Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2152 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 774 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/1843 Neubau der Gesamtschule Dabendorf Wortlaut der Kleinen Anfrage 774 vom 25.06.2015: Seit Jahren schlägt das Projekt des Neubaus der Gesamtschule Dabendorf hohe Wellen. Dass die Schulsituation am Standort Dabendorf mittlerweile unhaltbar geworden ist, kann jeder wissen und kann jeder sehen, der sich nur ansatzweise mit der Schule und den Lernbedingungen für Schüler und Lehrer dort beschäftigt. Seit vielen Jahren plant die Stadt Zossen einen Neubau. Seit geraumer Zeit wird der Neubau dadurch nicht realisiert, weil angeblich oder tatsächlich die Refinanzierung nicht sichergestellt wäre. Ursprünglich war man von 20 Mio. € Baukosten ausgegangen , nunmehr liegen die Baukosten angeblich bei geschätzten 42 Mio. € - wobei zu berücksichtigen ist, dass in der Zwischenzeit auch die Schülerzahlen und die Zügigkeit gestiegen sind, weil die Schule Dabendorf einen guten Ruf hat und sich immer mehr Schülerinnen und Schüler im Rahmen des dreizehnjährigen Abiturs an der Schule ihren Schulabschluss machen möchten. Da der Schulneubau nicht vorangeht und die Situation äußerst verfahren ist, werfen sich einige Fragen auf. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung das Schulneubauprojekt bekannt? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, weshalb interessiert sich die Landesregierung und das Bildungsministerium nicht für eine derart wichtige Angelegenheit? 2. Trifft es zu, dass von behördlicher Seite (Landkreis oder Landesregierung) kritisiert und insistiert wird, dass die Schulräume im geplanten Neubau der Gesamtschule Dabendorf nicht den Minimalanforderungen entsprechen, sondern raummäßig mit einigen Quadratmetern größer geplant sind als das in den Minimalanforderungen zum Schulneubau vorgegeben wird? 3. In welchem Umfang ist das Raumprogramm großzügiger als die Minimalanforderungen der „Schulbaurichtlinie“? 4. Welche Kosten sollen nach Kenntnis der Landesregierung für den Schulneubau entstehen? 5. Hat es zwischen der Stadt Zossen und der Landesregierung Kontakte bezüglich des Schulneubaus gegeben? 6. Gibt es aktuell im Land Brandenburg Fördermittel für Schulneubau, für Gemeinden und Landkreise? Wenn ja, aus welchem Haushaltstitel und in welcher Höhe stehen sie für 2015, 2016 zur Verfügung? Und gibt es Verpflichtungsermächtigungen für 2017, 2018 und 2019? 7. Ist die Stadt Zossen darauf hingewiesen worden, Fördermittel beantragen zu können? Wenn ja, wann und wie? Ständen der Stadt Zossen Fördermittel, wie jeder anderen Kommune, wenn diese Fördermittel dann vorhanden sind, zu? Hat die Stadt Zossen einen entsprechenden Fördermittelantrag gestellt? 8. Trifft es zu, dass der Landkreis im Rahmen des Schulgesetzes für Investitionskosten der Kommunen als Schulträger bei Schulsanierung oder bei Schulneubauten im Rahmen der Vereinbarung, im Rahmen des Schullastenfinanzausgleichs kostenpflichtig ist? 9. Trifft es zu, dass der Landkreis Teltow-Fläming somit den Schulneubau teilweise über den Schullastenausgleich mitzufinanzieren hat, sobald der Schulneubau abgeschlossen und die Schule in Betrieb gegangen ist? Wenn ja, in welcher Höhe? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der Landesregierung das Schulneubauprojekt bekannt? Wenn ja, in welchem Umfang ? Wenn nein, weshalb interessiert sich die Landesregierung und das Bildungsministerium nicht für eine derart wichtige Angelegenheit? Frage 5: Hat es zwischen der Stadt Zossen und der Landesregierung Kontakte bezüglich des Schulneubaus gegeben? Zu den Fragen 1 und 5: Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 5 gemeinsam beantwortet . Gemäß § 99 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) ist der Schulträger verantwortlich für Schulanlagen, Gebäude und Einrichtungen der Schule und folglich auch für den Bau eines neuen Schulgebäudes. Die Landesregierung darf diesbezüglich unter Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltung, entsprechend den Regelungen in der Brandenburgischen Landesverfassung (Art. 97) und im Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2), im Rahmen der kommunal- und schulaufsichtlichen Kompetenzen nur eingreifen, sofern gesetzliche Regelungen verletzt werden. Es ist Aufgabe des jeweiligen Schulträgers, für notwendige Räumlichkeiten für den Schulbetrieb zu sorgen. Schulträger sind gemäß Brandenburgischem Schulgesetz nicht verpflichtet, das für Bildung zuständige Ministerium über geplante Schulbauaktivitäten zu unterrichten. Allgemein ist der Landesregierung bekannt, dass die Stadt Zossen als Schulträger der Geschwister-Scholl-Gesamtschule in Dabendorf einen Schulneubau plant. Informell wurde das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) bereits 2013 darüber informiert, dass ein Schulneubau für die Gesamtschule Dabendorf geplant ist. Ein Brief der Bürgermeisterin der Stadt Zossen vom 18. März 2015 bezog sich ebenfalls auf den geplanten Schulneubau. Aktuelle und vor allem konkrete Pläne zum geplanten Schulneubau liegen dem MBJS jedoch nicht vor. Das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) als obere Kommunalaufsichtsbehörde wurde durch die Landrätin des Landkreises Teltow-Fläming als untere Kommunalaufsichtsbehörde über die Probleme im Zusammenhang mit der Genehmigung des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen in der Haushaltssatzung der Stadt Zossen für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 unterrichtet und um Beratung durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde gebeten. Frage 2: Trifft es zu, dass von behördlicher Seite (Landkreis oder Landesregierung) kritisiert und insistiert wird, dass die Schulräume im geplanten Neubau der Gesamtschule Dabendorf nicht den Minimalanforderungen entsprechen, sondern raummäßig mit einigen Quadratmetern größer geplant sind als das in den Minimalanforderungen zum Schulneubau vorgegeben wird? Frage 3: In welchem Umfang ist das Raumprogramm großzügiger als die Minimalanforderungen der „Schulbaurichtlinie“? Zu den Fragen 2 und 3: Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet . Wie bereits zu Frage 1 angemerkt wurde, liegt die Zuständigkeit für den geplanten Schulneubau in Dabendorf beim Schulträger, der Stadt Zossen. Dieser ist auch für die konkrete Ausgestaltung von Schulgebäuden zuständig. Beim Bau von Schulen, die im Allgemeinen öffentliche Bauten sind, sind grundsätzlich bestimmte baurechtliche Anforderungen zu beachten, die u. a. in der Schulbau-Richtlinie festgelegt werden . Die aktuelle Schulbau-Richtlinie selbst gibt keine Minimalanforderungen in Bezug auf die Quadratmeter pro Schülerarbeitsplatz vor. In dieser Richtlinie sind vor allem sicherheitsrelevante Aspekte geregelt. Zusätzlich existiert eine Vielzahl an technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen, die weitere schulbaulich relevante Aspekte (Umwelt, Ergonomie etc.) regeln. Deren Überprüfung obliegt der Bauaufsicht. Gemäß § 110 Abs. 2 BbgSchulG stellt das MBJS zudem Empfehlungen bezüglich des Umfangs und der Ausgestaltung der Schulgebäude sowie Schulanlagen, sogenannte Raumprogrammempfehlungen, zur Verfügung, die für den Schulträger keine rechtliche Verbindlichkeit darstellen. Diese Raumprogrammempfehlungen sehen ca. 2 m² pro Schülerarbeitsplatz in allgemeinen Unterrichtsräumen vor. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung ist es Aufgabe des Schulträgers, spezifische Raumprogramme für die jeweilige Situation vor Ort und das geplante Profil der Schule als Teil einer kommunalen Bildungslandschaft zu entwickeln. Abgesehen davon, dass ein aktuelles konkretes Raumprogramm für das geplante, neue Gebäude der Gesamtschule Dabendorf der Landesregierung nicht vorliegt, ist mangels eigener Zuständigkeit der Landesregierung für den geplanten Schulneubau eine intensive Prüfung des Raumprogramms nicht vorgesehen und auch nicht erfolgt . Frage 4: Welche Kosten sollen nach Kenntnis der Landesregierung für den Schulneubau entstehen ? Zu Frage 4: Da die Zuständigkeit für den Schulneubau der Gesamtschule Dabendorf bei der Stadt Zossen als Träger der Schule liegt, verfügt die Landesregierung nicht über die Kenntnis bezüglich der genauen Kosten des geplanten Schulneubaus in Dabendorf. Frage 6: Gibt es aktuell im Land Brandenburg Fördermittel für Schulneubau, für Gemeinden und Landkreise? Wenn ja, aus welchem Haushaltstitel und in welcher Höhe stehen sie für 2015, 2016 zur Verfügung? Und gibt es Verpflichtungsermächtigungen für 2017, 2018 und 2019? Frage 7: Ist die Stadt Zossen darauf hingewiesen worden, Fördermittel beantragen zu können ? Wenn ja, wann und wie? Ständen der Stadt Zossen Fördermittel, wie jeder anderen Kommune, wenn diese Fördermittel dann vorhanden sind, zu? Hat die Stadt Zossen einen entsprechenden Fördermittelantrag gestellt? Zu den Fragen 6 und 7: Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 6 und 7 gemeinsam beantwortet . Für das Jahr 2015 stehen keine finanziellen Mittel des Landes Brandenburg zur Förderung des Baus und der Sanierung von Schulen zur Verfügung. Der Haushaltsplan 2015/2016 des Landes Brandenburg sieht für das im Koalitionsvertrag angekündigte Investitionsprogramm zur Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Kommunales Infrastrukturprogramm) im Jahr 2016 im Kapitel 20 080 in der Titelgruppe 60 – Bildungsinfrastruktur unter dem Titel 883 60 – Zuweisungen für Bildungsinfrastrukturmaßnahmen 15 Millionen Euro vor. Gleichzeitig werden für das Jahr 2016 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 65 Millionen Euro veranschlagt , deren Auszahlung in den Jahren 2017, 2018 und 2019 vorgesehen ist. Förderungsmöglichkeiten im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes des Bundes sind derzeit noch in der konkreten Ausgestaltung. Über dieses Programm werden Mittel für die energetische Sanierung von Schulgebäuden für finanzschwache Kommunen zur Verfügung gestellt. Die Schulträger werden in geeigneter Form über die Ausgestaltung des Förderprogramms informiert. Im Zuge der aktuellen Förderperiode 2014 bis 2020 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind im Rahmen des Stadt-Umland-Wettbewerbs ca. 30 Millionen Euro für die Förderung der Verbesserung von Infrastrukturen inklusiver Bildungseinrichtungen an ausgewählten Schulen mit modellhaften Investitionsvorhaben vorgesehen. Eine Information an die Stadt Zossen, Fördermittel zu beantragen, wird erfolgen, sobald ein Investitionsprogramm vorliegt, in dessen Anwendungsbereich das Vorhaben passt. Die Verteilung von Fördermitteln ist prinzipiell abhängig von der inhaltlichen und formalen Ausgestaltung des jeweiligen Förderprogramms, sodass keine pauschale Aussage darüber getroffen werden kann, wer potenzielle Fördermittel erhalten könnte . Für den Fall, dass die Stadt Zossen einen Antrag auf Förderung für ein bestimmtes Förderprogramm stellt, würde dieser gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz und den Kriterien des Förderprogramms geprüft werden. Frage 8: Trifft es zu, dass der Landkreis im Rahmen des Schulgesetzes für Investitionskosten der Kommunen als Schulträger bei Schulsanierung oder bei Schulneubauten im Rahmen der Vereinbarung, im Rahmen des Schullastenfinanzausgleichs kostenpflichtig ist? Frage 9: Trifft es zu, dass der Landkreis Teltow-Fläming somit den Schulneubau teilweise über den Schullastenausgleich mitzufinanzieren hat, sobald der Schulneubau abgeschlossen und die Schule in Betrieb gegangen ist? Wenn ja, in welcher Höhe? Zu den Fragen 8 und 9: Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 8 und 9 gemeinsam beantwortet . Beide Fragen sind mit Nein zu beantworten. Gemäß § 100 Abs. 2 BbgSchulG sind die Landkreise Schulträger weiterführender allgemeinbildender Schulen. Andere kreisangehörige Gemeinden können bei Vorhandensein ausreichender Schülerzahlen Träger dieser Schulen sein. Die Gemeinden , die insofern freiwillig Träger weiterführender allgemeinbildender Schulen sind, haben keinen Anspruch gegenüber dem Landkreis, dass er ihnen die aus der Schulträgerschaft entstehenden Kosten voll erstattet. Gemäß § 14 des Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) wird allen Schulträgern, auch der Stadt Zossen, entsprechend den Schülerzahlen der von ihnen getragenen Schulen ein Schullastenausgleich gewährt. Die Regelung zum Schullastenausgleich stellt ausdrücklich nicht auf eine volle Berücksichtigung der bei den Schulträgern anfallenden Schulkosten ab, vielmehr ist sie von vornherein als Teilentlastung konzipiert. Mit den Zuweisungen aus dem Schullastenausgleichsfonds ist aber für die Schulträger sichtbar, dass das Land im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs die durch Schulträgeraufgaben begründeten besonderen Belastungen in relevanter Form berücksichtigt . Die Regelung zum Schulkostenbeitrag verfolgt das Ziel, zwischen den Leistungsverpflichteten (Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihre Wohnung haben) und den Leistungsberechtigten (Schulträger der besuchten Schule) einen angemessenen Ausgleich sicherzustellen. Die davorliegende Ausgleichswirkung durch den Schullastenausgleich wird bei der Erhebung des Schulkostenbeitrags berücksichtigt . Den Schulkostenbeitrag für Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule Dabendorf, die nicht aus der Schulträgergemeinde Zossen kommen, zahlen gemäß § 116 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 100 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG der Landkreis Teltow-Fläming bzw. ggf. weitere Landkreise. Gemäß § 116 Abs. 2 i. V. m. § 110 BbgSchulG können Aufwendungen für bauliche Maßnahmen zur Errichtung und Instandsetzung von Schulgebäuden bei der Festsetzung des Schulkostenbeitrags nicht berücksichtigt werden.