Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1932 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 714 des Abgeordneten Péter Vida BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/1629 Wortlaut der Kleinen Anfrage 714 vom 08.06.2015 Regionalplanentwurf von PR-OHV Der von der Regionalversammlung PR-OHV gebilligte Regionalplanentwurf ist auf Grundlage des rechtswidrigen Landesentwicklungsplanes entwickelt worden. Dieses war am 21.04.2015 den abstimmenden Regionalräten PR-OHV bekannt. Trotz der Feststellung, dass der LEP B-B rechtswidrig ist, hat die Gemeinsame Landesplanung die Regionalräte in der Sitzung nicht auf die Problematik hingewiesen, dass sich hieraus auch eine Rechtswidrigkeit des Regionalplanentwurfes ergeben könnte. Da er auf Grundlage des „ungültigen LEP B-B“ entwickelt wurde, wurde in einem anderen Fall der Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald laut Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus ebenfalls ungültig. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Regionalplanentwurfs schon aus der Tatsache, dass dieser aus dem rechtswidrigen Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg entwickelt worden ist. Das Verwaltungsgericht Cottbus schloss sich damit der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg an, welches im vergangenen Jahr die Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg wegen Verstoß gegen Art. 80 Satz 3 der Landesverfassung festgestellt hatte. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Regionalplanes ergebe sich weiterhin insbesondere aus der ungeprüften Übernahme des Freiraumverbundes als hartes Tabukriterium. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Wieso wurde der Regionalplanentwurf Lausitz-Spree durch Anwendung des ungültigen LEP B-B selbst ungültig, der Regionalplanentwurf von PR-OHV aber nicht? 2. Nach welcher Rechtsgrundlage ist der LEP B-B für die Regionalplanentwurf PR-OHV gültig und anwendbar, wenn er für den Regionalplanentwurf LausitzSpreewald nicht angewendet werden durfte? 3. Für den Fall, dass der Regionalplanentwurf PR-OHV ungültig ist: Warum hat die Gemeinsame Landesplanung nicht eingegriffen und die Planverfasser und Regionalräte PR-OHV auf eine unzulässige Auslegung hingewiesen? 4. Für den Fall, dass der Regionalplanentwurf PR-OHV ungültig ist: Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen seitens der Regionalräte PR-OHV, dennoch eine öffentliche Auslegung und Beteiligung zu beschließen und durchzuführen ? 5. Für den Fall, dass der Regionalplanentwurf PR-OHV ungültig ist: Wie sollen Bürger, Gemeinden, Ämter und sonstige Träger öffentlicher Belange mit dem ausgelegten Entwurf umgehen? Der Regionalplanentwurf PR-OHV enthält laut Aussagen von betroffenen Bürgern seit dem 13.05.2014 viele bekannte Mängel, die während der Bearbeitungszeit von über 10 Monaten nicht behoben wurden. Die bekannten Mängel beziehen sich auf die Kriterien, die bereits 2012 beschlossen wurden und in dem Entwurf nicht dargestellt oder erläutert werden. Dem Betrachter des Entwurfes wird dadurch ein falsches Planungsbild vorgestellt. Als Beispiele wurden genannt: - Nichtdarstellung des Kriteriums Nr. 21 im Plan (Mindestabstand der Eig- nungsgebiete untereinander von 5 km) - Nichtdarstellung des Kriteriums Nr. 22 im Plan (Begrenzung der Umschließung von Ortslagen auf max. 180° in einem Radius von 2,5 km) - Nichtbeachtung des Kriteriums Nr. 26 im Plan (Überbauungsverbot von Verkehrsinfrastrukturen ) - Darstellungsmangel des Kriteriums Nr. 58 (beantragte, genehmigt und realisierte Windenergieanlagen) - fehlende kartographische Darstellung von Alternativflächen - Erhebliche inhaltliche Mängel (kartographisch) - Auflistung und zeichnerische Darstellung und Begründung im Plan der 655 vorhandenen WEA und deren Flächen, die nicht in Windeignungsgebieten stehen Der Entwurf stellt daher laut den betroffenen Bürgern auch nicht den Inhalt (bzw. die Kriterien) dar, den die Regionalräte beschlossen haben. Grundsätzlich fehlt in der gesamten Planung die Einbeziehung der schon errichteten WEA und der vorhandenen Windeignungszonen. Ich frage daher die Landesregierung weiter: 6. Hat die Gemeinsame Landesplanung die Planverfasser aufgefordert, diese Mängel zu beheben? 7. Warum wurden die seit rund einem Jahr kannten Mängel im Regionalplanentwurf PR-OHV nicht behoben? 8. Warum stehen 655 WEA (=72 %) der schon errichteten Windenergieanlagen nicht in Windeignungsgebieten (laut Plan 2003)? 9. Existiert eine Bestandsanalyse zu den bestehenden Windeignungsgebieten und deren Auslastung? 10. Falls 9. mit „Nein“ beantwortet wird: Warum werden weitere Windeignungsgebiete ausgewiesen, wenn im Planungsgebiet keine Aussage zur Auslastung der schon vorhandenen Windeignungszonen vorliegen? 11. Falls 9. mit „Ja“ beantwortet wird: Wie hoch ist die Auslastung der vorhandenen Windeignungsgebiete? 12. Falls sich aus Frage 11. ergibt, dass auf vorhandenen Windeignungsgebieten noch Flächen verfügbar sind: Warum werden dennoch neue Windeignungsgebiete ausgewiesen? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Am 2. Juni 2015 wurde die Verordnung über den Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg (LEP B-B) im Land Brandenburg verkündet (Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 27. Mai 2015 (GVBl. II Nr. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Mai 2009). Damit gilt der gemeinsame Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg nun wieder in beiden Bundesländern. Die brandenburgische Rechtsverordnung über den LEP B-B vom 31. März 2009 war vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16. Juni 2014 für unwirksam erklärt worden. Die Landesregierung hat den vom OVG bemängelten Zitierfehler auf Basis des Raumordnungsrechts behoben. Frage 1: Wieso wurde der Regionalplanentwurf Lausitz-Spree durch Anwendung des ungültigen LEP B-B selbst ungültig, der Regionalplanentwurf von PR-OHV aber nicht? Zu Frage 1: Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Planentwurf der Regionalen Planungsgemeinschaft (RPG) Lausitz-Spree nicht für „ungültig“ erklärt, sondern ist der Ansicht, dass er einer Genehmigung der beantragten Windenergieanlagen nicht entgegenstehe . Über die Rechtswirksamkeit kann gerichtlich erst entschieden werden, wenn die Satzung über den Regionalplan zumindest förmlich verkündet worden ist. Das Entwurfsstadium kann noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Normenkontrolle sein. Abgesehen davon wäre hierfür das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zuständig. Die Regionalversammlung der RPG Prignitz-Oberhavel hat am 16.04.2015 einen Entwurf für den Regionalplan „Freiraum und Windenergienutzung“ gebilligt und für das Beteiligungsverfahren frei gegeben. Die Absicht des Landes, den LEP B-B rückwirkend wieder in Kraft zu setzen, war der Regionalversammlung bekannt. Insofern gab es kein Hindernis, den vorgelegten Entwurf für den Regionalplan zu billigen und das Beteiligungsverfahren vorzubereiten. Frage 2: Nach welcher Rechtsgrundlage ist der LEP B-B für den Regionalplanentwurf PROHV gültig und anwendbar, wenn er für den Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald nicht angewendet werden durfte? Zu Frage 2: Der LEP B-B gilt als Rechtsgrundlage unter anderem für alle Regionalpläne in Brandenburg . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 3: Für den Fall, dass der Regionalplanentwurf PR-OHV ungültig ist: Warum hat die Gemeinsame Landesplanung nicht eingegriffen und die Planverfasser und Regionalräte PR-OHV auf eine unzulässige Auslegung hingewiesen? Frage 4: Für den Fall, dass der Regionalplanentwurf PR-OHV ungültig ist: Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen seitens der Regionalräte PR-OHV, dennoch eine öffentliche Auslegung und Beteiligung zu beschließen und durchzuführen? Frage 5: Für den Fall, dass der Regionalplanentwurf PR-OHV ungültig ist: Wie sollen Bürger, Gemeinden, Ämter und sonstige Träger öffentlicher Belange mit dem ausgelegten Entwurf umgehen? Zu den Fragen 3 bis 5: Die Fragestellungen treffen nicht zu, da die Regionalplanentwürfe nicht „ungültig“ sind, s. Antwort zu Frage 1. Frage 6: Hat die Gemeinsame Landesplanung die Planverfasser aufgefordert, diese Mängel zu beheben? Frage 7: Warum wurden die seit rund einem Jahr kannten Mängel im Regionalplanentwurf PR-OHV nicht behoben? Zu den Fragen 6 und 7: Die RPG Prignitz-Oberhavel führt das Planungsverfahren in eigener Verantwortung. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg wird als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zu dem Regionalplanentwurf Stellung nehmen. Es steht den Bürgerinnen und Bürgern, den Städten und Gemeinden ebenso wie den Trägern öffentlicher Belange frei, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens bis zum 31.08.2015 Stellung zu dem Regionalplanentwurf zu nehmen. Alle vorgebrachten Belange sind am Ende des Planungsverfahrens von der Regionalversammlung gegen- und untereinander abzuwägen. Frage 8: Warum stehen 655 WEA (=72 %) der schon errichteten Windenergieanlagen nicht in Windeignungsgebieten (laut Plan 2003)? Zu Frage 8: Der rechtswirksame Regionalplan „Windenergienutzung“ von 2003 der Region Prignitz -Oberhavel setzt auf 11.500 ha Fläche 45 WEG fest. Im Entwurf des Regionalplanes „Freiraum und Windenergie“ vom 21.4.2015 werden nur noch 36 WEG auf 9.560 ha Fläche ausgewiesen. Aufgrund veränderter Planungskriterien im neuen Planentwurf, insbesondere wegen der Vergrößerung des Siedlungsabstandes von 500 m auf 1000 m, werden künftig 655 WEA, die auf Basis des rechtswirksamen Regionalplanes 2003 genehmigt wurden, außerhalb der „neuen“, Windeignungsgebiete (WEG) liegen. Frage 9: Existiert eine Bestandsanalyse zu den bestehenden Windeignungsgebieten und deren Auslastung? Frage 10: Falls 9. mit „Nein“ beantwortet wird: Warum werden weitere Windeignungsgebiete ausgewiesen, wenn im Planungsgebiet keine Aussage zur Auslastung der schon vorhandenen Windeignungszonen vorliegen? Frage 11: Falls 9. mit „Ja“ beantwortet wird: Wie hoch ist die Auslastung der vorhandenen Windeignungsgebiete? Zu den Fragen 9 bis 11: Nach Angaben der Regionalen Planungsgemeinschaft ergibt sich eine Auslastung der rechtswirksamen WEG im Regionalplan 2003 von 90% für bereits errichtete und 92% für genehmigte WEA in der Region (Stand Mitte 2014). Frage 12: Falls sich aus Frage 11 ergibt, dass auf vorhandenen Windeignungsgebieten noch Flächen verfügbar sind: Warum werden dennoch neue Windeignungsgebiete ausgewiesen ? Zu Frage 12: Die RPG Prignitz-Oberhavel hat im April 2012 die Aufstellung des Regionalplanes „Freiraum und Windenergie“ und im Dezember 2012 das dazugehörige Kriteriengerüst beschlossen. Damit wird der Regionalplan 2003 in Bezug auf die Festlegungen zur Windenergienutzung (WEN) fortgeschrieben und um weitere Planinhalte zum Freiraum und zur Kulturlandschaft ergänzt. Im Mai 2014 hat die Regionalversammlung Beschlüsse zur erweiterten Anwendung zweier Planungskriterien gefasst: Die einheitliche Anwendung des Kriteriums zum Siedlungsabstand von 1000 m zu Wohnnutzungen und die Einbeziehung von bestehenden WEA zur Begrenzung der Umschließung von Ortslagen auf max. 180 Grad. Gründe für die Fortschreibung und Ausweisung neuer Eignungsgebiete für die Windenergienutzung sind u.a. die geforderte Umsetzung der Energiestrategie 2030, die Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung , an neue methodische Anforderungen und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Berücksichtigung der aktuellen Anforderungen des Artenschutzes . Unter einheitlicher Anwendung der beschlossenen Kriterien erstellt die RPG in alleiniger Zuständigkeit ein gesamträumliches Planungskonzept für die Region. Aus den aufgeführten Gründen ergibt sich eine neue Gebietskulisse für die WEN.