Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 740 des Abgeordneten Andreas Kalbitz der AfD-Fraktion Drucksache 6/1761 Wortlaut der Kleinen Anfrage 740 vom 12.06.2015 Nachfrage zur Kleinen Anfrage 460 vom 31.03.2015 – Privatisierung des Flughafens Cottbus-Drewitz Aus den gegebenen Antworten der Landesregierung haben sich neue Fragen ergeben : 1. Wer ist Eigentümer des Flughafen Cottbus-Drewitz? 2. Gehört zu diesem Eigentum die gesamte Liegenschaft (Grundstücksfläche und Gebäude)? 3. Welche Voraussetzungen für den Betrieb des Flugplatzes müssen aufrechterhalten werden, damit eine Rückabwicklung des Geschäftes nicht getätigt wird (bitte aufschlüsseln)? 4. Flugbetrieb ist ein allgemein gehaltener Begriff, er reicht von startenden und landenden Großraumflugzeugen bis zu Luftsportgeräten. Gibt es diesbezüglich vertragliche Spezifikationen und damit verbundene Betriebsgenehmigungen, die von Seiten des Betreibers aufrechterhalten werden müssen? 5. Wie bewertet die Landesregierung die Einschränkung des Flugbetriebes durch nicht mehr durchführbare Instrumenten- und Nachtanflüge? 6. Der Geschäftsführer der Flacks Group hat gegenüber englischsprachigen Medien u.a. geäußert: „And we can even remove trees and we can take any size of plane.“ (Quelle: MOVEHUT, http://www.movehut.co.uk/news/take-off-for-flacksgroup -airport-plans-21565/, 11.05.2014) Entspricht diese Aussage dem tatsächlichen Genehmigungsstand? Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit Baumfällarbeiten auf der Immobilie durchzuführen? Müssen diese von Seiten der GmbH angezeigt werden bzw. informierte die GmbH über etwaige beabsichtigte Baumfällungen? Sind Baumfällarbeiten durchgeführt worden? 7. Gemäß englischsprachiger Medien wurde der Wert der Liegenschaft („As agricultural land the site has been valued at around £20m.“ (Quelle: MOVEHUT, http://www.movehut.co.uk/news/take-off-for-flacks-group-airport-plans-21565/, 11.05.2014)) auf 20 Millionen britischen Pfund geschätzt, welche Erkenntnisse hat die Landesregierung hierzu und wie schätzt sie diesen Wert ein? 8. Wie bewertet die Landesregierung die bereits durchgeführten Rückbaumaßnahmen auf dem Flugplatz und der stattgefundene Verkauf von Inventar? 9. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, um eine Rückabwicklung des Verkaufs von kommunalen Anteilen an der GmbH einzuleiten? 10. Wem gehört nach Ablauf der Rückabwicklungsfrist der Flugplatz bzw. findet ein automatischer Eigentumsübergang, inkl. Grundbucheintrag, statt? 11. Wäre eine Schließung des Flugplatzes direkt nach Ablauf der Rückabwicklungsfrist möglich? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer ist Eigentümer des Flughafen Cottbus-Drewitz? Zu Frage 1: Käufer der Flughafen Süd-Brandenburg-Cottbus GmbH war die UEK Real Estate Eberswalde GmbH. Ob zwischenzeitlich eine weitere Übertragung der Gesellschaft erfolgte, ist der Landesregierung nicht bekannt. Frage 2: Gehört zu diesem Eigentum die gesamte Liegenschaft (Grundstücksfläche und Gebäude )? Zu Frage 2: Es ist der Landesregierung nicht bekannt, ob die Grundstücke, die der Flughafengesellschaft gehörten, die „gesamte Liegenschaft“ umfassten. Im Rahmen der Prüfung des Vertrages waren nur die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke genehmigungsrelevant . Frage 3: Welche Voraussetzungen für den Betrieb des Flugplatzes müssen aufrechterhalten werden, damit eine Rückabwicklung des Geschäftes nicht getätigt wird (bitte aufschlüsseln )? Zu Frage 3: Die Verpflichtung, deren Verletzung zur Rückgabe des Geländes führt, lautet im Vertrag wie folgt: „Der Käufer verpflichtet sich, den Flugplatz für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Vertragsunterzeichnung im Rahmen der für den EDCD geltenden Betriebserlaubnis weiter zu betreiben sowie die in der Präambel aufgeführten Grundstücke für keine anderen Zwecke zu nutzen, die der Genehmigung des Landesamtes für Bauen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 19.07.2001 mit Inhalt: Verkehrslandeplatz für die Einstufung nach ICAO-Anhang 14, Code Zahl 4 Code Buchstabe C entgegenstehen und die den Flugbetrieb im Rahmen der für EDCD geltenden Betriebserlaubnis behindern oder einschränken würden.“ Frage 4: Flugbetrieb ist ein allgemein gehaltener Begriff, er reicht von startenden und landenden Großraumflugzeugen bis zu Luftsportgeräten. Gibt es diesbezüglich vertragliche Spezifikationen und damit verbundene Betriebsgenehmigungen, die von Seiten des Betreibers aufrechterhalten werden müssen? Zu Frage 4: Hinsichtlich der vertraglichen Bedingungen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen . Die Flughafen Süd-Brandenburg-Cottbus GmbH als Betreiberin des Verkehrslandeplatzes Cottbus - Drewitz hat eine Betriebspflicht im Sinne des § 45 Abs. 1 LuftVZO, d. h. der Flugplatz muss im Umfang des Genehmigungsstatus betrieben werden. Der Verkehrslandeplatz Cottbus-Drewitz ist derzeit zugelassen für Luftfahrzeuge bis 30 t MTOM (Propellerflugzeuge) und bis 20 t MTOM (Jet) bei Tag und bei Nacht für die Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln (VFR) und nach Instrumentenflugregeln (IFR). Frage 5: Wie bewertet die Landesregierung die Einschränkung des Flugbetriebes durch nicht mehr durchführbare Instrumenten- und Nachtanflüge? Zu Frage 5: Defekte Navigationsanlagen verhindern derzeit die Durchführung von Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR). Dem Betreiber ist aufgegeben, baldmöglichst Reparaturen zu veranlassen, um sicheren IFR-Betrieb wieder aufnehmen zu können. Für die erforderliche Zeit wurde der Betreiber insoweit temporär und teilweise von der Betriebspflicht befreit. Eine Änderung der Flugplatzgenehmigung ist damit vorerst nicht verbunden. Weitere Entwicklungen (in Abhängigkeit von Handlungswillen des Betreibers) und ggf. genehmigungsrechtliche Konsequenzen sind vorerst noch nicht absehbar. Frage 6: Der Geschäftsführer der Flacks Group hat gegenüber englischsprachigen Medien u.a. geäußert: „And we can even remove trees and we can take any size of plane.“ (Quelle: MOVEHUT, http://www.movehut.co.uk/news/take-off-for-flacks-group-airportplans -21565/, 11.05.2014) Entspricht diese Aussage dem tatsächlichen Genehmigungsstand ? Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit Baumfällarbeiten auf der Immobilie durchzuführen? Müssen diese von Seiten der GmbH angezeigt werden bzw. informierte die GmbH über etwaige beabsichtigte Baumfällungen? Sind Baumfällarbeiten durchgeführt worden? Zu Frage 6: Zur Beschränkung der Höchstmasse der zulässigen Luftfahrzeuge wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Aktuell sind keine Baumfällarbeiten bekannt. Diese sind mit der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) sowie weiteren Behörden, deren Belange betroffen sind, abzustimmen. Frage 7: Gemäß englischsprachiger Medien wurde der Wert der Liegenschaft („As agricultural land the site has been valued at around £20m.“ (Quelle: MOVEHUT, http://www.movehut.co.uk/news/take-off-for-flacks-group-airport-plans-21565/, 11.05.2014)) auf 20 Millionen britischen Pfund geschätzt, welche Erkenntnisse hat die Landesregierung hierzu und wie schätzt sie diesen Wert ein? Zu Frage 7: Dazu liegen keine Erkenntnisse vor. Frage 8: Wie bewertet die Landesregierung die bereits durchgeführten Rückbaumaßnahmen auf dem Flugplatz und der stattgefundene Verkauf von Inventar? Zu Frage 8: Der Landesregierung sind keine Rückbaumaßnahmen von Flugbetriebsflächen und damit in Zusammenhang stehenden Hochbauten sowie kein Verkauf von flugbetrieblichem Inventar bekannt. Frage 9: Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, um eine Rückabwicklung des Verkaufs von kommunalen Anteilen an der GmbH einzuleiten? Zu Frage 9: Wenn der Vertrag verletzt wird, müssen die Vertragsparteien die Einleitung entsprechender rechtlicher Schritte prüfen und gegebenenfalls vornehmen. Frage 10: Wem gehört nach Ablauf der Rückabwicklungsfrist der Flugplatz bzw. findet ein automatischer Eigentumsübergang, inkl. Grundbucheintrag, statt? Zu Frage 10: Der Flugplatz ist mit der Veräußerung bereits in das Eigentum der UEK Real Estate Eberswalde GmbH übergegangen. Der Ablauf der Rückabwicklungsfrist hat auf die Eigentumsverhältnisse nur dann Einfluss, wenn ein Rückabwicklungsgrund vorliegt und die Rückabwicklung geltend gemacht wird. Frage 11: Wäre eine Schließung des Flugplatzes direkt nach Ablauf der Rückabwicklungsfrist möglich? Zu Frage 11: Unabhängig von einer vertraglichen Rückabwicklungsfrist darf der Verkehrslandeplatz nicht einfach geschlossen werden. Die Betriebspflicht (vgl. Antwort zu 4.) bliebe unverändert bestehen. Künftige Veränderungen sind von dem Verhalten des jeweiligen Betreibers abhängig.