Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1835 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 630 des Abgeordneten Danny Eichelbaum der CDU-Fraktion Drucksache 6/1441 Gerichtsvollzieher im Land Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 630 vom 13. Mai 2015: Die Gerichtsvollzieher in Brandenburg erfüllen mit ihrer Arbeit im Bereich der Rechtspflege eine unverzichtbare Aufgabe im Rechtsstaat. Angesichts erweiterter Aufgabenbereiche stellt sich die Frage der Angemessenheit der Vergütung und der Entschädigung der Beamten im Vollstreckungsdienst. Dies bezieht sich insbesonde- re auf eine Anpassung des Jahreskostenbetrages infolge der durch die Umsetzung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung anfallenden Mehrkosten im Bürobe- trieb. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die Vergütungs- grundlage auch eine wesentliche Bedingung dafür ist, um auch künftig ausreichende Bewerber für dieses wichtige Berufsfeld zu finden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Gerichtsvollzieher sind zurzeit in Brandenburg tätig (Bitte diesbezüglich auch Alter und Geschlecht aufzeigen)? 2. Wie viele Gerichtsvollzieher sind dies pro Einwohner? Wie sieht das Verhältnis im Vergleich zu den übrigen Bundesländern aus? 3. Wie viele Alters- und Fluktuationsabgänge hat bzw. wird es bei den Gerichts- vollziehern jeweils in den Jahren 2010 bis 2040 geben? 4. Wie stellt sich die Belastungssituation der Gerichtsvollzieher in Brandenburg je- weils für die Jahre seit 2010 dar (bitte aufgeschlüsselt nach Eingangs- und Erledi- gungszahlen beantworten)? 5. Welche Veränderungen der Belastungssituation haben sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum 01.01.2013 in Brandenburg ergeben? 6. Wie schätzt die Landesregierung die Auswirkungen der Reform der Sachaufklä- rung auf den Personalbedarf bei den Gerichtsvollziehern ein? Ist die Anzahl der der- zeitigen Gerichtsvollzieher in Brandenburg für die Aufgabenerledigung ausreichend? Wenn nein, wie kann Abhilfe geschaffen werden? 7. Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Vergütungs- bzw. Entschädigungs- situation der Gerichtsvollzieher im Kontext der Aufgabenentwicklung? 8. Bestehen seitens der Landesregierung Bestrebungen, das Vergütungsmodell für Gerichtsvollzieher zu verändern? Wenn ja, soll das Vergütungsmodell wie in Baden- Württemberg und Nordrhein-Westfalen ausgestaltet werden, das als Vergütung einen bestimmten Prozentsatz von der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren vorsieht, oder soll eine Pauschalentschädigung nach dem Vorbild in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gewährt werden? Wird durch die Landesregierung also ein sogenanntes „Anspornmodell“ oder bürokratischeres „Nachweismodell“ angestrebt? Welche Kosten für den Landeshaushalt sind im Zuge der Neuregelung der Vergütung modellabhängig (Nachweis- oder Anspornmodell) zu erwarten? Wie bewertet die Landesregierung die Vor- und Nachteilen der jeweiligen Vergütungsmodelle? 9. Wie beurteilt die Landesregierung die aktuelle Bewerbungs- bzw. Ausbildungssitu- ation im Bereich der Gerichtsvollzieher? 10. Soll im Hinblick auf die zukünftige Übertragung der Forderungspfändung auf die Gerichtsvollzieher die Ausbildung bei den Gerichtsvollziehern auf eine 3-jährige Fachhochschulausbildung erweitert werden? 11. Wie viele Gerichtsvollzieher sind bzw. sollen jeweils in den Jahren 2010 bis 2019 ausgebildet werden? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Gerichtsvollzieher sind zurzeit in Brandenburg tätig (Bitte diesbezüglich auch Alter und Geschlecht aufzeigen)? zu Frage 1: Es ist zu unterscheiden zwischen dem Personalbestand im Gerichtsvollzieherdienst und den tatsächlich tätigen Gerichtsvollziehern. Der Bestand im Gerichtsvollzieherdienst wird in der Personal-Übersicht 2 erfasst (vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 2). Der Bestand beläuft sich für das I. Quartal 2015 auf rund 129 Gerichtsvollzieher. Das Zahlenmaterial aus der Personal-Übersicht 2 ist jedoch nicht geeignet, Aussagen über den tatsächlichen Einsatz im Gerichtsvollzieherdienst treffen zu können. Hierzu hat der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts berichtet, dass aktuell (Stichtag 1. Mai 2015) insgesamt 118 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Köpfe sowie Vollzeiteinheiten) tätig sind. Bedienstete, die infolge von Dienstunfähigkeit, längerfristiger Erkrankung, Elternzeit pp. zum Stichtag nicht im Dienst, also nicht tätig, waren, wurden nicht mitgezählt. Von den 118 Kräften sind 67 Bedienstete männlich und 51 Bedienstete weiblich: Frage 2: Wie viele Gerichtsvollzieher sind dies pro Einwohner? Wie sieht das Verhältnis im Vergleich zu den übrigen Bundesländern aus? zu Frage 2: Vergleichsmaterial zum tatsächlichen Einsatz mit aktuellem Stand (Stichtag 1. Mai 2015) für alle Bundesländer ist nicht verfügbar. Hilfsweise wird daher zur Beantwortung auf die Anlage 1 -Gerichtsvollzieherbestand 2013 und Bevölkerungszahlen 2013 - verwiesen. Zugrunde gelegt sind die Bevölkerungsstatistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder mit Stand 31. Dezember 2013 sowie die Daten aus der Personal- Übersicht 2 aller Bundesländer für das Jahr 2013, die vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellt werden. Danach lag die bloße Zahl der Einwohner je Gerichtsvollzieher im Land Brandenburg mit 18.625 leicht über dem Bundesdurchschnitt von 18.469 Einwohnern. Die Spannbreite zwischen den Alter Gesamt männlich weiblich 37 6 1 5 38 2 1 1 39 3 0 3 40 2 0 2 41 4 1 3 42 5 2 3 43 5 4 1 44 4 4 0 45 3 2 1 46 7 3 4 47 6 0 6 48 7 5 2 49 8 3 5 50 4 2 2 51 10 8 2 52 6 3 3 53 5 4 1 54 4 4 0 55 4 3 1 56 3 2 1 57 2 2 0 58 6 5 1 59 3 1 2 60 3 2 1 61 2 2 0 62 1 1 0 63 1 0 1 64 1 1 0 65 1 1 0 Gesamt 118 67 51 Bundesländern belief sich im Jahr 2013 von 12.673 (Berlin) bis 20.940 (Rheinland- Pfalz) Einwohnern je Gerichtsvollzieher. Diese Daten sind, auch soweit es den Gerichtsvollzieherdienst in Brandenburg angeht, nicht mehr aktuell. Der Bestand im Gerichtsvollzieherdienst nach der Erfassung in der Personal-Übersicht 2 ist von 131,5 im Jahr 2013 auf 130,63 im Jahr 2014 abgesunken und beläuft sich für das I. Quartal 2015 auf 128,63 Gerichtsvollzieher. Dies entspricht - ausgehend von der jüngsten greifbaren Bevölkerungs-statistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder für das Jahr 2013 - einer Einwohnerzahl von 19.041 je Gerichtsvollzieher. Der tatsächliche Einsatz im Gerichtsvollzieherdienst lag Anfang des Jahres 2014 noch bei 126,5 Gerichtsvollziehern und ist nach Krankheitsausfällen auf noch 118 Gerichtsvollzieher zum 1. Mai 2015 gesunken. Legt man den tatsächlichen Einsatz mit Stand 1. Mai 2015 zugrunde, so errechnet sich eine Einwohnerzahl von 20.756 je Gerichtsvollzieher. Frage 3: Wie viele Alters- und Fluktuationsabgänge hat bzw. wird es bei den Gerichtsvollzie- hern jeweils in den Jahren 2010 bis 2040 geben? zu Frage 3: Altersabgänge: Die sonstige Fluktuation ist in der vorstehenden Tabelle nicht berücksichtigt. Nach den vorliegenden Erfahrungen ist bei vorsichtiger Prognose jährlich mindestens ein weiterer (vorzeitiger) Abgang hinzu zu rechnen. Frage 4: Wie stellt sich die Belastungssituation der Gerichtsvollzieher in Brandenburg jeweils für die Jahre seit 2010 dar (bitte aufgeschlüsselt nach Eingangs- und Erledigungs- zahlen beantworten)? zu Frage 4: In Brandenburg wird die Geschäftstätigkeit der Gerichtsvollzieher nach einem bun- deseinheitlichen Vordruck erfasst. Er lässt einen unmittelbaren Vergleich von Ein- gangs- und Erledigungszahlen nicht zu. Der Vordruck wurde im Jahr 2013 anlässlich des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ergänzt, um die Aufgabenerweiterung nachvollziehen zu können. Die Situation ergibt sich aus im Jahr 2010 6 2011 2 2012 2 2013 5 2014 6 2015 3 2016 0 2017 2 2018 1 2019 2 2020 3 2021 2 2022 7 2023 2 2024 1 2025 4 2026 5 2027 4 2028 1 2029 5 2030 11 2031 5 2032 6 2033 7 2034 7 2035 8 2036 5 2037 4 2038 5 2039 7 2040 4 der beigefügten Anlage 2. Beim Pensum wurde im Hinblick auf die neuen Aufgaben ein Belastungszuschlag für die Jahre 2013 und 2014 berücksichtigt. Frage 5: Welche Veränderungen der Belastungssituation haben sich seit Inkrafttreten des Ge- setzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum 01.01.2013 in Brandenburg ergeben? zu Frage 5: Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) wurde das Verfahren der Mobiliarvollstreckung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 grundlegend reformiert. Damit wurden dem Gerichtsvollzieher zu den bisheri- gen Aufgaben neue Regelbefugnisse und Amtshandlungen übertragen. Im Auftrag des Gläubigers hat er danach den Aufenthaltsort, ferner Vermögensverhältnisse des Schuldners bei Auskunftsstellen, wie beispielsweise dem Bundes-zentralamt für Steuern, zu ermitteln oder eine gütliche Erledigung der Angelegenheit zu fördern. Darüber hinaus wurde das Verfahren der Informationsgewinnung für den Gläubiger modernisiert. Die Vermögensauskunft des Schuldners ist vom Gerichtsvollzieher in Dateiform aufzunehmen und an ein landesweit zentrales Vollstreckungsgericht elekt- ronisch zu übermitteln. Auch befindet der Gerichts-vollzieher darüber, ob die gesetz- lichen Voraussetzungen zur Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeich- nis vorliegen und ordnet die Eintragung an. Das Aufenthalts- sowie das Vermö- gensermittlungsverfahren sind in technischer und rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll. Diese Rechtsänderungen erforderten einen Mehraufwand bei der Ausstattung des vom Gerichtsvollzieher zu unterhaltenden Geschäftsbetriebs und eine organisatori- sche Neuausrichtung beim Vollzug der Amtshandlungen im Außen- und Innendienst. Ferner waren Investitionen für die Erledigung ausschließlich elektronisch zu bearbei- tender Angelegenheiten nötig und der Erwerb von Medienkompetenzen. Frage 6: Wie schätzt die Landesregierung die Auswirkungen der Reform der Sachaufklärung auf den Personalbedarf bei den Gerichtsvollziehern ein? Ist die Anzahl der derzeiti- gen Gerichtsvollzieher in Brandenburg für die Aufgabenerledigung ausreichend? Wenn nein, wie kann Abhilfe geschaffen werden? zu Frage 6: Aufgrund der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvoll- streckung übertragenen zusätzlichen Aufgaben ist das Pensum der Gerichtsvollzie- her unzweifelhaft angestiegen. Im Bund und in den Ländern besteht Einvernehmen darüber, dass die Gesetzesänderung einen erheblichen personellen Mehrbedarf mit sich gebracht hat. Schon die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2008 ging von ei- nem Mehrbedarf von 21 % im Gerichtsvollzieherdienst aus. Allerdings lässt sich der genaue Umfang des Anstiegs derzeit noch nicht abschlie- ßend bewerten, weil der im Gerichtsvollzieherdienst bisher bundesweit angewandte Pensenschlüssel (sog. Bad Nauheimer Schlüssel) nicht an die geänderte Rechtslage angepasst wurde. Seit Inkrafttreten des Reformgesetzes besteht für die Bemessung eines Gerichtsvollzieherpensums keine valide Grundlage mehr. Hauptgrund dafür, dass der bislang geltende Bad Nauheimer Schlüssel für die Personalbedarfsberech- nung untauglich geworden ist, ist der Umstand, dass der Kern des Reformgesetzes, nämlich die umfassende Aufenthaltsermittlung sowie die aufwändige Einholung von Drittauskünften, nicht als Geschäfts-gegenstand vorgesehen ist. Auf der Grundlage des Bad Nauheimer Schlüssels sind im Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2012, also für das letzte Geschäftsjahr vor Inkrafttreten des Reformgesetzes, insgesamt rund 116 Gerichtsvollzieherpensen auf der Grundlage der damaligen Geschäftseingänge er- mittelt worden. Der derzeitige Personalbedarf kann erst dann festgestellt werden, wenn der Personalbedarfsschlüssel verbindlich an die geänderte Rechtslage ange- passt wurde. Gegenwärtig ist eine von der Kommission der Landesjustizverwaltun- gen für die Personalbedarfsberechnung eingerichtete Arbeitsgruppe mit der Entwick- lung eines validen Personalbedarfsberechnungssystems befasst. Frage 7: Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Vergütungs- bzw. Entschädigungssi- tuation der Gerichtsvollzieher im Kontext der Aufgabenentwicklung? zu Frage 7: Im geltenden Entschädigungssystem dienen die nach bundesgesetzlicher Regelung durchschnittlich vereinnahmten Gebühren und Auslagen sowie die landesdurch- schnittliche Belastung als Bemessungsgrößen für den auf besoldungsrechtlicher Grundlage zu entschädigenden Aufwand der Beamtinnen und Beamten. Ferner dient ein Anteil an den vereinnahmten Gebühren als Leistungsanreiz. Vor dem Hinter- grund, dass die Entschädigung nach geltendem Recht jährlich rückwirkend festzu- setzen ist, ferner die entsprechenden Parameter wenig flexibel auf Veränderungen reagieren, ist das aktuelle System aus Sicht der Landesregierung einer eingehenden Prüfung und gegebenenfalls Modernisierung zu unterziehen. Das gilt auch für die Frage, inwieweit den Beamtinnen und Beamten ein Leistungsanreiz für die Erledi- gung der aufwändigen und anspruchsvollen Aufgaben und für den überobligatori- schen Einsatz zu gewähren ist. Im Kontext der Aufgabenerweiterung, wie sie sich durch das Gesetz der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung erge- ben hat, hat die Landesregierung bereits im verfassungs- und besoldungsrechtlich zulässigen Rahmen innerhalb des geltenden Systems auf die Veränderungen rea- giert und durch eine vorläufige Festsetzung dem gestiegenen Aufwand Rechnung getragen. Frage 8: Bestehen seitens der Landesregierung Bestrebungen, das Vergütungsmodell für Ge- richtsvollzieher zu verändern? Wenn ja, soll das Vergütungsmodell wie in Baden- Württemberg und Nordrhein-Westfalen ausgestaltet werden, das als Vergütung einen bestimmten Prozentsatz von der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren vorsieht, oder soll eine Pauschalentschädigung nach dem Vorbild in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gewährt werden? Wird durch die Landesregierung also ein sogenanntes „Anspornmodell“ oder bürokratischeres „Nachweismodell“ angestrebt? Welche Kosten für den Landeshaushalt sind im Zuge der Neuregelung der Vergütung modellabhängig (Nachweis- oder Anspornmodell) zu erwarten? Wie bewertet die Landesregierung die Vor- und Nachteilen der jeweiligen Vergütungsmodelle? zu Frage 8: Aus Sicht der Landesregierung soll das komplexe Berechnungssystem der Bürokos- tenentschädigung einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen und vereinfacht werden. Im Vordergrund steht neben der Beseitigung der unter Frage 7 erläuterten Kritikpunkte eine sachgerechte und auskömmliche Entschädigung sowie Planungssi- cherheit für den Gerichtsvollzieher, damit dieser einen effizienten und angemesse- nen Vollstreckungs- und Geschäftsbetrieb unterhalten kann. Eine angemessene Vergütung ist als Leistungsanreiz weiterhin erforderlich, um auch künftig überobliga- torischen Einsatz der Beamtinnen und Beamten zu honorieren. Nach welcher Methode dies erreicht werden kann, kann aus Sicht der Landesregie- rung erst abschließend beurteilt werden, wenn die zu diesem Zweck initiierte Erhe- bung der aktuellen tatsächlichen und dienstbezogenen finanziellen Aufwendungen ausgewertet ist. Auch lässt sich erst dann feststellen, welche Kosten für den Landes- haushalt im Zuge einer Neuregelung zu erwarten sind. Frage 9: Wie beurteilt die Landesregierung die aktuelle Bewerbungs- bzw. Ausbildungssituati- on im Bereich der Gerichtsvollzieher? zu Frage 9: Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Gegenwärtig findet im Land Brandenburg keine Ausbildung im Gerichtsvollzieherdienst statt. Vereinzelt eingehende Bewerbungen werden bislang aus diesem Grund nicht angenommen. Frage 10: Soll im Hinblick auf die zukünftige Übertragung der Forderungspfändung auf die Ge- richtsvollzieher die Ausbildung bei den Gerichtsvollziehern auf eine 3-jährige Fach- hochschulausbildung erweitert werden? zu Frage 10: In Brandenburg stellt der Gerichtsvollzieherdienst eine (eigenständige) Laufbahn des mittleren Justizdienstes dar. Die theoretische Ausbildung der Gerichtsvollzieher des Landes Brandenburg findet in Monschau statt. An dem von Nordrhein-Westfalen seit 1970 ausgerichteten fachtheoretischen Lehrgang beteiligen sich mehrere Bundes- länder, und zwar neben Nordrhein-Westfalen und Brandenburg noch Baden- Württemberg, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Die praktische Ausbildung und der praxisbegleitende Unterricht werden im Land Brandenburg durchgeführt. Wie bereits ausgeführt, hat sich das Aufgabengebiet der Gerichtsvollzieher in den vergangenen Jahren erheblich geändert. Die Anforderungen an den Gerichtsvollzie- her in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht sind deutlich gestiegen. Die Aufga- benerweiterung bei den Gerichtsvollziehern führt dazu, dass die bislang ausschließ- lich aus dem mittleren Dienst praktizierte Personalgewinnung sowie der Ausbil- dungsgang strukturell und inhaltlich zu überprüfen sind. Dabei wird es auch darum gehen, ob sich Einstellungsbedarfe künftig allein aus dem Kreis des mittleren Justiz- dienstes befriedigen lassen und wie den gestiegenen Anforderungen durch ange- messene Besoldungsregelungen Rechnung getragen werden kann, wie sie einzelne Bundesländer, hier namentlich Baden-Württemberg, durch eine laufbahnrechtliche Anbindung an den gehobenen Dienst mit einem Fachhochschulstudium umgesetzt haben oder anstreben. Grundsätzlich wären hierbei auch die erheblichen finanziellen Ressourcen, die für eine Hochschulausbildung aufgewendet werden müssten, und die zusätzlichen laufbahnrechtlichen Änderungen (Einordnung in den gehobenen Dienst einschließlich der Auswirkungen auf die Besoldung) zu berücksichtigen. Frage 11: Wie viele Gerichtsvollzieher sind bzw. sollen jeweils in den Jahren 2010 bis 2019 ausgebildet werden? zu Frage 11: Seit dem Jahr 2003 sind keine Gerichtsvollzieher ausgebildet worden. Wie viele Gerichtsvollzieher künftig bis zum Jahr 2019 ausgebildet werden sollen, hängt von mehreren Umständen ab, insbesondere von der Personalfluktuation und den verfügbaren Planstellen sowie der abschließenden Klärung, wie die Ausbildung der Gerichtsvollzieher künftig gestaltet werden soll. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. I s . SATTISTISCHE ÄMTER De5 MiNDE.5; UND DER LÄNDER Bundesland Fläche l} km2 insgesamt 31.12.2013 Bevölkerung männliche} Anzahl weibliche} Einwohner je km2 Bundesamt für Justiz 31.12.2013 GV-Bestand Einwohner je GV Baden-Württemberg 35.751 10.631.278 5.230.565 5.400.713 297 515,85 20609 Bayern 70.550 12.604.244 6,197.163 6.407.081 179 681,65 18491 Berlin 892 3.421.829 1.669.853 1.751.976 3.838 270 12673 Brandenburg 29.654 2.449.193 1.205.421 1.243.772 83 131,5 18625 Bremen 419 657.391 321.232 336.159 1.568 34 19335 Hamburg 755 1.746.342 847.783 898.559 2.312 102 17121 Hessen 21.115 6.045.425 2.962.550 3.082.875 286 333,38 18134 Mecklenburg-Vorpommern 23.212 1.596.505 786.333 810.172 69 80 19956 Niedersachsen 47.614 7.790.559 3.821.814 3.968.745 164 394,71 '19737 Nordrhein-Westfalen 34.110 17.571.856 8.559.607 9.012.249 515 980,49 17922 Rheinland-Pfalz 19.854 3.994.366 1.958.936 2.035.430 201 190,75 20940 Saarland 2.569 990.718 482.409 508.309 386 61 16241 Sachsen 18.420 4.046.385 1.979.188 2.067.197 220 209,63 19303 Sachsen-Anhalt . 20.452 2.244.577 1.098.568 1.146.009 110 140,76 15946 Schleswig-Holstein 15.8 .00 2.815.955 1.371.993 1.443.962 178 141,45 19908 Thüringen 16.173 2.160.840 1.063.664 1.097.176 134 107,98 20011 Deutschland 357.340 80.767.463 39.557.079 41.210.384 226 4373,15 18469 1) Fläche im Land Rheinland-Pfalz: Einschließlich des Gebietes "Gemeinsames deutsch-luxemburgisches Hoheitsgebiet" von 6,20 km 2. Abweichungen bei den Flächenangaben sind durch Runden der Zahlen möglich. 2) Vorläufiges Ergebnis. Zensusdaten mit dem Stand vorn 10.04.2014. Quelle: Ergbnisse auf Grundlage des Zensus 2011. 2013_Statistik.x1sx; GV-Bestand 2013 Kleine Anfrage 630 Anlage au Frage 4 Zahl der Pensum Ja h r Zustellungen ierledlgt oder verwebt) Pm(*buf- hüe Zwengemilstreekungs und sonstige Aufträge galhhen Erleefgungen 41S NebennIeschäft . durchgeführtenVerstelgerungen durchgeführten Ermittlungen des Aulenthattsortes hei sf ngehofte Dtilistallanauskünftis bei durtthga> fLIM‘'n VMPän" dangen Vollstreitkungs • ,11,3,,a s erUz.. hebärden durchgeführten Aufträge zur Abnahm durchgeführ, 2' AuWge der Vermagene,auskunft persanlieh bewirkt unter Mtwiege dor Post märt- dangen Räumungen isofferte Aufträge Zur gütlichen Erledigung sonsiige Aufträge Abnahme Vermägensau skunft und der eides• stetetim Ver-sicherung Präsenzversteigeungen Intenehtersteigeningen der dem Ausländer- zentralregie ,r den Trägern der gesetzt Rentenvor. sicherung dun Krettfahrt- Bundesamt den Trägen der pesstd. Rentenversicherung dem Bundeszer• tralamt für Stebern dem Kmfttahrthureeserst erledigt dureh bleldebe- härde zur Abnahme der eld °2-'tatt nach dem 'Berliner Modele sonstige Räumungen Anzahl der Termine AM:ahl der Aasgebote Afluhkiff Aufträge °knraM der Abn2" der Vermögens- auskunfl übemen. dungeins Vennügensverzeich - nisses Auktionen geien Versicherung 2010 44.689 50.090 17 166.965 78.548 104 468 18.105 128,76% 2011 45.543 51.533 9 159,150 78.033 138 377 18.449 124,15% 2012 46.035 52.169 1 149.889 72.319 122 414 12.851 116,58% 2013 42,519 52.351 14 19.394 163 292 2.556 84.685 90.307 6.682 345 4 3 4 2.501 103 B7 68 886 884 504 102 15.873 6.867 2.560 263 113,33% 107.090 2014 43.756 53.125 41 62.767 539 1.147 8.852 19.327 100.675 27.322 37 87 31 37 10.523 74 1.012 184 4.731 4.614 1.726 386 22.876 25.628 14.032 1.484 111,93% 92.632 Page 1 Page 1