Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1889 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 679 der Abgeordneten Anja Heinrich der CDU-Fraktion Drucksache 6/1545 Veränderung der Zuständigkeiten im Denkmalschutz im Zuge der Verwaltungsstrukturreform Wortlaut der Kleinen Anfrage 679 vom 27.05.2015 In Anlage 2 zum Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform 2019 der Landesregierung Brandenburg, Kapitel 4.2 wird vorgeschlagen, dass die Führung der Denkmalliste von der Landesverwaltung auf die kommunale Ebene übertragen wer- den soll. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Vorteile sieht die Landesregierung in einer Übertragung der Zustän- digkeit für die Führung der Denkmalliste von der Landesverwaltung auf die kommunale Ebene? 2. Wie schätzt die Landesregierung die bestehende Gefahr ein, dass es durch die Führung der Denkmalliste auf kommunaler Ebene und die dadurch nicht mehr gegebene Unabhängigkeit, wie sie eine Landesbehörde besitzt, ver- mehrt zu Abrissgenehmigungen für Denkmäler kommen könnte? 3. Wie sieht die Landesregierung nach der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Denkmalliste auf die kommunale Ebene die Zukunft der Dissens- verfahren? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, For- schung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Der Verwaltungsstrukturreform 2019 und den zugehörigen Reformgesetzen ist ein Leitbild zugrunde zu legen. Das Leitbild soll eine hohe demokratische Legitimation besitzen. Daher soll im Rahmen eines breiten öffentlichen Dialogs dieser Entwurf mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit möglichst vielen gesellschaftlichen Gruppen, Verbänden, der Wirtschaft sowie Interessensvertretern diskutiert werden. Dies ist ein ergebnisoffener Prozess. Im Anschluss wird der Landtag über den Leit- bildentwurf entscheiden. Frage 1: Welche Vorteile sieht die Landesregierung in einer Übertragung der Zuständigkeit für die Führung der Denkmalliste von der Landesverwaltung auf die kommunale Ebene? zu Frage 1: Die Unteren Denkmalschutzbehörden (UDB) sind gemäß § 3 Abs. 4 BbgDSchG schon heute für die Ermittlung der Verfügungsberechtigten und deren Benachrichti- gung über Eintragungen in die Denkmalliste zuständig. Der Entwurf des Leitbildes sieht eine Stärkung der regionalen Verantwortung vor. Die Zuständigkeit der Land- kreise bzw. Kreisfreien Städte soll dann zusätzlich die Zusammenführung aller ob- jektbezogenen denkmalfachlichen, Grundstücks- und Eigentümerdaten umfassen. Frage 2: Wie schätzt die Landesregierung die bestehende Gefahr ein, dass es durch die Füh- rung der Denkmalliste auf kommunaler Ebene und die dadurch nicht mehr gegebene Unabhängigkeit, wie sie eine Landesbehörde besitzt, vermehrt zu Abrissgenehmi- gungen für Denkmäler kommen könnte? zu Frage 2: Die nachrichtliche Eintragung von Denkmalen in ein öffentliches Verzeichnis (Denk- malliste) einerseits und die Entscheidung über erlaubnispflichtige Maßnahmen (wie z.B. Abrissgenehmigungen) andererseits sind ihrer Art nach so verschieden, dass die von der Fragestellerin unterstellte Gefahr so nicht besteht. Frage 3: Wie sieht die Landesregierung nach der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Denkmalliste auf die kommunale Ebene die Zukunft der Dissensverfahren? zu Frage 3: Das denkmalschutzrechtliche Dissensverfahren ist Teil des denkmalschutzrechtli- chen Erlaubnisverfahrens bzw. des Baugenehmigungsverfahrens. In welchen Fällen es auch künftig Dissensverfahren geben wird, bedarf der Konkretisierung im Rahmen des breiten öffentlichen Dialogs.