Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2088 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 748 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/ 1775 Gemeinsamer Unterricht Wortlaut der Kleinen Anfrage 748 vom 17.06.2015: In Brandenburg gelten Klassen oder Kurse in allgemeinen Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, als Klassen oder Kurse mit gemeinsamem Unterricht. Dafür gibt es entsprechende Vorschriften und Richtlinien. Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Klassen in Brandenburg findet im Schuljahr 2014/15 gemeinsamer Unterricht statt (bitte nach Schulform und den Zuständigkeitsbereichen der vier Regionalämter des Landesschulamtes aufschlüsseln)? 2. Wie haben sich diese Zahlen im Vergleich zum Schuljahr 2009/10 verändert? 3. Wie oft konnte in den vergangenen Schuljahren die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht nicht stattfinden, weil keine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden war oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden konnte (bitte nach Schulform und den Zuständigkeitsbereichen der vier Regionalämter des Landesschulamtes aufschlüsseln)? 4. Wie oft werden in den Klassen mit gemeinsamem Unterricht die Richtwerte für zusätzliche Lehrkräftewochenstunden für sonderpädagogische Förderung eingehalten? Wie oft und um wieviel werden sie unterschritten? (bitte jeweils nach Schulform, Förderbedarf und den Zuständigkeitsbereichen der vier Regionalämter des Landesschulamtes aufschlüsseln) 5. Wie oft werden in den Klassen mit gemeinsamem Unterricht die Richtwerte für die Klassenfrequenz eingehalten bzw. überschritten? Wie oft wird der Richtwert für die Maximalzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse eingehalten bzw. überschritten? (bitte jeweils nach Schulform und den Zuständigkeitsbereichen der vier Regionalämter des Landesschulamtes aufschlüsseln) 6. Inwiefern hat sich der gemeinsame Unterricht nach Auffassung der Landesregierung bewährt? Wie kann und wie wird die Landesregierung dieses Prinzip des gemeinsamen Unterrichts weiter ausbauen und fördern? 7. Inwiefern ist es möglich, dass Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auch an Förderschulen beschult werden können? Wie häufig findet dies in der Praxis statt? 8. Inwiefern ist der Landesregierung bekannt, dass in den Pilotschulen „Inklusive Grundschule“ Kinder mit dem Förderschwerpunkt LES nicht beschult werden bzw. an Förderschulen weitergegeben wurden? Wie geht sie mit solchen Fällen um? 9. Inwiefern ist der Landesregierung bekannt, dass in den Pilotschulen „Inklusive Grundschule“ auch Kinder mit anderen Förderschwerpunkten als LES regulär beschult werden? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Klassen in Brandenburg findet im Schuljahr 2014/15 gemeinsamer Unterricht statt (bitte nach Schulform und den Zuständigkeitsbereichen der vier Regionalämter des Landesschulamtes aufschlüsseln)? Frage 2: Wie haben sich diese Zahlen im Vergleich zum Schuljahr 2009/10 verändert? Zu den Fragen 1 und 2: Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Die folgenden Tabellen weisen aus, in wie vielen Klassen gemeinsamer Unterricht stattfindet. Einbezogen wurden Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Grundschulen an Oberschulen oder Gesamtschulen wurden der Schulform Grundschule zugeordnet, ebenso die Leistungs- und Begabungsklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 an Gymnasien (Schuljahr 2014/2015: fünf Leistungs- und Begabungsklassen mit gemeinsamem Unterricht, 2009/2010: vier Leistungs- und Begabungsklassen mit gemeinsamem Unterricht). An den Gesamtschulen und Gymnasien wurden nur die Jahrgangsstufen 7 bis 10 betrachtet, da der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe in Kursen organisiert ist. Die Angabe von Klassen als Dezimalbruch resultiert aus dem Vorhandensein von sogenannten „Mischklassen“. Diese liegen z. B. vor, wenn Schüler unterschiedlicher Jahrgangsstufen einer Klasse zugeordnet sind. Tabelle 1: Gemeinsamer Unterricht im Schuljahr 2014/2015 Regionalstelle insgesamt davon Grundschule Oberschule Gesamtschule Gymnasium Brandenburg a.d.H. 756,47 514,93 162,54 47,00 32,00 Cottbus 823,57 569,57 191,00 18,00 45,00 Frankfurt (Oder ) 1004,71 712,38 225,33 29,00 38,00 Neuruppin 764,03 523,30 169,73 53,00 18,00 Summe 3348,78 2320,18 748,60 147,00 133,00 Datengrundlage: Schuldatenerhebung 2014/2015, Stichtag: 06.10.2014 Die vier Regionalstellen im Landesschulamt wurden erst zum 1. Oktober 2014 eingerichtet . Im Schuljahr 2009/2010 gab es sechs staatliche Schulämter. Um eine Vergleichbarkeit der Daten für die Vergangenheit zu ermöglichen, wurden die Daten des Schuljahres 2009/2010 entsprechend der Kreiszuordnung zu den zukünftigen Regionalstellen aufbereitet. Tabelle 2: Gemeinsamer Unterricht im Schuljahr 2009/2010 RegionalstelleAnm.1 insgesamt davon Grundschule Oberschule Gesamtschule Gymnasium Brandenburg a.d.H. 555,84 443,33 92,51 17,00 3,00 Cottbus 670,14 492,14 142,00 12,00 24,00 Frankfurt (Oder) 986,09 747,09 196,00 24,00 19,00 Neuruppin 599,84 461,94 94,90 39,00 4,00 Summe 2811,91 2144,50 525,41 92,00 50,00 Anm. 1 Entsprechend der Zuordnung der Kreise zu den Regionalstellen, die ab 1. Oktober 2014 ihre Arbeit aufnahmen. Datengrundlage: Schuldatenerhebung 2009/2010, Stichtag: 21.09.2009 Frage 3: Wie oft konnte in den vergangenen Schuljahren die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht nicht stattfinden, weil keine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden war oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden konnte (bitte nach Schulform und den Zuständigkeitsbereichen der vier Regionalämter des Landesschulamtes aufschlüsseln)? Zu Frage 3: Auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses entscheidet die Schulaufsicht über die Beschulung im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule. Hierbei wird berücksichtigt, dass die personellen, räumlichen und sächlichen Bedingungen vorhanden sind oder organisiert werden können. Eine Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers in eine Förderschule aufgrund fehlender personeller, räumlicher oder sächlicher Bedingungen im gemeinsamen Unterricht gegen den Elternwillen ist der Landesregierung nicht bekannt. Frage 4: Wie oft werden in den Klassen mit gemeinsamem Unterricht die Richtwerte für zusätzliche Lehrkräftewochenstunden für sonderpädagogische Förderung eingehalten? Wie oft und um wieviel werden sie unterschritten? (bitte jeweils nach Schulform, Förderbedarf und den Zuständigkeitsbereichen der vier Regionalämter des Landesschulamtes aufschlüsseln) Zu Frage 4: Über die Nutzung der Lehrerwochenstunden (LWS) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung in der Konferenz der Lehrkräfte. Dabei ist sicherzustellen, dass die mit den ausgewiesenen LWS für sonderpädagogische Förderung verbundene Zielsetzung besonders berücksichtigt wird. Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht gelten die Richtwerte gemäß VV-UnterrichtsorganisationFN1, Anlage 4. Im gemeinsamen Unterricht ist der Grundbedarf aus den Richtwerten unter Berücksichtigung der bereits für den Unterricht in der allgemeinen Schule eingesetzten LWS festzulegen. Weiterhin ist bei der Festlegung des LWS-Bedarfs der jeweilige individuelle Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Frage 5: Wie oft werden in den Klassen mit gemeinsamem Unterricht die Richtwerte für die Klassenfrequenz eingehalten bzw. überschritten? Wie oft wird der Richtwert für die Maximalzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse eingehalten bzw. überschritten? (bitte jeweils nach Schulform und den Zuständigkeitsbereichen der vier Regionalämter des Landesschulamtes aufschlüsseln) Zu Frage 5: 1 Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) vom 27. März 2012 (Abl. MBJS/12, [Nr. 3], S.94), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. April 2015 (Abl. MBJS/15, [Nr. 7], S.116). Die Anlage 4 bezeichnet die Richtwerte für den LWS-Bedarf für sonderpädagogische Förderung. Aus der Bestimmung des § 8 Absatz 2 der Sonderpädagogik-Verordnung (SopV)FN2 lässt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Klassenbildung ableiten. Die Vorschrift orientiert auf eine anzustrebende Unterrichtsorganisation, bei der eine angemessene Förderung im gemeinsamen Unterricht sichergestellt werden soll. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass dieses Ziel auch durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Soweit die notwendigen Ressourcen für die Fortführung der kleinen Klassen gemäß § 8 Abs. 2 SopV (Frequenz 23 SuS)FN3 nicht vorhanden sind, ist die sonderpädagogische Förderung durch andere geeignete Fördermaßnahmen zu gewährleisten . Das Landesschulamt kann hierfür eine höhere Ausstattung der Schule mit zusätzlichen Lehrerwochenstunden umsetzen, die für die Förderung genutzt werden können. Die folgende Tabelle weist aus, in wie vielen Klassen mit gemeinsamem Unterricht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft weniger oder mehr als 23 Schülerinnen und Schüler gemäß § 8 Abs. 2 SopV unterrichtet werden. Die Grundschulen an Oberschulen oder Gesamtschulen wurden der Schulform Grundschule zugeordnet, ebenso die fünf Leistungs- und Begabungsklassen an Gymnasien. An den Gesamtschulen und Gymnasien wurden nur die Jahrgangsstufen 7 bis 10 betrachtet, da der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe in Kursen organisiert ist. Sogenannte „Mischklassen “ wurden nicht einbezogen. „Mischklassen“ liegen vor, wenn z. B. Schüler unterschiedlicher Jahrgangsstufen in einer Klasse zusammengefasst sind. Da bei diesen Klassen davon auszugehen ist, dass der Unterricht oft in Gruppen erteilt wird, werden bei der Auswertung nur die Jahrgangsklassen betrachtet. Tabelle 3: Klassen mit gemeinsamem Unterricht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit weniger oder mehr als 23 Schülerinnen und Schülern Regionalstelle Klassen insgesamt davon Grundschule Oberschule Gesamtschule Gymnasium ≤ 23 > 23 ≤ 23 > 23 ≤ 23 > 23 ≤ 23 > 23 ≤ 23 > 23 Brandenburg a.d.H. 476 249 335 154 105 52 30 17 6 26 Cottbus 559 239 419 125 118 73 5 13 17 28 FN2 Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV) vom 2. August 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 16], S.223), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 22], S.433). In § 8 werden Rahmenbedingungen, Klassenfrequenz und Lehrkräfteeinsatz geregelt. FN3 § 8 Abs. 2 bestimmt: „(2) In Klassen mit gemeinsamem Unterricht sollen nicht mehr als 23 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, wovon nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben sollen. Über Abweichungen entscheidet das zuständige staatliche Schulamt im Benehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger.“ Frankfurt (Oder ) 645 330 489 195 134 90 14 15 8 30 Neuruppin 548 199 376 131 132 37 33 20 7 11 Summe 222 8 1017 1619 605 489 252 82 65 38 95 Datengrundlage: Schuldatenerhebung 2014/2015, Stichtag: 06.10.2014 Frage 6: Inwiefern hat sich der gemeinsame Unterricht nach Auffassung der Landesregierung bewährt? Wie kann und wie wird die Landesregierung dieses Prinzip des gemeinsamen Unterrichts weiter ausbauen und fördern? Zu Frage 6: Gemäß § 29 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) wird der gemeinsamen Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Oberstufenzentren Vorrang eingeräumt. Immer mehr Eltern entscheiden sich für eine Beschulung ihrer beeinträchtigten Kinder an allgemeinen Schulen. Das belegen steigende Zahlen der gemeinsamen Beschulung von Schülerinnen und Schülern sowohl im Bereich Grundschule als auch im Bereich der weiterführenden Schulen. Diese lassen die Schlussfolgerung zu, dass der gemeinsame Unterricht immer mehr auf Akzeptanz stößt und erfolgreich umgesetzt wird. Mit der Auswertung des landesweiten Pilotprojekts „Inklusive Grundschule“ werden empirische Aussagen zu Gelingensbedingungen bezogen auf die Förderschwerpunkte „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ (LES) erwartet. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Pilotprojekts, die Erfahrungen von Schulleitungen, Lehrkräften und Eltern werden die Grundlage für weitere konzeptionelle Entwicklungen mit dem Ziel sein, den weiteren Ausbau des gemeinsamen Unterrichts zu intensivieren. Zentrales Anliegen der Behindertenrechtskonvention (BRK) in der Bildung ist die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in das allgemeine Bildungssystem und damit auch das gemeinsame zielgleiche und zieldifferente Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung in der allgemeinen SchuleFN4. Die einzuleitenden Veränderungen im Schulwesen mit dem Ziel, Pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention; Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.11.2010 landesweit an den allgemeinen Schulen sukzessive eine Willkommenskultur für alle Kinder und Jugendlichen unter besonderer Berücksichtigung der Förderschwerpunkte LES aufzubauen, erfordern u. a. umfangreiche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte. In diesem Kontext werden Qualifikationsmaßnahmen im Rahmen eines Lehrerfortbildungskonzepts zum Umgang mit heterogenen Lerngruppen zur individuellen Förderung durchgeführt. Neben der Einstellung von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen auf entsprechend freie Stellen werden in Zusammenarbeit mit dem WiB e.V. seit 2011 Studiengänge für eine oder zwei sonderpädagogische Fachrichtungen angeboten, die zum Erwerb einer Lehrbefähigung oder eines Lehramts für Förderpädagogik führen. In der Regel handelt es sich bei den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten um LES. Bisher haben sich 64 Lehrkräfte qualifiziert, weitere 93 Lehrkräfte befinden sich im Studium. Für 2015 ist der Beginn eines weiteren Durchgangs geplant. Weitere Qualifikationsmaßnahmen für Lehrkräfte werden im Rahmen der regionalen staatlichen Lehrkräftefortbildung zu verschiedenen sonderpädagogischen Inhalten für unterschiedliche Zielgruppen angeboten. Auf der Grundlage des neuen Lehrerbildungsgesetzes erfolgen an der Universität Potsdam die Ausbildung im Lehramt für Förderpädagogik sowie die Verankerung sonderpädagogischer Inhalte in allen Phasen der Lehrerausbildung. Frage 7: Inwiefern ist es möglich, dass Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auch an Förderschulen beschult werden können? Wie häufig findet dies in der Praxis statt? Zu Frage 7: Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können gemäß § 30 BbgSchulG nicht an Förderschulen beschult werden. Förderschulen fördern die schulische und berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbstständige Lebensgestaltung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Frage 8: Inwiefern ist der Landesregierung bekannt, dass in den Pilotschulen „Inklusive Grundschule“ Kinder mit dem Förderschwerpunkt LES nicht beschult werden bzw. an Förderschulen weitergegeben wurden? Wie geht sie mit solchen Fällen um? Zu Frage 8: Grundsätzlich werden an den jeweils zuständigen Pilotschulen alle Kinder mit einem (auch vermeintlichen) sonderpädagogischen Förderbedarf LES aufgenommen und beschult. Für die Förderschwerpunkte „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ sollen in den Pilotschulen keine Feststellungsverfahren nach § 3 SopV durchgeführt werden. Der Elternwunsch auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens und eine mögliche Aufnahme in eine Förderschule gemäß § 30 Absatz 2 BbgSchulG bleiben unberührt. Ein Wechsel von Schülerinnen und Schülern von Pilot - an Förderschulen oder Förderklassen (LES) soll vermieden werden. Da nach den derzeit geltenden rechtlichen Bedingungen ein Förderausschussverfahren im Bereich LES auf Elternwunsch ausdrücklich durchzuführen ist, kann auf Elternwunsch jedoch ein Wechsel in eine Förderschule erfolgen. Im Schuljahr 2014/2015 wechselten aus den 75 Schulen, die am Pilotprojekt „Inklusive Grundschule“ teilnehmen, 69 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf L, E oder S in eine Förderschule oder Förderklasse (Datengrundlage: Schuldatenerhebung 2014/2015 mit dem Stichtag 06. Oktober 2014). Frage 9: Inwiefern ist der Landesregierung bekannt, dass in den Pilotschulen „Inklusive Grundschule“ auch Kinder mit anderen Förderschwerpunkten als LES regulär beschult werden? Zu Frage 9: Gemäß § 29 BbgSchulG sollen alle allgemeinen Schulen sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht realisieren, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist. So lernen an verschiedenen Pilotschulen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten KSHGA entsprechend den derzeit geltenden rechtlichen Regelungen und dem Vorrang des gemeinsamen Unterrichts und können von den verbesserten allgemeinen Rahmenbedingungen in den Pilotschulen profitieren. Die folgende Tabelle weist aus, wie viele Schülerinnen und Schüler mit festgestellten anderen Förderschwerpunkten an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft, die am Pilotprojekt „Inklusive Grundschule“ teilnehmen, beschult werden: Tabelle 4: Schülerinnen und Schüler mit festgestellten anderen Förderschwerpunkten als LES an Pilotschulen Art der Förderung Schüler insgesamt davon mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Hören Sehen geistige Entwicklung Förderklassen 59 - 59 - - Gemeinsamer Unterricht 207 84 47 24 52 Summe 266 84 106 24 52 Außerdem werden an diesen Schulen noch 10 Schüler mit autistischem Verhalten beschult, für die kein weiterer sonderpädagogischer Förderschwerpunkt festgestellt wurde.