Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1897 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 694 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher und Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/1571 Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr mit 65 Jahren Wortlaut der Kleinen Anfrage 694 vom 01.06.2015: In Brandenburg dürfen freiwillige Feuerwehrleute bis zu ihrem 65. Lebensjahr aktiven Dienst in der Feuerwehr leisten. Gemäß § 5 Absatz 1 der Verordnung über Aufnah- me, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehr- angehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr – TVFF) werden Angehöri- ge der Freiwilligen Feuerwehr der Einsatzabteilung mit Vollendung des 65. Lebens- jahres in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen. In Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern liegt die Altersobergrenze in der Freiwilligen Feuerwehr bei 67 Jahren. Von verschiedenen Seiten wird diese höhere Altersgrenze von 67 Jahren auch in Brandenburg befürwortet. Viele ältere Feuerwehrleute fühlen sich noch fit und wür- den gerne weiter freiwilligen Dienst leisten. Zwar ist bei über 50-jährigen Feuerwehr- leuten zu beachten, dass die Atemschutztauglichkeit kontinuierlich zurückgeht, eine Vielzahl anderer Aufgaben ist aber weiterhin möglich. Eine Anhebung der Alters- grenze würde auch der demographischen Entwicklung im dünn besiedelten Flächen- land Brandenburg, zumindest zu einem Teil, Rechnung tragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Sieht die Landesregierung Unterschiede zwischen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr in Brandenburg und Schleswig-Holstein bzw. Mecklenburg- Vorpommern, die ein zwangsläufiges Ausscheiden mit 65 statt 67 Jahren begrün- den? 2. Wenn Feuerwehrleute auch freiwillig vorzeitig aus der Einsatzabteilung der Freiwil- ligen Feuerwehr ausscheiden können- welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung für ein Festhalten an der Altersgrenze von 65 Jahren? 3. Erachtet die Landesregierung eine Heraufsetzung der Altersgrenze auf 67 Jahre für den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr für sinnvoll? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 4. Unter welchen Voraussetzungen könnten aus Sicht der Landesregierung auch äl- tere Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aktiv an Einsätzen beteiligt werden? 5. Ist aus Sicht der Landesregierung die Versorgung mit Ärzten für betriebsmedizini- sche Vorsorgeuntersuchungen insgesamt ausreichend, falls nicht, in welchen Landkreisen insbesondere nicht? 6. Welche Alternativen sieht die Landesregierung, um die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr langfristig zu sichern? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommu- nales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sieht die Landesregierung Unterschiede zwischen Mitgliedern der Freiwilligen Feu- erwehr in Brandenburg und Schleswig-Holstein bzw. Mecklenburg-Vorpommern, die ein zwangsläufiges Ausscheiden mit 65 statt 67 Jahren begründen? zu Frage 1: In den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thürin- gen ist die Altersobergrenze auf 60 Jahre, in Bayern, Niedersachsen, Rheinland- Pfalz und dem Saarland auf 63 Jahre festgelegt. In Baden-Württemberg und Sach- sen-Anhalt liegt sie, wie in Brandenburg, bei 65 Jahren. Nur in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ist die Altersobergrenze auf 67 Jahre beschlossen. Die Landesregierung sieht insoweit keine Unterschiede zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren. Frage 2: Wenn Feuerwehrleute auch freiwillig vorzeitig aus der Einsatzabteilung der Freiwilli- gen Feuerwehr ausscheiden können - welche Gründe sprechen aus Sicht der Lan- desregierung für ein Festhalten an der Altersgrenze von 65 Jahren? zu Frage 2: Die Landesregierung hat sich mehrfach mit Altersgrenzen in den Freiwilligen Feuer- wehren befasst. So wurde im Rahmen des Seniorenpolitischen Maßnahmenpaketes der Landesregierung „Aktives Altern in Brandenburg“ beschlossen, bei einer Geset- zesnovellierung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes mit Betroffenen und Verbänden zu beraten, ob die Grenzen flexibler gestaltet oder auf- gehoben werden sollten. Auch in Umsetzung des Landtagsbeschlusses 5/8808-B „Für einen zukunftsfesten Brand- und Katastrophenschutz im Land Brandenburg - neue Herausforderungen bewältigen“ wird über Möglichkeiten einer Neuregelung diskutiert. Frage 3: Erachtet die Landesregierung eine Heraufsetzung der Altersgrenze auf 67 Jahre für den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr für sinnvoll? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 3: Da der Landesregierung zurzeit keine landesweiten detaillierten Zahlen über die Al- tersstrukturen und die erfolgreich absolvierten Tauglichkeitsprüfungen der über 50 Jährigen in den Freiwilligen Feuerwehren vorliegen, kann nicht abschließend darge- legt werden, ob eine Heraufsetzung auf 67 Jahre sinnvoll ist oder nicht. Frage 4: Unter welchen Voraussetzungen könnten aus Sicht der Landesregierung auch ältere Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aktiv an Einsätzen beteiligt werden? zu Frage 4: Eine pauschale Aussage dazu ist nicht möglich. Frage 5: Ist aus Sicht der Landesregierung die Versorgung mit Ärzten für betriebsmedizini- sche Vorsorgeuntersuchungen insgesamt ausreichend, falls nicht, in welchen Land- kreisen insbesondere nicht? zu Frage 5: Nach der aktuellen Statistik der Landesärztekammer (Stand 31.12.2014) sind nur noch 50 der im Land Brandenburg gemeldeten Ärzte hauptberuflich als Betriebsärz- tin oder Betriebsarzt tätig. In den letzten 15 Jahren haben im Land mehr als 120 Ärz- tinnen und Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde die Altersgrenze für den Eintritt in die Rente überschritten. Im gleichen Zeitraum haben weniger als 25 Ärztinnen und Ärzte ihre Facharztprüfung im Gebiet Arbeitsmedizin abgelegt. In den Landkreisen Elbe-Elster und Prignitz, in den südlichen Bereichen der Land- kreise Uckermark, Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming und Potsdam-Mittelmark so- wie im nördlichen Teil von Oberhavel sind keine hauptberuflichen Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte im berufstätigen Alter ansässig. Hinweise auf größere Versorgungslücken sind der Landesregierung bisher allerdings nicht bekannt. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass auch überbetriebliche Dienstleister, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fach- kunde sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte benachbarter Länder in Branden- burg Leistungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erbringen. Vor dem Hintergrund der deutlichen Überalterung, des zu geringen Nachwuchses und erweiterter Aufgabenstellungen für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte in der arbeitsmedizinischen Betreuung der Betriebe schätzt die Landesregierung die Lage zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Land insgesamt kritisch ein. Es handelt sich hierbei um ein bundesweites Problem, das aktuell sowohl auf der politischen wie auf der fachlichen Ebene mit dem Ziel einer Verbesserung der Situation erörtert wird. Hieran beteiligt sich die Landesregierung aktiv auf verschiedenen Ebenen. Frage 6: Welche Alternativen sieht die Landesregierung, um die Leistungsfähigkeit und Ein- satzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr langfristig zu sichern? zu Frage 6: Die Landesregierung setzt sich in Umsetzung des Landtagsbeschlusses 5/8808-B „Für einen zukunftsfesten Brand- und Katastrophenschutz im Land Brandenburg - neue Herausforderungen bewältigen“ mit dieser Frage auseinander. Dabei kann eine landeseinheitliche Vorgabe nicht die Lösung vor Ort sein, vielmehr müssen die ein- zelfallbezogenen Gegebenheiten die Basis für neue Modelle sein. Unabhängig davon ist jedoch generell die vermehrte Mitgliedergewinnung ein zentraler Ansatz.