Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2158 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 801 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/1895 Akteneinsicht bei Tonaufzeichnungen von öffentlichen Sitzungen BbgKVerf §§ 42 und 44 Wortlaut der Kleinen Anfrage 801 vom 30.06.2015: Die Kommunalverfassung Brandenburg erlaubt Tonbandaufzeichnung während der Sitzungen von Gemeindevertretung zur Erleichterung der Niederschrift Die Tonaufzeichnungen sind nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen. Wenn strittig ist, ob ein Protokoll der Gemeindevertretung von öffentlichen Sitzungen dem gesprochenem Wort entsprechen und Tonbandaufzeichnungen gemacht wurden , können die gemachten Tonaufzeichnung der Klärung eventueller Missverständnisse dienen. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Ist es auch Bürgern erlaubt, die Tonbänder der öffentlichen Sitzungen von Gemeindevertretersitzungen und Sitzungen des Kreistages anzuhören? 2. Wie lange müssen die Tonbandaufzeichnungen aufgehoben werden? 3. Können Bürger verlangen, dass sie strittige Passagen sich anhören können? Wenn nein, wird um Begründung gebeten. Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist es auch Bürgern erlaubt, die Tonbänder der öffentlichen Sitzungen von Gemeindevertretersitzungen und Sitzungen des Kreistages anzuhören? zu Frage 1: Aus der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) ergibt sich kein Recht eines Bürgers auf Abhören der Tonaufzeichnungen. Die Tonaufzeichnungen unterliegen einer Zweckbindung. Eine Nutzung ist nur für die Erstellung der Niederschrift und für die Prüfung eventuell erforderlicher Einwendungen durch die Teilnehmer zulässig. Nach der Erstellung der Niederschrift wird diese im Vorfeld der nächsten Sitzung den Gemeindevertretern zur Verfügung gestellt, damit diese den Inhalt prüfen und ggf. Einwendungen erheben können. Zu diesem Zweck ist den Gemeindevertretern und anderen Teilnehmern, die an den Erörterungen teilgenommen haben, wie der Gleichstellungsbeauftragten oder einem Ortsvorsteher, ein Abhören der Tonaufzeichnungen gestattet. Nach der Bestätigung der Niederschrift durch die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung besteht dieses Recht nicht mehr, da sich das Prüfungsrecht erledigt hat und die Tonaufzeichnung zwingend zu löschen ist. Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Niederschrift besteht nicht. Viele Gemeinden veröffentlichen die Niederschriften nach Bestätigung durch das Gremium im Internet. Frage 2: Wie lange müssen die Tonbandaufzeichnungen aufgehoben werden? zu Frage 2: § 42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf bestimmt, dass Tonaufzeichnungen nach der darauf folgenden Sitzung, also nach Bestätigung der Niederschrift bzw. der Entscheidung über eventuell bestehende Einwendungen, zu löschen sind. Frage 3: Können Bürger verlangen, dass sie strittige Passagen sich anhören können? Wenn nein, wird um Begründung gebeten. zu Frage 3: Nach der Kommentierung zur Kommunalverfassung könnte ein Einwohner, der im Rahmen der Einwohnerfragestunde an Erörterungen teilgenommen hat, im Wege einer Leistungsklage eine Berichtigung der Niederschrift verlangen. Er müsste sich zum Beweis der Unrichtigkeit aber anderer Beweismittel bedienen, da die Tonaufzeichnung nach der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung nicht mehr zur Verfügung steht. Auch aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) lässt sich kein entsprechendes Recht herleiten. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 1 AIG grundsätzlich gegeben und der Aktenbegriff des § 3 AIG umfasst auch akustisch aufgezeichnete Unterlagen. § 3 Satz 2 AIG schränkt jedoch den Aktenbegriff ein. Hiernach fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind und spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden, nicht unter den Aktenbegriff . Die Tonaufzeichnungen der Sitzungen sind nach der gesetzlichen Regelung nach Abschluss der Erstellung der Niederschrift zu vernichten und sollen daher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht Bestandteil der amtlichen Unterlagen werden.