Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2002 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 711 der Abgeordneten Dieter Dombrowski und Dr. Saskia Ludwig der CDU-Fraktion Drucksache 6/1617 Planung der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten im Bereich Werder (Havel) Wortlaut der Kleinen Anfrage 711 vom 2. Juni 2015: Derzeit setzt das für den Hochwasserschutz und die Hochwasserrisikovorsorge zuständige Ministerium auf der Grundlage der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) Überschwemmungsgebiete entlang der Schwarzen Elster und ihrer Nebenflüsse fest. Damit verbunden sind tiefgreifende Einschränkungen der Nutzung des Eigentums, der bauleitplanerischen Selbstbestimmung der Kommunen sowie der landwirtschaftlichen Flächennutzung . In der Sitzung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz am 11.03.2015 gaben Minister Vogelsänger sowie der für Hochwasserschutz zuständige Abteilungsleiter des Ministeriums für Ländliche Entwicklung , Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) an, sich derzeit ausschließlich auf dieses Verfahren entlang der Schwarzen Elster zu konzentrieren und keine weiteren Festsetzungsverfahren entlang anderer Fließgewässer im Land Brandenburg durchzuführen . Dennoch sind Grundeigentümer entlang der Havel im Bereich Werder (Havel ) bereits heute von Einschränkungen betroffen, obwohl hier ein Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG überhaupt noch nicht eröffnet wurde. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie wird die jeweilige Betroffenheit einzelner Flurstücke entlang oberirdischer Fließgewässer unter Beachtung der Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes in Vorbereitung der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten konkret ermittelt? 2. Wann und wie werden die betroffenen Eigentümer hierzu informiert. Insbesondere : Ist geplant, die betroffenen Eigentümer direkt anzuschreiben, was angesichts der Erheblichkeit des Eingriffs angezeigt erscheint und einer reinen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landes vorzuziehen ist? 3. Wird betroffenen Eigentümern rechtzeitig die Möglichkeit gegeben werden, in geeigneten Fällen (wertige Nutzungen, geringe Wassersäule selbst beim Eintreten des HQ 100...) durch die bauliche Schaffung von Hochwasserschutz eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet zu vermeiden? 4. Wie begründet die Landesregierung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Eigentum durch die pauschale Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, obwohl unterschiedliche Flurstücke bei einem HQ 100-Ereignis unterschiedlich stark überflutet werden würden und die auf den Flächen stehende Wassersäule unterschiedlich hoch wäre sowie auch massive Unterschiede zwischen zu erwartenden „reißenden“ Hochwassern einerseits und einem reinen Pegelanstieg an Seen andererseits bestehen? 5. Zur Ermittlung von Anschlagslinien für ein HW 100 wurde in den vergangenen Jahren ein hochgenaues digitales Geländemodell mittels Laserscanverfahren erzeugt . Das Gebiet der Potsdamer Havelseenregion wurde dafür im Jahre 2010 überflogen. Wegen der regen Bautätigkeit in diesem Bereich gerade in Wasserlagen ist klar, dass zu diesem Stichtag auf einer ganzen Reihe von Flurstücken im Zuge bauvorbereitender Arbeiten, direkter Baumaßnahmen oder auch der Neuanlage von Gärten mit Erdbodenaustausch, temporären Abgrabungen (z.B. Auskoffern für Wegebau) etc. das betroffene Gelände zum Zeitpunkt des Überfliegens zeitweise in seiner Struktur verändert war. Diese zeitweise Tieferlegung bzw. die Aufnahme unfertiger Zustände könnte ohne Gegenmaßnahmen der Landesregierung dazu führen, dass diese Grundstücke zu einem festzusetzenden Überschwemmungsgebiet gehören würden, obwohl der tatsächliche Grundstückszustand im Festsetzungszeitpunkt ein anderer ist. Welche Korrekturen wird die Landesregierung in diesen Fällen durchführen, um individuelle Betroffenheiten bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu verringern? Wird die Landesregierung den Betroffenen z.B. ermöglichen, durch amtliche Lagepläne die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Festsetzung nachzuweisen und auf dieser Basis dann entscheiden? 6. Gemäß § 78 Abs. 1 WHG sind in per Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten bestimmte Handlungen verboten. Ausnahmen von den Verboten sind nach § 78 Abs. 2 bis 4 WHG unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Zudem ist auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 WHG jede Person verpflichtet, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. In einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets können jedoch spezielle Regelungen getroffen werden, die in Einzelfällen von den grundsätzlichen Vorgaben des WHG und BbgWG abweichen. Durch solche ergänzende Regelungen könnte z.B. ausgeschlossen werden, dass historisch stets genutzte Baulandflächen, die bei einem theoretischen HQ 100 (und damit einmal in 100 Jahren) wenige cm hoch vom Wasser eines stehenden Gewässers etwa im Bereich der Havelseen betroffen wären, pauschal unnutzbar werden und nur in mühsamen Ausnahmeverfahren weiter bebaut werden können. Die Einschränkungen könnten auf die in diesen Fällen relevanten Dinge (z.B. Vorgabe einer Mindesthöhe für Fußböden baulicher Anlagen, Verbot von Öltanks unterhalb der Anschlaglinie etc.) begrenzt werden. Dies erscheint schon mit Blick auf die verfassungsgemäßen Schranken für Eigentumseingriffe – insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – angezeigt. Wird der zuständige Minister von der Möglichkeit der Abweichung in den jeweiligen Rechtsverordnungen Gebrauch machen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Im Land Brandenburg gibt es unmittelbar durch Gesetz festgesetzte Überschwemmungsgebiete (Vorländer) sowie schon nach DDR-Recht festgesetzte, fortgeltende Überschwemmungsgebiete (z.B. die Havelpolder). In diesen festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten die bundesrechtlichen Verbote des § 78 Wasserhaushaltsgesetz bereits jetzt unmittelbar. Darüber hinaus werden in den kommenden Monaten und Jahren die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmten sowie die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete durch öffentliche Bekanntmachung der Karten förmlich festgesetzt. Demnächst sollen die Verfahren zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete der Unteren Spree (von Trebatsch bis zur Landesgrenze Berlin ), der Dosse und der Stepenitz eingeleitet werden. Für die Havel sind noch fachliche Vorarbeiten zu leisten, sodass eine zeitnahe Einleitung des Festsetzungsverfahrens nicht möglich ist. Ein konkreter Termin für den Verfahrensbeginn kann noch nicht genannt werden. Frage 1: Wie wird die jeweilige Betroffenheit einzelner Flurstücke entlang oberirdischer Fließgewässer unter Beachtung der Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes in Vorbereitung der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten konkret ermittelt? zu Frage 1: Die Bestimmung der Grenzen der Überschwemmungsgebiete erfolgt in allen Einzugsgebieten des Landes Brandenburg mit Hilfe eines hydronumerischen Modells. In den Modellen werden u.a. hydrologische Daten wie Niederschlag, Wasserstand und Abfluss, die Geländehöhen, die Beschaffenheit der Geländeoberfläche und Bauwerke wie Deiche, Wehre und Durchlässe berücksichtigt. Frage 2: Wann und wie werden die betroffenen Eigentümer hierzu informiert. Insbesondere: Ist geplant, die betroffenen Eigentümer direkt anzuschreiben, was angesichts der Erheblichkeit des Eingriffs angezeigt erscheint und einer reinen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landes vorzuziehen ist? zu Frage 2: Bei einer geplanten Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes wird die Öffentlichkeit ca. 14 Tage vorher über die Auslegung der Entwürfe der Karten des geplanten Überschwemmungsgebietes durch Bekanntmachung des für Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung informiert. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 100 Abs. 3 Satz 3 Brandenburgisches Wassergesetz im Amtsblatt für Brandenburg sowie zusätzlich in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Landkreise, Ämter und Gemeinden. Darüber hinaus ist, wie im Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Schwarzen Elster, beabsichtigt, schon vor der Bekanntmachung in den amtlichen Bekanntmachungsorganen öffentliche Informationsveranstaltungen in den betroffenen Gebieten durchzuführen, auf die in den Medien hingewiesen wird. Außerdem werden zusätzlich zu den Entwurfskarten Handzettel ausgelegt werden, in denen über Sinn und Zweck der Festsetzung, die fachlichen Grundlagen der Bemessung des Überschwemmungsgebietes und über die geltenden Verbote informiert wird. Direkte Anschreiben an die Bürger sind aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht vorgesehen. Direkt angeschrieben werden Träger öffentlicher Belange, weil deren Verwaltungssitze oft außerhalb der betroffenen Region liegen und sie somit über die Bekanntmachung in den amtlichen Bekanntmachungsorganen nicht erreicht werden können. Frage 3: Wird betroffenen Eigentümern rechtzeitig die Möglichkeit gegeben werden, in geeigneten Fällen (wertige Nutzungen, geringe Wassersäule selbst beim Eintreten des HQ 100...) durch die bauliche Schaffung von Hochwasserschutz eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet zu vermeiden? zu Frage 3: Die Lage im Überschwemmungsgebiet lässt sich durch eigene Hochwasserschutzmaßnahmen der betroffenen Eigentümer im Regelfall nicht beeinflussen, da derartige Maßnahmen meist nicht zur Folge haben, dass sich die beim hundertjährlichen Hochwasser überschwemmte Fläche wesentlich ändert. Frage 4: Wie begründet die Landesregierung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Eigentum durch die pauschale Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, obwohl unterschiedliche Flurstücke bei einem HQ 100-Ereignis unterschiedlich stark überflutet werden würden und die auf den Flächen stehende Wassersäule unterschiedlich hoch wäre sowie auch massive Unterschiede zwischen zu erwartenden „reißenden“ Hochwassern einerseits und einem reinen Pegelanstieg an Seen andererseits bestehen ? zu Frage 4: Bei der Gültigkeit der in festgesetzten Überschwemmungsgebieten geltenden besonderen Schutzbestimmungen gemäß § 78 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Bundesgesetzgeber nicht nach Kriterien wie Wasserstand, Fließgeschwindigkeit o.ä. differenziert. Daran sind alle Bundesländer gebunden. Sie sind gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz zur Festsetzung verpflichtet. Aufgrund der für alle Verbote vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit bestehen an der Verhältnismäßigkeit der getroffenen bundesgesetzlichen Regelung keine Zweifel. Frage 5: Zur Ermittlung von Anschlagslinien für ein HW 100 wurde in den vergangenen Jahren ein hochgenaues digitales Geländemodell mittels Laserscanverfahren erzeugt. Das Gebiet der Potsdamer Havelseenregion wurde dafür im Jahre 2010 überflogen. Wegen der regen Bautätigkeit in diesem Bereich gerade in Wasserlagen ist klar, dass zu diesem Stichtag auf einer ganzen Reihe von Flurstücken im Zuge bauvorbereitender Arbeiten, direkter Baumaßnahmen oder auch der Neuanlage von Gärten mit Erdbodenaustausch, temporären Abgrabungen (z.B. Auskoffern für Wegebau) etc. das betroffene Gelände zum Zeitpunkt des Überfliegens zeitweise in seiner Struktur verändert war. Diese zeitweise Tieferlegung bzw. die Aufnahme unfertiger Zustände könnte ohne Gegenmaßnahmen der Landesregierung dazu führen, dass diese Grundstücke zu einem festzusetzenden Überschwemmungsgebiet gehören würden, obwohl der tatsächliche Grundstückszustand im Festsetzungszeitpunkt ein anderer ist. Welche Korrekturen wird die Landesregierung in diesen Fällen durchführen , um individuelle Betroffenheiten bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu verringern? Wird die Landesregierung den Betroffenen z.B. ermöglichen, durch amtliche Lagepläne die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Festsetzung nachzuweisen und auf dieser Basis dann entscheiden? zu Frage 5: Vom Zeitpunkt der Berechnung der bei HQ100 überschwemmten Flächen bis zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes wird es auf vielen kleineren Flächen immer wieder zu Änderungen der Höhenlage kommen. Es ist nicht möglich, zum Zeitpunkt der Überschwemmungsgebietsfestsetzung in den Karten einen tagesaktuellen Zustand abzubilden. Eine Neuberechnung der bei HQ100 überschwemmten Flächen auf der Grundlage neuerer Daten wäre nur dann erforderlich, wenn die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen wirklich gravierend sind. Dies ist aber bei kleineren Bauvorhaben (Errichtung von Einfamilienhäusern, Anlage von Gärten und Wegen) regelmäßig nicht der Fall. Wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass Grundstücke aufgrund von Aufschüttungen bei HQ100 künftig nicht mehr überschwemmt werden können, ist dies bei den Entscheidungen über Ausnahmen von den besonderen Schutzvorschriften (§ 78 des Wasserhaushaltsgesetzes) zu berücksichtigen. Hinweisen auf gravierende Änderungen der Höhenlage oder auf methodische Fehler bei der Modellierung wird im Festsetzungsverfahren nachgegangen. Erforderlichenfalls erfolgen eine Neuberechnung sowie eine Auslegung geänderter Kartenblätter. Frage 6: Gemäß § 78 Abs. 1 WHG sind in per Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten bestimmte Handlungen verboten. Ausnahmen von den Verboten sind nach § 78 Abs. 2 bis 4 WHG unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Zudem ist auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 WHG jede Person verpflichtet, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. In einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets können jedoch spezielle Regelungen getroffen werden, die in Einzelfällen von den grundsätzlichen Vorgaben des WHG und BbgWG abweichen. Durch solche ergänzende Regelungen könnte z.B. ausgeschlossen werden, dass historisch stets genutzte Baulandflächen, die bei einem theoretischen HQ 100 (und damit einmal in 100 Jahren) wenige cm hoch vom Wasser eines stehenden Gewässers etwa im Bereich der Havelseen betroffen wären, pauschal unnutzbar werden und nur in mühsamen Ausnahmeverfahren weiter bebaut werden können. Die Einschränkungen könnten auf die in diesen Fällen relevanten Dinge (z.B. Vorgabe einer Mindesthöhe für Fußböden baulicher Anlagen, Verbot von Öltanks unterhalb der Anschlaglinie etc.) begrenzt werden. Dies erscheint schon mit Blick auf die verfassungsgemäßen Schranken für Eigentumseingriffe – insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – angezeigt. Wird der zuständige Minister von der Möglichkeit der Abweichung in den jeweiligen Rechtsverordnungen Gebrauch machen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 6: In Brandenburg werden Überschwemmungsgebiete nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BbgWG nicht durch Rechtsverordnung, sondern mit öffentlicher Bekanntmachung der Karten nach § 100 Absatz 3 BbgWG als Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Bei diesem Verfahren der Überschwemmungsgebietsfestsetzung sind weder über § 78 Wasserhaushaltsgesetz hinausgehende (vgl. § 78 Abs. 5 WHG) noch dahinter zurückbleibende Regelungen möglich. Die Prüfung, ob und wie ein konkretes Vorhaben auf einem Grundstück im festgesetzten Überschwemmungsgebiet verwirklicht werden darf, bleibt einer Einzelfallprüfung vorbehalten.