Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2112 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 802 der Abgeordneten Birgit Bessin und des Abgeordneten Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/1908 Zwangsverkäufe von Eigenheimen Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 802 vom 30.06.2015: Ab einer bestimmten Größenordnung können Bezieher von Leistungen zum Lebensunterhalt dazu verpflichtet werden, ihre Miteigentumsanteile an einer selbstgenutzten Immobilie als verwertbares Vermögen zu verkaufen. Selbst bewohnte Grundstücke im ländlichen Raum werden nur bis zu einer Größe von 800,00m² als geschütztes Vermögen angesehen. Brandenburger Grundstücke, oft Splitterflächen, die historisch gewachsen sind, weisen oft eine höhere Fläche auf. Wir fragen die Landesregierung: 1. Bis zu welcher Größe werden bewohnte Grundstücke im ländlichen Raum als geschütztes Vermögen angesehen? 2. Wie viel durch das Jobcenter veranlasste Zwangsverkäufe gab es in den letzten 10 Jahren in Brandenburg? 3. Wie viele Personen mussten im Nachhinein aus ihren Häusern ausziehen, bzw. ihre Dörfer verlassen? 4. In wie vielen Fällen mussten aufgrund oben beschriebener Verhältnisse Grundstücke geteilt werden? 5. Wer ist hier für fällig werdende Kosten aufgekommen? 6. Wie oft ist von einer möglichen Härtefallregelung Gebrauch gemacht und auf eine Veräußerung, bzw. Teilung verzichtet worden? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, sowohl nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), als auch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sind nachrangig zu gewähren. Das bedeutet, dass Sozialleistungen nur dann erbracht werden können, wenn Anspruchstellende ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln -Einkommen oder Vermögen- sichern und die notwendige Hilfe auch nicht von anderen erhalten können. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände, wie Geld, Geldwerte und sonstige Sachen (z.B. bebaute und unbebaute Grundstücke), zu berücksichtigen , wobei ein Vermögensgegenstand dann als verwertbar gilt, wenn er für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert zu diesem Zweck verfügbar gemacht werden kann. Die Vermögensgegenstände fließen mit ihrem Verkehrswert in die Anspruchsprüfung ein. Allerdings nimmt das Sozialgesetzbuch einen Teil des Vermögens, das sogenannte Schonvermögen, von der Anrechnung mit der Folge aus, dass dieser keine Auswirkungen auf die Berechtigung zum Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II oder SBG XII hat. Dies umfasst auch selbst genutzte Hausgrundstücke von angemessener Größe. Frage 1: Bis zu welcher Größe werden bewohnte Grundstücke im ländlichen Raum als geschütztes Vermögen angesehen? zu Frage 1: Es wird zunächst auf die Vorbemerkung verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Angemessenheit eines selbst bewohnten Grundstücks keine gesetzlichen Vorgaben existieren. Auch eine höchstrichterliche Klärung mit der Folge einer Festsetzung von Angemessenheitsgrenzen steht insoweit aus. Eine pauschale Aussage zur Größe von als angemessen geltenden Grundstücken lässt sich damit nicht treffen. Es ist jedoch zu berücksichtigen , dass Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls erbracht wird. Dabei können u.a. auch regionale Verhältnisse und örtliche Gegebenheiten, wie die Ortsüblichkeit von Grundstücksgrößen, von entscheidender Bedeutung sein. Frage 2: Wie viel durch das Jobcenter veranlasste Zwangsverkäufe gab es in den letzten 10 Jahren in Brandenburg? Frage 3: Wie viele Personen mussten im Nachhinein aus ihren Häusern ausziehen, bzw. ihre Dörfer verlassen? Frage 4: In wie vielen Fällen mussten aufgrund oben beschriebener Verhältnisse Grundstücke geteilt werden? Frage 5: Wer ist hier für fällig werdende Kosten aufgekommen? Frage 6: Wie oft ist von einer möglichen Härtefallregelung Gebrauch gemacht und auf eine Veräußerung, bzw. Teilung verzichtet worden? zu den Fragen 2 bis 6: Die Fragen 2 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Mangels entsprechender Daten sowohl für den Bereich SGB II, als auch den Bereich SGB XII, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse diesbezüglich vor.