Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1929 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 682 des Abgeordneten Gordon Hoffmann der CDU-Fraktion Drucksache 6/1559 Elternbeiträge in Brandenburger Kindertagesstätten Wortlaut der Kleinen Anfrage 682 vom 29.05.2015: Brandenburger Eltern beteiligen sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch Beiträge zu den Betriebskosten sowie durch Zuschüsse zur Versorgung der Kinder mit Mittagessen. Die Beträge und Zuschüsse werden von den Kita-Trägern erhoben. Sie sollen dabei im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe handeln. Bei Kitas in kommunale Trägerschaft werden die Beiträge und das Essensgeld durch Satzung festgelegt. Die Bürgerinitiative für „beitragsfreie Kita-und Krippenplätze in Deutschland“ kritisiert die Praxis der Beitragserhebung in Brandenburg: Die Grundsätze der Beitragserhebung seien nicht transparent. Tatsächlich weist die Bürgerinitiative nach, dass die Beiträge in Brandenburg regional teilweise erheblich schwanken. Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen Maßgaben legen Kommunen bzw. freie Träger Kita-Gebühren fest und inwieweit sind sie dabei an landesrechtliche Vorgaben gebunden? 2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, landesweit einheitliche Vorgaben für die Erhebung der Kita-Gebühren zu machen: a) bei den Kriterien der Beitragserhebung sowie b) bei der Höhe der Beiträge selbst? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, die tatsächlich erhobenen Kita-Beiträge landesweit zu erfassen und zu veröffentlichen? 4. Wie bewertet die Landesregierung a) rechtlich und b) politisch den Vorschlag der Elterninitiative, Kita-Beiträge nur für das erste Kind zu erheben, für weitere Kinder aber die Beiträge zu erlassen? 5. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Kosten für die Beitragsfreiheit von weiteren Kindern? 6. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, nach Berliner Vorbild Eltern für das letzte Kita-Jahr von Kita-Beiträgen zu befreien? 7. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Kosten für ein beitragsfreies letztes Kita-Jahr? 8. Nach welchen Maßgaben legen Kommunen bzw. freie Träger die Zuschüsse für die Mittagsverpflegung sowie für weitere Mahlzeiten in Kita fest und inwieweit sind sie dabei an landesrechtliche Vorgaben gebunden? 9. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Landesregierung, diese Zuschüsse nach transparenten, landesweit einheitlichen Maßgaben zu gestalten? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach welchen Maßgaben legen Kommunen bzw. freie Träger Kita-Gebühren fest und inwieweit sind sie dabei an landesrechtliche Vorgaben gebunden? Zu Frage 1: Die Elternbeiträge sind Beiträge zu den Betriebskosten der Kindertagesstätten und bei ihrer Festsetzung sind kommunale Träger an die bundesrechtlichen Vorgaben des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und den diese Vorgaben konkretisierenden § 17 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) gebunden. Freie Träger sind im Grundsatz frei in der Gestaltung ihrer Elternbeiträge. Wenn sie öffentliche Zuschüsse nach § 16 KitaG erhalten wollen , haben sie dieselben rechtlichen Maßgaben wie kommunale Träger zu beachten. Das KitaG macht keine konkreten, sondern abstrakte Vorgaben zur Gestaltung der Elternbeiträge. Frage 2: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, landesweit einheitliche Vorgaben für die Erhebung der Kita-Gebühren zu machen: a) bei den Kriterien der Beitragserhebung sowie b) bei der Höhe der Beiträge selbst? Zu Frage 2: Landesweit einheitliche Vorgaben zur Festsetzung und zur Erhebung der Elternbeiträge wären nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Eine solche Grundlage ist gegenwärtig nicht vorhanden. Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, die tatsächlich erhobenen KitaBeiträge landesweit zu erfassen und zu veröffentlichen? Zu Frage 3: Die Erhebung der Elternbeiträge von 1.830 Einrichtungen der 753 Träger im Land Brandenburg würde einen erheblichen Aufwand bedeuten, der auch deshalb besonders hoch ist, weil die Systematik der Beitragsstaffelungen uneinheitlich ist. Um also zu verwertbaren Aussagen zu gelangen, müssten einheitliche Bewertungsparameter gebildet und auf die konkreten Staffelungen angewendet werden. Die dadurch gebundene Arbeitskraft steht nicht zur Verfügung. Zudem wäre eine Verpflichtung zur Auskunft nur bei einer gesetzlichen Regelung gegeben. Eine Abfrage auf freiwilliger Basis dürfte die Aussagekraft eines Ergebnisses von vornherein infrage stellen. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung a) rechtlich und b) politisch den Vorschlag der Elterninitiative, Kita-Beiträge nur für das erste Kind zu erheben, für weitere Kinder aber die Beiträge zu erlassen? Zu Frage 4: Eine Beitragsbefreiung für das zweite sowie weitere Kinder würde die Familien mit mehreren Kindern finanziell entlasten und wäre daher ein möglicher Beitrag zum Familienleistungsausgleich. Rechtlich ließe sich eine solche Maßgabe im Kindertagesstättengesetz normieren (vergleiche bereits zu Frage 2). Allerdings ist dabei zu bedenken, dass gemäß Art. 97 LVerf für die aus Einnahmeverlusten entstehenden Mehrbelastungen der Kommunen landesseitig ein Ausgleich geschaffen werden muss. Die gegenwärtige verfassungsgerichtliche Auslegung des Konnexitätsprinzips verlangt zudem einen Ausgleich bei jeder einzelnen Kommune. Da die jeweiligen einzelnen Einnahmeverluste allerdings kaum verlässlich zu prognostizieren und pauschal zu veranschlagen sind, müsste der Ausgleich wahrscheinlich über eine höchst verwaltungsaufwendige Erstattungsregelung geschaffen werden. Frage 5: Wie hoch schätzt die Landesregierung die Kosten für die Beitragsfreiheit von weiteren Kindern? Zu Frage 5: Aufgrund der Angaben der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe zu den kommunalen Einnahmen durch Gebühren und Entgelte wird das Gesamtaufkommen durch Elternbeiträge bei freien und kommunalen Trägern im Land Brandenburg auf 165 Mio. € pro Jahr geschätzt. Welcher Anteil davon für zweite und weitere Kinder aufgebracht wird, wird statistisch nicht erfasst und ließe sich aufgrund fehlender Datengrundlagen nur durch aufwendige Schätzverfahren und dann auch nur höchst ungenau ermitteln. Frage 6: Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, nach Berliner Vorbild Eltern für das letzte Kita-Jahr von Kita-Beiträgen zu befreien? Zu Frage 6: Die Befreiung von den Beiträgen für Kinder im letzten Kindergartenjahr wäre weder unter fachlichen Aspekten noch unter dem Gesichtspunkt des Familienleistungsausgleichs ein Schritt in die fachpolitisch richtige Richtung. Da die Betreuungsquote in dieser Altersgruppe bereits fast 100 % beträgt, kann hierdurch keine Steigerung der Inanspruchnahme erreicht werden. Frage 7: Wie hoch schätzt die Landesregierung die Kosten für ein beitragsfreies letztes KitaJahr ? Zu Frage 7: Die Kosten hierfür werden auf ca. 20 Mio. € pro Jahr geschätzt. Frage 8: Nach welchen Maßgaben legen Kommunen bzw. freie Träger die Zuschüsse für die Mittagsverpflegung sowie für weitere Mahlzeiten in Kita fest und inwieweit sind sie dabei an landesrechtliche Vorgaben gebunden? Zu Frage 8: Der Träger einer Einrichtung ist gemäß §§ 1 und 3 KitaG verantwortlich für die Erziehung , Bildung, Betreuung und Versorgung der Kinder. § 3 Absatz 2 Nummer 7 KitaG verpflichtet noch einmal ausdrücklich, „eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten“. Entsprechend der Dauer der Anwesenheit der Kinder gehören hierzu Essen (Frühstück, Mittagessen, Vesper) und Getränke. Im Grundsatz sind die hierfür erforderlichen Aufwendungen Teil der allgemeinen Betriebskosten, an denen sich die Eltern mit ihrem Elternbeitrag beteiligen. Nur hinsichtlich des Mittagessens trifft § 17 Absatz 1 Satz 1 KitaG eine gesonderte Regelung: „Die Personensorgeberechtigten haben (….) einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld).“ Das Kindertagesstättengesetz trifft also keine Regelungen für Zuschüsse des Trägers für die Versorgung, sondern regelt, dass der Träger auch für diesen Teil der Aufgabe einer Kita verantwortlich ist. Er trägt entsprechend auch die Kosten. An diesen Kosten kann er die Eltern beteiligen: für Frühstück, Vesper und Getränke im Rahmen der allgemeinen Elternbeiträge gestaffelt und sozialverträglich – für das Mittagessen im Rahmen der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen. Diese Regelungen sind hinreichend eindeutig und für alle kommunalen Träger und für die freien Träger bindend , die Zuschüsse nach KitaG erhalten. Frage 9: Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Landesregierung, diese Zuschüsse nach transparenten, landesweit einheitlichen Maßgaben zu gestalten? Zu Frage 9: Ohne eine gesetzliche Regelung gibt es keine Möglichkeit, landesweit einheitliche Elternbeteiligungsregelungen sicherzustellen. Das in § 17 Absatz 3 Satz 2 KitaG bestimmte Einvernehmenserfordernis („Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen.“) soll eine gewisse Einheitlichkeit im Gebiet des einzelnen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe herstellen. Die Landesregierung prüft gegebenenfalls, ob Empfehlungen für dieses Einvernehmenserfordernis eine sinnvolle und hilfreiche Orientierung darstellen können.