Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1958 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 732 der Abgeordneten Anja Heinrich und Kristy Augustin der CDU-Fraktion Drucksache 6/1744 Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 732 vom 11. Juni 2015: Für blinde Menschen, die zeitweise oder dauerhaft in vollstationären Einrichtungen untergebracht sind, erfolgt eine Kürzung des Blindengeldes nach § 72 SGB XII (Blin- denhilfe) und ebenso des Landesblindengeldes. Grund für die Kürzung ist eine Ver- ringerung des blindheitsbedingten Mehraufwandes. Die Regelungen hinsichtlich des Umfangs der Kürzungen sind in den Blindengeldge- setzen oder Pflegegeldgesetzen der Länder sehr unterschiedlich. Sie reichen von einer kompletten Streichung bis zur Kürzung um 50 Prozent. In Brandenburg heißt es im Landespflegegeldgesetz: „Schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Pflegegeld nach diesem Gesetz.“ Wir fragen die Landesregierung: 1. In welchen Ländern erfolgt bei stationärer Unterbringung ebenfalls die vollständi- ge Streichung des Landesblinden oder -pflegegeldes? 2. Wie begründet die Landesregierung, dass für Anspruchsberechtigte im Land Brandenburg bei einer stationären Unterbringung keine anteilige Zahlung des Landespflegegeldes erfolgt? 3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass blinde Menschen in Brandenburg nicht schlechter gestellt sind als in anderen Bundesländern? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Ländern erfolgt bei stationärer Unterbringung ebenfalls die voll- ständige Streichung des Landesblinden oder -pflegegeldes? zu Frage 1: Die Gesetze in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt enthalten vergleichbare Rege- lungen wie im Land Brandenburg. In Rheinland-Pfalz ruht der Anspruch auf Blindengeld, wenn und solange blinde Menschen sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten, so- fern dieser länger als vier Wochen dauert. Eine vergleichbare Leistung für Gehörlose ist dort nicht vorgesehen. In Sachsen-Anhalt wird kein Blindengeld gezahlt, solange die oder der Blinde sich in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält, es sei denn, dass die Kos- ten dieses Aufenthalts überwiegend von der oder dem Blinden oder einer bzw. einem nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtigen Dritten getragen werden. Eine ver- gleichbare einschränkende Regelung gibt es dort allerdings nicht für das Landesge- hörlosengeld. Frage 2: Wie begründet die Landesregierung, dass für Anspruchsberechtigte im Land Brandenburg bei einer stationären Unterbringung keine anteilige Zahlung des Landespflegegeldes erfolgt? zu Frage 2: Beim Landespflegegeld handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Wie der Begründung zum ursprünglichen Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte vom 8. Mai 1992 entnommen werden kann, ist „in der politischen Diskussion (ist) die Einführung eines einkommensunabhängigen Blindengeldes zwar lange Zeit im Hinblick auf die Ungleichbehandlung zu anderen Schwerstbehinderten abgelehnt worden, die Einführung in den übrigen neuen Bundesländern lässt jedoch ein alleiniges Nichtgewähren in Brandenburg problematisch erscheinen. Da alle westlichen Bundesländer eine entsprechende Regelung haben, ist eine Ablehnung politisch schwierig. Aus fachlicher Sicht erscheint eine besondere Bevorzugung der Blinden gegenüber anderen Schwerstbehinderten problematisch“ (Drs. 1/768 vom 4. Februar 1992). Allerdings wurde mit dem Hinweis, dass sich der Gesetzentwurf u. a. an das Gesetz von Rheinland-Pfalz anlehne, von Anfang an der Bezug des Pflege- geldes in stationären Einrichtungen ausgeschlossen. Frage 3: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass blinde Menschen in Brandenburg nicht schlechter gestellt sind als in anderen Bundesländern? zu Frage 3: Unter Beachtung föderaler Strukturen, Zuständigkeiten und Möglichkeiten ist es den jeweiligen Ländern vorbehalten, Regelungen für die dort lebenden Menschen zu tref- fen. Dabei ist auch immer ein Ausgleich zwischen dem fachlich Wünschenswerten und der angespannten Lage der öffentlichen Haushalte herzustellen. In diesem Rahmen hat sich Brandenburg dafür entschieden, einen weiteren Personenkreis, nämlich den der Gehörlosen als weiteren anspruchsberechtigten Personenkreis in das Landespflegegeldgesetz aufzunehmen. Eine vergleichbare Leistung für diesen Personenkreis gibt es nur in wenigen Ländern. In allen Bundesländern können blinde Menschen, die nicht über ausreichende eigene Mittel im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) verfügen, die bun- desgesetzliche Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII beanspruchen. Die Blindenhilfe ver- ringert sich bei blinden Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben und bei denen die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich- rechtlicher Leistungsträger getragen werden, um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert.