Datum des Eingangs: 28.11.2014 / Ausgegeben: 03.12.2014 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/203 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 36 des Abgeordneten Axel Vogel Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/63 Genehmigung von zwei Legehennenanlagen in der Gemeinde Nordwestuckermark Wortlaut der Kleinen Anfrage 36 vom 30.10.2014: Zwischen den Orten Zollchow und Sternhagen (Uckermark) haben die Baumaßnahmen für zwei Legehennenanlagen begonnen. Die in Bau befindlichen Anlagen liegen unmittelbar benachbart zwischen dem Sternhagener See und dem Unteruckersee in einer landschaftlich sehr reizvollen Umgebung mit hohem touristischem Potential. Die Antragsteller sind verheiratet, es wurden jeweils Anlagen für genau 39.990 Tiere beantragt, also genau 10 Tiere unter der Grenze für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Aktuell finden dort massive Erdarbeiten statt und es wird bereits eine massive Zaunanlage errichtet. Innerhalb der sich im Bau befindlichen Zaunanlage liegen mehrere gesetzlich geschützte Biotope in denen nach Bundesartenschutzverordnung streng und besonders geschützte Arten leben. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Distanz liegt zwischen den Einzäunungen der beiden Legehennenanlagen ? 2. Wer ist als Eigentümer im Grundbuch für das Flurstück auf dem die beiden Anlagen gebaut werden sollen eingetragen? 3. Wie begründet die Landesregierung, dass die beiden Anlagen in ihren Auswirkungen auf die Umwelt nicht gemeinsam veranschlagt werden? 4. An der Baustelle wurde auch auf Nachfrage von Bürgern hin kein zweites Bauschild angebracht. Wie lauten die vollständigen Angaben auf den beiden Bauschildern ? 5. Haben beide Antragsteller beim Land Brandenburg Fördermittel für den Bau der Anlage beantragt? Falls Ja, in welcher Höhe wurden sie beantragt und bewilligt? 6. Werden die Bauantragsteller auch die Betreiber der Anlagen sein? 7. Haben die Betreiber die laut Tierschutzgesetz § 11 (3) und (8) notwendige Sachkunde zum Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken nachgewiesen? Falls Ja, wodurch? 8. Welches Management-Konzept oder Maßnahmenplan haben die Antragsteller vorgelegt um die erforderliche gleichmäßige Nutzung der Freilandauslaufflächen durch die Hühner zu gewährleisten? 9. Wie genau lief das Genehmigungsverfahren bisher ab und welche Genehmigungen wurden den beiden Antragstellern wann erteilt? 10.Warum wurden die anerkannten Naturschutzverbände nicht beteiligt? 11. Wie beurteilt die Landesregierung, dass sich innerhalb der für die Legehennen geplanten Auslauffläche Feldsölle befinden die Lebensraum zahlreicher geschützter Amphibienarten sind? 12. Offensichtlich soll die ca. 4 Kilometer lange Stahlgitterzaunanlage mit ca. 40 cm breiten Durchgrabeschutz aus Betongitterplatten und einem Öffnungsanteil von ca. 40% der Fläche ausgestattet werden. Wurde diese Versiegelungsfläche bei den Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt? 13. Welche Auslauffläche steht jedem Tier im Freiland zur Verfügung und wie groß ist die dafür erforderliche Distanz zwischen Zaun und nächster erreichbarer Stallöffnung ? Bitte für die beiden Anlagen und alle Herden getrennt auswerten. 14. Bei der beantragten Bodenhaltung mit Freilandzugang wird entsprechend Tierschutz -Nutztierhaltungs-Verordnung § 13a (2) gefordert, dass nicht mehr als 6.000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden. Ist diese Forderung bei den beantragten Haltungen im Freilandauslauf umgesetzt? 15. Wie wird der Standort mit den zwei Stallanlagen tierseuchenrechtlich eingestuft? 16. Wo wird der Hühnerdung fachgerecht zwischengelagert und auf welchen und wessen Flächen ausgebracht? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Distanz liegt zwischen den Einzäunungen der beiden Legehennenanlagen ? Zu Frage 1: Der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Stallgebäude beträgt ca. 800 m. Zwischen den Auslaufflächenbegrenzungen ist den Antragsunterlagen ein Abstand von ca. 450 m zu entnehmen. Frage 2: Wer ist als Eigentümer im Grundbuch für das Flurstück auf dem die beiden Anlagen gebaut werden sollen eingetragen? Zu Frage 2: Es gab und gibt kein gemeinsames Flurstück bzw. Anlagengrundstück. Nach abgeschlossener Flurneuordnung waren im Genehmigungsverfahren (Zollchow II) Flurstücksteilungen und die Zuordnung von neu gebildeten Flurstücken zu den einzelnen Anlagen zu beachten. Die Frage nach den Eigentümern bleibt davon unberührt und ist bauordnungsrechtlich sowie im Sinne der Anlagenabgrenzung nicht relevant . Frage 3: Wie begründet die Landesregierung, dass die beiden Anlagen in ihren Auswirkungen auf die Umwelt nicht gemeinsam veranschlagt werden? Zu Frage 3: Aufgrund der Beantragung von zwei Anlagen, die räumlich und betriebstechnisch nicht im Zusammenhang stehen, war jede Anlage hinsichtlich der von ihr verursachten Umwelteinwirkungen zu betrachten. Für die später beantragte Anlage Zollchow II erfolgte eine kumulierte Betrachtung der Auswirkungen der Anlage unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Anlage Zollchow I und der Hintergrundbelastung . Frage 4: An der Baustelle wurde auch auf Nachfrage von Bürgern hin kein zweites Bauschild angebracht. Wie lauten die vollständigen Angaben auf den beiden Bauschildern ? Zu Frage 4: Das Baustellenschild für die jeweilige Anlage wurde den Antragstellern im Zuge der Baufreigabe durch die zuständige Bauaufsicht übergeben. Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen wurden die Schilder durch den Bauüberwacher angebracht, jedoch durch unbefugte Dritte entfernt. Daraufhin wurden die jeweiligen Baustellenschilder auf dem Baustellengelände in größerer Anzahl erneuert . Die Angaben des jeweiligen Baustellenschildes können den Anlagen 1 und 2 entnommen werden. Frage 5: Haben beide Antragsteller beim Land Brandenburg Fördermittel für den Bau der Anlage beantragt? Falls Ja, in welcher Höhe wurden sie beantragt und bewilligt? Zu Frage 5: Den beiden Antragstellern wurden ihrem Antrag entsprechend für den Bau der Anlagen jeweils 627.627,50 € bewilligt. Frage 6: Werden die Bauantragsteller auch die Betreiber der Anlagen sein? Zu Frage 6: Entsprechend der angezeigten Betreiberwechsel ist davon auszugehen, dass die Ucker-Ei GmbH bzw. die Ucker-Zwei-Legehennen GmbH zukünftig die jeweilige Anlage auf der Grundlage der erteilten Genehmigungen betreiben werden. Frage 7: Haben die Betreiber die laut Tierschutzgesetz § 11 (3) und (8) notwendige Sachkunde zum Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken nachgewiesen? Falls Ja, wodurch? Zu Frage 7: Das Züchten oder Halten landwirtschaftlicher Nutztiere unterliegt nicht der Erlaubnispflicht nach § 11 des Tierschutzgesetzes. Nach § 2 des Tierschutzgesetzes muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Für die Fütterung und Pflege der Tiere müssen gemäß § 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein. Im Rahmen der tierschutzrechtlichen Überwachungen durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt wird das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters und der Betreuungspersonen geprüft. Frage 8: Welches Management-Konzept oder Maßnahmenplan haben die Antragsteller vorgelegt um die erforderliche gleichmäßige Nutzung der Freilandauslaufflächen durch die Hühner zu gewährleisten? Zu Frage 8: Die Vorgaben des Tierschutzgesetzes sowie der TierschutzNutztierhaltungsverordnung sind Bestandteil der tierschutzrechtlichen Stellungnahme des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes im Genehmigungsverfahren und sind somit durch den Antragsteller umzusetzen. Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des § 13a Absatz 10 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hinsichtlich der Auslaufflächen erfolgt durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt im Rahmen der Tierschutzkontrollen. Frage 9: Wie genau lief das Genehmigungsverfahren bisher ab und welche Genehmigungen wurden den beiden Antragstellern wann erteilt? Zu Frage 9: Für die Anlagen Zollchow I und Zollchow II wurden nach der Durchführung von vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG Genehmigungen nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit den Bescheiden vom 17.10.2012 und 20.03.2013 erteilt. Die Genehmigungsinhaber haben nach Erteilung der Genehmigung bauliche Änderungen an den Ställen beantragt, die immissionsschutzrechtlich als nicht relevant bewertet und zuständigkeitshalber durch den Landkreis geprüft wurden. Der Landkreis hat hierfür die Zulassungen zum vorzeitigen Baubeginn und die Baugenehmigungen sowie die Baufreigabe für beide Vorhaben am 16.10.2014 erteilt. Frage 10: Warum wurden die anerkannten Naturschutzverbände nicht beteiligt? Zu Frage 10: Es waren keine Mitwirkungsrechte nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Frage 11: Wie beurteilt die Landesregierung, dass sich innerhalb der für die Legehennen geplanten Auslauffläche Feldsölle befinden die Lebensraum zahlreicher geschützter Amphibienarten sind? Zu Frage 11: Innerhalb der Auslauffläche der Anlage Zollchow II befindenden sich zwei kleine temporär vernässte Kleinstrukturen nichteiszeitlicher Entstehung, beide besitzen nur eine bedingte Habitateignung für Amphibien. Die zum Teil mit Schilfröhricht bewachsenen Vernässungsflächen werden zum Schutz möglicher vorhandener Kleinlebewesen antragsgemäß eingezäunt. Diese Vernässungsflächen wurden hinsichtlich des Vorliegens erheblicher Beeinträchtigungen bewertet. Von erheblicher Beeinträchtigung durch Umwelteinwirkungen (Stickstoffeinträge) des beantragten Anlagenbetriebs ist nicht auszugehen. Somit wird der Lebensraum für Amphibienarten nicht als erheblich beeinträchtigt eingeschätzt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden somit nicht berührt. Frage 12: Offensichtlich soll die ca. 4 Kilometer lange Stahlgitterzaunanlage mit ca. 40 cm breiten Durchgrabe-schutz aus Betongitterplatten und einem Öffnungsanteil von ca. 40% der Fläche ausgestattet werden. Wurde diese Versiegelungsfläche bei den Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt? Zu Frage 12: Laut Antrag sollte die Außenbegrenzung der Auslaufflächen durch Zäune erfolgen, die 30 cm in das Erdreich eingelassen werden. Der Zaun wurde als Eingriff in das Landschaftsbild bewertet, die Kompensation erfolgt durch die Anlage einer größeren Heckenanlage (Sichtschutzhecke). Der Einbau der als Maßnahme zum "Durchgrabeschutz" und zur üblichen Bauweise bei Freilaufgehegen für Geflügel gehörenden Rasengittersteine war der Genehmigungsbehörde bisher nicht bekannt. Gemäß den Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE) handelt es sich dabei um eine Teilflächenversiegelung, welche entsprechend auszugleichen ist. Die Antragsteller sind durch die Genehmigungsbehörde zur Ergänzungsbilanzierung aufgefordert worden und werden diese vornehmen. Frage 13: Welche Auslauffläche steht jedem Tier im Freiland zur Verfügung und wie groß ist die dafür erforderliche Distanz zwischen Zaun und nächster erreichbarer Stallöffnung? Bitte für die beiden Anlagen und alle Herden getrennt auswerten. Zu Frage 13: Jedem Tier steht laut Antrag rechnerisch eine Freilandfläche von 4 m2 zur Verfügung. Die größte Entfernung von der Stallöffnung bis zum Begrenzungszaun in den Auslaufsektoren beträgt ca. 300 m. Im Übrigen ist die Größe der Auslauffläche für die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage zur Intensivhaltung von Legehennen immissionsschutzrechtlich nicht entscheidungsrelevant. Für die Kennzeichnung der erzeugten Eier als Produkt der Freilandhaltung bedarf es einer gesonderten Zulassung. Frage 14: Bei der beantragten Bodenhaltung mit Freilandzugang wird entsprechend Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung § 13a (2) gefordert, dass nicht mehr als 6.000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden. Ist diese Forderung bei den beantragten Haltungen im Freilandauslauf umgesetzt? Zu Frage 14: siehe Antwort zu Frage 8 Frage 15: Wie wird der Standort mit den zwei Stallanlagen tierseuchenrechtlich eingestuft ? Zu Frage 15: Nach § 1 Absatz 1 Ziffer 9 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung sind die Stallanlagen, sofern sie räumlich und lüftungstechnisch voneinander abgegrenzt sind, als jeweils eine Betriebsabteilung zu betrachten. Unter der Maßgabe, dass eine getrennte Bewirtschaftung der beiden Betriebsabteilungen erfolgt, stellt jede Anlage eine epidemiologische Einheit dar. Frage 16: Wo wird der Hühnerdung fachgerecht zwischengelagert und auf welchen und wessen Flächen ausgebracht? Zu Frage 16: Eine Zwischenlagerung von Hühnerdung soll laut Genehmigungsantrag auf dem betriebseigenen Wirtschaftshof in Neu Zollchow erfolgen. Der Festmist bzw. Trockenkot wird auf landwirtschaftlichen Nutzflächen des mit der jeweiligen Legehennenanlage im funktionalen Zusammenhang stehenden Landwirtschaftsbetriebes ausgebracht. Wegen nicht ausreichender eigener Flächen wird Festmist bzw. Trockenkot der Anlage Zollchow II auf vertraglicher Basis anteilig auf Flächen des Landwirtschaftsbetriebes Jürgen Mittelstädt ausgebracht. austeHenschlild Ak.tenzeicileri ' Antragsteiler: 8 701489,•;122,1:2 + 834098-14-12 Landwirtschaftsbetrieb Jiarcen Mittelslädt Boben Edn 3 17291 Nordwestuckermark, OT Zdilchow Erhthiung eines -Legebannenstalles:rnit F teirndhaftung für;39S9ISTriärele:' elineC153.4äeä,-41K.e . 1 .34,11 Noesceurk zägjeK. hm:ebne:lies. 1 Gern arkut9:i Zolltriem Flur: 1 Fitirstücf: Vorhaben: Gndt ObjektizfidW6ii: • Bauleiter'' trtzfrit, Ansd-Tre.Yefitiii z.foiNie -Bauernsrediung: lArd'Seiej4iteife.ree _ NBS Bauernsiedlung GmbH - Raik Siefert - Vorstadtbahnhof 8,17291 Prenzlau Telefon-Nr, 03984 / 8316018 Unternehmer füe::44 Ideal-Bau-Templin Ntenkebystembau GmbH Ansrätrift. reWeran 0.13-413eu. , _t Waldstraße 31, 17268 Templin Sohnreystraße 14, 37697 Lauenförde (Name, ) "., Telefon: 03987 / 51738 _ 2, i-eieen: 05273/806299 Landkreis tickenriark - Untere Bauaufsichtsbehörde Die Baugenehmigungür das vg. verneben wurde erten - /".; titka Sachbearbeiter Im Auftrag Bitte in Klarsichtfolie an der Baustelle anbringen BEi dar Ausfunning gabahroigunospftichtger Bauvorhaben nactr§ 4 edasidenburra1athe S7ierJrdn4Jng 1r3bgE101 hat der Bauherr an der Saustalls ii Sthild, das Cie Bezekhnnrig des Betr.brnabens (Led •ie Namen und Anschriften des Objektplaners_ 3ft!S Jrri. cer Unternehmer hl .. 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