Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2186 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 823 der Abgeordneten Anja Heinrich, Rainer Genilke und Gordon Hoffmann der CDU-Fraktion Drucksache 6/1947 Einrichtung von Fünften Klasse an der Robert-Reiss-Grundschule in Bad Liebenwerda Wortlaut der Kleinen Anfrage 823 vom 03.07.2015: An der Robert-Reiss-Grundschule in Bad Liebenwerda sollen in der künftigen Jahrgangsstufe 5 die bisherigen drei Klassen auf zwei verringert werden, berichtet die Lausitzer Rundschau in der Ausgabe vom 24. Juni 2015. Die künftigen Klassen sollen aus jeweils 28 Schülern bestehen. Beide Klassen hätten damit den Höchstwert der bei der Klassenbildung zulässigen Bandbreite erreicht. Die Lausitzer Rundschau berichtet außerdem, dass sich in der fraglichen Jahrgangsstufe neun Schüler mit besonderem Förderbedarf befänden. Die SonderpädagogikVerordnung regelt demgegenüber in § 8 Absatz 2 Satz 1, dass in Klassen im gemeinsamen Unterricht nicht mehr als 23 Kinder beschult werden sollen, wovon nicht mehr als vier Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben sollen. Darüber hinaus fürchtet die örtliche Fontana-Klinik, dass die Patientenversorgung von Müttern mit schulpflichtigen Kindern gefährdet sei. Wir fragen die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen hat die Regionalstelle Cottbus des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung die Einrichtung/Beibehaltung einer dritten Klasse in der Jahrgangsrufe 5 versagt? 2. Inwieweit wird durch diese Entscheidung der zitierten Maßgabe der Sonderpädagogik -Verordnung Rechnung getragen? 3. Inwieweit sind die besondere Situation der Kurstadt Bad Liebenwerda und insbesondere die Bedarfe der Fontana-Klinik berücksichtigt worden? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchen Gründen hat die Regionalstelle Cottbus des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung die Einrichtung/Beibehaltung einer dritten Klasse in der Jahrgangsrufe 5 versagt? Zu Frage 1: Die Regionalstelle Cottbus hat ihre Entscheidung zur Nichteinrichtung einer dritten Klasse in der Jahrgangsstufe 5 am Grundschulzentrum „Robert Reiss“ Bad Liebenwerda im Schuljahr 2015/2016 aufgrund der vorliegenden Schülerzahlen getroffen. Für die 57 Schülerinnen und Schüler der derzeitigen Jahrgangsstufe 4, die bislang in drei Klassen mit einer Frequenz von je 19 Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden, werden zwei Klassen der Jahrgangsstufe 5 mit jeweils 28 und 29 Schülerinnen und Schülern gebildet. Gemäß Nummer 1 Absatz 2 der VV-Unterrichtsorganisation, die die Umsetzung der § 103 (Geordneter Schulbetrieb) und § 109 (Personalkosten) vereinheitlichen, sind alle an der Unterrichtsorganisation Beteiligten verpflichtet, die Ermessensspielräume verantwortungsvoll zu nutzen und auf einen effektiven Personaleinsatz insbesondere bei der Klassenbildung hinzuwirken. In der Grundschule betragen der Frequenzrichtwert 23 und die Bandbreite 15 bis 28 Schülerinnen und Schüler (Anlage 1 zu Nummer 6 Absatz 1 VVUnterrichtsorganisation ). Überschreitungen der Bandbreite bis zu 30 Schülerinnen und Schüler sind unter Umständen möglich. Der obere Wert der Bandbreite von 28 Schülerinnen und Schülern darf überschritten werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, die sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind und keine andere Bestimmung entgegensteht. Im vorliegenden Fall sind die personellen Ressourcen zur Fortführung von drei Klassen der Jahrgangsstufe 5 nicht vorhanden. Damit ist ein besonderes Bedürfnis gegeben. Frage 2: Inwieweit wird durch diese Entscheidung der zitierten Maßgabe der Sonderpädagogik -Verordnung Rechnung getragen? Zu Frage 2: Von den eingeplanten 57 Schülerinnen und Schülern in der künftigen Jahrgangsstufe 5 haben neun Kinder einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen „Lernen“, „emotionale-soziale Entwicklung“ und „geistige Entwicklung“. Die Verteilung dieser Schülerinnen und Schüler wird voraussichtlich mit fünf und vier Schülerinnen und Schülern je Klasse in der Jahrgangsstufe 5 erfolgen. Vom § 8 Absatz 2 der Sonderpädagogik-Verordnung (SopV), wonach in Klassen mit gemeinsamem Unterricht nicht mehr als 23 Schülerinnen und Schüler lernen und wovon nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf haben sollen, kann abgewichen werden. Über diese Abweichung entscheidet gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 SopV die Regionalstelle Cottbus des Landesamts für Schule und Lehrerbildung im Benehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger . Die Schulkonferenz und der Schulträger wurden von der Regionalstelle Cottbus mit Schreiben vom 16.06.2015 beteiligt. Aus der Bestimmung des § 8 Absatz 2 SopV lässt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Klassenbildung ableiten. Die Vorschrift orientiert auf eine anzustrebende Unterrichtsorganisation, bei der eine angemessene Förderung im gemeinsamen Unterricht sichergestellt werden soll. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass dieses Ziel auch durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Soweit die notwendigen Ressourcen für die Fortführung der kleineren Klassen nicht vorhanden sind, ist die sonderpädagogische Förderung durch andere geeignete Fördermaßnahmen zu gewährleisten . Die Regionalstelle Cottbus des Landesamts für Schule und Lehrerbildung hat daher eine höhere Ausstattung der Schule mit zusätzlichen Lehrerwochenstunden umgesetzt, die für die Förderung genutzt werden können. Die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs und die individuellen Hilfen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden durch die im Rahmen der Selbstorganisation der Schule mögliche äußere und innere Differenzierung des Unterrichts in den künftigen Klassen der Jahrgangsstufe 5 ermöglicht. Frage 3: Inwieweit sind die besondere Situation der Kurstadt Bad Liebenwerda und insbesondere die Bedarfe der Fontana-Klinik berücksichtigt worden? Zu Frage 3: Die zeitweilige Aufnahme von sog. Kurkindern am Grundschulzentrum „Robert Reiss“ als Gastschülerinnen und Gastschüler konnte seitens der Regionalstelle Cottbus bei der Entscheidung zur Klassenbildung nicht berücksichtigt werden. Demnach werden jährlich ca. 30 als Begleitperson ankommende Kinder unterrichtet. Die Kinder verteilen sich über alle Jahrgänge und über das gesamte Jahr. Die Gastaufenthalte an der Schule bewegen sich in einer zeitlichen Spanne von einer Woche bis zu vier Monaten, sodass nicht von einer ständigen Belastungssituation ausgegangen werden kann. Eine Prognose, welche und wie viele Kinder im Schuljahr 2015/2016 aus den Kliniken möglicherweise aufgenommen und am Grundschulzentrum „Robert Reiss“ unterrichtet werden, ist nicht möglich.