Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1928 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 698 des Abgeordneten Ingo Senftleben der CDU-Fraktion Drucksache 6/1575 Stiftungen im Land Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 698 vom 01.06.2015: Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Einrichtungen, die mittels der Erträge aus gestifteten Vermögen einen konkret festgelegten Zweck verfolgen. Sie unterstützen gemeinnützige Projekte und leisten einen wichtigen Betrag zum Gemeinwesen in Brandenburg. Im Unterschied zu einem rechtsfähigen Verein haben Stiftungen keine Mitglieder und unterliegen der staatlichen Aufsicht. Ich frage die Landesregierung: 1) Wie viele Stiftungen gibt es in Brandenburg? (Bitte einzelne Auflistung, mit Grün- dungsdatum und Stiftungszweck) 2) Wie läuft das Verfahren zur Anerkennung einer Stiftung ab? 3) Wie ist die Stiftungsvielfalt in Brandenburg im Vergleich zu anderen Bundeslän- der? 4) Welche brandenburgischen Stiftungen wurden wann aufgelöst oder in ein ande- res Bundesland verlegt? 5) In welchem rechtlichen Umfang erfolgt im Land Brandenburg die staatliche Auf- sicht über die Stiftungen? 6) Welche rechtlichen Grundlagen zur Kontrolle der Stiftungen gelten für die staatli- che Aufsicht in Bezug auf die Grundstockvermögen? 7) Wie unterscheiden sich diese rechtlichen Grundlagen in Brandenburg gegenüber anderen Bundesländern? (Bitte Gegenüberstellung der Unterschiede und sich daraus ergebende Abweichungen auflisten) 8) Gab oder gibt es Kritik einzelner Stiftungen zur Umsetzung der staatlichen Auf- sicht in Bezug auf die Grundstockvermögen? 9) Wenn Frage 8) mit Ja beantwortet wird: Was waren Gegenstand und Anlass der Kritik? 10) Wenn Frage 8) mit Ja beantwortet wird: Wie hat die Landesregierung auf diese Kritik reagiert? 11) Wenn Frage 8) mit Ja beantwortet wird: Hat die Landesregierung auf die Kritik hin Abhilfe geschaffen und wie wurde diese umgesetzt? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommu- nales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Stiftungen bürgerlichen Rechts lassen sich in rechtsfähige (selbstständige) und nicht- rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen unterscheiden. Lediglich die Stiftungen bürgerlichen Rechts, deren Rechtsfähigkeit von der Stiftungsbehörde anerkannt wird, unterstehen in Brandenburg der staatlichen oder der kirchlichen Aufsicht und nur be- züglich rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in Brandenburg liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor. Die nachfolgenden Antworten beziehen sich daher ausschließlich auf rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in Brandenburg. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Unterstützung gemeinnütziger Projek- te weder eine Voraussetzung für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung, noch ein zwingendes Wesensmerkmal einer Stiftung bürgerlichen Rechts ist. Die Un- terstützung gemeinnütziger Projekte kann lediglich zu einer Steuerbegünstigung füh- ren. Es gibt allerdings auch rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die aus- schließlich oder vorwiegend privatnützige Zwecke verfolgen und daher keine Steuer- begünstigung genießen (z. B. Familienstiftungen). Frage 1: Wie viele Stiftungen gibt es in Brandenburg? (Bitte einzelne Auflistung, mit Grün- dungsdatum und Stiftungszweck) zu Frage 1: In Brandenburg gibt es zum Stichtag 12. Juni 2015 insgesamt 198 rechtsfähige Stif- tungen bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben. Im Übrigen wird auf die Anlage 1 verwiesen. Frage 2: Wie läuft das Verfahren zur Anerkennung einer Stiftung ab? zu Frage 2: Das Ministerium des Innern und für Kommunales stellt auf seiner Internetseite unter dem Stichwort „Stiftungen“ eine Vielzahl von Informationen zum Thema Stiftungen, insbesondere auch zum Verfahren und den Anerkennungsvoraussetzungen sowie Mustersatzungen und die Kontaktdaten der Stiftungsbehörde, zur Verfügung. In der Praxis wenden sich potentielle Stifterinnen und Stifter regelmäßig zunächst an das Ministerium für Inneres und Kommunales als Stiftungsbehörde mit einer Stiftungs- idee und einem ersten Satzungsentwurf und bitten um Auskunft, ob die gewünschte Stiftung als rechtsfähig anerkannt werden könnte. Sofern die Stiftung steuerbegüns- tigte Zwecke verfolgen soll, bittet die Stiftungsbehörde die Finanzverwaltung um eine steuerrechtliche Stellungnahme. Die Stiftungsbehörde prüft, ob die gesetzlichen Vo- raussetzungen der §§ 80ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllt sind. Neben einer Prognose, ob das Vermögen der Stiftung bzw. dessen Erträge ausreichend sein werden, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu verwirklichen, fokussiert sich die Prüfung insbesondere auf die Erfüllung der Anforderungen des § 81 Absatz 1 Satz 3 BGB, also die vom Gesetz vorgeschriebenen Regelungsinhalte der Verpflich- tungserklärung und der Stiftungssatzung. Die potentiellen Stifterinnen und Stifter werden über das Ergebnis schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch informiert. Sofern aus Rechtsgründen keine Anerkennungsfähigkeit gegeben ist, wird informiert, welche Möglichkeiten bestehen, um eine Anerkennungsfähigkeit zu erreichen. So- bald die Stifterinnen oder Stifter bei der Stiftung einen Antrag auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung stellen, wird dieser Antrag bearbeitet. Bei Anerkennung erhält die Stiftung eine Anerkennungsurkunde. Frage 3: Wie ist die Stiftungsvielfalt in Brandenburg im Vergleich zu anderen Bundesländer? zu Frage 3: Es wird davon ausgegangen, dass der Begriff der Stiftungsvielfalt auf die von den Stiftungen verfolgten Zwecke abstellt. Wie der Anlage 1 zu entnehmen ist, verfolgen die Stiftungen eine Vielzahl unterschiedlicher Zwecke. Da die überwiegende Anzahl der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts steuerbegünstigt sind, die Voraus- setzungen hierfür durch die Abgabenordnung bundesrechtlich vorgegeben sind, wird davon ausgegangen, dass die Stiftungsvielfalt sich in den Ländern nicht unterschei- det. Frage 4: Welche brandenburgischen Stiftungen wurden wann aufgelöst oder in ein anderes Bundesland verlegt? zu Frage 4: Wenn eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ihren Sitz von Brandenburg in ein anderes Bundesland verlegt, ist die Stiftungsakte an die Stiftungsaufsichtsbehör- de des anderen Bundeslandes abzugeben. Daher lässt sich nicht mehr feststellen, ob Stiftungen seit 1990 ihren Sitz von Brandenburg in ein anderes Bundesland ver- legt haben. Es ist lediglich die Aussage möglich, dass zumindest seit dem Jahr 2006 keine Stiftung ihren Sitz von Brandenburg in ein anderes Bundesland verlegt hat. Zur Beantwortung der Frage, welche Stiftungen wann aufgelöst wurden, konnten le- diglich Akten ab dem Jahr 2000 geprüft werden, woraus sich folgendes Bild ergab: 1. Auflösungen wegen Vermögenslosigkeit oder Unmöglichkeit der Zweckerfüllung Auflösungsjahr Stiftung 2002 Stiftung der Gräfin Schlabrendorf zu Wohltätigkeitszwecken zu Gröben 2003 Stiftung Weiterbildung 2004 Hospital St. Marien Wriezen 2007 Marie-Jonas-Stiftung 2010 Kinderwelt 2013 Emilie-Krieger-Stiftung 2014 Arbeiterstiftung Kurt Burde II 2. Auflösungen wegen einer Zusammenlegung mit oder zu einer anderen Stiftung Auflösungsjahr Stiftung 2008 Kulturstiftung Teltow-Fläming der Mittelbrandenburgischen Sparkasse 2008 Bildung-, Jugend- und Sportstiftung Teltow-Fläming der Mittel- brandenburgischen Sparkasse 2012 Glasbrücke Berlin 2013 Stiftung Landsberg (Warthe) Bei zwei Stiftungen musste eine Anerkennung wegen arglistiger Täuschung zurück- genommen werden (je eine in den Jahren 2004 und 2009). Frage 5: In welchem rechtlichen Umfang erfolgt im Land Brandenburg die staatliche Aufsicht über die Stiftungen? Frage 6: Welche rechtlichen Grundlagen zur Kontrolle der Stiftungen gelten für die staatliche Aufsicht in Bezug auf die Grundstockvermögen? zu den Fragen 5 und 6: Nach § 4 Absatz 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg (StiftGBbg) führt das Ministerium des Innern und für Kommunales die Rechtsaufsicht über die rechts- fähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die ihren Sitz im Land Brandenburg haben und die nicht kirch- liche Stiftungen im Sinne von § 2 Absatz 1 StiftGBbg bzw. Familienstiftung nach § 2 Absatz 2 StiftGBbg sind. Die Rechtsaufsicht hat nach § 6 Absatz 1 StiftGBbg sicher- zustellen, dass diese Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssat- zung verwaltet werden und den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Aus- druck gekommenen Stifterwillen beachten. Aus § 80 Absatz 2 BGB ergibt sich, dass es Wesensmerkmal einer Stiftung ist, dass die Stiftung für die Zweckerfüllung nur die Erträge des Stiftungsvermögens einsetzt und durch die sichere und möglichst ertrag- reiche Anlage und Erhaltung des Stiftungsvermögens die dauerhafte Zweckerfüllung durch die Stiftung sichert, sofern es sich nicht um eine Verbrauchsstiftung im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB handelt. Eine gesetzeskonforme Stiftungsverwaltung erfordert daher eine Erhaltung des Grundstockvermögens. Da das Stiftungsgeschäft bzw. die Stiftungssatzungen regelmäßig Regelungen zur Verwaltung des Grund- stockvermögens enthalten, stellen auch diese über § 6 Absatz 1 StiftGBbg ebenfalls eine rechtliche Grundlage zur Kontrolle der Stiftung dar. Darüber hinaus überprüfen die Finanzämter des Landes Brandenburg im Rahmen des Besteuerungsverfahrens die Stiftungen im Hinblick auf die Voraussetzungen nach den Vorschriften der Abgabenordnung für eine Steuerbegünstigung wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke - §§ 51 – 68 Abgabenordnung). Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anfor- derungen kann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu negativen Folgen für die Steuerbegünstigung führen. Da die Abgabenordnung (insbesondere § 55 Ab- gabenordnung) selbst den Erhalt des Grundstockvermögens nicht vorschreibt, son- dern vorbehaltlich der Ausnahmen und Sonderregelungen, die (zeitnahe) Verwen- dung der Mittel für die satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke, ist dies der Schwerpunkt der Prüfung durch das Finanzamt. Ein Einsatz des Grundstockvermö- gens für steuerbegünstigte Zwecke ist steuerrechtlich grundsätzlich unschädlich. Frage 7: Wie unterscheiden sich diese rechtlichen Grundlagen in Brandenburg gegenüber anderen Bundesländern? (Bitte Gegenüberstellung der Unterschiede und sich dar- aus ergebende Abweichungen auflisten) zu Frage 7: Die Verpflichtung, im Rahmen der Rechtsaufsicht über die gesetzmäßige und sat- zungskonforme Verwaltung der Stiftung zu achten, besteht in allen Bundesländern. In allen Bundesländern ist deshalb auch bei Stiftungen, die nicht Verbrauchsstiftun- gen sind, der Erhalt des Grundstockvermögens zu prüfen. Nichts anderes gilt auch in den Ländern Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, deren gesetzliche Grundlagen vorsehen, dass in der Stiftungssatzung anderes be- stimmt werden kann. Diese Vorschriften dürften die sogenannten Verbrauchsstiftun- gen aufgreifen, deren rechtliche Zulässigkeit bis zur Einführung des § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB im Jahr 2013 umstritten war. Nennenswerte Unterschiede der Stiftungsgesetze (vgl. Anlage 2 bis 4) im Vergleich zum StiftGBbg bestehen in der: 1. Aufsicht über nicht steuerbegünstigte Stiftungen Während in Brandenburg, Bremen, Berlin, Hessen und Schleswig-Holstein die Rechtsaufsicht nur bei den Familienstiftungen als nicht steuerbegünstigten (pri- vatnützigen) Stiftungen einschränkt ist, sehen die Stiftungsgesetze der Länder Ham- burg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland bei allen privatnützigen Stiftungen eine eingeschränkte Aufsicht vor. In den übrigen Ländern findet über privatnützige Stiftungen die gleiche Aufsicht statt wie über steuerbegüns- tigte Stiftungen. In Brandenburg gibt es seit 2014 nur eine rechtsfähige privatnützige Stiftung, die nicht Familienstiftung ist. 2. Verpflichtung der Stiftungen zur Vorlage von Jahresabrechnungen Während das Stiftungsgesetz des Landes Bremen keine Frist für die Vorlage der Jahresabrechnung enthält, setzen die Stiftungsgesetze der anderen Länder Fristen zwischen vier (Berlin) und zwölf Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres. In Brandenburg beträgt die Frist sechs Monate. In Hamburg besteht die Verpflichtung zur Vorlage einer jährlichen Jahresabrechnung zu Lebzeiten des Stifters nur, wenn er dies wünscht und er kann die Verpflichtung durch Satzung ausschließen. Allerdings leitet die hamburgische Stiftungsbehörde aus ihrem Aufsichtsrecht nach § 6 Absatz 1 Hamburgischen Stiftungsgesetzes ab, dass sie trotz dieser Regelung die Vorlage einer Jahresabrechnung verlangen kann. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Saarland, Sachsen-Anhalt kann die Aufsichtsbehörde auf die Vorlage von Jahresabschlüssen für einzelne Jahre unter bestimmten Voraussetzungen verzichten. Ob und in welchem Umfang die Aufsichts- behörden in den anderen Ländern hiervon Gebrauch machen, ist nicht bekannt. Die Stiftungsgesetze Sachsen-Anhalt und Thüringen enthalten eine ausdrückliche Er- mächtigung für die Gewährung einer Fristverlängerung für die Verpflichtung zur Vor- lage einer Jahresabrechnung. Die Stiftungsbehörde Brandenburg leitet diese Mög- lichkeit auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage aus dem Verhältnismäßigkeits- prinzip ab, denn eine Fristverlängerung ist gegenüber einer Ersatzvornahme das mil- dere Mittel. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen können Ver- stöße gegen die Verpflichtung zur Vorlage einer Jahresabrechnung als Ordnungs- widrigkeit ahnden. 3. Anforderungen an die Jahresabrechnungen In den Gesetzen aller Länder werden eine Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke gefordert. Das Bayerische Stiftungsgesetz fordert darüber hinaus auch die erforderlichen Buchungsunterlagen, Belege und Nachweise sowie die Vorlage des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresrechnung. Da- raus lässt sich aber nicht ableiten, dass in den übrigen Ländern keine Belege und Nachweise verlangt werden. Nach hiesiger Kenntnis handhaben die Länder dies un- terschiedlich. Die Stiftungsbehörde Brandenburg verlangt die Vorlage von Belegen und Nachweisen nicht regelmäßig, sondern nur stichprobenhaft. Frage 8: Gab oder gibt es Kritik einzelner Stiftungen zur Umsetzung der staatlichen Aufsicht in Bezug auf die Grundstockvermögen? Frage 9: Wenn Frage 8) mit Ja beantwortet wird: Was waren Gegenstand und Anlass der Kritik? zu den Fragen 8 und 9: Im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse für das Jahr 2013 wurden alle Stif- tungen, die der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen und deren Jahresabschluss nicht nach § 6 Absatz 3 StiftGBbg durch eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, einen Prüfungsverband, einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine aner- kannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden waren, gebeten, den Erhalt ihres Grundstockvermögens durch eine Kopie eines Konto- und/oder eines Depot- auszuges zum Stichtag 31. Dezember 2013 nachzuweisen. Mit Ausnahme einer Stif- tung haben alle Stiftungen dieser Bitte entsprochen, auch wenn einige wenige Stif- tungen ihr Unverständnis über die Bitte äußerten, weil der Jahresabschluss von ei- nem Steuerberater erstellt worden sei. Eine Stiftung hat die Vorlage mit der Begrün- dung verweigert, dass für ein solches Verlangen eine rechtliche Grundlage fehle und ein unbegründetes und durch nichts veranlasstes Misstrauen gegenüber den Stif- tungsorganen darstelle. Gegen eine entsprechende Anordnung der Stiftungsbehörde nach § 7 Absatz 2 StiftGBbg hat diese Stiftung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Frage 10: Wenn Frage 8) mit Ja beantwortet wird: Wie hat die Landesregierung auf diese Kritik reagiert? Frage 11: Wenn Frage 8) mit Ja beantwortet wird: Hat die Landesregierung auf die Kritik hin Abhilfe geschaffen und wie wurde diese umgesetzt? zu den Fragen 10 und 11: Die Landesregierung sieht derzeit keinen Anlass für eine Reaktion. Im Übrigen gilt es zu bedenken, dass die Rechtsaufsicht über die Stiftungen darauf angelegt ist, die Stiftungen vor ihren Organen zu schützen (vgl. BGHZ 68, 142, 146). Die Stiftungs- aufsicht ist eine Organaufsicht und insofern ist das – wie die klagende Stiftung es nennt – „Misstrauen“ gegenüber den Stiftungsorganen in der Natur der Stiftungsauf- sicht selbst angelegt. Anlage 1 Rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg (Reihenfolge entspricht der Eintragung im Stiftungsverzeichnis) Stand: 12. Juni 2015 Name: Jahn'sche Stiftung in Glindow Gründungsdatum: 03.12.1919 Stiftungszweck: Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf dem Gebiet der Behinderten- und Altenpflege und der offenen Alten- und Krankenhilfe. Begünstigt werden sollen in erster Linie Behinderte, Kranke und alte Menschen der Gemeinde Glindow und der umliegenden Landkreise des Landes Brandenburg, wobei vorrangig minderbemittelte Personen berücksichtigt werden sollen. Name: Wredow'sche Zeichenschule zu Brandenburg an der Havel Gründungsdatum: 29.11.1886 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst-, Volks- und Berufsausbildung. Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass a) Handwerkern und Gewerbetreibenden jeder Art Anregung und Anleitung zur Fortbildung auf dem Gebiet ihrer gewerblichen Tätigkeit durch Unterricht im Zeichnen, Modellieren und Holzschneiden, Gravieren, sowie überhaupt durch sachgemäße Pflege des künstlerischen Sinnes zu gewähren ist; b) in weiteren Kreisen das Interesse und die praktische Betätigung an der Förderung des Kunstsinnes zu beleben ist; c) durch die Bibliothek und die Sammlung künstlerischer Muster der Stiftung, wie durch Erteilung von Auskunft, Rat und Belehrung, die Teilnahme des Publikums an der Pflege des guten Geschmacks und der Förderung des Kunstgewerbes rege zu halten ist. Name: Stiftung Potsdamer Bürgerstift Gründungsdatum: 28.11.1879 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung als Förderstiftung ist es, durch Förderung von Vorhaben und Projekten gemeinnütziger Körperschaften Menschen zu helfen, die auf Grund ihres Alters, ihres Gesundheits- oder Körperzustandes der Fürsorge oder der Pflege bedürfen. Name: Karl-Hamann-Stiftung für liberale Politik im Land Brandenburg Gründungsdatum: 11.12.1991 Stiftungszweck: Im Rahmen der politischen Erwachsenenbildung erfüllt die Stiftung folgende Aufgaben: a) Förderung der Diskussion über eine liberale Gesellschaftspolitik und die Fortentwicklung ihrer Grundlagen im Sinne Karl Hamanns. b) Förderung der Aufarbeitung der Geschichte des deutschen Liberalismus, insbesondere der LDP, im politischen Spannungsverhältnis Nachkriegsdeutschlands. c) Praxisbezogene Kenntnisvermittlung über Vorgänge und Entwicklungen in Staat und Gesellschaft. d) Politische Bewusstseinsbildung in aktuellen Themenbereichen der Europa-, Bundes- Landes- und Kommunalpolitik. e) Verbreitung liberalen Gedankenguts durch Vorträge, Druckschriften und andere geeignete Maßnahmen. Name: Stiftung „Luisenhaus“ in Potsdam Gründungsdatum: 03.10.1894 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung als Förderstiftung ist es, durch Förderung von Vorhaben und Projekten gemeinnütziger Körperschaften Menschen zu helfen, die aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheits- oder Körperzustandes einer besonderen Fürsorge bedürfen. Kirchliche Stiftung Name: Samariteranstalten Fürstenwalde/Spree Gründungsdatum: 06.05.1911 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Übung der Barmherzigkeit an Unmündigen und Elenden aller Art ohne Unterschied der Konfession. Ferner ist ihr Zweck die Ausbildung von Arbeitern und Arbeiterinnen für den Barmherzigkeitsdienst. Name: Hoffbauer-Stiftung zu Hermannswerder bei Potsdam Gründungsdatum: 09.04.1901 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung kirchlicher Zwecke sowie die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Bildung und Erziehung. Kirchliche Stiftung Name: Pflegeheim Bethesda Gründungsdatum: 22.12.1855 Stiftungszweck: Aufgabe der Stiftung ist es, alte und pflegebedürftige, insbesondere auch alleinstehende und bedürftige Personen, aufzunehmen und zu betreuen. Diese Arbeit der Stiftung geschieht im Geiste evangelischer Liebestätigkeit. Zur Durchführung ihrer Aufgaben unterhält die Stiftung auf dem ihr gehörendes Grundstück in 14513 Teltow, Mahlower Straße 148, ein Altenpflegeheim und einen sozial-gebundenen Wohnkomplex. Kirchliche Stiftung Name: St. Georgen-Hospital Gründungsdatum: ca. 1867 Stiftungszweck: Die Stiftung „Sankt Georgen-Hospital“ hat die Aufgabe, als Wohnstätte für Bürger zu dienen, die auf Grund Ihres Alters oder ihres Gesundheits- und Körperzustandes einer Betreuung bedürfen. Dazu dient ihr insbesondere das Hospitalgebäude in 17268 Templin, Berliner Straße 5. Weitere Aufgabe ist die Erhaltung der Georgenkapelle für kirchliche und kulturelle Zwecke. Kirchliche Stiftung Name: Hasenheyer-Stift Gründungsdatum: 17.08.1893 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Unterhaltung einer Wohnstätte für Bürger, die auf Grund ihres Alters, ihres Gesundheits- bzw. Körperzustandes einer Betreuung bedürfen. Dazu dient ihr insbesondere das Stiftungsgebäude in 14471 Potsdam, Stiftstraße 5. Kirchliche Stiftung Name: Evangelisches Diakoniewerk "Wilhelm-von-Türk-Stiftung" Gründungsdatum: 21.02.1825 Stiftungszweck: Die Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen, für die insbesondere eine geregelte Betreuung und Entwicklung zu sozial gefestigten und im Sinne christlicher Ethik verantwortungsbewußten Persönlichkeiten nicht gewährleistet ist. Die Betreuung und Fürsorge in Wohnstätten für ältere Menschen, die auf Grund ihrer sozialen Situation, ihres Alters oder ihrer Gesundheit dieser Hilfe bedürfen. Kirchliche Stiftung Name: Siegward Sprotte Stiftung Gründungsdatum: 28.09.1992 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Erhaltung des künstlerischen Nachlasses von Siegward Sprotte als geschlossene Sammlung und dessen Zugänglichmachung für die Allgemeinheit sowie durch die Erschließung und Verbreitung seines philosophisch-schriftstellerischen Werkes. Name: Stiftung Neue Kultur Gründungsdatum: 01.12.1992 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist es, Kultur als eine unverzichtbare Orientierung und Praxis der Humanisierung menschlicher Lebensformen zu schützen und zu fördern. Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch die Dokumentation, Erforschung und Publikation aktueller und vom Vergessen bedrohter Lebensformen und künstlerischer Prozesse, vor allem mit dem Ziel, den heutigen und den künftigen Generationen eine bewußte Traditionsbildung zu ermöglichen. Sie führt einen öffentlichen Diskurs über kulturelle Gefährdungen und künftige kulturelle Entwicklungen in ihrer Mehrdimensionalität und ihrem Polyzentrismus. Um diesen Zweck zu erreichen, führt die Stiftung Projekte und Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Ausstellungen, Podiumsdiskussionen u.ä.) durch und gibt Publikationen (z.B. Tagungsbände, Kataloge, Plakate) heraus. Sie kann zu aktuellen Problemen öffentlich Stellung nehmen und einen Preis vergeben. Name: Hilfe für Familien in Not - Stiftung des Landes Brandenburg Gründungsdatum: 14.12.1992 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist es, in Not geratenen Familien, alleinerziehenden Frauen und Männern sowie werdenden Müttern schnelle und auf den Einzelfall abgestimmte finanzielle Unterstützung zu gewähren. Name: Stiftung August Bier für Ökologie und Medizin Gründungsdatum: 21.12.1992 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Ökologie, Medizin und Gesundheit im Sinne der Grundideen des August Bier sowie die Erfüllung mildtätiger Zwecke. Ferner Ist es Zweck der Stiftung, aufbauend auf den Erkenntnissen von August Bier, verbunden mit neuen Ergebnissen der modernen Medizin ökologischen, sozialen und kulturellen Erfordernissen unserer Zeit zu entsprechen. Name: Kulturstiftung Haus Europa Gründungsdatum: 21.12.1992 Stiftungszweck: Die Stiftung verfolgt Zwecke der Kultur und Völkerverständigung. Sie soll den europäischen Gedanken pflegen und fördern und das kulturelle Erbe Europas und die gemeinsamen kulturellen Aufgaben aller Europäer in den Prozess der europäischen Einigung einbringen. Name: Leibniz-Institut für Astrophysik Potsdam (AIP) Gründungsdatum: 20.01.1993 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Astrophysik. Name: Stiftung Industrie- und Alltagskultur Gründungsdatum: 28.01.1993 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist es, industrie- und alltagskulturelle Prozesse für die öffentliche Meinungsbildung zu erschließen und in ihren humanisierenden Wirkungen zu fördern. Name: Vereinigte Stiftung Lehrerwitwen- und Predigerwitwenhaus zu Potsdam Gründungsdatum: 31.08.1868 Stiftungszweck: Stiftungszweck ist die Unterstützung von Lehrerwitwen, Predigerwitwen und alleinstehenden Frauen evangelischer Konfession sowie im Ruhestand befindlicher Personen aus dem hauptoder ehrenamtlichen Dienst der Evangelischen Kirche, die infolge ihrer körperlichen, geistigen, seelischen oder wirtschaftlichen Situation auf Hilfe angewiesen sind. Kirchliche Stiftung Name: St. Florian-Stiftung Gründungsdatum: 10.12.1877 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Betreuung und Förderung von Menschen mit Behinderungen jeglicher Art auf der Grundlage christlicher Liebestätigkeit. Die Stiftung pflegt das Grab und ehrt das Andenken des Geistlichen Rates Florian Birnbach auf dem Alten Friedhof der Gemeinde Neuzelle. Kirchliche Stiftung Name: Richard Hellmann Stiftung Gründungsdatum: 27.12.1929 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens in der Stadt Vetschau zu ausschließlich gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken. Name: Vicco-von-Bülow-Stiftung Gründungsdatum: 04.03.1993 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung kultureller und mildtätiger Belange sowie der Jugendhilfe im Bereich der Stadt Brandenburg an der Havel. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen von historisch bedeutsamen Kunst- und Kulturgütern, - Förderung musischer Projekte für Kinder, Jugendliche und Senioren, - Zuwendungen für sozial bedürftige Personen oder Personengruppen in Notlagen, - Beschaffung und Weitergabe von Mitteln i.S. von § 58 Nr.1 der Abgabenordnung für Zwecke der Jugendhilfe. Name: Vereinshaus evangelischer Männer und Jünglinge Gründungsdatum: 14.12.1895 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist, der heranwachsenden Jugend ein christliches Gemeinschaftsleben zu bieten. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die mietfreie Zurverfügungstellung von Teilen des Stiftungsgebäudes an örtliche Jugendgruppen und/oder deren Verbände. b) die Förderung der Jugendpflege und Fürsorge durch die Durchführung von eigenen Jugendprojekten. Name: Alfred-Flakowski-Stiftung Gründungsdatum: 15.06.1993 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens, des Denkmalschutzes, von Kunst und Kultur sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind. Name: Kaiserin Augusta-Stiftung in Potsdam Gründungsdatum: 24.02.1872 Stiftungszweck: Die Stiftung verfolgt in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke: a) Durchführung oder Förderung von Bildungs- und Ausbildungsveranstaltungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene, b) Veranstaltungen oder Förderung von schulischer Bildung für Kinder und Jugendliche oder von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwachsene, vorrangig für diakonische Aufgaben, c) Tätigkeit als Förderstiftung durch Leistung von Zuwendungen zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßmahnen für Jugendliche und Erwachsene, insbesondere im Bereich der Erziehung und der sozialen Arbeit. d) Vorrangig sind Schulen in kirchlicher oder diakonischer Trägerschaft zu fördern. Kirchliche Stiftung Name: Stiftung der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam zur Förderung der Jugend, des Sports sowie der Bildung und Kultur im Gebiet der Landkreise Havelland, Oberhavel, Potsdam-Mittelmark sowie der Städte Brandenburg und Potsdam Kurzname: Jugend-, Kultur-, Sport- und Sozialstiftung der Mittelbranden-burgischen Sparkasse in Potsdam Gründungsdatum: 16.12.1993 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung - der Kunst und Kultur, - des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, - der Heimatpflege und Heimatkunde, - des Sports, - der Jugend- und Altenhilfe, - der Erziehung, - der Volks- und Berufsbildung, - der Bereiche des Wohlfahrtswesens, - Förderung des Natur- und Tierschutzes, - Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung im Gebiet der Landkreise Havelland, Oberhavel und Potsdam-Mittelmark sowie der Stadt Brandenburg an der Havel und der Landeshauptstadt Potsdam. Name: Dr. Hildegard Hansche Stiftung Gründungsdatum: 18.02.1994 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, sowie die Unterstützung der Völkerverständigung. Name: Elisabeth Rogge-Doeberitz Stiftung Gründungsdatum: 27.01.1920 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist es: Im Lande Brandenburg die Lebensumstände von alleinstehenden bedürftigen Frauen zu verbessern. Dies soll insbesondere durch Förderung der steuerbegünstigten Zwecke solcher als gemeinnützig oder mildtätig anerkannter Institutionen der freien Wohlfahrtspflege, wie des Johanniterordens oder des diakonischen Werks der evangelischen Kirche des Landes Brandenburg erfolgen, die alleinstehenden bedürftigen Frauen zugute kommen. Name: Naëmi-Wilke-Stift Krankenhaus und lutherische Diakonissen-Anstalt Gründungsdatum: 04.02.1889 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist, den Dienst christlicher Liebe in der Betreuung kranker und hilfsbedürftiger Menschen ohne Ansehen der Rasse, Konfession und Weltanschauung auszurichten und damit in Wort und Tat das Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen. Kirchliche Stiftung Name: von Klitzing'sche Familienstiftung Gründungsdatum: 16.01.1892 Stiftungszweck: Vorübergehende oder dauernde Unterstützung von Mitgliedern der Familie Klitzing, die unverschuldet in schlechte Vermögensverhältnisse geraten sind. Familienstiftung Name: Scherpf-Bagemihl-Stiftung Gründungsdatum: 21.07.1994 Stiftungszweck: Die Stiftung fördert besondere kulturelle Vorhaben sowie Bildung und Erziehung, so diese nicht durch den Schulträger gefördert werden können. Name: Alfred und Toni Dahlweid Stiftung Gründungsdatum: 26.07.1994 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Betreuung und Unterstützung alter Menschen, die in der Stadt Potsdam ihren ständigen Wohnsitz haben sowie die finanzielle Unterstützung von in Potsdam wohnenden alten und bedürftigen Menschen. Name: Stiftung Sankt Georgen-Hospital zu Bernau Gründungsdatum: 1328 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die gemeinnützige und selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen in der Stadt Bernau bei Berlin sowie die Förderung des Denkmalschutzes. Name: Stiftung Kunstguß-Museum Lauchhammer Gründungsdatum: 30.12.1994 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist es, vor dem Hintergrund der Geschichte der in Lauchhammer bestehenden ältesten deutschen Eisenkunstgießerei die Tradition des Kunstgusses darzustellen und zu pflegen und davon ausgehend die Aufarbeitung und Präsentation der regionalen Industriegeschichte zu fördern. Darüber hinaus ist es Zielsetzung der Stiftung, Wechselwirkungen zwischen industrieller Produktion und sozio-kulturellen Entwicklungen aufzuzeigen und damit zum Verständnis von Industrie als Kulturfaktor und als Träger kulturhistorischer Identität beizutragen. Name: Nationalparkstiftung Unteres Odertal Gründungsdatum: 08.09.1995 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Umwelterziehung im “Unteren Odertal“ und in angrenzenden Gebieten sowie die deutsch-polnische Verständigung im Bereich des Natur- und Umweltschutzes. Name: Johannes Schubert-Stiftung Gründungsdatum: 25.10.1995 Stiftungszweck: Der Stiftungszweck kann insbesondere verwirklicht werden durch die Förderung und Auszeichnung wissenschaftlicher Arbeiten von besonders befähigten Studierenden der Fachhochschule Eberswalde auf dem Gebiet der Ökologie und Meteorologie sowie von Diplomanden, Bachelors bzw. Masters of Science, die an der Fachhochschule Eberswalde wissenschaftlich tätig sind und ökologische, insbesondere meteorologische Themen bearbeiten. Name: Hospital zum Heiligen Geist Gründungsdatum: ca. 14. Jahrhundert Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Betreuung alter, hilfsbedürftiger Bürger der Stadt Lübben, sowie die Förderung im Bereich der Jugendfürsorge und Altenfürsorge durch die Bereitstellung von Stiftungserträgen oder Beschaffung von Mitteln. Name: Rühl´sche Stiftung Gründungsdatum: 1790 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, u.a. Obdachloser und Jugendlicher in der Stadt Templin. Name: Max Grünebaum-Stiftung Gründungsdatum: 20.05.1997 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Unterstützung des Staatstheaters Cottbus und der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus, insbesondere junge herausragende Künstler (Schauspieler, Sänger oder Tänzer) dieses Theaters zu fördern und hervorragende Leistungen junger Wissenschaftler an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus auszuzeichnen. Name: Carl-Hans Graf von Hardenberg-Stiftung Gründungsdatum: 17.06.1997 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit für Kinder und Jugendliche - auch für behinderte Kinder und Jugendliche, auch Waisen bzw. Pflegekinder - auf sprachlichem, kulturellem, geschichtlichem, wissenschaftlichem, künstlerischem und sportlichem Gebiet im Kreis Märkisch-OderIand (Land Brandenburg) und angrenzender Gebiete. Hierzu soll auch die Förderung des Jugendaustausches mit anderen Nationen, insbesondere Polen gehören. Die Förderung soll sich insbesondere durch finanzielle Förderung und Unterstützung von Einrichtungen und Trägern der Kinder- und Jugendarbeit vollziehen. Name: Lausitzer Turnsport Stiftung Gründungsdatum: 08.08.1997 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Turnsports in der Lausitz. Name: Stiftung der Brandenburgischen Apotheker Gründungsdatum: 09.11.1998 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Kultur durch die • Förderung der pharmazeutischen Wissenschaft und Forschung; • Förderung der Bildung und Erziehung des pharmazeutischen Nachwuchses; • Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit der Brandenburgischen Apothekerinnen und Apotheker mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsgruppen zur Verbesserung der Volksgesundheit • Förderung der Erhaltung und des Ausbaus von pharmaziehistorischen Museen und Denkmale im Land Brandenburg. Name: Auguste-Stiftung zu Cottbus Gründungsdatum: 13.12.1897 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von in Cottbus lebenden bedürftigen Mädchen und Frauen als Hilfe zum Lebensunterhalt und als Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie die Förderung dieses Personenkreises durch projektbezogene Zuwendungen an Träger der Wohlfahrtspflege. Name: Technologiestiftung Brandenburg Gründungsdatum: 17.12.1998 Stiftungszweck: Der Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der innovativen Technologien. Name: Fritz Meier'sche Wohltätigkeitsanstalt Gründungsdatum: ca. 1860 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist, sozial bedürftige künstlerisch begabte Kinder und Jugendliche zu fördern. Insbesondere sollen Schüler der Musik- und Kunstschule Instrumente oder Handwerkszeuge für andere künstlerische Ausbildungen erhalten, die von den Eltern nicht finanziert werden können. Name: Stiftung der Sparkasse Märkisch-Oderland Gründungsdatum: 02.03.1999 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung sind die Förderung und Unterstützung von Kunst, Kultur und Sport sowie die Kinder- und Jugendförderung im Landkreis Märkisch-Oderland. Name: Stiftung der Sparkasse Dahme-Spreewald Gründungsdatum: 11.06.1999 Stiftungszweck: Der Zweck der Stiftung ist die Förderung - der Kunst und Kultur, - des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, - der Heimatpflege und der Heimatkunde, - des Sportes, - der Jugend- und Altenpflege, - der Erziehung, - der Volks- und Berufsbildung im Landkreis Dahme-Spreewald. Name: Stiftung zur Förderung Studierender der Technischen Fachhochschule Wildau Gründungsdatum: 08.11.1999 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Erhöhung des Anteils ausländischer Studierender an der Technischen Fachhochschule Wildau sowie die Förderung begabter Studenten/ Studentinnen. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 1. Vergabe von Stipendien an ausländische Studierende an der Technischen Fachhochschule Wildau. 2. Vergabe von Stipendien/Zuschüssen, Preisen an Studierende, die sich durch außer- gewöhnliche Leistungen auszeichnen. Name: Hasso-Plattner-Stiftung für Softwaresystemtechnik Gründungsdatum: 23.12.1999 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Softwaresystemtechnik. Name: Sparkassen-Stiftung "Zukunft Landkreis Elbe-Elster Gründungsdatum: 28.12.1999 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kultur, Jugend und Gesundheit im Landkreis ElbeElster . Name: Kurt Th. Burde-Stiftung Gründungsdatum: 03.02.2000 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Förderung von Volksmusikgruppen oder Volksmusikern, vorrangig aus dem Land Brandenburg, verwirklicht. Volksmusikgruppen oder einzelne Volksmusiker können finanzielle Zuschüsse insbesondere für die Ausbildung oder Anschaffung von Musikinstrumenten sowie von Ausrüstungsgegenständen für die Ausübung der Volksmusik erhalten. Name: Stiftung St. Matthäus Gründungsdatum: 29.03.2000 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist, in evangelischer Verantwortung den ständigen Dialog von Kirche und Theologie mit Kunst und Kultur im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu führen und zu fördern. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch Präsentation zeitgenössischer Kunst sowie Veranstaltungen verwirklicht, die der Pflege von Liturgie und Kontemplation sowie der Begegnung unterschiedlicher Kulturen dienen. Weiterhin sollen Lesungen , Kolloquien und wissenschaftliche Seminare mit Künstlerinnen und Künstlern sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Horizont des christlichen Glaubens durchgeführt werden. Besonders herausgehobene Veranstaltungsorte der Stiftung sind die St. Matthäus Kirche im Berliner Kulturforum und die Dominsel zu Brandenburg an der Havel als Wiege der Kultur in Brandenburg. Kirchliche Stiftung Name: Stiftung Naturlandschaften Brandenburg Gründungsdatum: 16.05.2000 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Brandenburg. Name: Stiftung der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin Gründungsdatum: 08.12.2000 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur, der Wissenschaft, der Jugendarbeit und -erziehung, des Sports und der Völkerverständigung im Geschäftsgebiet der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin. Name: Schmidt'sche Stipendienstiftung zu Mittenwalde Gründungsdatum: 1745 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Jugendhilfe und die Unterstützung von Bedürftigen in der Stadt Mittenwalde. Name: Christian Alexander-Stiftung für Jugendförderung Gründungsdatum: 22.12.2000 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Jugendförderung. Dieser Zweck kann verwirklicht werden durch die Förderung und Durchführung von Projekten, die der Verbesserung von Bildung und Ausbildung, der Schaffung und dem Erhalt von Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten, der Integration gesellschaftlicher Randgruppen sowie der Förderung der internationalen Verständigung junger Menschen dienen. Name: Dehmel-Stiftung Gründungsdatum: 27.12.2000 Stiftungszweck: (1) Zweck der Stiftung ist a) die Förderung von - Bildung, Wissenschaft und Forschung - Kunst und Kultur sowie b) die mildtätige Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. (2) Die Förderung und Unterstützung nach Abs. (1) ist beschränkt auf a) Personen, die in der Lausitz, insbesondere in der Stadt Schwarzheide oder dem Amt Ruhland geboren sind, ihren Wohnsitz haben oder dort eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolvieren b) gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die - in der Lausitz ihren Sitz haben oder - die Ziele verfolgen, welche die Entwicklung der Lausitz fördern. Name: Stiftung Begegnungsstätte Gollwitz Gründungsdatum: 23.08.2001 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung der Völkerverständigung und der Kultur sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Begegnungsstätte in Gollwitz und die Durchführung von Seminarveranstaltungen, insbesondere für Jugendliche zu den Themen des Stiftungszweckes. Name: F. C. Flick Stiftung gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Intoleranz Gründungsdatum: 13.09.2001 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, um hiermit dem Rechtsextremismus, der Intoleranz und der Fremdenfeindlichkeit, dem Rassismus und der Gewalt von Jugendlichen in Deutschland entgegenzuwirken. Name: Ratszimmermeister Krebs’schen Waisen- und Kommunikanten-Stift in Schwedt a/O. Gründungsdatum: 18.05.1908 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist es, arme katholische Kinder der Diaspora aufzunehmen, welche entweder verwaist sind oder in einer Gegend wohnen, in welcher katholische Seelsorge und Schule fehlen und katholische Erziehung daher unmöglich ist. Kirchliche Stiftung Name: Jugend- und Kulturstiftung der Sparkasse Prignitz Gründungsdatum: 21.12.2001 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit, der Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen, von Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege im Landkreis Prignitz. Aufsicht durch: Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Name: Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit Gründungsdatum: 01.12.1964 Stiftungszweck: Die Stiftung ist auf der Grundlage des Liberalismus tätig. Sie dient gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist es, allen Interessierten, insbesondere der heranwachsenden Generation, Wissen im Sinne der liberalen, sozialen und nationalen Ziele Friedrich Naumanns zu vermitteln, Persönlichkeitswerte lebendig zu erhalten und moralische Grundlagen in der Politik zu festigen. Name: Kulturstiftung der Sparkasse Barnim zur Förderung des Kultur- und Musiklebens im Landkreis Barnim und des Choriner Musiksommers Gründungsdatum: 28.02.2002 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Kultur- und Musiklebens im Landkreis Barnim und des Choriner Musiksommers. Name: Spreewälder Kulturstiftung Gründungsdatum: 24.04.2002 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung und Bewahrung der traditionellen Kultur und des Brauchtums sowie der Landschafts- und Denkmalschutz in der Region Spreewald und seiner Umgehung. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a. die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten der Region Spreewald, b. die Förderung der Wahrung traditioneller Kulturgüter und historischer Zeugnisse und c. die Förderung kultureller Veranstaltungen und Einrichtungen, die zur Wahrung der Ursprünge und des traditionellen Brauchtums des Spreewalds dienen. Name: Oberlinstiftung Gründungsdatum: 10.06.2002 Stiftungszweck: Der Zweck der Stiftung ist die Förderung kirchlich-diakonischer Aufgaben. Kirchliche Stiftung Name: Stiftung „Der Kinderfreund“ Victoria D. v. Rochow-Litscher Gründungsdatum: 30.08.2002 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kultur und der Erziehung und Bildung, sowie die Förderung der Denkmalpflege. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - die Bereitstellung von Mitteln für die Erhaltung und Pflege des als Denkmal mit der Bestandnummer 350 im Verzeichnis der Denkmale des Landkreises Potsdam-Mittelmark eingetragenen Schulhauses Reckahn in Reckahn, östlich der Kirche, Amtsgericht Brandenburg, Gemarkung Reckahn Grundbuchblatt 374, FlurS, Flurstück 123/2 (Eigentümer. Landkreis Potsdam-Mittelmark); - die Bereitstellung von Mitteln für den musealen Betrieb des Schulmuseums im Schulhaus Reckahn; - die Bereitstellung von Mitteln für die Erhaltung, Pflege und wissenschaftliche Präsentation der Schulbuchsammlung des Schulmuseuns Reckahn; - die Bereitstellung von Mitteln für die Erhaltung und Pflege des als Denkmal mit der Bestandnummer 351 im Verzeichnis der Denkmale des Landkreises Potsdam-Mittelmark eingetragenen Erbbegräbnisses von Rochow in Reckahn, östlich der Kirche, Amtsgericht Brandenburg, Gemarkung Reckahn, Grundbuchblatt 405, FlurS, Flurstück 139 (Eigentümer: Gemeinde Kloster-Lehnin); - die Bereitstellung von Mitteln für das Bewahren des Andenkens an den preußischen Schulreformer Friedrich Eberhard von Rochow (1734-1805); Name: Stiftung Groß Kienitz Gründungsdatum: 22.10.2002 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Heimatpflege und Alten- und Jugendhilfe, insbesondere in der Gemeinde Groß Kienitz. Name: Stiftung „Tieren ihr Leben“ Gründungsdatum: 27.12.2002 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes und die Unterstützung von benachteiligten Jugendlichen. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die finanzielle und ideelle Förderung von Projekten des Tierschutzes; b) die praxisorientierte Hinführung junger Menschen zum Tierschutz durch Unterweisung und Mitwirkung bei der Betreuung von Tieren c) das Vermitteln von Kenntnissen über den Tierschutz an Jugendliche; d) die Gewährung von finanziellen Beihilfen oder Sachmitteln an benachteiligte Jugendliche für deren Lebensunterhalt in Notlagen und deren Bildung und Berufsausbildung, soweit hierfür Dritte nicht aufkommen; e) Öffentlichkeitsarbeit zum Tierschutz. Name: Bürgerstiftung der Sparkasse Uckermark Gründungsdatum: 31.07.2003 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Denkmalpflege, des Sports, des Wohlfahrtswesens sowie der Bildung und Erziehung in den Gemeinden, die dem Geschäftsgebiet der Sparkasse Uckermark bei der Errichtung der Stiftung angehören. Name: Stiftung Heimatkreisarchiv Königsberg/Neumark Gründungsdatum: 24.09.2003 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist es. die geschichtliche und kulturelle Bedeutung des ehemaligen brandenburgischen Landkreises Königsberg/Neumark zu erforschen, zu dokumentieren und durch geeignete Maßnahmen bekannt zumachen, sowie die Pflege des Heimatgedankens und die Völkerverständigung zwischen Deutschen und Polen. Name: Heimatstiftung Museumsdorf Glashütte Gründungsdatum: 23.10.2003 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung der Kunst, der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie zur Förderung der Denkmalpflege im Museumsdorf Glashütte. Name: Bürgerstiftung Eisenhüttenstadt Gründungsdatum: 28.11.2003 Stiftungszweck: Sie ist eine Förderstiftung und initiiert gemeinnützige Projekte, die in der Stadt Eisenhüttenstadt und ihrer Umgebung im Bereich von Bildung, Jugend, Kultur, Soziales, Sport und Umwelt durchgeführt werden. Sie unterstützt juristische Personen, Vereine und Verbände sowie Institutionen und Projekte, die auf diesen Aufgabenfeldern tätig sind. Name: Stiftung Funkerberg Königs Wusterhausen Gründungsdatum: 21.01.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die langfristige Bewahrung des Denkmals (Ensemble von Gebäuden und Anlagen) auf dem Funkerberg, insbesondere noch vorhandener Sender- und Funkanlagen, in Königs Wusterhausen als technisches Denkmal und Museum. Name: EBM-Stiftung zur Förderung weltmissionarischer Arbeit Gründungsdatum: 23.04.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch die Förderung und Unterstützung der weltmissionarischen Arbeit der Europäischen Baptistischen Mission in Afrika, Lateinamerika und Asien sowie darüber hinaus die Unterstützung weltmissionarischer Aktivitäten des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, K.d.ö.R., und der mit Ihm verbundenen weltmissionarischen Werke. Name: Forum Umwelt und Mensch - Stiftung Helmut und August Ninnemann Gründungsdatum: 06.02.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Bewahrung und der Schutz einer intakten Umwelt Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: - die Einrichtung einer der Allgemeinheit zugänglichen Fachbibliothek, so dass sich möglichst viele Mitbürger ein eigenes Urteil zu aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und Entwicklungen bilden können. - die Durchführung von Diskussionsforen, Seminaren, Workshops, Exkursionen und ähnlichen wissenschaftlichen Veranstaltungen, die geeignet sind naturwissenschaftliche und biotechnologische Sachverhalte allgemeinverständlich zu vermitteln. - die Veranstaltung von Ausstellungen und Vorträgen, um die Verantwortung jedes Einzelnen für unsere Umwelt allen Mitbürgern, vor allem aber jungen Menschen, nahe zu bringen. Name: Werner Kalka Stiftung Gründungsdatum: 16.02.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet sowie Unterstützung auf Grund derer wirtschaftlicher Lage. Der Schwerpunkt liegt auf Personen, die im Ausland tätig gewesen sind. Weiterhin ist der Zweck der Stiftung die Förderung der Religion auf der Grundlage des christlichen Glaubens und Weltbildes sowie die Förderung der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe und des Denkmalschutzes. Kirchliche Stiftung Name: Schulstiftung der Sparkasse Barnim zur Förderung des Barnimer WissensZentrums in Bernau-Waldfrieden Gründungsdatum: 06.07.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Forderung von Erziehung und Bildung sowie des Denkmalschutzes. Der Zweck insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO an den Träger des Barnimer WissensZentrums in Bemau-Waldfrieden verwirklicht. Name: Schulzesche Predigerwitwenstiftung zu Putlitz Gründungsdatum: 1696 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Versorgung der Predigerwitwen und Waisen der Gemeinde Putlitz mit einem angemessenen Unterhalt. Im Hinblick auf die gegenwärtige Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer, ihre Witwen und Kinder durch die Landeskirche wird der Stiftungszweck erweitert auf diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde Putlitz, die die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe beinhalten. Kirchliche Stiftung Name: Berlin-Brandenburgisches Institut für deutsch-französische Zusammenarbeit in Europa Gründungsdatum: 16.12.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Völkerverständigung und des Dialoges in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur, um die deutsch-französische Zusammenarbeit in Europa insbesondere auch mit den östlichen Nachbarn zu vertiefen. Name: Stiftung Lausitzer Braunkohle Gründungsdatum: 17.10.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung von Bildung und Erziehung, der Völkerverständigung, der Jugend- und Altenhilfe und des Umweltschutzes, vor allem in der Lausitz. Name: Reinhard und Monika Kampmann-Stiftung Gründungsdatum: 22.10.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Zweck soll verwirklicht werden durch Gewährung von Schülerstipendien und Förderung des nationalen und internationalen Jugendaustausches. Name: Albert Heyde Stiftung Gründungsdatum: 08.11.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist es, die natur- und kulturgeschichtliche Bedeutung des Oderbruchs sowie die Geschichte der Kur- und Badestadt Bad Freienwalde (Oder) durch geeignete Maßnahmen bekannt zu machen und durch Präsentation des heimatlichen Kulturgutes die Heimatverbundenheit zu fördern. Name: Jugendförderstiftung Ostbrandenburg Gründungsdatum: 30.11.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe und -pflege sowie des Jugendsports. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuschüsse für Jugendhilfemaßnahmen und -projekte von anerkannten und gemeinnützigen Trägern der Jugendhilfe und der Jugendarbeit aus der Region Ostbrandenburg, insbesondere im lokalen Umfeld der Stadt Frankfurt (Oder). Name: Stiftung der Sparkasse Oder-Spree Gründungsdatum: 17.12.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist 1. die Förderung der Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege, 2. die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, 3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, 4. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes, 5. die Unterstützung amtlich anerkannter Verbände der freien Wohlfahrtspflege, 6. die Förderung der Völkerverständigung. Name: Kira Auguste Prinzessin von Preußen Musik und Kultur Stiftung Gründungsdatum: 07.12.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Musik, Kunst und Kultur. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Förderung von Einzelkünstlern, vor allem Nachwuchskünstlem, und Künstlergruppen insbesondere durch die Vergabe und Vermittlung von Stipendien sowie durch die Veranstaltung, Vermittlung und Förderung von Seminaren, Fortbildungen und Vorträgen, b) die Veranstaltung und Förderung von Konzerten und anderen Darbietungen. Name: Stiftung Potsdamer Tafel Gründungsdatum: 21.12.2004 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mittel. Die Mittel sollen in erster Linie zur Förderung des Vereins “Potsdamer Tafel e.V.“, Geschwister Scholl Str. 83, 14471 Potsdam bzw. dessen Rechtsnachfolger eingesetzt werden. Soweit der Verein keinen Bedarf an finanzieller Unterstützung zur Verfolgung seines steuerbegünstigten Zweckes nachweisen kann, können die Mittel der Stiftung auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts zur Förderung mildtätiger Zwecke zugewendet werden. Der Stiftungszweck wird vornehmlich in Potsdam verwirklicht. Name: Studienstiftung Dr. Uwe Czubatynski Gründungsdatum: 04.04.2005 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geisteswissenschaften und des Buch- und Bibliothekswesens sowie der Kultur. Der Stiftungszweck wird insbesondere venvirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an Dritte im Sinne des § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung. Ziel der Förderung ist insbesondere a) die Erhaltung und Erschließung des Archiv- und Bibliotheksguts des Stifters, sofern es Eigentum der Stiftung geworden ist und einem Archiv oder einer Bibliothek aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zur dauerhaften Aufbewahrung übergeben wurde, b) die Gewährung von Zuschüssen für Druck und Verbreitung von geisteswissenschaftlichen, insbesondere geschichtswissenschaftlichen Arbeiten, c) die Gewährung von Zuschüssen zur Anschaffung und Restaurierung von Archiv- und Bibliotheksgut oder sonstigen Verfahren der Informationsspeicherung, d) die Unterstützung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Veranstaltungen, die dem Zweck der Stiftung dienen, e) die Förderung sonstiger Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen, die dem Zweck der Stiftung dienen, f) die Vergabe von Mitteln für Aufgaben der Denkmalpflege, g) die Gewährung von Stipendien nach Maßgabe gesonderter Richtlinien. Name: Dannenwalder Stiftung für die von Waldow´sche Familie Gründungsdatum: 1886 Stiftungszweck: Förderung der Berufsausbildung der Mitglieder der Familie v. Waldow und Gewährung von Unterstützung an diese. Familienstiftung Name: Caritas-Gemeinschaftsstiftung im Erzbistum Berlin Gründungsdatum: 04.04.2005 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Familienhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe, des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesens sowie die Bekämpfung der Armut und die Integration von Randgruppen im Gebiet des Erzbistums Berlin. Kirchliche Stiftung Name: Encourager-Stiftung Gründungsdatum: 17.06.2005 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung soll die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch die Förderung und Unterstützung verschiedener Projekte von christlich geprägten und als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen bzw. Hilfsorganisationen sein. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung für die Förderung und Unterstützung der jeweils aktuellen Hilfsprojekte der “Europäischen Baptistischen Mission“ (EHM), der “Missionarischen Aktionen in Südamerika“ (MASA), der “Hans-Herter-Indienhilfe“ (BEFG), der “German Baptist Aid“ (BEFG), von “Terra Nova Mondai e.V.“‚ “Dienste in Israel“ (Ev.-freikirchl. Sozialwerk Hannover e.V.), “Hospital Diospi Suyana“ (Peru), “Mission Aviation Fellowship Germany“ (MAF), “World Vision Deutschland e.V.“ (WV), “Kindernothilfe e.V.“, “Christliche Fachkräfte International e.V.“ (CFQ, “Opportunity International Deutschland“ (010) ‚ Brot für die Welt“ und anderer als gemeinnützig anerkannter Einrichtungen. Gefördert und unterstützt werden sollen weltweit insbesondere solche Projekte, durch die notleidende Menschen (insbesondere christlicher Herkunft) und deren Angehörige in ihrer Not durch finanzielle und materielle Hilfeleistungen ermutigt werden (engl. = “to encourage“). Das gilt in besonderer Weise für Menschen und deren Angehörige, die auf unschuldige Art und Weise Opfer von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen, Kriegshandlungen, Vertreibungen, Verfolgungen, Inhaftierungen sowie medizinischer Mangelversorgung und Hunger geworden sind. Ein Vorrecht soll hier Müttern und Kindern zukommen, insbesondere auch den Einrichtungen von christlich geprägten Kinderheimen und Waisenhäusern. Name: Stiftung Collegium Wartinum Gründungsdatum: 18.08.2005 Stiftungszweck: Der Zweck der Stiftung ist die Förderung: der Wissenschaft und Forschung, der Völkerverständigung und Demokratie, der Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Name: Stiftung Wohlfahrtspflege Brandenburg Gemeinschaftsstiftung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes in Brandenburg Gründungsdatum: 20.09.2005 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Jugendhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Sie unterstützt damit Ziele des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes im Land Brandenburg und seiner Mitgliedsorganisationen. Name: Tabea-Haus Gründungsdatum: 1855 Stiftungszweck: Die Anstalt ist hauptsächlich bestimmt, hilfsbedürftige Kinder evangelischer und katholischer Konfession, welche beide Eltern oder den Vater verloren haben, aufzunehmen und ihnen Unterhalt, Kleidung und Erziehung zu gewähren, bis sie einen Lebensberuf anzutreten im Stande sind. Die aufgenommenen Kinder sollen in frommer christlicher Weise erzogen werden und zum regelmäßigen Besuch der Dorfschule in Siethen sowie des KatechumenenUnterrichts des Ortspfarrers anzuhalten. Die Anstalt ist ferner bestimmt, zu einer Klein-KinderBewahrungsanstalt zu dienen, soweit die Aufnahme von Waisen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Name: Leo Baeck Foundation (Stiftung in Brandenburg) Gründungsdatum: 10.12.2005 Stiftungszweck: Stiftungszweck ist die Förderung der jüdischen Religionsgemeinschaft, die weltweite Förderung der Wissenschaft vom Beruf des Rabbiners und des jüdischen Religionslehrers sowie deren Berufsbildung im Kontext eines Dialogs zwischen den Religionen. Name: Reinhard-Süring-Stiftung Gründungsdatum: 05.12.2005 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Stiftungszweck wird verwirktlicht insbesondere durch • geldliche Unterstützung von Maßnahmen Dritter zur Erfassung, Sicherung und Aufbereitung klimatologischer Daten, im Rahmen einer Förderstiftung gemäß § 58 Nr.1 Abgabenordnung. Name: Stiftung Zukunft für Babys Gründungsdatum: 14.12.2005 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist der Schutz und die Unterstützung für Schwangere, Mütter in Not, Kleinkinder und Kinder. Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch die finanzielle und organisatorische Unterstützung konkreter Projekte zur Unterstützung und Betreuung von Schwangeren und jungen Müttern in Krisensituationen. Kirchliche Stiftung Name: Stiftung „Vom Haben zum Sein“ Gründungsdatum: 20.12.2005 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung durch finanzielle Unterstützung von jungen Menschen bei der Aneignung von Wissen und die Verfolgung mildtätiger Zwecke. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1. Stipendium 2. Finanzierung von Unterrichtsmaterial 3. Finanzierung der Weiterbildung 4. Unterstützung von alleinerziehenden Studenten 5. finanzielle Hilfe für unverschuldet in Not geratener Menschen Name: Gerhard-Claas-Stiftung Gründungsdatum: 25.04.2006 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erforschung und Kenntnis des deutschen, europäischen und weltweiten Baptismus und die Aus- und Weiterbildung baptistischer Theologen. Kirchliche Stiftung Name: Bürgerstiftung Barnim Uckermark Gründungsdatum: 03.07.2006 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Umwelt- und Naturschutz, Heimat- und Denkmalpflege und Völkerverständigung, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Name: KEMIS-Stiftung Gründungsdatum: 02.11.2006 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist a) die Förderung von Bildung, Ausbildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen; b) die Förderung und Unterstützung von Personen, die infolge ihres Alters, ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder infolge einer materiellen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Name: Bürgerstiftung Brandenburg an der Havel Gründungsdatum: 08.11.2006 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist a. die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung der Kunst sowie der Denkmalpflege; b. die Förderung der Jugend-, der Alten- und der Behindertenhilfe; c. die Förderung des Sports, insbesondere des Breiten- und des Nachwuchssports; d. die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 AO und kirchlicher Zwecke; e. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung; f. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege; g. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; h. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sofern diese nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden; i. die Förderung des Tierschutzes; j. die Förderung der Kriminalprävention sowie k. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, l. von Wissenschaft und Forschung in Brandenburg an der Havel, in Ausnahmefällen auch außerhalb. Name: Deutsch-Polnische Wissenschaftsstiftung Gründungsdatum: 29.11.2006 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und der Völkerverständigung durch die Förderung der deutsch-polnischen Zusammenarbeit zwischen Studierenden, Wissenschaftlern und Forschern beider Länder. Name: Hartmut und Iris Schelchen Stiftung Gründungsdatum: 20.12.2006 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe, der öffentlichen Gesundheitspflege sowie des Natur- und Umweltschutzes insbesondere in der Region Dahme-Spreewald. Name: Kerstin Hansen Stiftung Gründungsdatum: 22.12.2006 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports. Name: Luther Stiftung zu Frankfurt an der Oder Gründungsdatum: 27.03.2007 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Förderung von Einrichtungen des Sozial-, Gesundheits-, Erziehungs- und Bildungswesens sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in der Oderregion. : Kirchliche Stiftung Name: Carl-Gottlieb-Reißiger-Stiftung Gründungsdatum: 04.05.2007 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist es, die Pflege und Verbreitung des musikalischen Werkes des am 31. Januar 1798 in Belzig geborenen und am 7. November 1859 in Dresden verstorbenen ehemaligen Ersten sächsischen Hofkapellmeisters Carl Gottlieb Reißiger zu fördern sowie die Intensivierung und Fortführung der Forschung über dessen Wirken und Arbeiten in jedweder Form zu unterstützen. Name: Bürgerstiftung „Kulturlandschaft Spreewald“ Gründungsdatum: 07.05.2007 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die nachhaltige Entwicklung und Bewahrung der von Menschenhand geprägten Kultur- und Naturlandschaft des Spreewaldes. Die Elemente Landschaftspflege, Natur und Umweltschutz, Bildung, Heimatpflege, Brauchtum und Kultur bestimmen den Zweck der Bürgerstiftung Kulturlandschaft Spreewald. Name: Stiftung Neue Sozialarbeit Brandenburg Gründungsdatum: 25.07.2007 Stiftungszweck: Zwecke der Stiftung sind zum Wohle der Allgemeinheit die soziale Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von schwervermittelbaren Arbeitslosen, Straffälligen, Haftentlassenen, Obdachlosen, Nichtsesshaften und ehemaligen Suchtkranken, die Jugendhilfe sowie die Hilf für Opfer von Straftaten. Name: Bürgerstiftung für die Region Rathenow Gründungsdatum: 11.12.2007 Stiftungszweck: Förderung verschiedener gemeinnütziger Zwecke in der Region Rathenow, darunter die Förderung kultureller Zwecke, der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe, des Sports, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, des Naturschutzes, des Katastrophen- und Zivilschutzes, der internationalen Gesinnung, des Tierschutzes, der Kriminalprävention, des Verbraucherschutzes und von Wissenschaft und Forschung. Name: Kunst-Kultur-Sport-Stiftung in der Gemeinde Schorfheide Gründungsdatum: 03.12.2007 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst, Kultur und Sport in der Gemeinde Schorfheide. Der Stiftungszweck wird im Rahmen einer Förderstiftung gemäß § 58 Nr. 1 AO verwirklicht durch: a) Förderung von Kultur-, Kunst- und Sportveranstaltungen b) Förderung von Erwachsenen- und Jugendbildung für den Bereich von Kunst und Kultur im Gemeindegebiet. Darüber hinaus können die Satzungszwecke unmittelbar selbst verwirklicht durch: c) die Durchführung und Aufrechterhaltung von kulturellen Aktivitäten im Gemeindegebiet d) die Verleihung von Preisen und Geldmitteln. Name: Pinus-Stiftung Gründungsdatum: 18.12.2007 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie die selbstlose Unterstützung materiell bedürftiger Menschen, wobei die Tätigkeit der Stiftung sich auf die Unterstützung und Förderung materiell bedürftiger und begabter jüdischer Jugendlicher in der Region Potsdam beschränken soll. Eine sowohl über die örtliche als auch gegenständliche Eingrenzung hinausgehende Förderung ist zulässig. Auf den genannten Gebieten soll der Stiftungszweck insbesondere verwirklicht werden durch die Förderung von jungen Menschen, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im vorgenannten Sinne im Alter von 14 bis 25 Jahren, die ihre Ausbildung nicht selbst finanzieren können oder deren Familien nicht über die nötigen Mittel verfügen, um die angestrebte Ausbildung erfolgreich abschließen zu können. Name: Irene und Kurt Schwetasch-Stiftung Gründungsdatum: 18.12.2007 Stiftungszweck: Die Stiftung verfolgt mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Jugendhilfe durch Hilfe und Unterstützung für Kinder in Not. Daneben fördert die Stiftung Denkmalschutz und Denkmalpflege durch Instandsetzung- und Restaurierungsarbeiten an der Alten Neuendorfer Kirche in Potsdam oder deren Unterstützung durch finanzielle Zuschüsse. Name: Konstantin Engels-Stiftung Gründungsdatum: 18.12.2007 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe, der Altenhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO. Sie unterstützt damit die sozialen Ziele, die auch vom Paritätischen Wohlfahrtsverband verfolgt werden. Name: Stiftung Heiligengrabe Gründungsdatum: 06.12.2000 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Denkmalschutzes, insbesondere für die Erhaltung des Klosters Stift zum Heiligengrabe, die Unterhaltung der Gebäude sowie den weiteren Ausbau. Name: Stiftung Brandenburg Gründungsdatum: 18.07.1974 Stiftungszweck: Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kultur und der Völkerverständigung. Die Stiftung hat das kulturelle Erbe Brandenburgs, besonders des ehemaligen ostbrandenburgischen Gebiets, das heute zu Polen gehört, zu pflegen, es im Bewusstsein der Brandenburger, des gesamten deutschen Volkes und im Geiste einer zukunftsorientierten Zusammenarbeit mit Polen zu erhalten, zu erforschen und für die Gegenwart und Zukunft zu erschließen. Zur Verwirklichung dieses Zwecks unterhält die Stiftung das Haus Brandenburg mit Museum, Bibliothek und Archiv sowie einem Veranstaltungsraum, der vorwiegend für Vorträge genutzt wird. Die Stiftung hat Einrichtungen mit Beziehung zur Mark Brandenburg im In- und Ausland zu beraten und Sammlungsgut im Haus Brandenburg aufzunehmen, um es für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Rahmen von Ausstellungen und zur Bearbeitung schriftlicher und mündlicher Anfragen und für Forschungszwecke zu nutzen. Name: Stiftung „pro Sanssouci“ Gründungsdatum: 21.02.2008 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten BerlinBrandenburg “ (SPSG) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele durch die Förderung der Kunst, Kultur, Denkmalpflege, Bildung und Wissenschaft im Rahmen der Pflege, Wiederherstellung, Inventarergänzung und der öffentlichen Präsentation der der SPSG übergebenen Kulturgüter. Name: Stiftung Roger Loewig Haus - Museum und Gedenkstätte Gründungsdatum: 18.02.2008 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Trägerschaft der Aufbau und der Betrieb des Roger Loewig Museums mit Gedenkstätte im Zusammenwirken mit der Roger Loewig Gesellschaft eV. Zweck der Stiftung ist insbesondere, • das Roger Loewig Museum mit Gedenkstätte finanziell zu tragen, das Werk des Künstlers bekannt zu machen und für die Zukunft zu sichern • im Roger Loewig Museum eine angemessene Präsenz des künstlerischen Werkes zu ermöglichen • das Roger Loewig Haus über rnuseale Aufgaben hinaus als Erinnerungsort zu erhalten. Name: Lilienthal-Preis-Stiftung Gründungsdatum: 13.03.2008 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Ideen und bahnbrechenden Erfindungen zur Beschleunigung der Entwicklung der Luft - und Raumfahrt. Name: Kubrevi-Mevlevi-Stiftung Gründungsdatum: 26.03.2008 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist, den als gemeinnützig anerkannten Verein „Bildungs- und Sozialwerk des Kubrevi-Mevlevi-Orden e.V." zu fördern. Der Stiftungszweck wird im Rahmen einer Förderstiftung gemäß § 58 Nr. l Abgabenordnung durch die Förderung des „Bildungs- und Sozialwerk des Kubrevi-Mevlevi Orden e.V.", vornehmlich zur Unterstützung des Erhalts der Anlage in Doberlug-Kirchhain, OT Trebbus, Dorfstr. 63, und zur Förderung von Bildungsveranstaltungen über die Tradition der Kubrevi-Mevlevi-Tariqa, insbesondere über die Türkei in Gegenwart und Vergangenheit, verwirklicht. Darüber hinaus wird der Satzungszweck mittels Durchführung von Bildungsveranstaltungen in der Tradition der Kubrevi-Mevlevi-Tariqa, insbesondere über die Türkei in Gegenwart und Vergangenheit, unmittelbar selbst verwirklicht. Name: Bildungs-, Jugend-, Kultur- und Sportstiftung Teltow-Fläming der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam Gründungsdatum: 01.01.2008 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung - der Kunst und Kultur, - des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, - der Heimatpflege und Heimatkunde, - des Sports, - der Jugend- und Altenhilfe und der Erziehung, - Volks- und Berufsbildung Im Landkreis Teltow-Fläming. Name: Voltaire-Stiftung Gründungsdatum: 16.04.2008 Stiftungszweck: Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kultur, Bildung und Wissenschaft mit dem ausdrücklichen Ziel, Leben und Werk Voltaires einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland bekannt und zugänglich zu machen. Name: Stiftung TOLKEMITA Gründungsdatum: 18.01.1988 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist, die Erforschung, Dokumentation und Pflege des prußischen Kulturerbes. Der Stifiungszweck wird verwirklicht durch: - finanzielle Förderung zum Erhalt, Erweiterung und Verbreitung prußisch relevanten Schrifttums, Kunstwerken und Kommunikationsmitteln jeder Art. - Erforschung, Dokumentation und Präsentation prußischen Kulturgutes. - Vergabe des „Prußen-Preises“ an Personen oder Einrichtungen, die sich um die Pflege des prußischen Kulturerbes verdient gemacht haben. Name: Naude´sche Familienstiftung Gründungsdatum: 05.08.2008 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Familie Naud. Familienstiftung Name: Stiftung zur Förderung der christlichen Verkündigung und Seelsorge auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Zechliner Land Gründungsdatum: 12.08.2008 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Absicherung der pastoralen und katechetischen Arbeit auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde Zechliner Land (Stand August 2007). Name: Teichland-Stiftung Gründungsdatum: 21.10.2008 Stiftungszweck: Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung a.) von Wissenschaft und Forschung; b.) der Religion; c.) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; d.) der Jugend- und Altenhilfe; e.) von Kunst und Kultur; f.) des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; g.) der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe; h.) des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; i.) des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; j.) des Feuer-, Arbeils- Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; k.) internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; l.) des Sports; m.) der Heimatpflege und Heimatkunde; n.) des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings; o.) des bürgedichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; p.) kirchlicher Zwecke; q.) mildtätiger Zwecke. Name: Christel-Wasiek-Stiftung Seniorenhilfe weltweit Gründungsdatum: 12.09.2008 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe und vor allem der mittelbaren und / oder unmittelbaren weltweiten Verbesserung der Lebenssituation von Seniorinnen und Senioren, insbesondere in Lateinamerika und der Karibik. Mit der Förderung der gemeinnützigen Zwecke werden insbesondere auch positive Rückwirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland verfolgt. Name: DOGWORLD STIFTUNG – Lebenshilfe für verwaiste Hunde Gründungsdatum: 17.11.2008 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Tierheimen und tierheimüblichen Einrichtungen durch die Betreuung und Schulung von Tierheimpersonal bei der Bewältigung originärer Aufgaben im Umgang mit Hunden. Name: Stiftung Garnisonkirche Potsdam Gründungsdatum: 08.12.2008 Stiftungszweck: Die Stiftung bezweckt 1. kirchliche Zwecke, 2. Förderung der Religion, 3. Förderung von Kunst und Kultur, 4. Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs- gedankens. Kirchliche Stiftung Name: LEB-Stiftung Lebenslanges Lernen und soziale Integration Gründungsdatum: 18.12.2008 Stiftungszweck: Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volksund Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Jugend- und Altenhilfe, sowie die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Name: Wolfgang Schüler Stiftung Gründungsdatum: 18.12.2008 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung - der Jugend- und Altenhilfe - des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege - der Erziehung, Volks- und Berufsbildung - des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege - des Sports - sowie die Unterstützung derer, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind bzw. die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Name: R.C.K. Kunststiftung Gründungsdatum: 18.12.2008 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur. Dabei soll die bildende Kunst in all ihren Ausprägungen gefördert werden, wobei es keine Einschränkungen in Ausdrucksformen oder Materialauswahl zur Sichtbarmachung des künstlerischen Ausdrucks gibt. Name: SINUS-Stiftung – Stiftung zur Integration von Nachwuchs in Unternehmen Südbrandenburgs Gründungsdatum: 06.02.2009 Stiftungszweck: Der Zweck der Stiftung besteht in der Förderung der beruflichen Bildung mit dem Ziel, einen wirksamen Beitrag für die Gestaltung zukunftsfähiger regionaler Entwicklung und insbesondere für die Sicherung des regionalen Fachkräftebedarfes zu leisten. Die SINUS- Stiftung reagiert hierbei vorausschauend und nachhaltig auf die Herausforderungen des demografischen Wandels und insgesamt des regionalen Strukturwandels. Sie orientiert sich bei der Realisierung dieses Zwecks vorrangig auf den regionalen Raum des südlichen Brandenburgs und der Lausitz. Name: Arthur-Trüschel-Stiftung Gründungsdatum: 04.03.2009 Stiftungszweck: Ausschließliche und unmittelbare Zwecke der Stiftung sind die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 und 6 AO. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des in der Denkmalliste des Landes Brandenburg (Buchstabe C. Denkmale übriger Gattungen) vom 31.12.2007 enthaltenen Gebäudeensembles ‘Trüschels Kolonie“ mit Brunnen bekannt auch als “Heimstättenkolonie“ Frankfurter Straße 2 und 3, 6-15 in Lübben wie z.B. Instandhaltungsarbeiten, - Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung des historischen, ursprünglich einheitlichen Erscheinungsbildes von “Trüschels Kolonie“, insbesondere der entsprechenden Bautätigkeiten, auch an den Teilen von “Trüschels Kolonie“, die kein Denkmal im Sinne des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes, jedoch der Kolonie zuzurechnende Kulturwerte sind, - Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Sanierung und Wiederinbetriebnahme des auf dem zentralen Platz der Heimstättenkolonie stehenden Baukunstwerkes TravertinSpringbrunnen des Bildhauers Bourbott und zur Gestaltung und Pflege der den Brunnen umgebenden Grünanlage. Name: Walter-Hoffmann-Axthelm-Stiftung für Perleberger Stadtgeschichte Gründungsdatum: 16.03.2009 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege und Heimatkunde insbesondere durch die wissenschaftliche und kulturelle Beschäftigung mit dem eingetragenen Flächendenkmal Perleberger Altstadt. Name: Albrecht-Daniel-Thaer-Stiftung Gründungsdatum: 30.06.2009 Stiftungszweck: Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kultur und Bildung durch die Pflege des Erbes von Albrecht Daniel Thaer. Name: Lübbering-Stiftung Gründungsdatum: 20.07.2009 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Bildung, des Sports sowie der Heimatpflege und der Heimatkunde wobei die Erhaltung der bedeutenden Kulturlandschaft des Oderbruchs in der Grenzregion, die Erhöhung der Lebensqualität im ländlichen Raum sowie die Förderung der Kunst, Kultur und Bildung in der Region im Fordergrund stehen. Name: Dr. Wolfgang Neubert Stiftung Gründungsdatum: 17.08.2009 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist a) die Förderung des Sports, und zwar insbesondere des Pferdesports; b) die Förderung der Tierzucht, und zwar insbesondere der Pferdezucht; c) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, und zwar insbesondere durch die Pflege und/oder den Erwerb historischer Gebäude; d) die Förderung von Kunst und Kultur, und zwar insbesondere durch den Aufbau der Sammlung „Asiatika“; e) die Förderung der Bildung; f) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; g) die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 AG. Name: Domlinden-Stiftung Gründungsdatum: 27.08.2009 Stiftungszweck: Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung kirchlicher Zwecke, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und die Förderung der Erziehung. Name: Scharwenka Stiftung Gründungsdatum: 30.09.2009 Stiftungszweck: Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Musikkultur und der Musikwissenschaft, der musischen, künstlerischen Bildung sowie der Bereicherung der Regionalgeschichte. Name: NOAH foundation Gründungsdatum: 29.10.2009 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Umweltschutzes, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Entwicklungszusammenarbeit im In- und Ausland, vorzugsweise in Afrika. Die Stiftung strebt an, auf der Grundlage eines sozialunternehmerischen Ansatzes für die nachhaltige Lösung gesellschaftlicher Probleme(„Venture Philanthropy“) tätig zu sein. Insofern will die Stiftung etwa über eine Förderung der Infrastruktur gemeinnütziger Organisationen („capacity building“), aktives Engagement durch Bereitstellung von Fördermitteln, Erfahrungen und Netzwerken sowie eine Erfolgskontrolle anhand von Zielvorgaben bessere Ergebnisse in ihrer gemeinnützigen Tätigkeit zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen erzielen. Name: Stiftung „Kirche im Dorf“ Gründungsdatum: 23.12.2009 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Vermittlung, Festigung und Verbreitung des christlichen Glaubens auf dem Gebiet der evangelischen Kirchengemeinden, die der Evangelischen Kirche BerlinBrandenburg -schlesische Oberlausitz (EKBO) angehören, sowie die Förderung und Unterstützung der kirchlichen, kulturellen und sozialen Arbeit der EKBO. Kirchliche Stiftung Name: Bürgerstiftung Schlalach Gründungsdatum: 14.01.2010 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist • die Förderung von Kunst und Kultur • die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege • die Förderung von kirchlichen Zwecken gemäß §54 AO • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldatenund Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellfluges und des Hundesportes • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie • die Förderung des Sportes • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes • die Förderung der Erziehung, Volk- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe • und die Förderung von mildtätigen Zwecken entsprechend §53 AO in Schlalach und Umgebung bzw. in Bezug auf die Region Schlalach. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb dieser Region gefördert werden. Name: Stiftung Zukunft Uckermark Gründungsdatum: 25.01.2010 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung sind die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung des Sports, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, und die Unterstützung von bedürftigen Personen entsprechend § 53 AO. Name: Bürgerstiftung Schöneiche bei Berlin Gründungsdatum: 15.04.2010 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung a) von Kunst und Kultur; b) der Denkmalpflege; c) der Jugend- und Altenhilfe; d) des Sports, insbesondere des Breiten- und des Nachwuchssports; e) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung; f) des Naturschutzes und der Landschaftspflege; g) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin zum Gemeinwohl der hier lebenden Bürger, in Ausnahmefällen auch außerhalb. Name: Stiftung Elsterwerk Gründungsdatum: 10.05.2010 Stiftungszweck: Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung a) mildtätiger Zwecke, b) der Hilfe für Behinderte, c) derJugend- und Altenhilfe, d) des öffentlichen Gesundheitswesens, e) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, f) von Wissenschaft und Forschung sowie g) von Kunst und Kultur, insbesondere auf dem Gebiet der Integration, Rehabilitation und Prävention von Menschen in der Behinderten- und Seniorenarbeit, mit dem Ziel, die Teilhabe-, Versorgungs- und Eingliederungsleistungen auf allen Ebenen zu verbessern. Name: Stiftung Gesunde Kinder Gründungsdatum: 13.07.2010 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie, • die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, • die Förderung der Erziehung und Volksbildung und • Mildtätigkeit gegenüber Kindern und Jugendlichen. Insbesondere im Hinblick auf eine präventive Begleitung der gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Name: Krome-Stiftung Gründungsdatum: 09.08.2010 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugendhilfe, von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, insbesondere durch die selbstlose Unterstützung von Personen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Name: Stiftung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg Gründungsdatum: 03.09.2010 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Bildung einschließlich der Studentenhilfe, durch ideelle und finanzielle Förderung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Hochschule Lausitz (FH). Damit soll insbesondere der Wissenstransfer zwischen Hochschule und Praxis weiter verbessert werden. Name: Kultur- und Sportstiftung der Stadt Lübbenau/Spreewald Gründungsdatum: 14.10.2010 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die nachhaltige Entwicklung, Förderung und Bewahrung der Kultur- und Sportarbeit, die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtpflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens in der Stadt Lübbenau/Spreewald. Name: WaldWelten Gründungsdatum: 22.10.2010 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der wald- und ökologiebezogenen - Wissenschaft und Forschung, - öffentlichen Umweltbildung und Umwelterziehung, - Kunst und Kultur sowie - des Naturschutzes. Name: Fachkräfte für Brandenburg Gründungsdatum: 24.11.2010 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der beruflichen Bildung in der Region. Ziel ist dabei, einen wirksamen Beitrag zur Gestaltung der zukunftsfähigen Entwicklung der Bildung zu leisten und insbesondere den zukünftigen Fachkräftebedarf in der Region nachhaltig zu sichern. Die Stiftung reagiert vorausschauend und nachhaltig auf die Anforderungen des Arbeits- und Ausbildungsmarktes und der Wirtschaft. Die Orientierung liegt dabei vorrangig im Wirkungsbereich der IHK Potsdam. Name: Deutsche Stiftung gegen Leukämie Gründungsdatum: 07.12.2010 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Hauptindikation sind Leukämien und Lymphome, andere maligne und in seltenen Fällen nichtmaligne Erkrankungen. Name: Stiftung für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin Gründungsdatum: 22.12.2010 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung 1. von Wissenschaft und Forschung; 2. der Jugend- und Altenhilfe; 3. von Kunst und Kultur; 4. des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 5. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 6. des Naturschutzes und der Landschaftspflege; 7. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 8. des Tierschutzes; 9. des Sports; 10. der Heimatpflege und Heimatkunde; 11. des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Name: Irene und Karl Blumenberg-Stiftung Gründungsdatum: 23.12.2010 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung - von Wissenschaft und Forschung, - von Kunst und Kultur, - des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, - des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzrechts und des Umweltschutzes, - internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und - des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Name: pearls – Potsdam Research Network Gründungsdatum: 07.04.2011 Stiftungszweck: Der Zweck der Stiftung ist die Förderung von grundlagen- und anwendungsorientierter Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Bildung auf allen Gebieten, insbesondere dient sie der Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs. Die Stiftung dient der Kooperation und Koordination der Spitzenforschung in der Wissenschaftsregion Potsdam und Umgebung, der Entwicklung und Unterstützung internationaler Forschungsinitiativen sowie der Förderung und Weiterentwicklung der europäischen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Wissenschaft und Forschung. Sie dient der wissenschaftlichen strategischen Forschungsplanung im Zusammenwirken aller Netzwerkpartner sowie weiterer universitärer und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Generierung gemeinsamer Projekte durch die vernetzten Partner. Die Stiftung dient außerdem, insbesondere durch Setzung einheitlicher Qualitätsstandards, der gemeinsamen Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, vor allem im Rahmen der Potsdam Graduate School. Darüber hinaus dient sie der Koordination des Zusammenwirkens bei der Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben in der Wissenschaftsregion Potsdam und Umgebung sowie auf europäischer und internationaler Ebene und damit dem Bestehen im nationalen und internationalen Wettbewerb sowie gleichzeitig zur Sicherung des Forschungsstandortes Potsdam. Name: Dreißig Stiftung – Zukunft für Kinder Gründungsdatum: 13.05.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Kultur, der Bildung und Erziehung des Sports des Schutzes der Familie, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Hilfe für Opfer von Straftaten. Ziel ist dabei eine umfassende Förderung von Kindern und Jugendlichen in ihrer (körperlichen, geistigen und seelischen) Entwicklung zu gesunden, eigenverantwortlich handelnden Persönlichkeiten mit sozialer Kompetenz, ihre zielgerichtete Unterstützung bei der Entfaltung von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Verwirklichung ihres Rechtes auf selbstbestimmte Lebensgestaltung und Partizipation am gesellschaftlichen Leben. Name: Naturstiftung Kranichland Gründungsdatum: 17.05.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder. Name: Trambowsche Stiftung „Lüttge Heide“ – Stiftung für Wald, Wasser und Wildtiere Gründungsdatum: 17.05.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist der Schutz und die Förderung der Natur, insbesondere auf dem Gebiet der „Kleinen Heide“. Name: Katarina Witt-Stiftung Gründungsdatum: 21.06.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung, insbesondere durch die Unterstützung hilfebedürftiger Kinder und Jugendlicher in Katastrophen- und Unglücksfällen und die Unterstützung behinderter Kinder und Jugendlicher sowie die Förderung des Sports. Name: Jurasoft Stiftung Gründungsdatum: 03.08.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung - der Erziehung, Volks-und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe - von Wissenschaft und Forschung. Name: Erich-Köhler-Stiftung Gründungsdatum: 28.09.2011 Stiftungszweck: Förderung von Kunst und Kultur und Erforschung von Leben und Werk Erich Köhlers. Name: Bürgerstiftung Potsdam Gründungsdatum: 07.10.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung a) von Kunst und Kultur; b) der Jugend- und Altenhilfe; c) des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; d) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; e) des Naturschutzes und der Landschaftspflege; f) des Sports; g) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; h) des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger mildtätiger oder kirchlicher Zwecke auf dem Gebiet der Stadt Potsdam. Name: Stiftung zur Förderung der christlichen Verkündigung und Seelsorge auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinden Zühlen, Linow, Braunsberg, Schwanow und Zechow Gründungsdatum: 07.10.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Absicherung der pastoralen und katechetischen Arbeit auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinden Zühlen, Linow, Braunsberg, Schwanow und Zechow. Die Zweckverwirklichung hat vornehmlich auf dem Gebiet der genannten Kirchengemeinden zu erfolgen. Name: Stiftung Baudenkmal Bundesschule Bernau Gründungsdatum: 19.10.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Name: Johann Abraham Peter Schulz Gründungsdatum: 24.10.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur insbesondere der musischästhetische Bildung von Schülern der Musik- und Kunstschule der Stadt Schwedt/Oder. Name: Kulturstiftung Havelland Gründungsdatum: 10.11.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der musischästhetischen Bildung von Schülern der Musik- und Kunstschule der Stadt Schwedt/Oder. Name: Süchting-Stiftung Gründungsdatum: 09.11.2011 Stiftungszweck: Die Stiftung verfolgt ausschließlich familiennützige Zwecke für die Familie Süchting. Die Stiftung kann alle Geschäfte betreiben, die dem Stiftungszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann insbesondere Zweigniederlassungen errichten, Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücken erwerben. Der Zweck der Stiftung ist die Erhaltung des Familienvermögens, aus welchem lediglich die laufenden Erträge nach Abzug der Kosten an die Begünstigten verteilt werden dürfen. Familienstiftung Name: Dres. Neubert Familienstiftung Gründungsdatum: 24.11.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Familie Dres. Neubert und damit verbunden die Versorgung • der Stifter, • von Frau Constance Neubert (geb. am 13. Februar 1974) sowie weiterer Kindern der Stifter, • des Sohnes von Frau Constance Neubert, Herrn Wolfgang Neubert (geb. am 3. April 1998) sowie weiterer Enkeln der Stifter und • der Kinder von Herrn Wolfgang Neubert (geb. am 3. April 1998) sowie der weiteren Großenkel der Stifter. Kinder, und Großenkel im vorgenannten Sinne sind leibliche, eheliche, nicht-eheliche, Adoptivund Pflegekinder jeglichen Geschlechts. Familienstiftung Name: Sparkassenstiftung zur Förderung des Kinder- und Jugendsports im Landkreis Barnim Gründungsdatum: 23.12.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Kinder- und Jugendsports im Landkreis Barnim. Name: Sparkassenstiftung zur Förderung der Wissenschaft im Landkreis Barnim Gründungsdatum: 23.12.2011 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft im Landkreis Barnim. Name: Demokratie von Unten bauen Gründungsdatum: 19.01.2012 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Land Brandenburg. Hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind. Hierzu gehören ebenso wenig Bestrebungen, die nur religiös oder esoterisch motiviert sind und deren Grundannahmen durch wissenschaftliche Erkenntnisse nicht zu untermauern sind. Name: Graupapageien-Stiftung Gründungsdatum: 25.05.2012 Stiftungszweck: Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes durch möglichst artgerechte Haltung von fehlgeprägten, psychisch oder organisch kranken, ausgesetzten oder amtlich eingezogenen Graupapageien. Name: Märkische Stiftung für Gesundheits- und Kulturförderung Gründungsdatum: 04.09.2012 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, von Kunst und Kultur, von Bildung und Erziehung einschließlich der Studentenhilfe und des Sports. Name: Gut Kerkow Stiftung Gründungsdatum: 26.09.2012 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit insbesondere durch die Schaffung von Orten auf der Welt, wo Menschen durch Ausbildung und Beratung in die Lage versetzt werden ihr Leben in eigener sozialer Verantwortung zu führen. Durch Förderung und Durchführung des Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Entwicklungsländern. Förderung, Züchtung und Bereitstellung von Tieren und Pflanzen die den Anforderungen in den Entwicklungsländern gewachsen sind. Name: Bürgerstiftung Panketal Gründungsdatum: 27.09.2012 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Unterstützung Panketaler Einwohner, die wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Gründe in Not geraten und hilfsbedürftig sind. Name: Schulze-Schleuener Heide-Familienstiftung Gründungsdatum: 29.08.2013 Stiftungszweck: Die Stiftung verfolgt ausschließlich familiennützige Zwecke für die Familie der Stifterin. Die Stiftung kann alle Geschäfte betreiben, die dem Stiftungszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Der Zweck der Stiftung ist die persönliche Fürsorge der Stifterin und nach ihrem Ableben ihres Ehemannes, die Pflege der Familiengrabstätte sowie deren Nachkommen. Das Stiftungsvermögen, aus welchem lediglich die laufenden Erträge nach Abzug der Kosten an die Begünstigten verteilt werden dürfen, ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Familienstiftung Name: Stiftung Freundeskreis Gründungsdatum: 04.12.2012 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und die Förderung der Jugendhilfe mit dem Ziel, das Verständnis von Kindern und Jugendlichen für ihre Mitmenschen und Altersgenossen mit und ohne Behinderung für Toleranz und Menschlichkeit zu fördern. Name: Dr. Wolfgang Liebe-Stiftung – Bürgerstiftung Bad Liebenwerda Gründungsdatum: 04.12.2012 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe, von Bildung, Ausbildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die Förderung des bürgerlichen Engagement und die Förderung und Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder infolge einer materiellen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Name: Bürgerstiftung Cottbus und Region Gründungsdatum: 03.01.2013 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Heimatpflege und Heimatkunde, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, von Kunst und Kultur, von Wissenschaft und Forschung und bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke in Cottbus und dem umliegenden Spree-Neiße-Kreis. Name: Stiftung Ernährung – Bildung - Gesundheit Gründungsdatum: 21.12.2012 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Erziehung und Bildung zu einer verantwortungsbewussten Ernährung von Kindern in den zentralen Bildungsinstitutionen wie Kitas und Schulen. Name: Wolfgang und Monika Brachmann Stiftung Gründungsdatum: 08.03.2013 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie von Wissenschaft und Forschung im Bereich der bildenden Kunst, insbesondere die Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des künstlerischen Werks von Monika Brachmann sowie die Förderung kunstwissenschaftlicher Arbeit zum Thema gegenständlich arbeitender Künstlerinnen/Künstler in Deutschland. Name: Bürgerstiftung Oranienburg Gründungsdatum: 11.03.2013 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des bürgerlichen Engagement und gesellschaftlicher Vorhaben, die im Interesse der Region und ihrer Bürger liegt. Zugleich möchte die Stiftung weitere Bürger dazu anregen, sich im durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Region mitzuwirken. Die Bürgerstiftung übernimmt keine kommunalen Pflichtaufgaben. Name: Rita Preuss Stiftung Gründungsdatum: 28.06.2013 Stiftungszweck: Zweck ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie von Wissenschaft und Forschung im Bereich der bildenden Kunst, insbesondere die Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des künstlerischen Werks von Rita Preuss sowie die Förderung kunstwissenschaftlicher Arbeit zum Thema gegenständlich arbeitender Künstlerinnen/Künstler in Deutschland. Name: LOSCON Kulturstiftung für Ostbrandenburg Gründungsdatum: 29.08.2013 Stiftungszweck: Zweck ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Stadt Beeskow sowie den Landkreisen Oder-Spree, Märkisch-Oderland und der Stadt Frankfurt (Oder). Name: Marjan Miklus-Stiftung Gründungsdatum: 26.09.2013 Stiftungszweck: Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens , der Bildung, des Sports und der Kultur. Name: Waltraut Bergmann – Stiftung zur Förderung der Forschung Gründungsdatum: 28.11.2013 Stiftungszweck: Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens , der Bildung, des Sports und der Kultur. Name: HABITATUM Gründungsdatum: 22.01.2014 Stiftungszweck: Die Stiftung verfolgt mildtätige und gemeinnützige Zwecke durch die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Behinderten-, Jugend- und Altenhilfe, der Bildung und des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Name: Stiftung Rotkreuz-Museum im Land Brandenburg Gründungsdatum: 11.03.2014 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung, die Förderung der Wissenschaft und der Forschung und die Erhaltung von Kunst und Kultur. Name: Kjellberg-Stiftung Gründungsdatum: 24.06.1997 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Erforschung und Anwendung der innovativen Materialbearbeitung zur Erhaltung und Fortsetzung der Traditionen der Schweiß- und Schneidtechnik in ihren regionalen Bezügen. Ferner der Einsatz wissenschaftlich-technischer Errungenschaften für den sozialen Fortschritt und friedlichen Nutzung. Name: Heike-Schulze-Stiftung Alte Försterei Grimnitz Gründungsdatum: 21.05.2014 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte als bürgerlichen Engagement; die Förderung des Umweltschutzes sowie der Denkmalpflege. Sie fördert das gottesdienstliche Handeln der Evangelischen Kirchengemeinde Joachimsthal. Name: Dr. Jens-Uwe Völzer Stiftung Gründungsdatum: 24.07.2014 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports, von Wissenschaft und Forschung, des öfffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, von Kunst und Kultur, von Bildung und Erziehung und des Denkmalschutzes. Name: Stadtstiftung Baruth/Mark Gründungsdatum: 31.07.2014 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung, Erziehung und des Sports, der Kunst, Kultur und des Denkmalschutzes, von Wissenschaft und Forschung, von Jugend- und Altenhilfe, des Wohlfahrts- und öffentlichen Gesundheitswesens, von Umwelt-, Naturschutz und Heimatpflege sowie mildtätige Zwecke in der Stadt Baruth/Mark und seinen Ortsteilen. Name: Für den Süden – Stiftung der Familie Raschke Gründungsdatum: 27.10.2014 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Die Stiftung will benachteiligte Kinder, Jugendliche und bedürftige Menschen in den sozialen Bereichen wie Bildung , Gesundheit, Jugend, Kultur und Sport unterstützen. Im Mittelpunkt steht ein würdevolles Leben für den bedürftigen Personenkreis vor allem auf dem lateinamerikanischen Kontinent, jedoch unabhängig von nationaler und sozialer Herkunft, Geschlecht und Religion. Zudem besteht das Ziel der Stiftung darin, das öffentliche Bewusstsein für die Notwendigkeit von Solidarität und Ganzheitlichkeit, insbesondere im Kontext der Toleranz und Völkerverständigung zu fördern. Name: EUROS-Stiftung Gründungsdatum: 27.01.2015 Stiftungszweck: Die Stiftung dient der Förderung des nachhaltigen und dauernden Engagements der Privatpersonen für das Gemeinwesen, der Bildung und Erziehung, der Kinder- und Jugendarbeit. Sie dient der Förderung und Umsetzung der Jugend- und Altenhilfe, der Unterstützung älterer und behinderter Personen und damit der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Mildtätigkeit und Völkerverständigung. Sie fördert Wissenschaft und Forschung, dient der Pflege von Kunst und Kultur, dem Denkmal- und Naturschutz. Die räumliche Tätigkeit erstreckt sich auf das derzeitige Gebiet der Landkreise Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz. Name: Bürgerstiftung Königs Wusterhausen Gründungsdatum: 19.02.2015 Stiftungszweck: Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Sport, Hilfe für bedürftige Personen, Heimatpflege und Heimatkunde, Natur- und Umweltschutz, Kriminalprävention, öffentliche Gesundheitspflege , bürgerschaftlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke in der Stadt Königs Wusterhausen, in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb. Name: St. Georg Klosterstiftung Gründungsdatum: 14.04.2015 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, -hinterbliebene, -beschädigte und –gefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO und kirchlicher Zwecke gemäß § 54 AO. Name: Hoeck-Stiftung Gründungsdatum: 15.05.2015 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens; des bürgerlichen Engagements; der Unterstützung von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind; die Förderung des Sports; von Kultur und Kunst; der Heimatpflege und Heimatkunde; die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Name: Rudolf Melchert-Stiftung Gründungsdatum: 08.06.2015 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist die Förderung des Stifters und seiner Familie. Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch materielle Unterstützung von Familienangehörigen mit Behinderung oder in Not geratene Familienmitgliedern, durch die Sicherstellung der Gräberpflege und durch materielle Unterstützung bei der Berufsausbildung der Nachkommen des Stifters. Familienstiftung Anlage 2 Bundesland Brandenburg Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg Gesetzliche Grundlage Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg) vom 20. April 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 07], S.150) geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 207) Stiftungsgesetz für BadenWürttemberg (StiftG) vom 4. Oktober 1977, GBl. 1977, 408; zuletzt geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68) Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl 2008, S. 834; zuletzt geändert durch § 2 Nr. 46 G v. 12.5.2015 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes (AVBayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2001, GVBl 2002, S. 23 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 293) Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG) vom 7. März 1989 (Brem. GBl. S. 163), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des BremStiftG und der InKostV vom 27. 2. 2007 (Brem.GBl. S. 181) Hamburgisches Stiftungsgesetz vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005, S. 521) Vermögenserhaltungs - pflicht (ergibt sich in der Regel aus der Satzung bzw. § 80 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) § 6 Rechtsaufsicht (1) Die Rechtsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden und den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen beachten. (2) … § 7 Stiftungsverwaltung, Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks . (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, daß die Satzung eine Ausnahme zuläßt oder der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist; der Bestand der Stiftung muß auch in diesen Fällen für angemessene Zeit gewährleistet sein. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. (3) Die Stiftungen haben nach den Grundsätzen Art. 6 (1) Das Vermögen der Stiftung ist sicher und wirtschaftlich zu verwalten. Es ist vom Vermögen anderer Rechtsträger getrennt zu halten. Es darf unter keinem Vorwand dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde , eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden. Der Anfall des Vermögens aufgehobener Stiftungen wird dadurch nicht berührt. (2) Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen ), ist ungeschmälert zu erhalten. (3) … Art. 17 Ist das Vermögen einer Stiftung so erheblich geschwächt, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigt wird, so kann § 3 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsgeschäft oder die Satzung kann Ausnahmen zulassen. § 7 Stiftungsvermögen und Erträge (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten . Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen , wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. (2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. (3) … (4) Reichen Stiftungserträge und Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht aus, so sollen sie dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, sofern erwartet werden kann, dass aus § 4 Vermögen und Verwaltung der Stiftung (1) Die Stiftungsorgane haben nach Maßgabe des Stifterwillens für die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks zu sorgen. (2) Das Stiftungsvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten. Es ist sicher und ertragbringend anzulegen; Umschichtungen sind in diesem Rahmen zulässig. Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, ist das Stiftungsvermögen möglichst ungeschmälert zu erhalten, es sei denn, der Stifterwille kann auf diese Weise nicht verwirklicht werden. Seite 2 von 9 Bundesland Brandenburg Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen. die Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen , dass der Ertrag des Stiftungsvermögens ganz oder teilweise so lange anzusammeln ist, bis die Stiftung wieder leistungsfähig geworden ist. den Erträgen des vergrößerten Stiftungsvermögens in absehbarer Zeit der Stiftungszweck nachhaltig erfüllt werden kann. Aufsicht § 4 Stiftungsbehörde, Anerkennungsbehörde, Stiftungsaufsicht (1) (…) (2) Das Ministerium des Innern führt als Stiftungsbehörde zudem die Rechtsaufsicht über die Stiftungen nach § 1, die nicht Stiftungen im Sinne des § 2 sind (Stiftungsaufsicht). 3) Kirchliche Stiftungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unterliegen nicht der Aufsicht des Landes. Familienstiftungen im Sinne des § 2 Abs. 2 unterliegen nur insoweit der Aufsicht des Landes , als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen. § 6 StifGBbg Rechtsaufsicht (1) Die Rechtsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Ge- § 8 Rechtsaufsicht (1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachtet. (2) Maßnahmen der Rechtsaufsicht sind die in den §§ 9 bis 13 genannten Maßnahmen. Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 und Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 entfallen , wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch ein in der Stiftungssatzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet erscheint. § 20 Rechtsaufsicht (1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, den Stiftungsakt und die Stif- Art. 10 (1) Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke (Art. 1 Abs. 3 Satz 2) verfolgen, mit Ausnahme der staatlich verwalteten Stiftungen der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht); der Vierte Abschnitt dieses Gesetzes bleibt unberührt. Stiftungsaufsichtsbehörden sind die Regierungen. (2) … Art. 11 Die Stiftungsaufsichtsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken. Art. 12 (1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht die ordnungsmäßige und rechtzeitige Ausstattung der Stiftung. Sie achtet darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung besorgt werden. Dabei überprüft sie insbesondere die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum § 7 (1) Die Stiftungen unterliegen der Staatsaufsicht Berlins. (2) Die Staatsaufsicht hat die Rechtmäßigkeit der Verwaltung zu überwachen. Sie wird von der Aufsichtsbehörde geführt. § 11 Grundsatz Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, daß die Stiftung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet wird. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, daß Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. § 5 Stiftungsaufsicht (1) Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde; die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften . Private Stiftungen (§ 2 Absatz 1) unterliegen der Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Staatsverträge , die die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen (§ 2 Absatz 3 Satz 1) auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsehen , bleiben unberührt. Seite 3 von 9 Bundesland Brandenburg Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg setzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden und den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen beachten. tungssatzung beachtet. (2) … Verbrauch bestimmter Zuwendungen. (2) … Jahresabschluss § 6 (2) Stiftungen, die gemäß § 4 Abs. 2 der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen, sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke, im Falle des Betreibens eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens den Jahresabschluss , vorzulegen. Erfolgt die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben bei örtlichen Stiftungen im Sinne des § 3 gemäß § 87 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, ist ein Auszug aus der gemeindlichen Jahresrechnung , eine Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwe- § 9 Unterrichtung und Prüfung (1) … (2) Die Stiftung ist verpflichtet , der Stiftungsbehörde 1. … 2. … 3. innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Die Stiftungsbehörde kann zulassen, daß Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden. (3) Die Stiftungsbehörde kann die Verwaltung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen oder prüfen lassen. Art. 16 (1) Die Stiftungen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet . Die Buchführungsart können sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst wählen. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres sollen die Stiftungen einen Voranschlag aufstellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung) zu erstellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen . (2)… § 4 Buchführung und Rechnungsprüfung (AVBayStG) (1) Im Fall des Art. 25 Abs. 2 BayStG hat die Stiftung vorzulegen: 1. die Jahresrechnung, 2. eine Vermögensübersicht, 3. einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, 4. die zur Überprüfung der Nummern § 8 (1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans einer Stiftung sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde 1. … 2. einen Jahresbericht , der aus einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und entweder einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht oder einem Prüfungsbericht nach Absatz 2 besteht, einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres geschehen , bei Einreichung eines Prüfungsberichts innerhalb von acht Monaten . Die Jahresberichte müssen den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechen . § 12 Unterrichtung und Prüfung (1) … (2) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde 1…. 2. auf deren Verlangen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 enthalten die Namen , Vornamen und Anschriften der jeweiligen Organmitglieder sowie die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Organs , wenn die Satzung dies vorsieht. § 4 Vermögen und Verwaltung der Stiftung (1) … (2) … (3) … (4) Die Stiftung hat jährlich eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen; die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind entsprechend anzuwenden . Seite 4 von 9 Bundesland Brandenburg Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg cke vorzulegen. Dies hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres zu geschehen . 1 bis 3 erforderlichen Buchführungsunterlagen , Belege und Nachweise, 5. den Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans über die Genehmigung der Jahresrechnung. Die Unterlagen müssen eine umfassende Prüfung ermöglichen. Prüfung durch Stiftungsbehörde Art. 16 (1) …. (2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat die Jahresrechnung zu prüfen. Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, wenn auf Grund vorausgegangener Prüfungen eine umfassende Prüfung nicht erforderlich erscheint. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Jahresrechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen . Sie kann für höchstens drei Jahre von einer Vorlage der Unterlagen durch die Stiftung nach Abs. 1 Satz 4 sowie einer Prüfung der Jahresrechnungen nach Satz 1 absehen , wenn die Prüfung der Jahresrechnungen in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandung ergeben hat. Ergibt auch die anschließende Rechnungsprüfung keine Beanstandung, findet Satz 4 entsprechende Anwendung. § 8 (3) Erfolgt keine Prüfung nach Absatz 2 (s.o.), prüft die Aufsichtsbehörde die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang. Sie kann davon absehen , die Jahresberichte jährlich zu prüfen. § 5 Stiftungsaufsicht (1) … (2) Die Stiftung hat der zuständigen Behörde die Jahresrechnung nach § 4 Absatz 4 oder den Prüfungsbericht eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft , eines Prüfungsverbandes oder einer fachlich geeigneten Behörde vorzulegen ; sofern eine Jahresrechnung vorgelegt wird, hat die Vorlage innerhalb von sechs Monaten, im Übrigen innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist verlängern oder im Einzelfall zulassen, dass die Jahresrechnungen mehrerer Jahre zusammen vorgelegt werden . Im Falle der Vorlage eines Prüfungsberichtes bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die zuständige Behörde. Die Behörde kann in geeigneten Fällen die Prüfung mehrerer Abrechnungen zusammenfassen . Seite 5 von 9 Bundesland Brandenburg Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg (3) Wurde die Stiftung durch eine natürliche Person errichtet, so findet Absatz 2 zu Lebzeiten des Stifters nur dann Anwendung, wenn er es ausdrücklich wünscht. Der Stifter kann in der Satzung die Geltung des Absatzes 2 generell abbedingen; dies gilt auch für durch juristische Personen errichtete Stiftungen. Wirtschaftsprüfer (3) Werden Stiftungen durch eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, einen Prüfungsverband, einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, so ist anstelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht in der Regel lediglich der Prüfungsbericht einzureichen . In diesem Falle bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde . Art. 16 (1) ... (2) ... (3) Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband , einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. In diesem Fall sieht die Stiftungsaufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung der Jahresrechnung ab. (4) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer mit der Durchführung einer Prüfung im Sinn des Abs. 3 beauftragt. 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. § 8 (1) ... (2) Werden Stiftungen durch eine Behörde der öffentlichen Verwaltung , einen Prüfungsverband , einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, so ist anstelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen . Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass sich eine Stiftung nach Satz 1 prüfen lässt. Der Prüfungsauftrag ist auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu § 5 Stiftungsaufsicht (1) ... (2) Die Stiftung hat der zuständigen Behörde die Jahresrechnung nach § 4 Absatz 4 oder den Prüfungsbericht eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft , eines Prüfungsverbandes oder einer fachlich geeigneten Behörde vorzulegen ; sofern eine Jahresrechnung vorgelegt wird, hat die Vorlage innerhalb von sechs Monaten, im Übrigen innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist verlängern oder im Einzelfall zulassen, dass die Jahresrechnungen mehrerer Jahre zusammen vorgelegt werden . Im Falle der Vorlage eines Prüfungsberichtes bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die zuständige Behörde. Die Behörde kann in Seite 6 von 9 Bundesland Brandenburg Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg § 4 Buchführung und Rechnungsprüfung AVBayStG (1) … (2) Der Prüfungsbericht gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 2 BayStG muss enthalten : 1. die Jahresrechnung, 2. eine Vermögensübersicht, 3. einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, 4. das Prüfungsergebnis und den Bestätigungsvermerk mit der Feststellung , ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten worden sind, das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert geblieben ist und die Erträge und sonstigen Stiftungsmittel satzungsgemäß verwendet worden sind. erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Abschlussvermerk des Prüfers festzustellen. In diesem Fall bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die Aufsichtsbehörde. geeigneten Fällen die Prüfung mehrerer Abrechnungen zusammenfassen . (3) …. Anzeige- und Genehmigungs - pflichten § 13 Anzeigepflicht (1) Der Stiftungsbehörde sind im voraus anzuzeigen 1. die Aufnahme von Darlehen , die Übernahme von Bürgschaften, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Begründung sonstiger Verpflichtungen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen das Stiftungsvermögen besonders belasten kann, 2. unentgeltliche Zuwendungen der Stiftung, die nicht der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen, 3. die Annahme unentgeltli- Art. 19 Der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen 1. die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind, oder die einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen, 2. der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften , die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben, 3. Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder als Vertreter eines Dritten beteiligt ist, es sei denn, die Stiftung wird durch einen besonderen Vertreter nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Seite 7 von 9 Bundesland Brandenburg Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg cher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind und 4. Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen. Eine Maßnahme, die nach Satz 1 anzuzeigen ist, darf erst durchgeführt werden, wenn die Stiftungsbehörde ihre Rechtmäßigkeit bestätigt oder die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet hat. Die Stiftungsbehörde kann einer Stiftung für bestimmte Arten von anzeigepflichtigen Maßnahmen allgemein Befreiung von der Anzeigepflicht erteilen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Stiftungen, die ausschließlich dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen. vertreten, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil. Auskunft § 7 Anzeige, Unterrichtung und Prüfung (1) … (2) Die Stiftungsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Rechtsaufsicht jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten . Sie kann an Ort und Stelle prüfen und § 9 Unterrichtung und Prüfung (1) Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Art. 12 (1) … (2) …. (3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Stiftung besichtigen , die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei größerem Umfang prüfen lassen sowie Berichte § 9 (1) Die Organmitglieder einer Stiftung sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Geschäfts- und Kassenbücher , Akten und § 12 Unterrichtung und Prüfung (1) Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Akten und sonstige Unterlagen einsehen sowie mündlichen und schriftlichen Bericht anfordern. Bei § 6 Maßnahmen der Stiftungsaufsicht (1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann sich die zuständige Behörde in jeder geeigneten Weise über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, die Verwaltung der Stiftung prüfen oder auf Kosten der Stiftung Prüfungen vornehmen lassen. § 5 Absatz 1 Satz 2 Seite 8 von 9 Bundesland Brandenburg Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte und Niederschriften der Stiftungsorgane sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Stiftungsbehörde kann auch die Verwaltung der Stiftung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen. und Akten einfordern. sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Ergänzung und Berichtigung von Jahresberichten verlangen sowie Angaben, Bücher und Unterlagen auf Kosten der Stiftung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder durch andere Sachverständige in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang prüfen lassen. Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde die Verwaltung der Stiftung auf deren Kosten prüfen oder prüfen lassen. (2) … bleibt unberührt. (2) … Familienstiftungen / privatnützige Stiftungen § 4 Stiftungsbehörde, Anerkennungsbehörde, Stiftungsaufsicht (1) … (2) … (3) … Familienstiftungen im Sinne des § 2 Abs. 2 unterliegen nur insoweit der Aufsicht des Landes, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen . § 13 Anzeigepflicht (1) … (2) Absatz 1 gilt nicht für Stiftungen, die ausschließlich dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen. § 10 (1) …. (2) Bei Familienstiftungen beschränkt sich die Staatsaufsicht nach § 7 auf die Überwachung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe. Die Aufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, dass die Satzung ein Aufsichtsorgan vorsieht , dem die Überwachung der Verwaltung der Stiftung einschließlich der § 17 Familienstiftungen Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungszweck überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dienen. Für sie beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches und auf die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 13 Abs. 2, 3 und 4 und des § 14. § 5 Stiftungsaufsicht (1) Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde; die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften . Private Stiftungen (§ 2 Absatz 1) unterliegen der Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. … Seite 9 von 9 Bundesland Brandenburg Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg Prüfung der Erhaltung des Stiftungsvermögens und der satzungsgemäßen Verwendung der Stiftungsmittel obliegt und das gegenüber dem geschäftsführenden Organ Rechte hat, die den in § 9 genannten Befugnissen entsprechen. (3) .... Anlage 3 Bundesland Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Gesetzliche Grundlage Hessisches Stiftungsgesetz vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290). Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 366) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Nov. 2012 (GVOBl. M-V S. 502, 503) Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG) vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.06.2014 (Nds. GVBl. S. 168) Stiftungsgesetz für das Land NordrheinWestfalen (StiftG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112) Landesstiftungsgesetz (LStiftG) vom 19. Juli 2004 (GVBl. 2004, 385) Vermögenserhaltungs - pflicht § 6 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. (2) … (ergibt sich in der Regel aus der Satzung bzw. § 80 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) § 4 Rechtsaufsicht (1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie wird von der Stiftungsbehörde wahrgenommen . Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Organe der Stiftung den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten . § 6 Verwaltung der Stiftung (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. (2) … § 4 Grundsätze (1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne der Stiftungssatzung oder - hilfsweise - des mutmaßlichen Willens der Stifterin oder des Stifters erfordert. (2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist oder der Wille der Stifterin oder des Stifters auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. (3) … § 7 Verwaltung der Stiftung (1) Die Stiftungsorgane haben nach Maßgabe des Stifterwillens für die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks zu sorgen. (2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist oder der Stifterwille auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen möglichst ungeschmälert zu erhalten; Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. (3) … Aufsicht § 10 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftungen unterstehen der Aufsicht des Landes. Sie soll sicherstellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und mit der Verfassung der Stiftung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass sie die Entschluss- und § 4 Rechtsaufsicht (1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie wird von der Stiftungsbehörde wahrgenommen . Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Organe der Stiftung den im Stiftungsgeschäft und in der § 10 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, daß die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, daß Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder § 6 Grundsätze (1) Die Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes; kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen (§ 13 Abs. 2) jedoch nur nach Maßgabe des § 14. (2) Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es zu überwachen und sicherzustellen, dass die Organe der Stiftung den in Stiftungsge- § 9 Stiftungsaufsicht (1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Rechtsaufsicht durch die Stiftungsbehörde , um sicherzustellen , dass ihre Verwaltung im Einklang mit der Satzung und dem Stifterwillen geführt wird. Seite 2 von 7 Bundesland Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Veantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt. (2) … Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten . (2) … der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. (2) Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht von einer Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 87 BGB und die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane . (3) Die Stiftungsaufsicht wird von der Stiftungsbehörde geführt. Bei einer Stiftung mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich kann die Stiftungsbehörde ihre Befugnisse nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und den §§ 10 bis 16 auf den Landkreis, die kreisfreie oder die große selbständige Stadt oder die selbständige Gemeinde übertragen, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. schäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Willen der Stifterin oder des Stifters beachten und die Tätigkeit der Stiftung im Einklang mit Recht und Gesetz steht. (3) Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen, unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht , als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung nicht gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Rechtsaufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane gefördert wird. Private Stiftungen nach § 3 Abs. 2 unterliegen der staatlichen Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. (2) … Jahresabschluss § 7 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde Das zur Vertretung der Stiftung berufene Organ ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde 1. … 2. innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungsmäßige Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht unter getrennter Ausweisung der Rücklagen und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen . § 4 Rechtsaufsicht (1) … (2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde schriftlich 1. … 2. innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellende Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen; § 11 Unterrichtung und Prüfung (1) … (2) … (3) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung einzureichen. (4) Wird die Stiftung durch 1. eine Behörde, 2. einen Prüfungsverband, 3. die Prüfungsstelle eines Sparkassen - und Giroverbands, § 7 Unterrichtung und Prüfung (1) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Wird die Stiftung durch eine Behörde, einen Prüfungsverband, die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, eine Wirtschaftsprüferin , einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des § 7 Verwaltung der Stiftung (1) ... (2) … (3) … (4) Die Stiftung hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. § 9 Stiftungsaufsicht (1) … (2) Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde innerhalb von Seite 3 von 7 Bundesland Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr , soweit in der Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt ist. (3) … § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ... 2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht, nicht vollständig, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden. 4. eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder 5. eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. Die Stiftungsbehörde kann die Stiftung auf deren Kosten durch eine in Satz 1 genannte Person oder Einrichtung prüfen lassen. Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. (2) … neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung nach § 7 Abs. 4 vorzulegen. Auf Antrag kann die Stiftungsbehörde die Vorlagefrist nach Satz 1 verlängern; sie kann auch gestatten, dass die Unterlagen nach Satz 1 für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht werden. Wird die Jahresrechnung einer Stiftung durch einen Prüfungsverband , eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Behörde geprüft und der Prüfungsbericht der Stiftungsbehörde vorgelegt, bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die Stiftungsbehörde. Für öffentliche Stiftungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt Satz 1 nur, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. (3) … Prüfung durch Stiftungsbehörde § 12 Unterrichtung und Prüfung (1) … (2) Die Aufsichtsbehörde prüft die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 7 Nr. 2. Sie kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen , die Prüfung der Rechnungen für mehrere Jahre zusammenzufassen . Seite 4 von 7 Bundesland Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz (3) Wird eine Stiftung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Person oder Gesellschaft geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel er-strecken. Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, kann die Aufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Personen oder Gesellschaften geprüft wird. Der Prüfungsauftrag muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, so kann die Aufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen . Wirtschaftsprüfer § 12 Unterrichtung und Prüfung (1) … (2) … (3) Wird eine Stiftung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung § 11 Unterrichtung und Prüfung (1) … (2) (3) ... (4) Wird die Stiftung durch 1. eine Behörde, § 7 Unterrichtung und Prüfung (1) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die § 9 Stiftungsaufsicht (1) … (2) Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres die Jah- Seite 5 von 7 Bundesland Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Person oder Gesellschaft geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel er-strecken. Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, kann die Aufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Personen oder Gesellschaften geprüft wird. Der Prüfungsauftrag muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, so kann die Aufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen . 2. einen Prüfungsverband, 3. die Prüfungsstelle eines Sparkassen - und Giroverbands, 4. eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder 5. eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. Die Stiftungsbehörde kann die Stiftung auf deren Kosten durch eine in Satz 1 genannte Person oder Einrichtung prüfen las-sen. Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Wird die Stiftung durch eine Behörde, einen Prüfungsverband, die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, eine Wirtschaftsprüferin , einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. (2) … resrechnung nach § 7 Abs. 4 vorzulegen. Auf Antrag kann die Stiftungsbehörde die Vorlagefrist nach Satz 1 verlängern; sie kann auch gestatten, dass die Unterlagen nach Satz 1 für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht werden. Wird die Jahresrechnung einer Stiftung durch einen Prüfungsverband , eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Behörde geprüft und der Prüfungsbericht der Stiftungsbehörde vorgelegt, bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die Stiftungsbehörde. Für öffentliche Stiftungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt Satz 1 nur, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Anzeige- und Genehmigungs - pflichten § 7 Unterrichtung und Prüfung (1) … (2) Die beabsichtigte Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder sonstiger Vermögenswerte, die Übernahme von Bürgschaften und diesen ähnliche Rechtsgeschäfte sind der Stiftungsbehörde vier Wochen vor Abschluss des Rechtsgeschäftes schriftlich anzuzeigen, wenn der Ge- Seite 6 von 7 Bundesland Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz schäftswert der beabsichtigten Maßnahme zusammen mit vorhandenen Belastungen insgesamt dreißig vom Hundert des Stiftungsvermögens übersteigt. Das Innenministerium kann weitere Ausnahmen von der Anzeigeverpflichtung zulassen. (3) … Auskunft § 12 Unterrichtung und Prüfung (1) Die Aufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist. Sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen anfordern sowie die Geschäftsund Kassenführung prüfen oder sie auf Kosten der Stiftung prüfen lassen. (2) … § 5 Unterrichtung und Prüfung Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann die Stiftungsbehörde sich über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, die Verwaltung der Stiftung prüfen oder im Namen und auf Kosten der Stiftung prüfen lassen. § 11 Unterrichtung und Prüfung (1) Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten . Sie kann durch Beauftragte die Geschäftsräume und alle Einrichtungen der Stiftung besichtigen und prüfen, mündliche und schriftliche Berichte, Sitzungsniederschriften der Stiftungsorgane, Akten und sonstige Unterlagen einfordern oder einsehen. (2) … § 7 Unterrichtung und Prüfung (1) …. (2) …. (3) Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann sie hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen. § 9 Stiftungsaufsicht (1) … (2) … (3) Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung dieses Gesetz nicht beachtet oder gegen die Satzung verstoßen wurde, kann sie ergänzende Auskünfte einholen, die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen sowie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung veranlassen. Familienstiftungen / privatnützige Stiftungen § 21 Familienstiftungen (1) Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die nach dem Stiftungsgeschäft ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen. (2) Familienstiftungen unterliegen nur insoweit der Aufsicht des Landes, als sicherzustellen ist, daß ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. § 10 Stiftungsaufsicht (1) … (2) Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht von einer Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 87 BGB und die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane . (3) … § 6 Grundsätze (1) … (2) … (3) Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen, unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht , als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung nicht gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 7 Unterrichtung und Prüfung (1) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die § 9 Stiftungsaufsicht (1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Rechtsaufsicht durch die Stiftungsbehörde , um sicherzustellen , dass ihre Verwaltung im Einklang mit der Satzung und dem Stifterwillen geführt wird. Die Rechtsaufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane gefördert wird. Private Stiftungen nach § 3 Abs. 2 unterliegen der staatlichen Aufsicht nur insoweit, als Seite 7 von 7 Bundesland Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Wird die Stiftung durch eine Behörde, einen Prüfungsverband, die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, eine Wirtschaftsprüferin , einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. (2) Die beabsichtigte Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder sonstiger Vermögenswerte, die Übernahme von Bürgschaften und diesen ähnliche Rechtsgeschäfte sind der Stiftungsbehörde vier Wochen vor Abschluss des Rechtsgeschäftes schriftlich anzuzeigen, wenn der Geschäftswert der beabsichtigten Maßnahme zusammen mit vorhandenen Belastungen insgesamt dreißig vom Hundert des Stiftungsvermögens übersteigt. Das Innenministerium kann weitere Ausnahmen von der Anzeigeverpflichtung zulassen. (3) …. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend privaten Zwecken dienen. sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. (2) … Anlage 4 Bundesland Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Gesetzliche Grundlage Saarländisches Stiftungsgesetz vom 11. Juli 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (Amtsbl. S. 1825), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530). Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) = Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Stiftungsrechts im Freistaat Sachsen vom 7. August 2007 (SächsGVBl.S. 386) zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.01.2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA) vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA 2011, 14) zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341) Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (StiftungsgesetzStiftG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208) zuletzt geändert durch Art. 7 LVO v. 23.10.2013, GVOBl. S. 424) Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG ) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. 2008, 561) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2013 (GVBl. S. 92, 94) Vermögenserhaltungs - pflicht § 6 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen , wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. (2) … § 4 Stiftungsverwaltung (1) Die Stiftung ist zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. (2) Die Stiftung hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung zu führen. (3) Das Stiftungsvermögen ist wertmäßig in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung oder die Stiftungsbehörde eine Ausnahme zulässt und der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. § 7 Pflichten der Stiftung (1) Die Stiftung hat ihr Vermögen im Einklang mit den Rechtsvorschriften und dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks. (2) Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist in seinem Bestand zu erhalten , es sei denn, dass der Stiftungszweck anders nicht zu erfüllen ist. Das Grundstockvermögen ist vom übrigen Vermögen getrennt zu halten. Der Bestand und seine Veränderungen sind gesondert nachzuweisen . (3) … § 4 Verwaltung der Stiftung (1) Die zur Verwaltung der Stiftung berufenen Organe haben für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. (2) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zugewandte Vermögen (Stiftungsvermögen ) ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt oder der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. (3) … (4) … (5) Ist das Stiftungsvermögen einer Stiftung derart geschwächt, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr gewährleistet erscheint, so kann die zuständige Behörde schriftlich anordnen, dass die Erträge des Stiftungsvermögens ganz oder teilweise so lange anzusammeln und dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind, bis die Stiftung wieder leistungsfähig ist. § 8 Verwaltung und Rechnungslegung der Stiftung (1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung sparsam und nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt, der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist und die Dauerhaftigkeit der Stiftung gewährleistet bleibt. Das Stiftungsvermögen sowie Veränderungen in seinem Bestand sind getrennt von anderen Vermögensmassen gesondert nachzuweisen. (3) … Seite 2 von 7 Bundesland Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Aufsicht § 10 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungssatzung verwaltet wird. Dabei stehen ihr die in den §§ 11 bis 16 genannten Maßnahmen zur Verfügung. (2) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. (3) Bei Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere bei Familienstiftungen , beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 15 dieses Gesetzes und § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Insoweit sind die Stiftungsorgane zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen an die Stiftungsbehörde verpflichtet. § 6 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen, kirchliche Stiftungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 und 3 Satz 1. (2) … § 10 Befugnisse der Aufsichtsbehörde (1) Die Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes, kirchliche Stiftungen jedoch nur nach Maßgabe des § 12. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, zu überwachen, dass die Stiftungsorgane die Rechtsvorschriften und den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen beachten. Die Aufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane gefördert werden. (2) .. § 8 Aufsicht und Unterrichtung (1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht darüber aus, dass Rechtsvorschriften, das Stiftungsgeschäft und die Satzung beachtet werden. (2) … § 12 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftungen des bürgerlichen Rechts stehen unter der Aufsicht des Landes (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Die Stiftungsaufsichtsbehörde soll sicherstellen, dass die Verwaltung der Stiftung im Einklang mit den Gesetzen, der Stiftungssatzung und dem Stifterwillen geführt wird. (2) … Jahresabschluss § 5 Stiftungsverwaltung (1) Die Stiftungsorgane haben gemäß dem Stifterwillen für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Sie sind zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Für jedes Jahr ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung eine Jahresrechnung aufzustellen. (2) … § 6 Stiftungsaufsicht (1) … (2) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Nachweis über die Erfüllung des Stiftungszwecks, die wertmäßige Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu erbringen. § 7 Pflichten der Stiftung (1) ... (2) …. (3) …. (4) … (5) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Rechnungs- § 10 Prüfung (1) Innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der zuständigen Behörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes mit 1. einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht oder 2. einem Prüfbericht einer Behörde, einer Einrichtung im Sinne des § 340 k Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches, eines Prüfungsverbandes, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder eines öffentlich § 8 Verwaltung und Rechnungslegung der Stiftung (1) … (2) ... (3) … (4) Das zuständige Stiftungsorgan hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht, aus dem der Bestand und etwaige Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stif- Seite 3 von 7 Bundesland Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen § 11 Unterrichtung und Prüfung (1) … (2) Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde 1. die Zusammensetzung und jede Änderung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen und 2. innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Insbesondere sind im Rahmen dieser Rechnungslegung die Höhe des Stiftungsvermögens und der Zustiftungen sowie die Höhe und Verwendung der Erträge und der Zuwendungen zur Zweckverwirklichung auszuweisen . Die Stiftungsbehörde kann zulassen, dass Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden. (3) Wird die Rechnungslegung nach Absatz 2 durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder durch vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer geprüft, müssen sich Prüfung und Vermerk über deren Ergebnis auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Dieser Nachweis kann entweder durch einen Rechnungsabschluss mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks oder durch einen Prüfungsbericht einer verwaltungseigenen Stelle der staatlichen Rechnungsprüfung , eines Wirtschaftsprüfers , eines Prüfungsverbands oder einer anderen zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugten Person oder Gesellschaft erbracht werden. abschluss) vorzulegen. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. … 2. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 auf Verlangen Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen nicht, nicht voll-ständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme vorlegt, 3. entgegen § 7 Abs. 5 den Rechnungsabschluss nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegt, 4. .. 5. ... (2) Absatz 1 findet auf kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts und auf Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Anwendung . (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwei-tausendfünfhundert Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungsbehörde . bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer anerkannten Wirtschafts - oder Buchprüfungsgesellschaft einzureichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Vorstand auf Kosten der Stiftung einen Prüfbericht nach Satz 1 Nr. 2 vorzulegen. (2) … tungsmittel ersichtlich sind, und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Im Zweifel ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Wird eine Stiftung durch einen Prüfungsverband , einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Behörde geprüft, kann von der Erstellung des Jahresberichts abgesehen werden , soweit die in Satz 1 genannten Angaben in dem Prüfungsbericht enthalten sind. § 12 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. § 12 Stiftungsaufsicht (1) …. (2) Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs den Jahresbericht sowie den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks beziehungsweise den Prüfungsbericht nach § 8 Abs. 4 Satz 3 vorzulegen . Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag schriftlich verlängern. § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Seite 4 von 7 Bundesland Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Verwendung der Stiftungsmittel beziehen. Die Stiftungsbehörde sieht in diesen Fällen grundsätzlich von einer eigenen Prüfung ab. (4) .... nachkommt. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 ausgesprochenes Verbot verstößt. (2) … (3) … Prüfung durch Stiftungs - behörde § 11 Unterrichtung und Prüfung (1) … (2) Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde 1. die Zusammensetzung und jede Änderung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen und 2. innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Insbesondere sind im Rahmen dieser Rechnungslegung die Höhe des Stiftungsvermögens und der Zustiftungen sowie die Höhe und Verwendung der Erträge und der Zuwendungen zur Zweckverwirklichung auszuweisen . Die Stiftungsbehörde kann zulassen, dass Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden. (3) ... (4) …. § 6 Stiftungsaufsicht (1) … (2) … (3) … (4) Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen im Einzelfall zulassen, dass der Rechnungsabschluss oder der Prüfungsbericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden. § 10 Befugnisse der Aufsichtsbehörde (1) ... (2) .... (3) Die Aufsichtsbehörde kann die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen. Sie kann im Einzelfall zulassen, dass der Rechnungsabschluss für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie eine von § 7 Abs. 5 abweichende Frist bestimmen. § 10 Prüfung (1) …. (2) … (3) Die zuständige Behörde prüft die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang. Liegt ein Prüfbericht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vor, kann die zuständige Behörde von einer eigenen Prüfung absehen. (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Vorlagefrist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern; Stiftungen mit jährlich im Wesentlichen gleichbleibenden Einnahmen und Ausgaben kann die zuständige Behörde gestatten, die Unterlagen nach Absatz 1 über mehrere Geschäftsjahre zusammengefasst einzureichen. Seite 5 von 7 Bundesland Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Wirtschaftsprüfer § 11 Unterrichtung und Prüfung (1) ... (2) ... (3) Wird die Rechnungslegung nach Absatz 2 durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder durch vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer geprüft, müssen sich Prüfung und Vermerk über deren Ergebnis auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel beziehen. Die Stiftungsbehörde sieht in diesen Fällen grundsätzlich von einer eigenen Prüfung ab. (4) .... § 6 Stiftungsaufsicht (1) … (2) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Nachweis über die Erfüllung des Stiftungszwecks, die wertmäßige Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu erbringen. Dieser Nachweis kann entweder durch einen Rechnungsabschluss mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks oder durch einen Prüfungsbericht einer verwaltungseigenen Stelle der staatlichen Rechnungsprüfung , eines Wirtschaftsprüfers , eines Prüfungsverbands oder einer anderen zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugten Person oder Gesellschaft erbracht werden. (3) Die Stiftungsbehörde kann anstelle eines Rechnungsabschlusses auf Kosten der Stiftung im Einzelfall auch die Vorlage eines Prüfungsberichts verlangen. Im Falle der Vorlage eines Prüfungsberichtes bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die Stiftungsbehörde. § 7 Pflichten der Stiftung (1) ... (2) … (3) .... (4) …. (5) …. (6) Wird die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, eine Buchprüfungsgesellschaft, einen Prüfungsverband oder eine Behörde geprüft, so ist anstelle der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen . Die Prüfung hat sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Abschlussvermerk des Prüfers festzuhalten. § 10 Prüfung (1) Innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der zuständigen Behörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes mit 1. einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht oder 2. einem Prüfbericht einer Behörde, einer Einrichtung im Sinne des § 340 k Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches, eines Prüfungsverbandes, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer anerkannten Wirtschafts - oder Buchprüfungsgesellschaft einzureichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Vorstand auf Kosten der Stiftung einen Prüfbericht nach Satz 1 Nr. 2 vorzulegen. (2) Der Prüfbericht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 hat sich insbesondere auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens sowie der Zuwendungen von Dritten zu erstrecken; das Ergebnis ist in einem Abschlussvermerk festzustellen. (3) Die zuständige Behörde prüft die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang. Liegt ein Prüfbericht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vor, kann die zuständige Behörde von einer eigenen Prüfung absehen. § 8 Verwaltung und Rechnungslegung der Stiftung (1) … (2) …. (3) … (4) Das zuständige Stiftungsorgan hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht, aus dem der Bestand und etwaige Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel ersichtlich sind, und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Im Zweifel ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Wird eine Stiftung durch einen Prüfungsverband , einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Behörde geprüft, kann von der Erstellung des Jahresberichts abgesehen werden , soweit die in Satz 1 genannten Angaben in dem Prüfungsbericht enthalten sind. § 12 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Seite 6 von 7 Bundesland Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Anzeige- und Genehmigungspflich - ten § 9 Anzeigepflichtige Handlungen (1) Die Stiftung hat bei der zuständigen Behörde folgende Maßnahmen anzuzeigen : 1. Umschichtungen des Stiftungsvermögens , die für den Bestand der Stiftung bedeutsam sind, 2. die Gewährung unentgeltlicher Zuwendungen , die nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes vorgenommen werden sollen , 3. die Eingehung von Verbindlichkeiten, die nicht im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes erfolgt, 4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben. Widerspricht die zuständige Behörde nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen seit Zugang der Anzeige, gilt die Maßnahme als genehmigt. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen. Auskunft § 11 Unterrichtung und Prüfung (1) Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet. (2) … § 7 Maßnahmen der Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftungsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen sowie die Vorlage von Berichten und Akten innerhalb einer angemessenen Frist verlan- § 7 Pflichten der Stiftung (1) … (2) …. (3) …. (4) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde 1. die Zusammensetzung der Organe, 2. die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen Anschriften und 3. Änderungen der Angaben nach den Nummern 1 und 2 innerhalb einer Frist von einem § 8 Aufsicht und Unterrichtung (1) … (2) Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten; sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen sowie Berichte, Akten, Beschlüsse, Sitzungsniederschriften und sonstige Unterlagen einsehen oder auf Kosten der Stiftung anfordern, ferner die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung durch Sachverständige prüfen lassen. Der Vorstand hat die Bediensteten der zuständigen Behörde und die von ihr § 12 Stiftungsaufsicht (1) …. (2) …. (3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten zu lassen. Sie kann insbesondere ergänzende Auskünfte einholen, die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, Einrichtungen der Stiftung besichtigen und die Geschäfts- und Kassenführung prüfen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, Seite 7 von 7 Bundesland Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen gen. (2) … Monat nach Eintritt der Wirksamkeit mitzuteilen. Die Stiftung hat der Aufsichtsbehörde ferner jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Geschäfts - und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. § 10 Befugnisse der Aufsichtsbehörde (1) ... (2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann Einrichtungen der Stiftung besichtigen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen der Stiftung anfordern. (3) … beauftragten Sachverständigen bei der Prüfung auf Verlangen zu unterstützen. (3) … dass das zuständige Stiftungsorgan für zukünftige Geschäftsjahre einen Jahresabschluss nach §§ 242 bis 256 des Handelsgesetzbuchs erstellt, wenn dies nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Stiftung für die Ausübung der Aufsicht erforderlich erscheint. Familienstiftungen / privatnützige Stiftungen § 10 Stiftungsaufsicht (1) ... (2) ... (3) Bei Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere bei Familienstiftungen , beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 15 dieses Gesetzes und § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Insoweit sind die Stiftungsorgane zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen an die Stiftungsbehörde verpflichtet. § 19 Familienstiftungen Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungszweck ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen. Für sie gelten die §§ 8 bis 14 nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätigen .