Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2173 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 804 der Abgeordneten Andreas Kalbitz, Steffen Königer und Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/1910 Übergangswohnheim (Gemeinschaftsunterkunft) für Asylbewerber in Zützen Wortlaut der Kleinen Anfrage 804 vom 30.06.2015: In Zützen (Landkreis Dahme-Spreewald) soll laut uns vorliegenden Informationen ein Übergangswohnheim (Gemeinschaftsunterkunft) für Asylbewerber eingerichtet werden . Wir fragen die Landesregierung: 1. Seit wann bestehen konkrete Planungen in Zützen ein Übergangswohnheim (Gemeinschaftsunterkunft) erstmals zu etablieren? 2. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang wurde der Landrat über den Sachverhalt informiert? 3. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang wurde der Bürgermeister über den Sachverhalt informiert? 4. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang wurde der Kreistag darüber informiert ? 5. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang wurden die Bürger von Zützen informiert? Ist eine fortlaufende Einbeziehung und Information der Bürger geplant ? 6. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang wurden die Bürger von Zützen in die Planung eingebunden bzw. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sollen sie in die Planung eingebunden werden? 7. Welche Möglichkeiten der Mitsprache / Mitgestaltung haben die unter 2. bis 5. benannten Institutionen / Personenkreise in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb des Übergangswohnheims (Gemeinschaftsunterkunft)? 8. Entspricht der bis dato getätigte Umgang über die beabsichtigte Eröffnung eines Übergangswohnheimes (Gemeinschaftsunterkunft) in Zützen nach Einschätzung der Landesregierung dem Konzept zur Schaffung der Voraussetzung für eine „Willkommenskultur“ seitens der Bürger Zützens? 9. Wo soll das Übergangswohnheim (Gemeinschaftsunterkunft) in Zützen eingerichtet werden? 10. Welche Kapazität soll das zukünftige Übergangswohnheim (Gemeinschaftsunterkunft ) haben? 11. Um was für (ein) Gebäude / Objekt(e) handelt es sich? 12. In welchem Zustand befindet sich aktuell das zukünftig geplante Übergangswohnheim (Gemeinschaftsunterkunft)? 13. In welcher Entfernung zur geplanten Einrichtung befinden sich a. eine Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel (mit welcher Beförderungskapazität und mit welcher Verkehrsfrequenz) b. der nächste Arzt mit ausreichend freien Kapazitäten c. die nächste Einkaufsmöglichkeit d. die nächste Kindertagesstätte mit entsprechend freien Kapazitäten e. die nächste Grundschule mit entsprechend freien Kapazitäten 14. Besteht eine Anbindung an das öffentliche Trinkwassernetz? 15. Über welche Form der Abwasserentsorgung verfügt das Objekt? 16. Wurden baurechtliche und brandschutzrechtliche Prüfungen des in Rede stehenden Objektes durchgeführt und wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? 17. Ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Hilfsfrist bis zum Eintreffen am Objekt durch Feuerwehr und Rettungsdienst garantiert? 18. Ist der Betrieb der Einrichtung in der aktuellen Brandschutz- und Feuerwehrbedarfsplanung berücksichtigt? 19. Welche vertraglichen Bindungen, z.B. Mietvertrag, ist der Landkreis bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum Betrieb des Übergangswohnheimes (Gemeinschaftsunterkunft ) eingegangen bzw. ist wann geplant? 20. Wer ist der Eigentümer / Besitzer der Immobilie und seit wann? 21. Welchem Zweck diente die Immobilie in der Vergangenheit? 22. Wer wird / ist der Betreiber der Einrichtung? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Aufnahme und die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen sind öffentliche Aufgaben, die gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz -LAufnG) den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sind. Diese sind gemäß § 4 Absatz 2 LAufnG verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu errichten und zu unterhalten. Die Bereitstellung und Errichtung der erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten liegt daher sowohl bezüglich der Standortwahl als auch bei der Auswahl der Unterbringungsart (Gemeinschaftsunterkunft, Wohnverbund oder Wohnung) in der aus- schließlichen Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg . Frage 1: Seit wann bestehen konkrete Planungen in Zützen ein Übergangswohnheim (Gemeinschaftsunterkunft) erstmals zu etablieren? Frage 2: Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang wurde der Landrat über den Sachverhalt informiert? Frage 3: Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang wurde der Bürgermeister über den Sachverhalt informiert? Frage 4: Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang wurde der Kreistag darüber informiert? Frage 5: Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang wurden die Bürger von Zützen informiert? Ist eine fortlaufende Einbeziehung und Information der Bürger geplant ? Frage 6: Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang wurden die Bürger von Zützen in die Planung eingebunden bzw. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sollen sie in die Planung eingebunden werden? Frage 7: Welche Möglichkeiten der Mitsprache / Mitgestaltung haben die unter 2. bis 5. benannten Institutionen / Personenkreise in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb des Übergangswohnheims (Gemeinschaftsunterkunft)? Frage 8: Entspricht der bis dato getätigte Umgang über die beabsichtigte Eröffnung eines Übergangswohnheimes (Gemeinschaftsunterkunft) in Zützen nach Einschätzung der Landesregierung dem Konzept zur Schaffung der Voraussetzung für eine „Willkommenskultur“ seitens der Bürger Zützens? Frage 9: Wo soll das Übergangswohnheim (Gemeinschaftsunterkunft) in Zützen eingerichtet werden? Frage 11: Um was für (ein) Gebäude / Objekt(e) handelt es sich? Frage 12: In welchem Zustand befindet sich aktuell das zukünftig geplante Übergangswohnheim (Gemeinschaftsunterkunft)? Frage 13: In welcher Entfernung zur geplanten Einrichtung befinden sich a. eine Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel (mit welcher Beförderungskapazität und mit welcher Verkehrsfrequenz) b. der nächste Arzt mit ausreichend freien Kapazitäten c. die nächste Einkaufsmöglichkeit d. die nächste Kindertagesstätte mit entsprechend freien Kapazitäten e. die nächste Grundschule mit entsprechend freien Kapazitäten Frage 14: Besteht eine Anbindung an das öffentliche Trinkwassernetz? Frage 15: Über welche Form der Abwasserentsorgung verfügt das Objekt? Frage 16: Wurden baurechtliche und brandschutzrechtliche Prüfungen des in Rede stehenden Objektes durchgeführt und wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Frage 17: Ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Hilfsfrist bis zum Eintreffen am Objekt durch Feuerwehr und Rettungsdienst garantiert? Frage 18: Ist der Betrieb der Einrichtung in der aktuellen Brandschutz- und Feuerwehrbedarfsplanung berücksichtigt? Frage 19: Welche vertraglichen Bindungen, z.B. Mietvertrag, ist der Landkreis bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum Betrieb des Übergangswohnheimes (Gemeinschaftsunterkunft ) eingegangen bzw. ist wann geplant? Frage 20: Wer ist der Eigentümer / Besitzer der Immobilie und seit wann? Frage 21: Welchem Zweck diente die Immobilie in der Vergangenheit? Frage 22: Wer wird / ist der Betreiber der Einrichtung? zu Fragen 1 bis 9 und Fragen 11 bis 22: Auf Grund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 1 bis 9 und 11 bis 22 zusammen beantwortet. Da die Landkreise und kreisfreien Städte, wie in der Vorbemerkung dargestellt, sachlich zuständig sind, liegen der Landesregierung zu den Fragen 1 bis 9 und 11 bis 22 keine Kenntnisse vor. Frage 10: Welche Kapazität soll das zukünftige Übergangswohnheim (Gemeinschaftsunterkunft ) haben? Zu Frage 10: Nach Kenntnis der Landesregierung plant der Landkreis Dahme-Spreewald für das III. Quartal 2015 einen Wohnverbund in Zützen mit einer Kapazität von 102 Plätzen.