Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2192 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 800 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/1894 Evaluierung der Übertragung von Landesaufgaben an Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden Wortlaut der Kleinen Anfrage 800 vom 30.06.2015: Im Jahr 1994 wurden vom Landtag Brandenburg, 1. Wahlperiode, das Funktionalreformgrundsätzegesetz sowie weiter Gesetze zur Funktionalreform beschlossen. Auch in der 2. Wahlperiode wurden weiter Funktionalreformgesetze auf den Weg gebracht. Damit wurden zahlreiche Aufgaben von der Landesebene auf die Kreisebene übertragen. Dies war die Umsetzung der Versprechen aus der im Jahr 1993 durchgeführten Kreisgebietsreform, aus der aus 38 Landkreisen und 6 kreisfreien Städten, 14 Landkreise und 4 kreisfreie Städte hervorgingen. Die Landesregierung Brandenburg hat nunmehr eine erneute Kreisgebietsreform angekündigt und die Schaffung von „Großkreisen“ mit bis zu 5000 km² Größe zu erreichen . Dies wird damit begründet, dass auf diesem Weg eine Kosteneinsparung bei den Kommunalverwaltungen zu erzielen sei. Zudem sollen 22 Aufgaben vom Land an die kommunalen Gebietskörperschaften übertragen werden. Dies wäre die größte Aufgabenübertragung an die Kommunen, die es je gegeben hätte. Außerdem wurde es als Beitrag zu Kostensenkung in der Verwaltung, d.h. mit Einsparpotentialen , verkauft. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Welche Gesetze zur Funktionalreform mit der Aufgaben vom Land auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen wurden, wurden in der 1. + 2. Wahlperiode vom Landtag Brandenburg beschlossen und verabschiedet? 2. Welche konkreten Aufgaben wurden mit welchem Gesetz konkret an wen übertragen ? Genaue Auflistung der Aufgabe und an wen übertragen wurde. 3. Wie viel Landespersonal wurde mit welchem Gesetz für welche Aufgabe vom Land auf die Kommunen „übertragen“? 4. Trifft es zu, dass verschiedene Aufgaben die in der interministeriellen Arbeitsgruppe Funktionalreform erörtert wurden, nicht übertragen wurden? Was waren das für Aufgaben und weshalb wurden sie nicht übertragen? 5. Welcher Kostenersatz wurden den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden zugestanden? 6. Trifft es zu, dass im Verlauf der Aufgabenübertragung festgestellt wurde (exemplarisch z. B. Katasterwesen, Wasserbehörde), dass in der Folge die Übertragung an die Landkreise einen immensen Personalmehrbedarf und Mehrkosten erzeugte ? 7. Haben die Kommunen diese Unterfinanzierung gerügt und vollständigen Kostenersatz verlangt? 8. Wie hat sich die Landesregierung zu den Mehrkosten bei Personalkosten und im sächlichen Bereich gestellt? 9. Trifft es zu, dass der Kostenersatz nicht auskömmlich und nicht kostendeckend war? 10. Trifft es zu, dass das Landesverfassungsgericht in Gerichtsentscheidungen die nicht kostendeckende Übertragung von Aufgaben „gerügt“ hat? Welche Entscheidungen mit welchen Festlegungen hat das Landesverfassungsgericht getroffen und um welchen Kostenrahmen ging es jeweils? 11. Wie hoch waren die Kostenansätze im Gesetz der Aufgabenübertragung und im 1. Jahr der Aufgabenübertragung bei der Übertagung der Katasterbehörden vom Land auf die Kreise und kreisfreien Städte? Waren die kommunalen Gebietskörperschaften mit der Kostentragung / Kostenerstattung durch das Land zufrieden / einverstanden? Wenn nein, wie äußerte sich dies? 12. Wie hoch waren am Ende die tatsächlichen Kosten die das Land den Kreisen und kreisfreien Städten für die Aufgabenübertragung pro Jahr zu erstatten hatte in den Folgejahren? Gab es mehr Kosten der Aufgabenübertragung als ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen? Wo lag die Kostenersparnis der Aufgabenübertragung ? 13. Trifft es zu, dass am Ende der 2. Wahlperiode aus der Mitte der Landtages eine Verfassungsänderung mit Einführung der Konnexität in Art. 97 LV initiiert wurde, weil dem Landtag Brandenburg die ständigen Versuche der Landesregierung der unterfinanzierten Aufgabenübertragung an die Kommunen missfiel? 14. Welche Aufgaben wurden seit Einführung der Konnexität 1999 noch an die Kreise und kreisfreien Städte übertragen? (Welches Gesetz, welche Aufgabe, welche Kosten?) 15. Welche Mehrkosten musste der Landeshaushalt Brandenburg seit Einführung der Konnexität im Rahmen der Aufgabenübertragung aus der Funktionalreform übernehmen und etatisieren? (Aufschlüsselung pro Jahr und Aufgabe seit Beginn der Aufgabenübertragung) 16. Welche anderen Bundesländer haben diese in Brandenburg übertragenen Aufgaben ebenfalls kommunalisiert? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen 1. Zunächst ist klar zu stellen, dass die Landesregierung vorschlägt, neben der Regelmindesteinwohnerzahl auch eine Flächenobergrenze für zukünftige Landkreise festzulegen. Es soll eine Obergrenze sein, die wegen der Gewährleistung des ehrenamtlichen bürgerschaftlichen Engagements nicht überschritten werden soll. Im Leitbildentwurf (Drs. 6/1788) hat die Landesregierung daher vorgeschlagen, dass die zukünftigen Landkreise nicht größer als ca. 5.000 km² sein sollen. 2. Die eingangs gemachten Ausführungen, dass eine Kreisgebietsreform damit begründet werde, um auf diesem Weg eine „Kosteneinsparung bei den Kommunalverwaltungen zu erzielen“, stimmen nicht mit den Aussagen im Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform 2019 überein. Die Landesregierung hat dort vielmehr deutlich gemacht, dass ein Ziel der Reform die Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Aufgabenträger ist. Dies darf nicht allein mit der finanziellen Handlungsfähigkeit gleichgesetzt werden, sondern umfasst vielmehr die Fähigkeit der öffentlichen Aufgabenträger auf Veränderungen schnell und adäquat zu reagieren. Sie müssen imstande sein, dabei wirtschaftlich und effektiv zu handeln . Somit zielt die Kreisgebietsreform gerade nicht auf eine Kosteneinsparung ab. Ziel der Kreisgebietsreform ist vielmehr zum einen, die Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltungen in allen Teilen des Landes abzusichern und zum anderen, Demokratie und kommunale Selbstverwaltung zu stärken (vgl. Ziff. 2, 2.1, 2.2 des Leitbildentwurfes , Drs. 6/1788). 3. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage konnte nur sehr eingeschränkt auf Aktenbestände aus der 1. und 2. Legislaturperiode zurückgegriffen werden. Akten, die sich bereits im Landeshauptarchiv zur Aufbewahrung befinden, hat das Ministerium bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht verwendet, da mit der Beschaffung der Akten ein erheblicher Aufwand verbunden gewesen wäre und dies mit der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage gesetzten Frist nicht möglich war. Frage 1: Welche Gesetze zur Funktionalreform mit der Aufgaben vom Land auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen wurden, wurden in der 1. + 2. Wahlperiode vom Landtag Brandenburg beschlossen und verabschiedet? Frage 2: Welche konkreten Aufgaben wurden mit welchem Gesetz konkret an wen übertragen ? Genaue Auflistung der Aufgabe und an wen übertragen wurde. Frage 14: Welche Aufgaben wurden seit Einführung der Konnexität 1999 noch an die Kreise und kreisfreien Städte übertragen? (Welches Gesetz, welche Aufgabe, welche Kosten ?) zu den Fragen 1, 2 und 14: Die Fragen werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhanges zusammen beantwortet . Bei der Frage 2 wird unterstellt, dass auch nach einer Übertragung im Verordnungswege gefragt ist. Es geht lediglich um die Übertragung von Landesaufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte und nicht um erstmalige Zuständigkeitsregelungen . Die Landesregierung verweist zunächst auf ihre Antwort auf die Große Anfrage 39 der Fraktion DIE LINKE „Kommunale Selbstverwaltung im Land Brandenburg“ vom 30.04.2008 (Landtag Brandenburg, Drucksache 4/6596). Die betreffenden Gesetze und die mit ihnen auf Kommunalkörperschaften übertragenen Aufgaben sind in den Antworten auf die dort gestellten Fragen Nr. 5 und 23 einschließlich der dazugehörigen Anlagen 1 bis 3 benannt. Für die Beantwortung wurde auch der Abschlussbericht der Landesregierung zur Umsetzung der Funktionalreform im Land Brandenburg (LT-Drs.2/3736) herangezogen. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Aufgabenübertragungen wurden in der 1. und 2. Legislaturperiode vor allem im Rahmen des Ersten, Zweiten und Dritten Gesetzes zur Funktionalreform vorgenommen . Zusammen mit weiteren Gesetzen und Verordnungen wurden in diesem Zeitraum insgesamt 30 Aufgaben oder Aufgabengruppen vom Land auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Die konkreten Rechtsgrundlagen sowie nähere Angaben zu den übergeleiteten Aufgaben können der Anlage 1 entnommen werden (in Ausnahmefällen, die in Anlage 1 kenntlich gemacht sind, wurde die genannten Aufgaben auch an Große kreisangehörige Städte oder die Ämter und amtsfreien Gemeinden übertragen). Bis zum Inkrafttreten des Funktionalreformgrundsätzegesetzes (FRGG) vom 30.06.1994 (GVBl. I S. 230, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009, GVBl. I S. 26, 57) am 01.07.1994 wurden die Kosten in der Regel durch die allgemeine Finanzausstattung abgedeckt, wenn die Kostendeckung nicht durch Gebühreneinnahmen zu erreichen war. Seit dem Inkrafttreten des FRGG sind in den Überleitungsnormen Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen, wenn die Gemeinden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden sollen (siehe auch Antwort zu Frage 5). Ab 1999 wurden mit 23 Gesetzen und Verordnungen weitere Aufgaben oder Aufgabengruppen vom Land auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Die konkreten Rechtsgrundlagen sowie nähere Angaben zu den übergeleiteten Aufgaben können der Anlage 2 entnommen werden, die auf die Ausführungen im Rahmen der o.g. Großen Anfrage Bezug nimmt. Darüber hinaus wurden den Landkreisen und kreisfreien Städten 2007 und in den Folgejahren nachfolgende Aufgaben übertragen: - Mit der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetzes (BEEGZV) vom 5.01.2007 (GVBl. II/07, Nr. 01, S. 11) die Ausführung der Aufgaben nach dem BEEG (Verwaltungsvollzug). Ein pauschaler Mehrbelastungsausgleich erfolgte über das Finanzausgleichsgesetzes in Fortschreibung der Kostenerstattung für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. - Mit Änderung der BEEGZV vom 11.09.2013 (GVBl. II/13, Nr. 71) die Ausführung der Aufgaben nach dem Betreuungsgeldgesetz (Verwaltungsvollzug).. Mit der Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung – BetrGeldGMAV ) vom 7.07.2014 (GVBl. II/14, Nr. 43) wird den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie der Großen kreisangehörigen Stadt Schwedt/Oder ein Ausgleich für die Aufgabenwahrnehmung aufgrund des Betreuungsgesetzes in Form einer Fallpauschale gewährt. Für den Zeitraum 1.08.2013 bis 31.07.2014 betrug der Mehrbelastungsausgleich auf Basis der abgerechneten Betreuungsgeldfälle 83.209,05 €. Durch das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 3. 11. 2010 (GVBl. I Nr. 36), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 29 S. 2) geändert worden ist, wurden die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger der in § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) genannten Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte Menschen (§§ 53-60 SGB XII), Hilfe zur Pflege (§§ 61-66 SGB XII), Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67-69 SGB XII) und Blindenhilfe (§ 72 SGB XII) sowie der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bestimmt. Für die genannten Aufgaben wurden im Einzelplan 07 für das Jahr 2015 insgesamt 435.379.600 € veranschlagt. Ferner wurden ab 2010 weitere Aufgaben übertragen, so z. B. mit dem Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im Land Brandenburg vom 22.09.2010 (Brandenburgisches Zensusausführungsgesetz [ZensusAGBbg]); vgl. im Übrigen die Antwort auf die Kleine Anfrage 2707 aus dem Jahr 2013 (Landtagsdrucksache 5/7026), mit der Brandenburgischen Wasserbuchverordnung vom 19. Juni 2012 (GVBl. II Nr. 48) und am 01.01.2014 durch das Gesetz über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (StAngZustG vom 10.09.2013, GVBl. I Nummer 25). Zu der letzten Übertragung kann Näheres dem Gesetzentwurf der Landesregierung entnommen werden - LT-Drs. 5/6967. Der Mehrbelastungsausgleich erfolgt gemäß § 3 dieses Gesetzes. Frage 3: Wie viel Landespersonal wurde mit welchem Gesetz für welche Aufgabe vom Land auf die Kommunen „übertragen“? zu Frage 3: Soweit dem Abschlussbericht der Landesregierung zur Umsetzung der Funktionalreform im Land Brandenburg (LT-Drs.2/3736) Angaben zu Personalübergängen zu entnehmen sind, wurden diese in die Anlagen übernommen. Darüber hinaus war eine Ermittlung konkreter Zahlen zum Personalübergang innerhalb der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit nicht möglich. Frage 4: Trifft es zu, dass verschiedene Aufgaben die in der interministeriellen Arbeitsgruppe Funktionalreform erörtert wurden, nicht übertragen wurden? Was waren das für Aufgaben und weshalb wurden sie nicht übertragen? zu Frage 4: Die letzte Sitzung der im Jahr 2003 gebildeten interministeriellen Arbeitsgruppe Funktionalreform (IMAG-FR) fand am 02.03.2009 statt. Welche Aufgaben mit welchen Ergebnissen erörtert, aber nicht übertragen wurden und welche Gründe hierfür maßgeblich waren, kann in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beantwortet werden . Hierfür bedürfte es umfangreicher Recherchen. Frage 5: Welcher Kostenersatz wurden den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden zugestanden? zu Frage 5: Soweit dem Abschlussbericht der Landesregierung zur Umsetzung der Funktionalreform im Land Brandenburg (LT-Drs. 2/3736) Angaben zur Kostenerstattung zu entnehmen sind, wurden diese in die Anlagen übernommen. Bei der Erledigung übertragener Aufgaben anfallende Gebühreneinnahmen stehen den Aufgabenträgern zu und sind zur Kostendeckung zu verwenden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 2 und 14 verwiesen. Darüber hinaus war eine Ermittlung konkreter Zahlen zur Kostenerstattung innerhalb der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit nicht möglich. Hierfür bedarf es umfangreicher Recherchen. Frage 6: Trifft es zu, dass im Verlauf der Aufgabenübertragung festgestellt wurde (exemplarisch z. B. Katasterwesen, Wasserbehörde), dass in der Folge die Übertragung an die Landkreise einen immensen Personalmehrbedarf und Mehrkosten erzeugte? zu Frage 6: In Folge der Übertragung der Aufgaben gab es bei den Katasterbehörden keinen Personalmehrbedarf. Im Bereich „Wasser“ wurden 60 Personen übergeleitet. Frage 7: Haben die Kommunen diese Unterfinanzierung gerügt und vollständigen Kostenersatz verlangt? Frage 8: Wie hat sich die Landesregierung zu den Mehrkosten bei Personalkosten und in sächlichen Bereich gestellt? Frage 9: Trifft es zu, dass der Kostenersatz nicht auskömmlich und nicht kostendeckend war? zu den Fragen 7, 8 und 9: Die Fragen stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang. Ihre Beantwortung kann in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht vorgenommen werden. Hierfür bedürfte es umfangreicher Recherchen. Frage 10: Trifft es zu, dass das Landesverfassungsgericht in Gerichtsentscheidungen die nicht kostendeckende Übertragung von Aufgaben „gerügt“ hat? Welche Entscheidungen mit welchen Festlegungen hat das Landesverfassungsgericht getroffen und um welchen Kostenrahmen ging es jeweils? zu Frage 10: Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat in einzelnen Fällen, in denen das Land Gemeinden und/oder Gemeindeverbände zur Durchführung bestimmter Aufgaben verpflichtet hatte, Verstöße gegen das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip festgestellt. Die Schaffung einer Kostenregelung, die einen vollständigen Kostenausgleich ermöglicht ("kostendeckende Übertragung"), ist nach Einführung des strikten Konnexitätsprinzips im April 1999 ein zentraler Gegenstand der diesbezüglichen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts geworden. Das bis April 1999 geltende relative Konnexitätsprinzip nach Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV a. F. sah keine vollständige Kostenerstattung vor (siehe u. a. Urteil vom 18.12.1997, VfGBbg 47/96, Leitsatz 5). Im Übrigen wird auf die einschlägigen Entscheidungsveröffentlichungen auf der Internetseite des Landesverfassungsgerichts unter dem Schlagwort „Konnexitätsprinzip“ und auf die entsprechenden Vorgängen in der online abrufbaren Parlamentsdokumentation des Landtages Brandenburg verwiesen. Frage 11: Wie hoch waren die Kostenansätze im Gesetz der Aufgabenübertragung und im 1. Jahr der Aufgabenübertragung bei der Übertragung der Katasterbehörden vom Land auf die Kreise und kreisfreien Städte? Waren die kommunalen Gebietskörperschaften mit der Kostentragung / Kostenerstattung durch das Land zufrieden / einverstanden ? Wenn nein, wie äußerte sich das? zu Frage 11: Die Kostenerstattung für die Katasterbehörden wurde für das Jahr 1995 wie folgt kalkuliert : Personalkosten 51,600 Mio. DM Sach- und Investitionskosten + 11,758 Mio. DM abzüglich Gebühreneinnahmen der Kommunen - 18,690 Mio. DM Summe der im Landeshaushalt veranschlagten Erstattung 44,668 Mio. DM Die Gesamtsumme, die den Katasterbehörden zur Verfügung stand, belief sich damit insgesamt auf rd. 63,4 Mio. DM (Kostenerstattung + Gebühreneinnahmen). Inwiefern die kommunalen Gebietskörperschaften mit der Kostenerstattung einverstanden oder zufrieden waren, sofern es diesbezüglich Äußerungen gab, konnte in der Kürze der Zeit nicht ermittelt werden. Frage 12: Wie hoch waren am Ende die tatsächlichen Kosten die das Land den Kreisen und kreisfreien Städten für die Aufgabenübertragung pro Jahr zu erstatten hatte in den Folgejahren? Gab es Mehrkosten der Aufgabenübertragung als ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen? Wo lag die Kostenersparnis der Aufgabenübertragung? zu Frage 12: Bereits vor der Kommunalisierung waren die Katasterbehörden dezentral im Land eingerichtet. Die Dienstsitze wurden mit dem Ersten Funktionalreformgesetz den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten zugeordnet, in denen sie sich räumlich befanden . Mit der Aufgabenübertragung waren keine Mehrkosten und auch keine Einsparungen verbunden. In den Folgejahren und bis heute reduzierten sich die Fallzahlen (Leistungen auf Antrag ) und die Geschäftsabläufe in den Katasterbehörden wurden stetig weiter automatisiert , so dass die Bearbeitungszeiten und damit der Personalaufwand hierdurch reduziert werden konnten. Dies wirkte sich auf die Kostenerstattung aus. Aufgrund von vorliegenden Fallzahlen zum Antragsaufkommen wurde die Kostenerstattung 2008 auf eine neue Grundlage gestellt. Die Landesregierung hat folgende Kostenerstattungsbeträge festgelegt: 2010 29,88 Mio. € 2011 29,09 Mio. € 2012 28,30 Mio. € 2013 27,47 Mio. € 2014 26,64 Mio. € 2015 25,76 Mio. € Frage 13: Trifft es zu, dass am Ende der 2. Wahlperiode aus der Mitte des Landestages eine Verfassungsänderung mit Einführung der Konnexität in Art. 97 LV initiiert wurde, weil dem Landtag Brandenburg die ständigen Versuche der Landesregierung der unterfinanzierten Aufgabenübertragung an die Kommunen missfiel? zu Frage 13: Das strikte Konnexitätsprinzip, das in dieser Frage offenbar gemeint ist, wurde mit (verfassungsänderndem) Gesetz vom 07.04.1999 in Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV eingefügt. Die Landesregierung stellt keine Mutmaßungen über die damaligen Beweggründe des Landtages an. In der Parlamentsdokumentation des Landtages Brandenburg können dem Vorgang "Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg und des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg" aus der zweiten Wahlperiode weitere Hintergrundinformationen zur Einführung des strikten Konnexitätsprinzips entnommen werden. Frage 15: Welche Mehrkosten musste der Landeshaushalt Brandenburg seit Einführung der Konnexität im Rahmen der Aufgabenübertragung aus der Funktionalreform übernehmen und etatisieren? (Aufschlüsselung pro Jahr und Aufgabe seit Beginn der Aufgabenübertragung) zu Frage 15: Das Prinzip der strikten Konnexität wurde in Brandenburg im April 1999 in die Landesverfassung eingefügt. Seither ist es in einem erheblichen Umfang zu Aufgabenübertragung vom Land auf die Landkreise und kreisfreien Städte gekommen. Gesicherte Aussagen zu den Mehrkosten zu jeder einzelnen Aufgabenübertragung können in der der zur Verfügung stehenden Zeit nicht geleistet werden. Frage 16: Welche anderen Bundesländer haben diese in Brandenburg übertragenen Aufgaben ebenfalls kommunalisiert? zu Frage 16: Ein aufgabenspezifischer und verwertbarer Ländervergleich war zu den zahlreichen einzelnen Übertragungen in der Kürze der Zeit nicht leistbar. Anlage 1 Aufgabenübertragungen vom Land auf Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Brandenburg von der 1. und 2. Legislaturperiode (abgestellt wird auf das Inkrafttreten) Quelle: Abschlussbericht der Landesregierung zur Umsetzung der Funktionalreform im Land Brandenburg (LT-Drs. 2/3736), Anlagen 1 und 2 der Antwort der LReg auf die Große Anfrage 39 (4. LP) der Fraktion DIE LINKE (LT-Drs. 4/6596) und weiterer GesetzeNerordnungen Aufgabe Rechtsgrundlage Adressat Oberleitungstermin Kostenerstattung/Persona Grundsätzliche Unterschutzstellung von Denkmalen; denkmalrechtliche Erlaubnisse Denkmalschutzgesetz vom 22.07.1991 Landkreise und kreisfreie Städte 22.08.1991 Pauschale Abgeltung der Kosten durch das GFG Staatsangehörigkeitsrecht - Anspruchseinbürgerungen außer nach Ausländergesetz - Entgegennahme von Erklärungen zum Erwerb 1 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit - Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit - Ausstellung von Staatsangehörigkeitsurkunden Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 12.03.1992 (GVBl. II S. 82) Landkreise und kreisfreie Städte 28.03.1992 Kosten durch die allgemeine Finanzausstattung abgedeckt Ausnahmeerlaubnis zu §§ 3, 5, 6 des Gesetzes über die Sonnund Feiertage Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Feiertagsgesetz vom 03.07.1992 (GVBI. 11 S. 346) Landkreise und kreisfreie Städte 18.07.1992 Angelegenheiten des Personenbeförderungsgesetzes Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem PersonenbeförderungsG (Zust-VO PBefG vom 11. Mai 1993 (GVB1.11/93, 5.218) Landkreise und kreisfreie Städte, sowie SDT und EH 26.05.1993 Gebührenaufkommen geht an ausführende Gebietskörperschaft Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen; BeglaubiVerordnung zur Bestimmungder zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden vom 08.07.1993 GVBI. II S. 334) Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Ge- 28.07.1993 Seite 1 von 7 Anlage 1 Aufgabe Rechtsgrundlage Adressat Oberleitungstermin KostenerstattunglPersonaf gung von Unterschriften meinden Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut sowie Regelung der Tätigkeit der öffentlichen Archive Archivgesetz vom 07.04.1994 (BbgArchivG, GVBI.1194, S.94) Landkreise und kreisfreie Städte 13.04.1994 Pauschale Abgeltung der Kosten durch das GFG Aufgaben der Widerspruchsbehörde im Baurecht Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Landkreise und kreisfreie Städte 01.06.1994 Gebühreneinnahmen Teile der Landesvermessung, Führung und Fortführung des Liegenschaftskatasters; Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswertermittlung Erstes Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg (Erstes Funktionalreformgesetz - 1.BbgFRG) vom 30.06.1994 (GVBl. I S. 230); Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschußverordnung - GAV) vom 18.06.1991 (GVBI. 1991 S. 272) Landkreise und kreisfreie Städte 01.01.1995 Personal 878 übernommen (bei Wegfall von 962 Stellen) Kosten rd. 45 Mio. DM aus dem Landeshaushalt zugunsten GFG Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens Erstes Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg (Erstes Funktionalreformgesetz - 1.BbgFRG) vom 30,06.1994; Landkreise und kreisfreie Städte sowie bestimmte kreisangehörige Städte Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr Erstes Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg (Erstes Funktionalreformgesetz - 1.BbgFRG) vom 30.06.1994; Landkreise und kreisfreie Städte; Große kreisangehörige Städte Klarstellung des Art. 1 des Aufgabensicherungsgesetzes vom 29.11.1993 Aufgaben der unteren Wasserbehörden gern. § 124 Abs. 1 Nr. 3 BbgWG Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVB1.1/94 S.302) Landkreise und kreisfreie Städte 01.01.1995 Überleitung von 60 Personen und der vorhandenen Betriebsausstattung ; Wegfall von 98 Stellen im LUA zur Finanzierung einer gleichen Zahl von Stellen in den UnteSeite 2 von 7 Anlage 1 Aufgabe Rechtsgrundlage Adressat Überleitungstermin Kostenerstattung/Personal ren Wasserbehörden. Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz - Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG) - Versorgung Behinderter mit Körperersatzstücken , größeren orthopädischen und anderen Hilfsmitteln unterhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 DM (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) - Blindenhilfe nach dem BSHG, soweit diese in Einrichtungen zu gewähren ist (§ 100 I Nr. 4 BSHG) - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG, soweit diese Hilfe nicht dazu bestimmt ist, Nichtseßhafte seßhaft zu machen (§ 100 I Nr. 5 BSHG) - Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe - Eingliederungshilfe für Behinderte in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen und Einrichtungen zur teilstationären Betreuung (§ 1001 Nr, 1 BSHG) - Gewährung von Kraftfahrzeughilfe oder größere orthopädische oder größere andere Hilfsmittel (§ 100 I Nr. 2 BSHG) für Behindertek§ 100 I Nr. 6 BSHG) Zweites Gesetz zur Funktionaireform im Land Brandenburg - 2. BbgFRG vom 13.07.1994 (GVBI. 1 S. 382) Landkreise und kreisfreie Städte 01.01,1995 01.01,1996 Von den ehemals 36 beim LASV für die übertragenen Aufgaben zuständigen Mitarbeitern wurden 17 von den Kommunen übernommen. Kostenerstattung für Leistungen , Personal- und Sachkosten aufgrund der VO über die Kostenerstattung für PEnW im Bereich der Sozialhilfe vom 15.01.1996 (in Kraft seit 01.01.1995). Gewährung einer jährlich anzupassenden Fallpauschale 1995: 21,80 DM 1996: 23,70 DM 1997: 24,40 DM Sich hieraus ergebende Erstattungsbeträge des Landes an die Kommunen: 1995: 2,2 Mio DM 1996: 4,3 Mio DM 1997: 4,6 Mio DM Seite 3 von Anlage 1 Aufgabe Rechtsgrundlage Adressat Überleitungstermin Kostenerstattung/Personal Aufgaben nach dem SchwarzarbeitsG , insb. Verfolgung und Ahndung der Schwarzarbeit in Form der unerlaubten Handwerks - und Gewerbeausübung Schwarzarbeitsgesetz-zuständigkeitsVO vom 18.07.1995 (GVBl. II S. 520) Landkreise und kreisfreie Städte; Große kreisangehörige Städte 19.07.1995 Kostenerstattung erfolgte im Rahmen der allgemeinen Finanzausstattung. Eine Personalüberleitung fand nicht statt. Ausbildungsförderung BAföG-Zuständigkeits-VO vom 30.01.1996 (GVB1.11196 S,79) Landkreise und kreisfreie Städte 01.01.1996 Anbringung von 2 kwVermerken Vollzug straßenverkehrsrechtlicher Aufgaben im Bereich StVO, StVZO, FeV, Fahrlehrerrecht , Ferienreiseverordnung § 4 Abs. 1, 2 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung — StVRZV) vom 14,08.1996 (GVBl. 11 S. 650), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBI. I, S. 74, 87) Landkreise, kreisfreie Städte sowie teilweise Große kreisangehörige Städte 01.09.1996 Die mit der Aufgabe verbundenen voraussichtlichen Einnahmen decken die voraussichtlichen Ausgaben. Vollstreckung von öffentlichrechtlichen Geldforderungen des Landes Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 11.11.1996 (GVBI, 1 S. 306) Landkreise und kreisfreie Städte 19.11.1996 Die mit der Übertragung der Aufgabe verbundenen Kosten werden durch die Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) und die Einbehaltung von zehn vom Hundert der Gesamtsumme der öffentlich -rechtlichen Geldforderungen , die für das Landbeigetrieben werden, gedeckt. Es wurde kein Personal übergeleitet . - Aufnahme und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen - Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG, GVBl. 1 S. 360) Landkreise und kreisfreie Städte 20.12.1996 nicht gedeckte, notwendige und angemessene Kosten werden erstattet, Investitionspauschalen bis max. 4.500 DM pro Platz, Pauschale Erstattung von UnterSeite 4 von 7 Anlage 1 Aufgabe Rechtsgrundlage Adressat Überleitungstermin Kostenerstattung/Personal bringungskosten Abschiebung abgelehnter Ausreisepflichtiger Asylbewerber Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerund Asylverfahrensrecht vom 16.09.1996 ((GVBI.11/96, S.748) örtliche Ausländerbehörden 01.01.1997 Erstattungsbetrag im GFG für die nicht von § 44 Abs. 2 OBG gedeckten Mehrkosten für Personal und Sachmittel. Diese Kosten werden sich voraussichtlich auf jährlich rd. 588.000 DM belaufen. Überleitung von bis zu 9 Dienstkräften der ZentralenAusländerbehörde für Asylbewerber des Landes Brandenburg auf die örtlichen Ausländerbehörden. Einzelaufgaben im Bereich der unteren Naturschutzbehörden 3. Brandenburgisches Funktionalreformgesetz (3. BbgFRG) vom 12.12.1996 Landkreise und kreisfreie Städte; Ämter und amtsfreie Gemeinden 01.01.1997 Nach einem externen Gutachten wird im GFG ein kommunaler Personalbedarf von rund 31 Stellen finanziert . Anordnungen nach § 24 BlmSchG und Untersagungen nach § 25 BlmSchG sowie Überwachung nach § 52 BlmSchG bei Anlagen i.S. § 1 Abs. 1 der VO über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BlmSchVO 3. Brandenburgisches Funktionalreformgesetz (3. BbgFRG) vom 12.12.1996 (GVBI. I S. 364) Landkreise und kreisfreie Städte; Ämter und amtsfreie Gemeinden 01.01,1997 Entgegennahme von Anzeigen für den Neuanschluß von Stromheizungen sowie Untersagungen 3. Brandenburgisches Funktionalreformgesetz (3. BbgFRG) vom 12.12.1996 Landkreise und kreisfreie Städte 01.01.1997 Aufgaben Abfallwirtschaftsbe- Zuständigkeitsverordnung zum Brandenburgi- Landkreise und kreis- 1. Halbjahr 1997 Nach einem externen GutSeite 5 von 7 Anlage 1 Aufgabe Rechtsgrundlage Adressat Überieitungstermin Kostenerstattung/Personal hörden schen Abfallgesetz (GVBI.11/97, S.887) freie Städte achten wird im GFG ein kommunaler Personalbedarf von rund 2 Stellen finanziert. Selektive Aufgaben für die unteren Abfallwirtschaftsbehörden AbfBodZV v. 23.09.2004 (GVBl. II S. 842) Landkreise und kreisfreie Städte 1997 Nachweis der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch eine Bescheinigung VO zur Regelung der Zuständigkeit nach § 14a Abs. 3 Nr. 2 des EStG vom 23.01.1997 (GVBI. II S. 48) Landkreise und kreisfreie Städte und bestimmte kreisangehörige Städte 1997 Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz § 4 PBefGZV - Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes - Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs, 2 Satz 2 bei den unter Buchstabe a) genannten Verkehrsarten, - Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes für die unter Buchstabe a) genannten Verkehrsarten, § 6 PBefGZV - Erlass von Rechtsverordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 und § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG PBefGZV v. 11.05.1993 (GVBI. II S. 218) zul. geänd, d. VO v. 12.04,2001 (GVBI. II S. 162) Landkreise und kreisfreie Städte 1997 1993 Aufgaben im Bereich der Obst- ObstRoZV v. 20.04.1998 (GVBI. II S. 262) Landkreise und kreis- 1998 Seite 6 von 7 Anlage 1 Aufgabe Rechtsgrundlage Adressat Überleitungstermin Kostenerstattung/Personal baumrodung freie Städte Aufgaben nach dem Handelsklassengesetz HKIZV v. 24,02.1998 (GVBI. II S, 262) Landkreise und kreisfreie Städte 1998 Erteilung der Erlaubnis zur Einrichtung automatisierter Abrufverfahren LiKaDÜV v. 17.12.1997 (GVBI. 11/98 S. 13) zul. geänd. d. VO v. 28.08. 2003 (GVBI, II S, 482) Landkreise als Katasterbehörde 1998 Aufgaben nach Lebens- und Futtermittelgesetzbuch AGLFGB v. 28.06.2006 (GVBI. 1 S. 74, 83) Landkreise und kreisfreie Städte 1998 Führen von Straßenverzeichnissen § 1 der Verordnung über die Straßenverzeichnisse für Landstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (Straßenverzeichnisverordnung - StrVerzV) vom 29.7.1994 (GVB1.11/94, [Nr. 56], S.692) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.5.2004 (GVBI.I/04, [Nr. 10], S.240, 242) Landkreise und kreisfreie Städte; Ämter und amtsfreie Gemeinden 1994 Erteilung von Fahrerlaubnissen, Erteilung von Kennzeichen, Erteilung der Zulassung für Wasserfahrzeuge § 2 Abs. 1 der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässem des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) 1 vom 25.4.2005 (GVB1.11/05, [Nr. 10], S.166) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 26.5.2004 (GVBl. I S. 240, 242) Landkreise und kreisfreie Städte 10.08.1996 Seite 7 von 7 Anlage 2 Aufgabenübertragungen vom Land auf Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Brandenburg seit 1999 Quelle: Anlagen 1 und 2 der Antwort der LReg auf die Große Anfrage 39 (4. LP) der Fraktion DIE LINKE (LT-Drs. 4/6596) und weiterer GesetzeNerordnungen Aufgabe Rechtsgrundlage Adressat Überleitungstermin Kostenerstattung/Personal Aufgaben nach dem Straßengesetz BbgStrG i.d.F. v. 31.03.2005 (GVBI. I S. 218) Landkreise und kreisfreie Städte und teilweise Gemeinden (Festsetzung der Ortsdurchfahrten ) 1999 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bei den unter Buchstabe a genannten Verkehrsarten PBefGZV v.11.05.1993 (GVBl. II S. 218) zul. geänd. d. VO v. 12.04.2001 (GVBl. II S. 162) Landkreise und kreisfreie Städte 2001 § 3 Ziffer 1: Überwachung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung der Berufskraftfahrer § 3 Ziffer 2: zuständige Verwaltungsbehörden für Ordnungswidrigkeiten VO über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs und nach dem Berufskraftfahrer -Qualifikations-Gesetz (Güterkraftverkehrsund Berufskraftfahrer-QualifikationsZuständigkeitsverordnung - GüKBQZV) vom 10.7. 2008 (GVBI.II S.245) Vollzug des Baugesetzbuches hier: höhere Verwaltungsbehörde (Genehmigung der Bauleitplanung u.a. genehmigungspflichtiger Satzungen) Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch BauGB - Zuständigkeitsverordnung (BauGB ZustVO, GVBI.11197 5.821) Landkreise und kreisfreie Städte 01.01.2000 Auf der Grundlage des Funktionalreformgrundsätzegesetzes erfolgte eine Vereinbarung mit einzelnen Landkreisen zur PersonalSeite 1 von 4 Anlage 2 Aufgabe Rechtsgrundlage Adressat überleitungstermin Kostenerstattung/Personal überleitung. 8 Beschäftigte wurden vom Land den Landkreisen „übertragen". Alle 5 Jahre wird der den Landkreisen entstandene Aufwand überprüft und der Kostenersatz angepasst; letztmalig in 2014. Für 2015 stehen im Haushalt dafür 350.000 € zur Verfügung. Sonderaufsicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG-ZVerfG vom 27.07. 2001 (GVBI. I S. 102), geänd. d. G v. 21,06.2007 (GVBI. I S. 109) Landrat als allgemein untere Landesbehörde 2001 Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz AGTierSGBbg i.d,F, v. 17.12.2001 (GVBl. 2002 I S. 14), geänd. d, Art. 13 d. G v. 28.06.2006 (GVBI, I S. 74, 85) Landkreise und kreisfreie Städte 2001 §§ 19 ff AGTierSGBbg (Abschnitt 4 „Kosten") Aufgaben nach dem Bestattungsgesetz BbgBestG vom 07.11.2001 (GVBl. I S. 226), geänd. d. Art. 31 d. 0 v. 17.12.2003 (GVBI. I S. 298, 310) Landkreise; Landräte und Oberbürgermeister als allgemein untere Landesbehörde 2001 Kostenneutralität; vgl. LTDrucksache 3/2585 S.1ff, Aufgaben nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz RiFIEtiZV v. 09.01.2003 (GVBI. II S. 21) geänd. d. Art. 1 d. VO v. 19.04.2005 (GVBI. II S. 212) Landkreise und kreisfreie Städte 2003 Aufgaben im Bereich der Fauna -Flora-Habitat-Richtlinie VO zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RiLi v. 30.05.2003 (GVBI. II S. 340) Landkreise und kreisfreie Städte 2003 Entscheidung über die nachträgliche Erfüllung eines DDREntschädigungsanspruchs DDR-EErfG v, 10.12.2003 (BGBl. I S. 2471, 2473) Landkreise und kreisfreie Städte 2003 Das Land erstattet anteilig die personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben nach Maßgabe des HausSeite 2 von 4 Anlage 2 Aufgabe Rechtsgrundlage Adressat Überleitungstermin Kostenerstattung/Personal haltsplans (§ 2 Vermögensgesetz - durchführungsverordnung) Genehmigung verbotener Maßnahmen nach BbgBaumSchV BbgBaumSchV v. 29.06.2004 (GVBI. II S. 553) Landkreise und kreisfreie Städte 2004 Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung KitaG i.d.F. v. 27.06,2004 (GVBI. I S. 384), zul. geänd. d. Art. 1 d. G v. 21.06.2007 (GVBI. I S. 110) Landkreise und kreisfreie Städte 2004 Aufgaben des Denkmalschutzes BbgDSchG v. 24.05.2004 (GVBI, 1 S. 125) Landkreise und kreisfreie Städte 2004 Aufgaben nach dem Fischetikettierungsgesetz FischEtiZV v. 29,08.2005 (GVBl. II 5, 458) Landkreise und kreisfreie Städte 2005 Zuweisung der Aufwendungserstattung GräbG-AGBbg v. 23.03.2005 (GVBI. I S. 174) Landrat und Oberbürgermeister als allgemein untere Landesbehörde 2005 Festsetzung Ladenöffnung an Sann- und Feiertagen LSchlAV v. 09.05.2005 (GVBI. II S. 238) geänd. d. Art. 2 d. G v. 27.11.2006 (GVBI. I S. 158, 160) Landkreise und kreisfreie Städte 2005 Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes ASZV vom 24.06.2005 (GVBI. II S. 382) geänd. d. Art. 3 des G v. 27.11.2006 (GVBI. I S. 158, 160) Landkreise und kreisfreie Städte 2005 Zuständigkeiten für besonders geschützte Tierarten ArtSchZV v. 14.05.2007 (GVBI. 11 S. 130) Landkreise und kreisfreie Städte 2006 Aufgabe im Bereich des Infektionsschutzes IfSZV v. 27.11.2007 (GVBl. FIS. 488) Landkreise und kreisfreie Städte 2007 Aufgaben nach der Milchabgabenverordnung MAVZV v. 21.02.2007 (GVBI. 11 S. 38) Landkreise und kreisfreie Städte 2007 Aufgaben im Bereich der Badegewässer BbgBadV v. 06.02.2008 (GVBl. II S. 78) Landkreise und kreisfreie Städte 2008 Seite 3 von 4 Anlage 2 Aufgabe Rechtsgrundlage Adressat Überleitungsterrnin kostenerstattunglPersonal Erteilung Glücksspielerlaubnis LottGBbg v. 18.12.2007 (GVB[. I S. 218) Landkreise und kreisfreie Städte 2008 Zuständiger Träger für Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Blindenhilfe sowie der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung AG-SGB XII v. 3.11.2010 (GVBI.1/10, [Nr. 36]), zul. geänd. d. Art. 2 d. G. v. 10..07.2014 (GVBI.I714, [Nr. 29]) Landkreise und kreisfreie Städte 2010 Für die Aufgaben wurden im Einzelplan 07 für das Jahr 2015 insgesamt 435.379.600 € veranschlagt. Seite 4 von 4 Page 1 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 1 Page 2 Page 3 Page 4