Datum des Eingangs: 03.12.2014 / Ausgegeben: 08.12.2014 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/211 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 29 des Abgeordneten Axel Vogel Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/56 Ausstattung der unteren Naturschutz- und Wasserbehörden im Land Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 29 vom 22.10.2014: Im Landkreis Prignitz hat der Bericht zur Überprüfung der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde durch das Kommunale Prüfungsamt beim Ministerium des Innern ergeben, „…dass in der Kreisverwaltung Prignitz die Aufgaben sowohl der UNB als auch der UWB mit der im Landesvergleich absolut geringsten Anzahl von Vollzeitstellen erledigt werden…“. Das Kommunale Prüfungsamt weist auf die unzureichende Erfüllung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben der beiden Behörden hin, die sich u.a. durch die Quotierung der Vollzeitstellen nach der Einwohnerzahl des Landkreises ergibt. Eine schlechte Einnahmesituation der unteren Naturschutzbehörde ergibt sich jedoch auch aus den unterschiedlichen Kostenerstattungen des Landes für die Landkreise im Rahmen des 3. Funktionalreformgesetzes. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie stellt sich die Personal- und Finanzsituation der unteren Naturschutz- und Wasserbehörden in den Brandenburger Landkreisen für die letzten Jahre dar? Wie beurteilt die Landesregierung diese auch vor dem Hintergrund der gestiegenen Anforderungen aus Bundes- und EU-Recht? (bitte nach Jahr und nach Landkreis auflisten) 2. Wie hoch sind die Einnahmen der unteren Naturschutz- und Wasserbehörden jeweils und wie setzen sich diese zusammen? Welchen Anteil haben Landesmittel? (bitte nach Jahr und nach Landkreis auflisten) 3. Wie hat sich die Arbeitsbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den unteren Naturschutz- und Wasserbehörden in den vergangenen Jahren entwickelt? Wie hoch ist der Krankenstand? Wie beurteilt die Landesregierung die derzeitige Situation? (bitte nach Jahr und nach Landkreis auflisten) 4. Welche zusätzlichen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung haben die unteren Naturschutz- und Wasserbehörden nach der 3. Funktionalreform in den vergangenen Jahren vom Land übertragen bekommen? In welcher Höhe und auf welcher Berechnungsgrundlage wurden hierfür auch zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt? Wann wurden welche Zuständigkeiten konkret an wen übertragen? 5. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die unteren Naturschutz- und Wasserbehörden noch in der Lage sind, ihren gesetzlichen Auftrag umfassend zu erfüllen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 6. Gibt es Vorgaben oder Richtlinien vom Land, was die personelle und finanzielle (Mindest)Ausstattung der unteren Naturschutz- und Wasserbehörden anbelangt? Wie steht Brandenburg im Vergleich mit anderen Bundesländern dar? 7. Wie beurteilt die Landesregierung den Umfang der durch die Landkreise tatsächlich wahrgenommenen Kontroll- und Überwachungsaufgaben? 8. Wie wird die Arbeit der unteren Naturschutz- und Wasserbehörden kontrolliert und was waren in der letzten Zeit die Ergebnisse? 9. Wie beurteilt die Landesregierung die Eignung des Kriteriums Einwohnerzahl in Bezug auf die Quotierung der Personalausstattung der unteren Naturschutz- und Wasserbehörden, die sich in den Schlüsselzuweisungen des Landes an die Landkreise niederschlagen? Sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund des demographischen Wandels hier Änderungsbedarf? Wenn ja, was wird die Landesregierung bis wann veranlassen? 10. Welche weiteren Kriterien sollten aus Sicht der Landesregierung zur Bemessung der notwendigen Personalausstattung in den unteren Naturschutz- und Wasserbehörden zukünftig herangezogen werden? 11. Sieht die Landesregierung am Beispiel der Landkreise Oberspreewald-Lausitz, Teltow-Fläming, Prignitz und Barnim eine gleichwertige Aufgabenerfüllung mit dem Umfang des vorhandenen Personals gewährleistet? 12. Aus welchen Gründen erhalten andere Landkreise im Vergleich zum Landkreis Prignitz für die unteren Naturschutzbehörden fast vierfach höhere Kostenerstattungen vom Land? Wie bewertet die Landesregierung dies? 13. Für welche Leistungen und in welcher Höhe werden Kosten durch das Umweltministerium aus welchen Haushaltstiteln an die jeweiligen Landkreise erstattet? Welche Kriterien werden hierfür herangezogen und wo sind diese geregelt? 14. Wann wurde die im Rahmen der 3. Funktionalreform ermittelte Höhe der Kostenerstattung vom Land an die Landkreise das letzte Mal den aktuellen Gegebenheiten angepasst? Sieht die Landesregierung hier Handlungsbedarf? 15. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die unteren Naturschutz- und Wasserbehörden stärker zu unterstützen? 16. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung bis wann umsetzen? 17. Welche Konsequenzen können sich ergeben, wenn die unteren Naturschutz- und Wasserbehörden ihren Pflichtaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Die Aufgaben des wasserrechtlichen Vollzuges und des naturschutzrechtlichen Vollzuges wurden den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Finanz-, Personal- und Organisationshoheit liegt folglich bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Dieser Umstand wirkt sich sowohl auf das Vorliegen von Informationen bei der Landesregierung wie auch auf die Steuerungsmöglichkeiten in diesen Bereichen aus. Die Übertragung der Aufgaben des Vollzuges des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) wurden im Rahmen des ersten Funktionalreformgesetzes vom 30.06.1994 übertragen und nicht mit der 3. Funktionalreform. Frage 1: Wie stellt sich die Personal- und Finanzsituation der unteren Naturschutz- und Wasserbehörden in den Brandenburger Landkreisen für die letzten Jahre dar? Wie beurteilt die Landesregierung diese auch vor dem Hintergrund der gestiegenen Anforderungen aus Bundes- und EU-Recht? (bitte nach Jahr und nach Landkreis auflisten) zu Frage 1: Die Ausstattung der unteren Wasserbehörden sowie der unteren Naturschutzbehörden in den Landkreisen ist dem „Zusammenfassenden Bericht zur Querschnittsprüfung der unteren Wasserbehörden und der unteren Naturschutzbehörden in den Landkreisen des Landes Brandenburg“ zu entnehmen. Die Zahlen beruhen auf den Angaben der Landkreise und betreffen die Jahre 2009-2011.Die Landesregierung selbst verfügt über keine eigenen Daten. Zur Beurteilung der Personalsituation siehe die Beantwortung zu Frage 5. Frage 2: Wie hoch sind die Einnahmen der unteren Naturschutz- und Wasserbehörden jeweils und wie setzen sich diese zusammen? Welchen Anteil haben Landesmittel? (bitte nach Jahr und nach Landkreis auflisten) zu Frage 2: Die durchschnittlichen Gesamteinnahmen der Landkreise im Bereich der unteren Wasserbehörden sowie der unteren Naturschutzbehörden sind im „Zusammenfassenden Bericht zur Querschnittsprüfung der unteren Wasserbehörden und der unteren Naturschutzbehörden in den Landkreisen des Landes Brandenburg“ aufgelistet und beruhen auf den Angaben der Landkreise. Die Gesamteinnahmen ergeben sich aus der Summe der Kostenerstattungen durch das Land, Verwaltungsgebühren und weiteren Einnahmen wie z. B. Bußgeldern. Der wesentliche Teil der Einnahmen wurde durch Landesmittel erzielt. Die Darstellungen enthalten keine konkrete Unterteilung der Einnahmepositionen. Siehe im Übrigen die Antwort zu Frage 13. Frage 3: Wie hat sich die Arbeitsbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den unteren Naturschutz- und Wasserbehörden in den vergangenen Jahren entwickelt? Wie hoch ist der Krankenstand? Wie beurteilt die Landesregierung die derzeitige Situation? (bitte nach Jahr und nach Landkreis auflisten) zu Frage 3: Die Organisation und die Personalhoheit liegen in der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte. Der Landesregierung liegen dazu keine Daten vor. Frage 4: Welche zusätzlichen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung haben die unteren Naturschutz- und Wasserbehörden nach der 3. Funktionalreform in den vergangenen Jahren vom Land übertragen bekommen? In welcher Höhe und auf welcher Berechnungsgrundlage wurden hierfür auch zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt? Wann wurden welche Zuständigkeiten konkret an wen übertragen? zu Frage 4: Die Übertragung der Aufgaben des Vollzuges des Wasserhaushaltsgesetzes und des Brandenburgischen Wassergesetzes wurden im Rahmen des ersten Funktionalreformgesetzes vom 30.06.1994 übertragen . Änderungen des Brandenburgischen Wasserrechtes wurden unter den Aspekten „Übertragung neuer Aufgaben/ Standarderhöhung“ überprüft. Zusätzlicher Aufwand wurde zumeist durch Aufgabenreduzierung ausgeglichen. Im Rahmen der umfassenden Wasserrechtsnovelle von 2008 wurden Vorschriften umfassend dereguliert und die Wasserbehörden so entlastet, was auch rechnerisch durch einen externen Gutachter ermittelt wurde. Aufgabenübertragungen wurden und werden auch durch die Möglichkeit der Gebührenerhebung aufgrund zusätzlicher oder angepasster Gebührentatbestände grundsätzlich ausgeglichen. Die unteren Naturschutzbehörden haben nach dem 3. Funktionalreformgesetz zusätzliche Pflichtaufgaben auf dem Gebiet des besonderen Artenschutzes übertragen bekommen. Dazu wurden gemäß den verfassungsrechtlichen Anforderungen zum strikten Konnexitätsprinzip Kostenprognosen auf der Grundlage der Angaben der Landkreise und den statistischen Erhebungen des Landesamtes für Umwelt , Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) erstellt, soweit Aufgabenübertragungen der -änderungen Aufgaben betrafen, die bis dahin vom LUGV wahrgenommen worden waren. Zum Teil wurde zusätzlicher Aufwand durch Aufgabenreduzierungen ausgeglichen. Frage 5: Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die unteren Naturschutz- und Wasserbehörden noch in der Lage sind, ihren gesetzlichen Auftrag umfassend zu erfüllen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 5: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die unteren Wasserbehörden sowie die unteren Naturschutzbehörden in der Lage sind, die in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben zu erfüllen. Frage 6: Gibt es Vorgaben oder Richtlinien vom Land, was die personelle und finanzielle (Mindest-)Ausstattung der unteren Naturschutz- und Wasserbehörden anbelangt? Wie steht Brandenburg im Vergleich mit anderen Bundesländern dar? zu Frage 6: Die Personal- und Organisationshoheit liegt bei den Landkreisen. Das Land entwickelt keine Vorgaben zu einer personellen und finanziellen Mindestausstattung. Ein länderübergreifender belastbarer Vergleich der Ausstattung der Wasserbehörden und der Naturschutzbehörden liegt der Landesregierung nicht vor. Frage 7: Wie beurteilt die Landesregierung den Umfang der durch die Landkreise tatsächlich wahrgenommenen Kontroll- und Überwachungsaufgaben? zu Frage 7: Die wasser- und naturschutzbehördlichen Kontroll- und Überwachungsaufgaben erfolgen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Behörden ihren Kontrollund Überwachungsaufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen. Frage 8: Wie wird die Arbeit der unteren Naturschutz- und Wasserbehörden kontrolliert und was waren in der letzten Zeit die Ergebnisse? zu Frage 8: Die Kontrolle und Vollzugssteuerung erfolgt vorrangig durch vollzugslenkende Erlasse und regelmäßige Dienstberatungen und Schulungen zu wasserrechtlichen/wasserwirtschaftlichen sowie naturschutzrechtlichen /naturschutzfachlichen Themen. Außerdem erfolgen anlassbezogene Überprüfungen wasserrechtlicher sowie naturschutzrechtlicher Entscheidungen. Frage 9: Wie beurteilt die Landesregierung die Eignung des Kriteriums Einwohnerzahl in Bezug auf die Quotierung der Personalausstattung der unteren Naturschutz- und Wasserbehörden, die sich in den Schlüsselzuweisungen des Landes an die Landkreise niederschlagen? Sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund des demographischen Wandels hier Änderungsbedarf? Wenn ja, was wird die Landesregierung bis wann veranlassen? zu Frage 9: Die Einwohnerzahl ist für die Aufteilung der nach § 24 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (FAG) zu verteilenden Mittel an die Kommunen ausschlaggebend. Seit der Einführung des strikten Konnexitätsprinzips erfolgt die Berechnung des Mehrbedarfsausgleichs bei Aufgabenübertragungen auf der Grundlage spezifischer Aufwandsermittlungen. Frage 10: Welche weiteren Kriterien sollten aus Sicht der Landesregierung zur Bemessung der notwendigen Personalausstattung in den unteren Naturschutz- und Wasserbehörden zukünftig herangezogen werden? zu Frage 10: Die Kriterien, anhand derer der Aufwand nach dem strikten Konnexitätsprinzip zu ermitteln ist, werden von der Rechtsprechung stetig fortentwickelt. Eine der Kostenerstattung zugrunde zu legende Prognoseentscheidung muss nach gefestigter Rechtsprechung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Frage 11: Sieht die Landesregierung am Beispiel der Landkreise Oberspreewald-Lausitz, Teltow-Fläming, Prignitz und Barnim eine gleichwertige Aufgabenerfüllung mit dem Umfang des vorhandenen Personals gewährleistet ? zu Frage 11: Der „Zusammenfassende Bericht zur Querschnittsprüfung der unteren Wasserbehörden und der unteren Naturschutzbehörden in den Landkreisen des Landes Brandenburg“ benennt verschiedene Vergleichsberechnungen , bei denen die Einordnung der genannten Kreise im Kontext aller Kreise stark variiert. So ist z. B. die absolute Zahl der Beschäftigten in den Wasser- oder Naturschutzbehörden der Landkreise kein hinreichendes Kriterium für die Leistungsfähigkeit der Behörde. Einwohner- oder auch fallbezogen betrachtet, ergeben sich erheblich andere Einordnungen der Landkreise. Frage 12: Aus welchen Gründen erhalten andere Landkreise im Vergleich zum Landkreis Prignitz für die unteren Naturschutzbehörden fast vierfach höhere Kostenerstattungen vom Land? Wie bewertet die Landesregierung dies? zu Frage 12: Bei der Finanzierung der Behörden der Landkreise müssen alle Finanzierungsquellen gemeinsam betrachtet werden. Im Bericht des Kommunalen Prüfungsamtes wurden nur die Kostenerstattung für die Aufgabenübertragung nach dem 3. Funktionalreformgesetz (FRG) erfasst. Diese Kostenerstattung trägt nur zu 13 % zur Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung z. B. im Naturschutz bei. Heranzuziehen sind auch die Zahlungen, die in den Ansatz des FAG für die Mittelzuweisungen des Landes insgesamt zur Verfügung gestellt werden. Frage 13: Für welche Leistungen und in welcher Höhe werden Kosten durch das Umweltministerium aus welchen Haushaltstiteln an die jeweiligen Landkreise erstattet? Welche Kriterien werden hierfür herangezogen und wo sind diese geregelt? zu Frage 13: Die Finanzierung der vom Land auf die Landkreise übertragenen Aufgaben erfolgt nicht aus einer einzigen Quelle und auch nicht nur über Kapitel, die den einzelnen Fachministerien zugeordnet sind. Auch über das FAG werden den Kreisen Mittel zur Verfügung gestellt, um übertragene Aufgaben zu erfüllen. Das Land zahlt im Rahmen des BbgWG jährlich für 98 Stellen 4.068.800,00 Euro an die Landkreise und kreisfreien Städte aus dem Kapitel 20 030, Titel 613 20. Die Übertragung der Aufgaben des Vollzuges des WHG und des BbgWG wurden im Zuge des ersten Funktionalreformgesetzes (30.06.1994) übertragen. Für die Kostenerstattung Artenschutz zahlt das Land 285.322,07 Euro/Jahr aus dem Einzelplan 10 an die Landkreise und kreisfreien Städte. In Verbindung mit dem 3. Funktionalreformgesetz zahlt das Land an die Landkreise und kreisfreien Städte für übertragene Aufgaben einen Kostenersatz i.H. von rd. 1.248 Mio. Euro aus dem Kapitel 20 030, Titel 613 20. Darin enthalten sind Kostenerstattungen für den Naturschutz und die Landschaftspflege (1.108.027,00 Euro), die Abfallwirtschaft (69.758,00 Euro) sowie den Immissionsschutz (70.815,00 Euro). Die Berechnung der den Landkreisen jeweils zustehenden Kostenerstattungsbeträge ist auf Teilaufgaben begrenzt und erfolgte 1996 durch ein externes Gutachterbüro (Agens Public Sector Consulting GmbH). Im Ergebnis des Gutachtens sind 35,44 Stellen zu finanzieren . Landkreise Art.1 - N Art. 2 - A Art. 3 - I Summe Kostenerstattung Stellen 3. BbgFRG Barnim 2,89 0,11 0,12 3,12 111.918,84 € Dahme-Spreewald 2,45 0,11 0,11 2,67 95.242,24 € Elbe-Elster 0,92 0,11 0,11 1,14 38.750,72 € Havelland 2,75 0,11 0,10 2,96 105.882,00 € Märkisch-Oderland 2,07 0,11 0,13 2,31 82.079,24 € Oberhavel 2,16 0,11 0,13 2,40 85.404,28 € Oberspreewald-Lausitz 2,17 0,11 0,13 2,41 85.773,72 € Oder-Spree 3,02 0,11 0,15 3,28 118.024,48 € Ostprignitz-Ruppin 2,05 0,11 0,09 2,25 79.605,28 € Potsdam-Mittelmark 4,07 0,11 0,14 4,32 148.227,67 € Prignitz 0,40 0,11 0,08 0,59 18.248,04 € Spree-Neiße 1,52 0,11 0,12 1,75 61.338,60 € Teltow-Fläming 0,94 0,11 0,12 1,17 39.927,56 € Landkreise Art.1 - N Art. 2 - A Art. 3 - I Summe Kostenerstattung Stellen 3. BbgFRG Uckermark 1,91 0,11 0,13 2,15 76.173,72 € Cottbus 0,62 0,11 0,10 0,83 27.240,56 € Brandenburg 0,89 0,11 0,07 1,07 36.822,20 € Frankfurt/Oder 0,23 0,11 0,07 0,41 11.540,68 € Potsdam 0,39 0,11 0,11 0,61 26.400,17 € Summe 31,45 1,98 2,01 35,44 1.248.600,00 € Gesamtübersicht der Kostenerstattungen Landkreise Kapitel 20 030, Titel 613 20 Kapitel 10 105 ,Titel 633 20 BbgWG Artenschutz Barnim 192.449,60 17.284,73 Dahme-Spreewald 314.449,08 17.284,73 Elbe-Elster 303.930,36 17.284,73 Havelland 239.101,92 17.284,73 Märkisch-Oderland 193.048,48 17.284,73 Oberhavel 222.294,76 17.284,73 Oberspreewald-Lausitz 183.533,48 17.284,73 Oder-Spree 250.676,04 17.284,73 Ostprignitz-Ruppin 270.033,16 17.284,73 Potsdam-Mittelmark 288.232,10 17.284,73 Prignitz 264.070,16 17.284,73 Spree-Neiße 301.561,36 17.284,73 Teltow-Fläming 216.857,12 17.284,73 Uckermark 285.129,76 17.284,73 Stadt Cottbus 131.906,80 10.833,97 Stadt Brandenburg 133.685,88 10.833,97 Stadt Frankfurt/Oder 131.906,80 10.833,97 Stadt Potsdam 145.933,14 10.833,97 Summe (€) 4.068.800,00 285.322,07 Frage 14: Wann wurde die im Rahmen der 3. Funktionalreform ermittelte Höhe der Kostenerstattung vom Land an die Landkreise das letzte Mal den aktuellen Gegebenheiten angepasst? Sieht die Landesregierung hier Handlungsbedarf? zu Frage 14: Die Mittelzuweisung erfolgt seit 1997 auf der Grundlage des von der Firma Agens Public Sector Consulting GmbH erarbeiteten Verteilungsschlüssels. Handlungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Frage 15: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die unteren Naturschutz- und Wasserbehörden stärker zu unterstützen? zu Frage 15: Der wasserbehördliche Vollzug soll durch die Realisierung des Projekts „Auskunftsplattform Wasser“ und die Einrichtung eines elektronischen Wasserbuchs stärker unterstützt werden. Außerdem prüft die oberste Wasserbehörde die Zweckmäßigkeit der Durchführung eines besonderen Schulungsprogrammes zur Unterstützung des erforderlichen Qualitätsmanagements der Landkreise. Im Rahmen der Änderung der Gebührenordnung des MLUL wird untersucht, inwieweit eine Veränderung der Gebührenarten und Anpassung der Gebührenhöhe zu einer höheren Deckung der Verwaltungskosten bei den Wasserbehörden führen können. Auch im Rahmen der nächsten Wasserrechtsnovelle ist eine Evaluierung der Gebühren vorgesehen. Der naturschutzbehördliche Vollzug soll durch verbesserte Informationen zu verschiedenen Naturschutzfachthemen stärker unterstützt werden. Datenbasis sind die im zentralen Fachinformationssystem Naturschutz (OSIRIS) zusammengeführten, geprüften Datenbestände. Die Anwendung „Naturschutzfachdaten “ enthält Geoinformationen zu den Schutzgebieten nach Naturschutzrecht des Landes Brandenburg , den Schutzgebieten NATURA 2000 nach EU-Recht, zu Biotopen, geschützten Biotopen (nach § 30 BNatSchG, § 30 BbgNatSchAG), Lebensräumen nach der europäischen FFH-Richtlinie, Bewirtschaftungserlassen für FFH-Gebiete, Daten der Naturräumlichen Gliederung sowie Artendaten. Frage 16: Welche Maßnahmen wird die Landesregierung bis wann umsetzen? zu Frage 16: Die Maßnahmen zur Unterstützung des wasserrechtlichen sowie des naturschutzrechtlichen Vollzuges werden fortwährend umgesetzt. Frage 17: Welche Konsequenzen können sich ergeben, wenn die unteren Naturschutz- und Wasserbehörden ihren Pflichtaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen? zu Frage 17: Die Wasser- und Naturschutzbehörden erfüllen ihre gesetzlichen Aufgaben.