Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1850 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 688 des Abgeordneten Andreas Kalbitz der AfD-Fraktion Drucksache 6/1565 Verleihungen von Zusatzbezeichnungen zum Gemeindenamen 2013 Wortlaut der Kleinen Anfrage 688 vom 29.05.2015: 2013 haben zehn Städte in Brandenburg Zusatzbezeichnungen zum Gemeindenamen erhalten, siehe http://www.mik.brandenburg.de/media_fast/4055/Uebersicht_Zusatzbezeichnungen_ zum_Gemeindenamen.pdf. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welchen Kosten ist die Umbenennung verbunden gewesen, wie z. B. das Aufstellen von neuen Ortsschildern in Beelitz (Spargelstadt) - bitte pro Stadt die angefallenen Kosten aufgliedern? 2. Mit welchen positiven Effekten hat die Landesregierung gerechnet? 3. Wie bewertet die Landesregierung rückblickend das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen? 4. Wie wurde die Umbenennung von den Bürgern und Touristen angenommen? 5. Welche Pläne hat die Landesregierung bezüglich der Zulassung weiterer Zusatzbezeichnungen von Städten? 6. Gab es für die Finanzierung etwaige Förderprogramme? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zusätzliche Bezeichnungen (Zusätze zu Ortsnamen, die nicht Bestandteil des Ortsnamens sind) ermöglichen Gemeinden, bestimmte Aspekte, die ihr Bild in der Öffentlichkeit besonders zu prägen geeignet erscheinen, hervorzuheben und damit Werbezusätze im nicht amtlichen Schriftverkehr (z. B. Anzeigen, Werbeschriften , Publikationen, Postgebührenfreistemplern, Fremdenverkehrswerbung) in eigener Zuständigkeit zu benutzen. Die Entscheidung darüber treffen die Gemeinden in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung. Durch die mit dem Gesetz über die Verleihung von Gemeinde- und Landkreisbezeichnungen vom 13.03.2013 eingeführte amtliche Verleihung von zusätzlichen Bezeichnungen ist den Gemeinden nunmehr auch die Möglichkeit der Verwendung dieser Bezeichnungen auf Ortstafeln eröffnet worden. Frage 1: Mit welchen Kosten ist die Umbenennung verbunden gewesen, wie z. B. das Aufstellen von neuen Ortsschildern in Beelitz (Spargelstadt) - bitte pro Stadt die angefallenen Kosten aufgliedern? zu Frage 1: Die Bestimmung einer zusätzlichen Bezeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BbgKVerf führt nicht zu einer Umbenennung. Kosten für Umbenennungen sind insoweit nicht entstanden. Der Landesregierung liegen über im Zusammenhang mit einer Bestimmung einer zusätzlichen Bezeichnung gegebenenfalls entstandene Kosten keine Informationen vor. Ein Unterrichtungsrecht der Landesregierung über die angefallenen Kosten für eine Kommune besteht in Hinblick auf die Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 97 Abs. 1 LV, Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht. Frage 2: Mit welchen positiven Effekten hat die Landesregierung gerechnet? zu Frage 2: Mit der amtlichen Verleihung von zusätzlichen Bezeichnungen zu Gemeindenamen können positive Wirkungen auf die Identifikation der Bevölkerung mit ihrer Gemeinde sowie auf deren Öffentlichkeitsarbeit und Marketing erzielt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 5/6367). Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung rückblickend das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen? zu Frage 3: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund ist eine Kosten-Nutzen-Relation der Bewertung durch die Landesregierung nicht zugänglich. Frage 4: Wie wurde die Umbenennung von den Bürgern und Touristen angenommen ? zu Frage 4: Zur Förderung der Akzeptanz einer zusätzlichen Bezeichnung bedarf der Beschluss der Gemeindevertretung über die Bestimmung einer zusätzlichen Bezeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BbgKVerf der Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder. Erkenntnisse zur Annahme von Zusatzbezeichnungen durch Bürger und Touristen liegen der Landesregierung nicht vor. In der Presse wurde die Verleihung von Zusatzbezeichnungen tendenziell positiv aufgenommen. Frage 5: Welche Pläne hat die Landesregierung bezüglich der Zulassung weiterer Zusatzbezeichnungen von Städten? zu Frage 5: Die amtliche Verleihung einer zusätzlichen Bezeichnung erfolgt auf Antrag . Die Entscheidung darüber erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Genehmigungsbehörde. Frage 6: Gab es für die Finanzierung etwaige Förderprogramme? zu Frage 6: Nein.