen? 2. Zu c) "Die Errichtung des zeltdachabgedeckten Güllelagerbehälters ist noch nicht vollständig abgeschlossen": a. Wie wird mit der anfallenden Gülle verfahren? Da rein rechnerisch die Lagerkapazitäten unter den Ställen bereits erschöpft sind, muss eine zentrale Güllelagerung möglich sein. b. Wo wird der Gülleüberschuss jenseits der Stapelkapazitäten in den Güllekellern gelagert, wenn das neue Becken noch nicht betriebsbereit ist? c. Wurde die Kanalisation zwischen Ställen und Güllelagerbehälter lt. Änderungsanzeige erneuert? Liegen dazu Abnahmeprotokolle und Dichtigkeitsnachweise vor? 3. Zu d) "Bei den in Betrieb befindlichen Ställen 2, 3 und 5 ist die angezeigte Änderung des Gülleentmistungssystems in Betrieb", dieses Gülleentmistungssystem (Rohrsystem) sieht ein geregeltes Entmisten durch ein neu gebautes Kanalisationssystem zum betriebsbereiten Güllelagerbehälter vor. Dieser ist laut Antwort 1 c) nicht betriebsbereit, die Kanalisation vermutlich auch nicht. a. Wie kann das Gülleentmistungssystem somit anzeigenkonform in Betrieb sein, wenn es keine bautechnisch abgenommene neue Kanalisation und keinen betriebsbereiten Güllelagerbehälter gibt? b. Ist diese Form des Anlagenbetriebes genehmigungskonform? 4. Zu e) "Die Standortänderung für den Gülleabtankplatz ist noch nicht realisiert .": a. Wie kann das Gülleentmistungssystem anzeigenkonform in Betrieb sein, wenn die Standortänderung für den Gülleabtankplatz noch nicht realisiert wurde? b. Ist diese Form des Anlagenbetriebes genehmigungskonform? Zur Änderungsanzeige an das LUGV vom 23.06.2014 (vgl. Anfrage 6/1046) 5. Zu a) "In den sanierten Ställen 2, 3 und 5 ist die Änderung der Zu- und Abluftführung anzeigenkonform umgesetzt worden": a. Wann sind die nachgeforderten Ventilatoren in allen Abluftschornsteinen nachgerüstet worden? b. Wann gab es dazu Nachkontrollen? Was waren die Ergebnisse? 6. Zu b) "Die Änderung der Zwischendecke in Stall 1 ist noch nicht erfolgt": a. Wann wird diese Baumaßnahme abgeschlossen sein? 7. Zu c) "Die Aufteilung der Buchten und Kastenstände innerhalb der bereits sanierten Stallbereiche wurde anzeigenkonform realisiert. Die Kontrolle der Erfüllung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV) erfolgt im laufenden Anlagenbetrieb und obliegt dem Landkreis Spree-Neiße als zuständiger Veterinärbehörde. Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor." a. Inwiefern kann von einer anzeigenkonformen Realisierung hinsichtlich der Aufteilung der Stallbereiche ausgegangen werden, wenn der Landesregierung hierzu keine Informationen vorliegen? b. Welche Kontrollintervalle zum Platzbedarf für die Tiere hat das Veterinäramt einzuhalten? c. Wann wurde hierzu die letzte Kontrolle mit welchem Ergebnis durchgeführt ? Zur Änderungsanzeige an das LUGV vom 1.9.2014 (vgl. Anfrage 6/1046) 8. Zu a)" Das bestehende Futterhaus wurde noch nicht stillgelegt. Es wird noch zur Futteraufbereitung genutzt. Die Stilllegung des bestehenden Sozialbereiches ist noch nicht abgeschlossen": a. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskonform ? b. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? 9. Zu b) "Die Außenhochsilos und die Gaslagerbehälter wurden rückgebaut, das Kadaverhaus und die überdachten PKW-Stellplätze noch nicht.", das Außensilo soll zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage 6/1046 noch nicht zurückgebaut worden sein: a. Ist diese Form des Anlagenbetriebes genehmigungskonform? b. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? 10. Zu c) " Die Umstellung von Trockenfütterung auf eine computergesteuerte Flüssigfütterung wurde zur Wiederinbetriebnahme der Anlage anzeigenkonform realisiert", angezeigt wurde dazu am 1.9.2014 die Errichtung und der Betrieb eines neuen Futterhauses mit Futterküche und Hammermühle, sowie 16 Außensilos und einer Schüttgosse. Diese Anlagenteile sind laut Beantwortung der Frage 3 e) nicht errichtet worden.: a. Wie erklärt sich der Widerspruch zur Aussage der Landesregierung, dass die Umstellung der Fütterung zur Wiederinbetriebnahme am 15.11.2014 anzeigenkonform in Betrieb genommen wurde, wenn die dazugehörenden Anlagenteile bis zum 1.4.2015 nicht realisiert wurden? 11. Zu d) "Änderung und Führung der Betriebsstraße am neuen Futterhaus" - angezeigte Änderung wurde nicht umgesetzt: a. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskonform ? b. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? 12. Zu e) "Errichtung und Betrieb eines Futterhauses mit Futterküche und Hammermühle sowie 16 Außensilos und einer Schüttgosse" - angezeigte Änderung wurde nicht umgesetzt: a. Wie erklärt sich der Widerspruch zur Aussage der Landesregierung, dass die Umstellung der Fütterung zur Wiederinbetriebnahme am 15.11.2014 anzeigenkonform in Betrieb genommen wurde, wenn die dazugehörenden Anlagenteile bis zum 1.4.2015 nicht realisiert wurden? 13. Zu f) "Errichtung und Betrieb eines Sozialbereiches innerhalb des neuen Futterhauses " - angezeigte Änderung wurde nicht umgesetzt: a. Welche Sozialbereiche stehen den Mitarbeitern seit der Inbetriebnahme zur Verfügung? b. Genügt diese Form der Betriebsführung den Anforderungen des Arbeitsschutzes (Bitte um nachvollziehbare Begründung)? c. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskonform (Bitte um nachvollziehbare Begründung)? d. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? 14. Zu g) "Errichtung und Betrieb einer abflußlosen Sammelgrube" - angezeigte Änderung wurde nicht umgesetzt: a. Welche sanitären Anlagen stehen den MitarbeiterInnen seit der Inbetriebnahme zur Verfügung? b. Genügt diese Form der Betriebsführung den Anforderungen des Arbeitsschutzes (Bitte um nachvollziehbare Begründung)? c. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskonform ? d. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? 15. Zu h) " Errichtung und Betrieb eines neuen Kadaverhauses" - angezeigte Änderung wurde nicht umgesetzt: a. Welche Kadaverlagerung steht seit der Inbetriebnahme zur Verfügung? b. Genügt diese Form der Betriebsführung den Anforderungen des Um- welt- und Seuchenschutzes (Bitte um nachvollziehbare Begründung)? c. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskon- form? d. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? 16. Zu i) "Errichtung und Betrieb einer Verladerampe am Flatdeckstall" - angezeigte Änderung wurde nicht umgesetzt: a. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskonform ? b. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? 17. Zu j) "Errichtung und Betrieb eines Gaslagerbehälters, Füllgewicht 2,9 to" a. Welche Möglichkeiten zum Heizen stehen den Mitarbeitern seit der In- betriebnahme am 15.11.2014 zur Verfügung? b. Genügt diese Form der Betriebsführung den Anforderungen des Ar- beitsschutzes? c. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskon- form? d. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? Zusammenarbeit Landesregierung und Landkreis Spree-Neiße 18. Weshalb bleiben durch den Landkreis Spree-Neiße Fragen der Landesregierung bezüglich des Baufortschrittes unbeantwortet? Wie gedenkt die Landesregierung hiermit umzugehen? 19. Gibt es Sanktionen gegen den Landkreis Spree-Neiße wegen unterlassener Maßnahmen o. ä.? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die nachfolgenden Antworten stellen den bei den zuständigen Behörden vorliegen- den Sachstand am 29. Mai 2015 dar. In Bezug auf die Informationen, die aus Daten- schutzgründen nicht veröffentlicht werden können, verweist die Landesregierung auf die für die Überwachung der jeweiligen fachrechtlichen Anforderungen zuständigen Behörden des Landkreises und das Landesumweltamt als zuständige im- missionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde für die Schweinemastanlage in Wadelsdorf, bei denen die betreffenden Informationen und darüber hinaus auch die jeweils aktuellen Überwachungsergebnisse vorliegen. Zur Änderungsanzeige an das LUGV vom 27.5.2014 (vgl. Anfrage 6/1046) Frage 1: Zu b) „Umnutzung der verbleibenden drei Güllelagerbecken als Löschwasserbecken und Niederschlagswasserauffangbecken ist noch nicht erfolgt“: a. Wo wird derzeit das Löschwasser für einen evtl. Brandfall bevorratet? b. Ist der derzeitige Stand genehmigungskonform? c. Entspricht der derzeitige Stand den Brandschutzverordnungen und dem ge- nehmigten Brandschutzkonzept für die Anlage? Worin bestehen ggf. Abwei- chungen? zu Frage 1: a. Die Bevorratung des Löschwassers erfolgt derzeit in der alten Löschwasserzis terne. b. Die Nutzung wird durch den Bestandsschutz gedeckt. Eine Frist zur Inbetrieb- nahme der neuen Behälter wurde behördlich nicht gesetzt. c. Die Brandschutzbehörde beurteilt die Löschwassermenge für die zurzeit in Nut- zung befindlichen Ställe als ausreichend. Frage 2: Zu c) „Die Errichtung des zeltdachabgedeckten Güllelagerbehälters ist noch nicht vollständig abgeschlossen": a. Wie wird mit der anfallenden Gülle verfahren? Da rein rechnerisch die Lagerka- pazitäten unter den Ställen bereits erschöpft sind, muss eine zentrale Güllela- gerung möglich sein. b. Wo wird der Gülleüberschuss jenseits der Stapelkapazitäten in den Güllekellern gelagert, wenn das neue Becken noch nicht betriebsbereit ist? c. Wurde die Kanalisation zwischen Ställen und Güllelagerbehälter lt. Änderungs- anzeige erneuert? Liegen dazu Abnahmeprotokolle und Dichtigkeitsnachweise vor? Zu Frage 2: a. Der Güllebehälter ist fertiggestellt. Die Überprüfung der Dichtigkeit von Behälter und Kanalisation ist erfolgt. Nach Vorlage des Prüfprotokolls wird die Fertigstellung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt und der Be- hälter in Betrieb genommen. b. Die Gülle wird in den Güllewannen angestaut. c. siehe Antwort zu a. Frage 3: Zu d) "Bei den in Betrieb befindlichen Ställen 2, 3 und 5 ist die angezeigte Änderung des Gülle-entmistungssystems in Betrieb", dieses Gülleentmistungssystem (Rohrsys- tem) sieht ein geregeltes Entmisten durch ein neu gebautes Kanalisationssystem zum betriebsbereiten Güllelagerbehälter vor. Dieser ist laut Antwort 1 c) nicht be- triebsbereit, die Kanalisation vermutlich auch nicht. a. Wie kann das Gülleentmistungssystem somit anzeigenkonform in Betrieb sein, wenn es keine bautechnisch abgenommene neue Kanalisation und keinen be- triebsbereiten Güllelagerbehälter gibt? b. Ist diese Form des Anlagenbetriebes genehmigungskonform? Zu Frage 3: a. Die anfallenden Schweineexkremente werden in den Güllewannen erfasst und angestaut. Die erforderlichen Teilanlagen des Gülleentmistungssystems sind betriebsbereit. b. Diese Form des Anlagenbetriebes ist genehmigungskonform. Frage 4: Zu e) "Die Standortänderung für den Gülleabtankplatz ist noch nicht realisiert.": a. Wie kann das Gülleentmistungssystem anzeigenkonform in Betrieb sein, wenn die Standortänderung für den Gülleabtankplatz noch nicht realisiert wurde? b. Ist diese Form des Anlagenbetriebes genehmigungskonform? Zu Frage 4: a. Die Errichtung des neuen Gülleabtankplatzes für das gesamte Güllelagersys- tem der Anlage ist noch nicht fertig gestellt. Die derzeitige Nutzung von fertig gestellten und geprüften Teilanlagen des Gülleentmistungssystems ist anzei- gekonform. b. Diese Form des Anlagenbetriebes ist genehmigungskonform. Zur Änderungsanzeige an das LUGV vom 23.06.2014 (vgl. Anfrage 6/1046) Frage 5: Zu a) "In den sanierten Ställen 2, 3 und 5 ist die Änderung der Zu- und Abluftführung anzeigenkonform umgesetzt worden": a. Wann sind die nachgeforderten Ventilatoren in allen Abluftschornsteinen nachgerüstet worden? b. Wann gab es dazu Nachkontrollen? Was waren die Ergebnisse? Zu Frage 5: a. Die Änderung der Zu- und Abluftführung in den sanierten Ställen ist jeweils vor der Einstallung von Tieren erfolgt. Die genauen Zeitpunkte des Einbaus liegen dem LUGV nicht vor und sind auch nicht überwachungsrelevant. b. Vor jeder Einstallung und nach den Belegungen in den Ställen 2, 3, und 5 am 17.11.2014, 12.12.2014 bzw. 01.04.2015 wurden die Lüftungsanlagen durch das LUGV kontrolliert. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen. Frage 6: Zu b) "Die Änderung der Zwischendecke in Stall 1 ist noch nicht erfolgt": a. Wann wird diese Baumaßnahme abgeschlossen sein? Zu Frage 6: a. Hierzu liegen der Bauaufsichtsbehörde keine Informationen vor. Frage 7: Zu c) "Die Aufteilung der Buchten und Kastenstände innerhalb der bereits sanierten Stallbereiche wurde anzeigenkonform realisiert. Die Kontrolle der Erfüllung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV) erfolgt im laufenden An- lagenbetrieb und obliegt dem Landkreis Spree-Neiße als zuständiger Veteri- närbehörde. Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor." a. Inwiefern kann von einer anzeigenkonformen Realisierung hinsichtlich der Auf- teilung der Stallbereiche ausgegangen werden, wenn der Landesregierung hierzu keine Informationen vorliegen? b. Welche Kontrollintervalle zum Platzbedarf für die Tiere hat das Veterinäramt einzuhalten? c. Wann wurde hierzu die letzte Kontrolle mit welchem Ergebnis durchgeführt? Zu Frage 7: a. Die Feststellung der anzeigekonformen Realisierung der Buchten und Kasten- stände innerhalb der sanierten Stallbereiche (Antwort der Landesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 484 (Drucksache 6/1320)) bezieht sich auf die Überprüfung der baulichen Ausführung. Das Veterinär- und Lebensmittel- überwachungsamt (VLÜA) des Landkreises ist zuständig für die tierschutz- rechtlichen Überprüfungen. Bei Feststellung von Verstößen leitet das zustän- dige VLÜA die entsprechenden Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln und/oder Ahndung von Verstößen ein. b. Die Kontrollfrequenz ergibt sich wie bei anderen Fachrechtskontrollen aus der Risikoanalyse nach festgelegten Bewertungsparametern und der Wichtung dieser. c. Die letzte Kontrolle erfolgte am 22.05.2015. Den Anforderungen der Tier- schutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde entsprochen. Grundsätzlich wird vor der Belegung eines Stalles eine Überprüfung vorgenommen. Zur Änderungsanzeige an das LUGV vom 1.9.2014 (vgl. Anfrage 6/1046) Frage 8: Zu a)" Das bestehende Futterhaus wurde noch nicht stillgelegt. Es wird noch zur Fut- teraufbereitung genutzt. Die Stilllegung des bestehenden Sozialbereiches ist noch nicht abgeschlossen": a. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskonform? b. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? Zu Frage 8: a. Das Unternehmen ist beim VLÜA Spree-Neiße als Futtermittelprimärproduzent registriert und unterliegt der futtermittelrechtlichen Überwachung im 2-Jahres- Rhythmus. Der Anlagenbetrieb ist anzeige- und genehmigungskonform. b. Der unteren Bauaufsichtsbehörde liegt seit dem 12.12.2014 ein Bauantrag für den Neubau eines Futterhauses mit Silos, eines Sozial- und Techniktraktes sowie eines Kadaverhauses vor. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange ist fast abgeschlossen, so dass mit der materiellen Prüfung des Antrags in Kürze begonnen werden kann. Die Entscheidung über den Bauantrag er- folgt voraussichtlich in der 25. Kalenderwoche. Frage 9: Zu b) "Die Außenhochsilos und die Gaslagerbehälter wurden rückgebaut, das Kada- verhaus und die überdachten PKW-Stellplätze noch nicht.", das Außensilo soll zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage 6/1046 noch nicht zurückgebaut worden sein: a. Ist diese Form des Anlagenbetriebes genehmigungskonform? b. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? Zu Frage 9: a. Der Rückbau liegt im Ermessen des Betreibers. Fristen hierzu wurden behörd- licherseits nicht gesetzt. b. Hierzu liegen den Behörden keine Informationen vor. Frage 10: Zu c) " Die Umstellung von Trockenfütterung auf eine computergesteuerte Flüssigfüt- terung wurde zur Wiederinbetriebnahme der Anlage anzeigenkonform realisiert", an- gezeigt wurde dazu am 1.9.2014 die Errichtung und der Betrieb eines neuen Futter- hauses mit Futterküche und Hammermühle, sowie 16 Außensilos und einer Schütt- gosse. Diese Anlagenteile sind laut Beantwortung der Frage 3 e) nicht errichtet worden.: a. Wie erklärt sich der Widerspruch zur Aussage der Landesregierung, dass die Umstellung der Fütterung zur Wiederinbetriebnahme am 15.11.2014 anzeigenkon- form in Betrieb genommen wurde, wenn die dazugehörenden Anlagenteile bis zum 1.4.2015 nicht realisiert wurden? Frage 12: Zu e) "Errichtung und Betrieb eines Futterhauses mit Futterküche und Hammermühle sowie 16 Außensilos und einer Schüttgosse" - angezeigte Änderung wurde nicht um- gesetzt: a. Wie erklärt sich der Widerspruch zur Aussage der Landesregierung, dass die Umstellung der Fütterung zur Wiederinbetriebnahme am 15.11.2014 anzeigenkon- form in Betrieb genommen wurde, wenn die dazugehörenden Anlagenteile bis zum 1.4.2015 nicht realisiert wurden? Zu Frage 10 und 12: a. Die derzeitige Form der Fütterung ist anzeigenkonform. Frage 11: Zu d) "Änderung und Führung der Betriebsstraße am neuen Futterhaus" - angezeigte Änderung wurde nicht umgesetzt: a. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskonform? b. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? Zu Frage 11: a. Die Änderung und Führung der Betriebsstraße bedarf keiner immissions- schutzrechtlichen und baurechtlichen Genehmigung. b. Hierzu liegen den Behörden keine Informationen vor. Frage 13: Zu f) "Errichtung und Betrieb eines Sozialbereiches innerhalb des neuen Futterhau- ses" - angezeigte Änderung wurde nicht umgesetzt: a. Welche Sozialbereiche stehen den Mitarbeitern seit der Inbetriebnahme zur Verfügung? b. Genügt diese Form der Betriebsführung den Anforderungen des Arbeitsschut- zes (Bitte um nachvollziehbare Begründung)? c. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskonform (Bitte um nachvollziehbare Begründung)? d. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? Zu Frage 13: a. Die zurzeit genutzten Sozialbereiche sind Personalschleusen mit sanitären Einrichtungen und Aufenthaltsraum. b. Ja. Die Sozialeinrichtungen wurden seitens des Landesamtes für Arbeits- schutz (LAS) geprüft. Es gab keine Beanstandungen. c. Die zurzeit genutzte Übergangslösung ist beanstandungslos und zweckent- sprechend. d. Der unteren Bauaufsichtsbehörde liegt ein Bauantrag zum Neubau eines Fut- terhauses mit Silos, Sozial- und Techniktrakt vor. Die TÖB-Beteiligung ist fast abgeschlossen, so dass mit der materiellen Prü- fung des Antrages in Kürze begonnen werden kann. Frage 14: Zu g) "Errichtung und Betrieb einer abflusslosen Sammelgrube" - angezeigte Ände- rung wurde nicht umgesetzt: a. Welche sanitären Anlagen stehen den MitarbeiterInnen seit der Inbetriebnah- me zur Verfügung? b. Genügt diese Form der Betriebsführung den Anforderungen des Arbeitsschut- zes (Bitte um nachvollziehbare Begründung)? c. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskonform? d. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? Zu Frage 14: a. Die zurzeit anfallenden Abwässer werden in den beiden Sanitärcontainern gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. Siehe auch Antwort zu Frage 13a. b. Siehe Antwort zu Frage 13 b. c. Ja. d. Siehe Antwort zu Frage 8b. Frage 15: Zu h) " Errichtung und Betrieb eines neuen Kadaverhauses" - angezeigte Änderung wurde nicht umgesetzt: a. Welche Kadaverlagerung steht seit der Inbetriebnahme zur Verfügung? b. Genügt diese Form der Betriebsführung den Anforderungen des Umwelt- und Seuchenschutzes (Bitte um nachvollziehbare Begründung)? c. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskonform? d. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? Zu Frage 15: a. Bis zur Fertigstellung des sich in der Genehmigungsphase befindlichen Neu- baus wird das vorhandene, vom vorherigen Betreiber genutzte Kadaverhaus zur Lagerung der Kadaver verwendet. Es wurde entsprechend den Anforde- rungen (Abschnitt I Nr. 3 d der Anlage 2 der Verordnung über hygienische An- forderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverord- nung)) hergerichtet und renoviert. In diesem verschließbaren Kadaverhaus be- finden sich 240-Liter-Behältnisse, in denen die anfallenden Tierkadaver und das sonstige der Beseitigungspflicht unterliegende Material bis zur Abholung durch das mit der Beseitigungspflicht beauftragte Unternehmen aufbewahrt werden. b. Seuchenhygienische Anforderungen zur Aufbewahrung von verendeten Schweinen ergeben sich aus § 10 des Tierischen Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes und Abschnitt I Nr. 3 d der Anlage 2 der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehal- tungshygieneverordnung) in der geltenden Fassung. Danach müssen schwei- nehaltende Betriebe über einen abschließbaren Raum, einen geschlossenen, fugendichten Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungs- gemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen. Diese müssen eine vor Witterungseinflüssen geschützte Aufbewahrung gewährleisten; gegen un- befugten Zugriff, das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die im Betrieb praktizierte Aufbewahrung von verendeten Schweinen entspricht den seuchenhygienischen Anforderungen. c. Die zurzeit im Betrieb befindlichen Anlagen werden anzeigekonform betrieben. d. Siehe Antwort zu Frage 8b. Frage 16: Zu i) "Errichtung und Betrieb einer Verladerampe am Flatdeckstall" - angezeigte Än- derung wurde nicht umgesetzt: a. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskonform? b. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? Zu Frage 16: a. Der Flatdeckstall befindet sich in der Sanierung und ist noch nicht fertig ge- stellt. Somit ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Verladerampe nicht erforderlich. b. Hierzu liegen der Landesregierung derzeit keine Informationen vor. Frage 17: Zu j) "Errichtung und Betrieb eines Gaslagerbehälters, Füllgewicht 2,9 to" a. Welche Möglichkeiten zum Heizen stehen den Mitarbeitern seit der Inbetrieb- nahme am 15.11.2014 zur Verfügung? b. Genügt diese Form der Betriebsführung den Anforderungen des Arbeitsschut- zes? c. Ist diese Form des Anlagenbetriebes anzeige- und genehmigungskonform? d. Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein? Zu Frage 17: a. Der Gaslagerbehälter ist derzeit noch nicht angeschlossen. Es handelt sich hier um einen typgeprüften Mietbehälter. In den Sozialeinrichtungen wird derzeit im Bedarfs- fall elektrisch geheizt. b. Siehe Antwort zu Frage 13 b. c. Die Errichtung und Betrieb eines Gaslagerbehälters unterliegt nicht der bau- rechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. d. Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zusammenarbeit Landesregierung und Landkreis Spree-Neiße Frage 18: Weshalb bleiben durch den Landkreis Spree-Neiße Fragen der Landesregierung be- züglich des Baufortschrittes unbeantwortet? Wie gedenkt die Landesregierung hier- mit umzugehen? Zu Frage 18: In Bezug auf die Kleine Anfrage 6/1046 hat die Landesregierung die Fragen bezüg- lich des Baufortschritts nicht an den Landkreis Spree-Neiße gerichtet sondern an das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als zuständige immissi- onsschutzrechtliche Überwachungsbehörde, vgl. die Vorbemerkung der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6/1046. Frage 19: Gibt es Sanktionen gegen den Landkreis Spree-Neiße wegen unterlassener Maß- nahmen o. ä.? Zu Frage 19: Nein.