Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1836 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 678 der Abgeordneten Iris Schülzke Fraktion der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/1544 Wortlaut der Kleinen Anfrage 678 vom 28.05.2015: Niederschlagsentwässerung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile Nachfrage zu den Kleinen Anfragen Nr. 184 und Nr. 241 Das Wasserhaushaltsgesetz sagt in § 54 (1) Abs. 2: Abwasser ist, das von Nieder- schlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt ab- fließende Wasser (Niederschlagswasser). Im § 55 (2) steht: Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, … oder in ein Gewässer eingeleitet werden. Im § 56 ist gere- gelt, dass die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Landesrecht bestimmt werden. Im Brandenburgischen Wassergesetz § 68 (2) ist geregelt, dass die Grundstücksei- gentümer zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet sind. Regelmäßig sind nicht die Gemeinden Eigentümer der Bundes- und Landesstraßen. Auch sagt das WHG ausdrücklich, es geht um den Bereich, aus dem das Niederschlagswasser gesammelt abfließt. Somit ist klargestellt, dass die Anlage der Niederschlagsentwäs- serung eines Straßenkörpers nicht zum Aufgabenbereich eines Dritten, hier der Ge- meinde zählt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kosten sind in den einzelnen Landesstraßenmeistereien in den Jah- ren 2012 und 2013 für die Reinigung der Regenwassereinlaufschächte ange- fallen? (Bitte für jede Straßenmeisterei einzeln aufführen). 2. Da es sich um eine vom Land an die Kommunen übertragene Aufgabe han- delt, ist vom Land für entsprechenden finanziellen Ausgleich zu sorgen, in dem Bestimmungen für die Deckung der Kosten getroffen werden. In welcher Form wird sichergestellt, dass die Gemeinden diese Kosten refinanziert bekommen und wie sind die se beziffert? 3. Straßen müssen der Sicherstellung des fließenden Verkehrs dienen, dazu ist eine qualifizierte und sachorientierte Zusammenarbeit zwischen allen Stra- ßenbaulastträgern erforderlich. Wann ist das zuständige Ministerium mit der in Anfrage 241 (Antwort vom 03.03.2015) genannten Prüfung fertig und welchen Standpunkt vertritt das Infrastrukturministerium? (Bitte konkreten Arbeitsstand und Ergebnisse im Detail benennen.) Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Lan- desplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Die den Fragen vorangestellte Einführung gibt Anlass, vor der Beantwortung erneut die tatsächliche Rechtslage hinsichtlich der Beseitigungspflicht für innerorts anfallen- des Niederschlagswasser darzustellen: Bereits seit dem 16. Juli 1994, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Brandenburgi- schen Wassergesetzes, haben die Gemeinden für ihr gesamtes Gemeindegebiet die Pflicht, das anfallende Abwasser zu beseitigen, vgl. § 66 Brandenburgisches Was- sergesetz. Diese Pflicht beinhaltete seit dem auch die Pflicht zur Beseitigung des auf dem Gemeindegebiet anfallenden und gesammelten Niederschlagswassers, ein- schließlich des innerorts anfallenden Straßenniederschlagswassers. Außerorts wa- ren und sind die Straßenbaulastträger für die Beseitigung des auf den Verkehrsanla- gen anfallenden Niederschlagswassers zuständig, § 66 Abs. 2 Nr. 2 Brandenburgi- sches Wassergesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2013 in einem Kla- geverfahren einer Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern gegen das Land als Stra- ßenbaulastträger im Hinblick auf den Umfang der kommunalen Abwasserbeseiti- gungspflicht entschieden, dass dazu dann auch die Reinigung von Sinkkästen und Regenabläufen in den Fällen gehört, wenn das Straßenniederschlagswasser in eine kommunale Kanalisation eingeleitet wird (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2011, Az. 9 B 99/10; vorgehend: OVG MV, Urteil vom 1. September 2010, Az 1L13/09). Für die Gemeindestraßen und für zahlreiche Ortsdurchfahrten (in der Regel ab 50.000 EW bei Landes- und Kreisstraßen und ab 80.000 EW bei Bundesstraßen) sind die Gemeinden bereits nach dem Straßenrecht für die Instandhaltung der Ent- wässerungsanlagen, also sowohl für die Beseitigung des Straßenniederschlagswas- sers als auch zur Reinigung der Sinkkästen und Regenabläufe zuständig. Auf diese Fälle hat die Rechtsprechung zum Umfang der Abwasserbeseitigungspflicht keine Auswirkungen. Nur in den Fällen, in denen es sich um eine Ortsdurchfahrt in der Zuständigkeit eines anderen Straßenbaulastträgers wie Bund, Land oder Landkreis handelt (also in der Regel Ortsdurchfahrten von Gemeinden mit weniger als 50.000 EW) und dieser Straßenbaulastträger das Straßenniederschlagswasser in eine gemeindliche Kanali- sation einleitet, hat der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Auswirkungen auf die Praxis der Reinigung von Sinkkästen und Regenabläufen. Diese Reinigungen haben die Gemeinden innerorts unabhängig vom jeweiligen Straßenbaulastträger und der Größe der Gemeinde für alle Straßen neben ihren anderen Aufgaben im Zu- sammenhang mit der Beseitigung des Niederschlagswassers auf ihrem Gebiet durchzuführen (sogenannte funktionale Unterhaltung der Entwässerungsanlagen). Frage 1: Welche Kosten sind in den einzelnen Landesstraßenmeistereien in den Jahren 2012 und 2013 für die Reinigung der Regenwassereinlaufschächte angefallen? (Bitte für jede Straßenmeisterei einzeln aufführen). Zu Frage 1: Die Kosten für die mit der Abwasserbeseitigungspflicht innerorts verbundenen Auf- gaben werden in der Kosten- und Leistungsrechnung des Landesbetriebes Straßen- wesen nicht explizit erfasst. Frage 2: Da es sich um eine vom Land an die Kommunen übertragene Aufgabe handelt, ist vom Land für entsprechenden finanziellen Ausgleich zu sorgen, in dem Bestimmun- gen für die Deckung der Kosten getroffen werden. In welcher Form wird sicherge- stellt, dass die Gemeinden diese Kosten refinanziert bekommen und wie sind die se beziffert? Zu Frage 2: Es handelt sich nicht um eine neue übertragene Aufgabe, s. Vorbemerkung. Frage 3: Straßen müssen der Sicherstellung des fließenden Verkehrs dienen, dazu ist eine qualifizierte und sachorientierte Zusammenarbeit zwischen allen Straßenbaulastträ- gern erforderlich. Wann ist das zuständige Ministerium mit der in Anfrage 241 (Ant- wort vom 03.03.2015) genannten Prüfung fertig und welchen Standpunkt vertritt das Infrastrukturministerium? (Bitte konkreten Arbeitsstand und Ergebnisse im Detail be- nennen.) Zu Frage 3: Der Abstimmungsprozess auf Arbeitsebene der Ministerien dauert noch an.