Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1820 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 693 der Abgeordneten Heide Schinowsky der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/1570 Stilllegungserklärungen für Großfeuerungsanlagen Wortlaut der Kleinen Anfrage 693 vom 29.05.2015 : Große industrielle Anlagen, die die Umwelt mit Emissionen belasten, unterliegen bei der Errichtung, dem Betrieb sowie der Stilllegung den Vorgaben des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und dessen untergesetzlichem Regelungswerk , den Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV). Gesetz und Verordnungen werden regelmäßig an neue technische Entwicklungen und Anforderungen sowie europarechtliche Normvorgaben angepasst. Die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) wurde zuletzt im Mai 2013 überarbeitet. Dies geschah u. a. mit dem Ziel, Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen zu senken – etwa durch die Absenkung der Staub- und Quecksilbergrenzwerte – um letztlich die Gesundheitsvorsorge zu verbessern. Um zugleich den wirtschaftlichen Interessen der Anlagenbetreiber gerecht zu werden , werden für verschiedene Anlagentypen unterschiedliche Regelungen getroffen, die auch in Brandenburg umgesetzt werden müssen. Für neue und bestehende Anlagen gelten die geänderten Anforderungen der novellierten 13. BImSchV ab dem 1. Januar 2016; in Bezug auf Gesamtstaub und Quecksilber ab dem 1. Januar 2019. Alternativ konnten die Betreiber von Bestandsanlagen gemäß § 30 Abs. 4 der 13. BImSchV bis Januar 2014 erklären, dass sie ihre Anlagen spätestens Ende 2023 stilllegen und ab 2016 bis 2023 die Betriebsdauer auf maximal 17.500 Stunden begrenzt wird. Mit der verbindlichen Erklärung müssen für die verbleibende Betriebsdauer die verschärften Anforderungen der 13. BImSchV nicht mehr erfüllt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Anlagen gab es zum Stichtag 1.1.2014 in Brandenburg, deren Emissi- onswerte zu diesem Zeitpunkt über den nach 13. BImSchV ab 2016 bzw. 2019 geltenden Grenzwerten lagen? Bitte alle Anlagen mit ihrer Kapazität bzw. Feuerungswärmeleistung, der Höhe der laut 13. BImschV zu berücksichtigenden Emissionswerte, der jährlichen Betriebszeit (in Stunden), Datum des Eingangs: 22.06.2015 / Ausgegeben: 29.06.2015 dem eingesetzten Brennstoff, dem Jahr der Inbetriebnahme und dem Standort auflisten. 2. Für welche dieser Anlagen wurde von den Betreibern die Regelung in § 30 Abs. 4 der 13. BImSchV 2013 in Anspruch genommen? 3. Von wann datieren in diesen Fällen die Stilllegungserklärungen nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der 13. BImSchV 2013? Bitte die Stilllegungserklärungen in Kopie beifügen. 4. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Anlagen, die die Anforderungen der 13. BImSchV zum 1.1.2014 nicht erfüllten, für die jedoch keine Erklärung nach § 30 Abs. 4 der 13. BImSchV abgegeben wurde, entweder entsprechend nachgerüstet werden oder ihren Betrieb zu den festgesetzten Stichtagen beenden ? 5. Für welche der zur Stilllegung vorgesehenen Anlagen ist eine Ersatzinvestition geplant? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotorenanlagen – 13. BImSchV) wurde zuletzt novelliert aufgrund der in nationales Recht umzusetzenden Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und trat in der derzeit gültigen Fassung am 2. Mai 2013 in Kraft. In der 13. BImSchV ist der Stand der Technik der Emissionsminderung für alle relevanten Luftschadstoffe und staubförmige Emissionen, zum Teil auch strenger als in den europarechtlichen Normvorgaben (z.B. Begrenzung der Emissionen an Quecksilber) festgeschrieben. Die 13. BImSchV findet Anwendung auf Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 50 Megawatt (MW) oder mehr. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsvorschriften mit bestimmten Fristen, ab denen die jeweiligen Anforderungen einzuhalten sind. Die Mehrzahl der in Brandenburg betriebenen Großfeuerungsanlagen entspricht bereits jetzt dem Stand der Technik, der nach Ablauf der Übergangsfristen einzuhalten ist. Die Anpassung der wenigen Anlagen, in denen zwar die derzeit gültigen Grenzwerte sicher, die ab 01.01.2016 geltenden aber bei einzelnen Luftschadstoffen, hier insbesondere die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid noch nicht dauerhaft eingehalten werden können, ist mit vertretbarem Aufwand durch feuerungstechnische Maßnahmen möglich. Frage 1: Welche Anlagen gab es zum Stichtag 1.1.2014 in Brandenburg, deren Emissionswerte zu diesem Zeitpunkt über den nach 13. BImSchV ab 2016 bzw. 2019 geltenden Grenzwerten lagen? Bitte alle Anlagen mit ihrer Kapazität bzw. Feuerungswärmeleistung , der Höhe der laut 13. BImSchV zu berücksichtigenden Emissionswerte, der jährlichen Betriebszeit (in Stunden), dem eingesetzten Brennstoff, dem Jahr der Inbetriebnahme und dem Standort auflisten. Zu Frage 1: In der nachfolgenden Tabelle sind die Anlagen mit den jeweiligen Emissionen aufgelistet , bei denen am 1.1.2014 Emissionswerte höher waren als die künftig ab 2016 einzuhaltenden Grenzwerte. Die Übergangsfrist nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 für die Einhal- tung der Jahresmittelwerte für Staub und Quecksilber zum 1.01.2019 ist bei diesen Anlagen nicht einschlägig, da in der Verordnung der Jahresmittelwert für Gesamtstaub erst bei Anlagen mit einer FWL von 300 MW und die Emissionen an Quecksilber nur bei Anlagen zum Einsatz fester Brennstoffe begrenzt werden. Arbeitsstätten-Nr. 20730660000 20730810000 Standort Schwedt/Oder Schwedt/Oder Jahr der Inbetriebnahme 1999 1993 Feuerungswärmeleistung in MW 168 63 Brennstoffe Erdgas Erdgas/Heizöl EL Grenzwerte ab 1.01.2016 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid , angegeben als Stickstoffdioxid 100 mg/m³ 100/250 mg/m³ * Emissionswerte Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid , angegeben als Stickstoffdioxid 125 mg/m³ 160/240 mg/m³ * Jährliche Betriebsstunden 2.500 1.000 ___________ * Der erste Wert (Grenzwert und Emissionswert) bezieht sich auf den Einsatz von Erdgas, der zweite Wert auf den Betrieb mit Heizöl EL als Brennstoff. Frage 2: Für welche dieser Anlagen wurde von den Betreibern die Regelung in § 30 Abs. 4 der 13. BImSchV 2013 in Anspruch genommen? Frage 3: Von wann datieren in diesen Fällen die Stilllegungserklärungen nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der 13. BImSchV 2013? Bitte die Stilllegungserklärungen in Kopie beifügen. Frage 5: Für welche der zur Stilllegung vorgesehenen Anlagen ist eine Ersatzinvestition geplant ? Zu Fragen 2, 3 und 5: Die Regelungen des § 30 Abs. 4 der 13. BImSchV wurden von keiner Anlage in Anspruch genommen. Frage 4: Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Anlagen, die die Anforderungen der 13. BImSchV zum 1.1.2014 nicht erfüllten, für die jedoch keine Erklärung nach § 30 Abs. 4 der 13. BImSchV abgegeben wurde, entweder entsprechend nachgerüstet werden oder ihren Betrieb zu den festgesetzten Stichtagen beenden? Zu Frage 4: Bei den Anforderungen der 13. BImSchV als Rechtsverordnung nach § 7 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) handelt es sich um abschließend bestimmte Pflichten, die für den Anlagenbetreiber direkt gelten. Die zuständige Überwachungsbehörde , das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV), sorgt, soweit erforderlich, im Rahmen der Überwachung dafür, dass die betroffenen Anlagenbetreiber rechtzeitig über ihre Pflichten informiert werden. Wenn ein Betreiber seiner Pflicht nach Ablauf der Übergangsfristen nicht nachkommt , kann das LUGV als zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Pflichten untersagen (§ 20 Abs. 1 BImSchG).