Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2001 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 734 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/1753 Kartellverfahren Forstwirtschaft Wortlaut der Kleinen Anfrage 734 vom 11.06.2015: Das Bundeskartellamt führt ein Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg bezüglich der Vermarktung von Holz durch die Forstverwaltung. Nach Auffassung des Amtes führt die gemeinsame Vermarktung von Holz aus Landes-, Körperschafts- und Privatwald zu einer unzulässigen Marktkonzentration. Nicht nur die Vermarktung selbst, sondern auch mit der Waldbewirtschaftung verbundene Dienstleistungen sind betroffen. Daneben mahnt das Bundeskartellamt an, dass Dienstleistungen der Forstverwaltung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen kostendeckend angeboten werden müssten. Auch in Brandenburg ist die Forstverwaltung durch das Waldgesetz beauftragt, die Bewirtschaftung von Privat- und Körperschaftswald zu unterstützen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Leistungen erbringt der Landesbetrieb Forst Brandenburg zugunsten der Bewirtschaftung von Körperschafts- und Privatwald, die von der Kritik des Bundeskartellamtes – auf Brandenburg übertragen – betroffen wären? 2. Nach welchen Regularien werden Dienstleistungen des Landesbetriebs Forst privaten Waldbesitzern in Rechnung gestellt? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Position des Bundeskartellamtes? 4. Welche Konsequenzen ergäben sich für den Landesbetrieb Forst, wenn sich die derzeitige Position des Bundeskartellamtes durchsetzt? 5. Ist derzeit ein Verfahren des Bundeskartellamtes in dieser Sache gegen Brandenburg anhängig oder war das in der Vergangenheit der Fall? Wenn ja, was war/ist Verfahrensgegenstand und wie ist der Verfahrensstand? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Leistungen erbringt der Landesbetrieb Forst Brandenburg zugunsten der Bewirtschaftung von Körperschafts- und Privatwald, die von der Kritik des Bundeskartellamtes – auf Brandenburg übertragen – betroffen wären? Zu Frage 1: Der Landesbetrieb Forst Brandenburg vermarktet Holz aus anderen Eigentumsarten. Das waren 2014 ca. 0,15 Prozent der insgesamt im Land Brandenburg eingeschlagenen Holzmenge. Von einer marktbeeinflussenden Auswirkung der Vermarktung von Holz anderer Eigentumsarten ist daher nicht auszugehen. Frage 2: Nach welchen Regularien werden Dienstleistungen des Landesbetriebs Forst privaten Waldbesitzern in Rechnung gestellt? Zu Frage 2: Der Landesbetrieb Forst Brandenburg bietet gemäß § 28 Landeswaldgesetz Leistungen für Waldbesitzer an, die entgeltpflichtig sind. Zu den Inhalten und Kostensätzen ist im Internet ein Einzelleistungskatalog veröffentlicht (http://forst.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.236381.de). Die Kostensätze bilden marktkonforme Entgelte ab, die regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft werden. Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung die Position des Bundeskartellamtes? Zu Frage 3: Die Landesregierung bewertet das Verfahren des Bundeskartellamtes gegen das Land Baden-Württemberg nicht. Frage 4: Welche Konsequenzen ergäben sich für den Landesbetrieb Forst, wenn sich die derzeitige Position des Bundeskartellamtes durchsetzt? Zu Frage 4: Die Position des Bundeskartellamtes im Bereich des Wettbewerbsrechts ist in Brandenburg bereits umgesetzt. Insofern rechnet die Landesregierung mit keinen Auswirkungen auf den Landesbetrieb Forst Brandenburg. Frage 5: Ist derzeit ein Verfahren des Bundeskartellamtes in dieser Sache gegen Brandenburg anhängig oder war das in der Vergangenheit der Fall? Wenn ja, was war/ist Verfahrensgegenstand und wie ist der Verfahrensstand? Zu Frage 5: Es ist kein Verfahren des Bundeskartellamtes im Bereich der Holzvermarktung gegen das Land Brandenburg anhängig. Im Jahr 2005 eröffnete das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen das Land Brandenburg wegen „Verdacht der unbilligen Behinderung kleiner und mittlerer Wettbewerber beim Angebot von forstwirtschaftlichen Dienstleistungen – Verstoß gegen § 20 Abs. 4 GWB“. Das Verfahren wurde aufgrund einer Beschwerde des Bundesverbandes Freiberuflicher Forstsachverständiger (FvFF) eröffnet und hatte das nicht marktgerechte Dienstleistungsangebot der Forstverwaltung Brandenburg zum Inhalt. In 2006 wurde gegenüber dem Bundeskartellamt der Nachweis erbracht, dass die Kostensätze für forstliche Dienstleistungen auf Marktkonformität geprüft und angepasst wurden.