Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1959 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 705 der Abgeordneten Thomas Jung und Steffen Königer der AfD-Fraktion Drucksache 6/1611 Fonds Heimerziehung Wortlaut der Kleinen Anfrage 705 vom 03.06.2015: Die Anlauf- und Beratungsstelle des Landes Brandenburg für ehemalige Heimkinder in der DDR ist Teil der Behörde der Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (LAkD). Um Leistungen des Fonds "Heimerziehung in der DDR" in Anspruch nehmen zu können, war eine Anmeldung bei der zuständigen regionalen Anlauf- und Beratungsstelle in Potsdam bis zum 30. September 2014 erforderlich . In der Bundesrepublik lief die Anmeldungsfrist aber erst am 31.12.2014 ab. Wir fragen die Landesregierung: 1.) Wie erklärt die Landesregierung den verkürzten Anmeldeschluss bei der oben genannten Anlauf- und Beratungsstelle für den Fonds Heimerziehung in der ehemaligen DDR in Potsdam? 2.) Sieht die Landesregierung eine Benachteiligung der Bürger durch die unterschiedlich geregelten Anmeldefristen in dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern ? 3.) Wie beurteilt die Landesregierung diese unterschiedlichen Anmeldefristen im Hinblick auf Art. 3 GG? 4.) Gedenkt die Landesregierung sich dafür einzusetzen, dass die Anmeldungen bzw. Anträge, die nach Ablauf des 30.09.2014 aber vor Ablauf der des 31.12.2014 eingegangen sind, noch anerkannt werden? 5.) Was gedenkt die Landesregierung gegen solche Ungleichbehandlungen zu tun, um die Wahrung der Rechtssicherheit in der Bundesrepublik zu erreichen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie erklärt die Landesregierung den verkürzten Anmeldeschluss bei der oben genannten Anlauf- und Beratungsstelle für den Fonds Heimerziehung in der ehemaligen DDR in Potsdam? Zu Frage 1: Der zum 1. Juli 2012 eingerichtete und mit zunächst 40 Millionen Euro ausgestattete Fonds „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ hat sich bereits im Verlauf des Jahres 2013 als zu gering bemessen herausgestellt und war nahezu ausgeschöpft. Der Bund und die ostdeutschen Länder, die jeweils zur Hälfte in den Fonds einzahlen, haben daraufhin Einvernehmen dahingehend erzielt, dass die Ziele des Fonds grundsätzlich nur mit einer Aufstockung des Fonds erreicht werden können . Da diese Aufstockung verlässliche Zahlen für eine zu erwartende Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Fonds benötigte, haben sich der Bund und die ostdeutschen Bundesländer auf eine Befristung für die Anmeldung verständigt, um auf der Grundlage der nach Ablauf der Frist eindeutigen Zahl der möglichen Anspruchsberechtigten die entsprechenden Haushaltsmittel in den Haushalten einplanen zu können und die Verwaltungsvereinbarung entsprechend zu ändern. Über die Anmeldefrist 30. September 2014 haben sowohl die Anlauf- und Beratungsstellen in den Ländern als auch die Medien breit informiert. Es konnte davon ausgegangen werden, dass potenziell Antragsberechtigte, die schweres Leid und Unrecht erfahren haben, ihre Ansprüche anmelden. Frage 2: Sieht die Landesregierung eine Benachteiligung der Bürger durch die unterschiedlich geregelten Anmeldefristen in dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern? Zu Frage 2: Die Landesregierung sieht in den unterschiedlich geregelten Anmeldefristen des Fonds „Heimerziehung in der DDR“ gegenüber dem Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“FN1 – bis zum 31. Dezember 2014 konnten betroffene, ehemalige Heimkinder ihre Ansprüche anmelden – keine Benachteiligung, zumal die eingeführte Anmeldefrist für den Fonds „Heimerziehung in der DDR“ dazu beigetragen hat, dass die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden konnten, um für die potenziell Anspruchsberechtigten eine unveränderte Leistungserbringung zu gewährleisten. Im Übrigen hat es bereits in der Vergangenheit unterschiedliche Fristen für die beiden Fonds gegeben. Frage 3: Wie beurteilt die Landesregierung diese unterschiedlichen Anmeldefristen im Hinblick auf Art. 3 GG? Zu Frage 3: Die Landesregierung sieht auch im Hinblick auf Art. 3 GG in den unterschiedlichen Anmeldefristen keine Benachteiligung der Bürger in den ostdeutschen Bundesländern . Frage 4: Gedenkt die Landesregierung sich dafür einzusetzen, dass die Anmeldungen bzw. Anträge, die nach Ablauf des 30.09.2014 aber vor Ablauf der des 31.12.2014 eingegangen sind, noch anerkannt werden? Frage 5: Was gedenkt die Landesregierung gegen solche Ungleichbehandlungen zu tun, um die Wahrung der Rechtssicherheit in der Bundesrepublik zu erreichen? Zu den Fragen 4 und 5: Der Lenkungsausschuss des Fonds „Heimerziehung in der DDR“ hat eine Härtefallregelung zur Anmeldefrist für die Betroffenen beschlossen, die ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Anmeldefrist gehindert waren. Gründe können z. B. eine plötzlich schwere Erkrankung, ein unvorhersehbarer Krankenhausaufenthalt, höhere Gewalt oder eine unvorhersehbare, unaufschiebbare Auslandsreise aus beruflichen Gründen sein. Betroffene haben die Hinderungsgründe entsprechend nachzuweisen . Die Frist für das Vorbringen derartiger Gründe wird am 30. September 2015 enden. Mögliche Härtefälle nach dieser Regelung werden in den Anlauf- und Beratungsstellen gesammelt und dem Lenkungsausschuss des Fonds zur Entscheidung über eine Anerkennung als Härtefall zugeleitet. Dieses Verfahren ist sachgerecht und bedarf keiner gesonderten Initiative der Landesregierung. Wie bereits voranstehend zu den Fragen 2 und 3 dargestellt, lässt sich keine Ungleichbehandlung für die Bürgerinnen und Bürger in Ost- und Westdeutschland erkennen . Eine Gefahr für die Rechtssicherheit in der Bundesrepublik besteht nicht.