Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2026 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 743 des Abgeordneten Franz Wiese der AfD-Fraktion Drucksache 6/1765 Nachfrage zur Kleinen Anfrage 612 vom 08.05.2015 - Geheimdienstliche Überwachung im Land Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 743 vom 16.06.2015: Aufgrund der kurzen, bündigen und erwarteten Antwort der Landesregierung ergeben sich folgende Nachfragen: 1. Wurden die Fragen 1 bis 15 im Rahmen der regelmäßig tagenden Parlamentarischen Kontrollkommission bereits besprochen? 2. Wenn ja, in welchen Sitzungen, bitte inklusive des Tagesordnungspunktes und nach der inhaltlich zugeordneten Frage der Sitzung aufgliedern? 3. Werden die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission genauso protokolliert und archiviert wie die aller sonstigen Ausschüsse des Landtages? 4. Gibt es analog zum „Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes“ eine Regelung für das Land Brandenburg? 5. Entspricht es aus Sicht der Landesregierung der verfassungsrechtlichen Idee (Verfassung Land Brandenburg, Artikel 56, Absatz 2, Satz 2 („Fragen an die Regierung sind unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig zu beantworten.“)) Fragen von Abgeordneten mit einem Verweis auf eine Institution, zu der ich als Abgeordneter weder direkten noch indirekten Zugang habe, zu beantworten? Wie bewertet die Landesregierung diesen Widerspruch? Inwiefern entspricht die von der Landesregierung gegebene Antwort in diesem Zusammenhang, a) „nach bestem Wissen“ der Landesregierung und b) „vollständig zu beantworten“ aus Sicht der Landesregierung? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurden die Fragen 1 bis 15 im Rahmen der regelmäßig tagenden Parlamentarischen Kontrollkommission bereits besprochen? Frage 2: Wenn ja, in welchen Sitzungen, bitte inklusive des Tagesordnungspunktes und nach der inhaltlich zugeordneten Frage der Sitzung aufgliedern? zu den Fragen 1 und 2: Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 kann aus Sicht der Landesregierung unter Berücksichtigung des vorliegenden überwiegenden Geheimhaltungsinteresses der Arbeit des Verfassungsschutzes gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresses nicht erfolgen. Die zwingende Geheimhaltungsbedürftigkeit der Arbeit des Verfassungsschutzes ergibt sich daraus, dass durch eine Offenlegung von Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und Erkenntnisstand des Nachrichtendienstes im Hinblick den Inhalt der Fragen 1 und 2 dessen Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet wird. Frage 3: Werden die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission genauso protokolliert und archiviert wie die aller sonstigen Ausschüsse des Landtages? Frage 4: Gibt es analog zum „Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes“ eine Regelung für das Land Brandenburg? zu den Fragen 3 und 4: Die parlamentarische Kontrolle in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes im Land Brandenburg findet ihre gesetzliche Regelung in den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetzes – BbgVerfSchG). Frage 5: Entspricht es aus Sicht der Landesregierung der verfassungsrechtlichen Idee (Verfassung Land Brandenburg, Artikel 56, Absatz 2, Satz 2 („Fragen an die Regierung sind unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig zu beantworten.“)) Fragen von Abgeordneten mit einem Verweis auf eine Institution, zu der ich als Abgeordneter weder direkten noch indirekten Zugang habe, zu beantworten? Wie bewertet die Landesregierung diesen Widerspruch? Inwiefern entspricht die von der Landesregierung gegebene Antwort in diesem Zusammenhang, a) „nach bestem Wissen“ der Landesregierung und b) „vollständig zu beantworten“ aus Sicht der Landesregierung ? zu Frage 5: Gemäß Art. 56 Absatz 2 Satz 2 Landesverfassung (LV) sind Fragen an die Landesregierung grundsätzlich unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig zu beantworten . Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes Brandenburg kann aber zur Bestimmung der Grenzen der Antwortpflicht bei parlamentarischen Anfragen nach Art. 56 Absatz 2 LV die Schrankenbestimmung des Art. 56 Absatz 4 LV entsprechend herangezogen werden, d.h. eine Auskunftserteilung darf auch abgelehnt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern. Eine Ablehnung der Auskunftserteilung kommt demnach nur in Betracht, nachdem eine Güterabwägung des parlamentarischen Informationsinteresses des Abgeordneten mit den Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LV tatsächlich erfolgt ist. Ergibt die anzustellende Prüfung im ersten formalen Schritt, dass das Auskunftsbegehren auch eingestufte Informationen betrifft (VS-Sachen oder VS-NfD-Sachen), also Geheimhaltungsinteressen tangiert sein könnten, ist im zweiten Schritt die oben genannte Abwägung der jeweiligen Interessen inhaltlich vorzunehmen. Kommt die Prüfung insofern dann zu dem weiteren Ergebnis, dass die Geheimhaltungsinteressen überwiegen, kann die Auskunftserteilung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LV verweigert werden.