Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2195 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 837 der Abgeordneten Anja Heinrich und Rainer Genilke der CDU-Fraktion Drucksache 6/1970 Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung im Hinblick auf die Brandund Betriebssicherheit Wortlaut der Kleinen Anfrage 837 vom 6.7.2015: Zu den klassischen Aufgaben der Schornsteinfeger gehören die Reinigung und Überprüfung von Schornsteinen, Rauch- und Abgasrohren sowie Feuerstätten. Das heutige Aufgabenspektrum für Schornsteinfeger umfasst darüber hinaus noch sehr viel weitergehende Aufgaben. Neben Fragen des Brandschutzes gehören ebenfalls die Themen Umweltschutz und Energieeinsparung zu den Aufgabenbereichen. Insbesondere der fachkundigen Beratung der Bürgerinnen und Bürger in Fragen der rationellen Energieverwendung kommt immer größere Bedeutung zu. Die brandenburgischen Schornsteinfeger nehmen dabei unter anderem auch hoheitliche Aufgaben war, welche ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Neutralität und die fortwährende Bereitschaft zur fachlichen Weiterbildung erfordert. Die entsprechenden baurechtlichen Vorschriften bilden für die Tätigkeit des Schornsteinfegers den notwendigen rechtlichen Rahmen. Bei der anstehenden Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) kommt dementsprechend auch den die Brand- und Betriebssicherheit betreffenden Paragrafen besondere Bedeutung zu. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Entwurfs der BbgBO ergeben sich im Hinblick auf die Brand- und Betriebssicherheit einige Fragen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Sind die Regelungen der Brandenburgischen Feuerungsverordnung (BbgFeuV ) bezüglich der Brand- und Betriebssicherheit ausreichend, angesichts dessen, dass beim Entwurf zur Novellierung der BbgBO keine Abnahme an Feuerstätten mehr vorgesehen ist? 2. Gilt die BbgFeuV auch für Brennstoffzellen? 3. Gemäß § 83 Absatz 2 Satz 4 des Entwurfs der BbgBO dürfen „Feuerstätten […] erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat“. Inwiefern steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen in der Einzelbegründung zum § 61 des Entwurfs der BbgBO, nach welchen „bei Feuerstätten die sicherheitsrechtlichen Aspekte durch § 83 Absatz 2 Satz 4 abgedeckt“ werden ? 4. Kann durch die alleinige Begutachtung der Abgasabführung gemäß § 83 Absatz 2 Satz 4 des Entwurfs der BbgBO ohne Kontrolle der ordnungsgemäßen Installation der Feuerungsanlage die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage sichergestellt werden? 5. Ist vorgesehen, dass die Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und Tauglichkeit der Abgasanlage erst nach persönlicher Inaugenscheinnahme erfolgen darf? Falls nein, warum nicht? 6. Wie kann angesichts des vorliegenden Entwurfs der BbgBO verhindert werden , dass die Betriebs- und Brandsicherheit vom Zeitpunkt der Installation bis zur nächsten Feuerstättenschau, bei welcher zumeist erst 3 ½ Jahre nach Inbetriebnahme der Feuerungsanlage die Feuerstätte, das Verbindungsstück und die Verbrennungsluftversorgung überprüft werden würde, möglicherweise gefährdet ist? 7. Sieht die Landesregierung einen Konflikt zwischen den Regelungen im vorliegenden Entwurf der BbgBO einerseits und den Regelungen in Schornsteinfegerhandwerksgesetz , Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes, 1. Bundesimmissionsschutzverordnung , Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) sowie Kehrbuchrichtlinie des Landes Brandenburg andererseits? 8. Fehlt es ohne Abnahme an der Feuerstätte selbst, an der rechtlichen Grundlage zur Erhebung der erforderlichen Daten zur Führung des Kehrbuches? 9. Wie soll eine Einstufung der Messungen gemäß der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung erfolgen? 10. Auf welcher Grundlage soll eine Änderung des Feuerstättenbescheides erfolgen ? Woher kommen die Daten für die Ausstellung des Bescheides? 11. Sieht die Landesregierung ein Risiko darin, dass erst im Rahmen der nächsten Feuerstättenschau die Aufstellung/Installation der Feuerstätte hinsichtlich der Anforderungen der BbgFeuV, der EnEV, der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung sowie den Herstellerangaben überprüft werden würde? 12. Betrachtet es die Landesregierung als problematisch, dass vor dem Hintergrund der im Schornsteinfegerhandwerksgesetz verankerten Gebührenordnung , welche die Kosten für anfallende Tätigkeiten während der Feuerstättenschau regelt, „Abnahmen“, welche im Nachgang im Rahmen der Feuerstättenschau durchzuführen sind, keinen Gebührentatbestand darstellen und im Gesetz derzeit nicht existent sind? 13. Ergeben sich aus Sicht der Landesregierung für die Bürgerinnen und Bürger Risiken (beispielsweise im Hinblick auf den Versicherungsschutz) wenn aufgrund der Novellierung der BbgBO nur noch die Tauglichkeit der Abgasanlage bescheinigt wird? 14. Beabsichtigt die Landesregierung die Wiedereinführung von Rohbau- und Zustandsbesichtigungen ? Falls nein, warum nicht? 15. Beabsichtigt die Landesregierung die Einhaltung der Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern durch die Schornsteinfeger im Rahmen der Abnahmen bei neu errichteten Gebäuden bzw. im Rahmen der wiederkehrenden Feuerstättenschauen in bestehenden Gebäuden überprüfen zu lassen? Falls nein, warum nicht? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind die Regelungen der Brandenburgischen Feuerungsverordnung (BbgFeuV) bezüglich der Brand- und Betriebssicherheit ausreichend, angesichts dessen, dass beim Entwurf zur Novellierung der BbgBO keine Abnahme an Feuerstätten mehr vorgesehen ist? Zu Frage 1: Der Gegenstand der Frage bezieht sich auf den laufenden Vorgang der Novellierung der BbgBO, der sich in der landesregierungsinternen Abstimmung befindet und zu dem die Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung noch nicht abgeschlossen ist. Der Vorgang ist damit zum jetzigen Zeitpunkt dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzurechnen und nicht von der Auskunftspflicht der Landesregierung erfasst. Frage 2: Gilt die BbgFeuV auch für Brennstoffzellen? Zu Frage 2: Nein. Frage 3: Gemäß § 83 Absatz 2 Satz 4 des Entwurfs der BbgBO dürfen „Feuerstätten […] erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat“. Inwiefern steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen in der Einzelbegründung zum § 61 des Entwurfs der BbgBO, nach welchen „bei Feuerstätten die sicherheitsrechtlichen Aspekte durch § 83 Absatz 2 Satz 4 abgedeckt“ werden? Frage 4: Kann durch die alleinige Begutachtung der Abgasabführung gemäß § 83 Absatz 2 Satz 4 des Entwurfs der BbgBO ohne Kontrolle der ordnungsgemäßen Installation der Feuerungsanlage die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage sichergestellt werden? Frage 5: Ist vorgesehen, dass die Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und Tauglichkeit der Abgasanlage erst nach persönlicher Inaugenscheinnahme erfolgen darf? Falls nein, warum nicht? Frage 6: Wie kann angesichts des vorliegenden Entwurfs der BbgBO verhindert werden, dass die Betriebs- und Brandsicherheit vom Zeitpunkt der Installation bis zur nächsten Feuerstättenschau, bei welcher zumeist erst 3 ½ Jahre nach Inbetriebnahme der Feuerungsanlage die Feuerstätte, das Verbindungsstück und die Verbrennungsluftversorgung überprüft werden würde, möglicherweise gefährdet ist? Frage 7: Sieht die Landesregierung einen Konflikt zwischen den Regelungen im vorliegenden Entwurf der BbgBO einerseits und den Regelungen in Schornsteinfegerhandwerksgesetz , Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes, 1. Bundesimmissionsschutzverordnung , Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) sowie Kehrbuchrichtlinie des Landes Brandenburg andererseits? Frage 8: Fehlt es ohne Abnahme an der Feuerstätte selbst, an der rechtlichen Grundlage zur Erhebung der erforderlichen Daten zur Führung des Kehrbuches? Frage 9: Wie soll eine Einstufung der Messungen gemäß der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung erfolgen? Frage 10: Auf welcher Grundlage soll eine Änderung des Feuerstättenbescheides erfolgen? Woher kommen die Daten für die Ausstellung des Bescheides? Frage 11: Sieht die Landesregierung ein Risiko darin, dass erst im Rahmen der nächsten Feuerstättenschau die Aufstellung/Installation der Feuerstätte hinsichtlich der Anforderungen der BbgFeuV, der EnEV, der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung sowie den Herstellerangaben überprüft werden würde? Frage 12: Betrachtet es die Landesregierung als problematisch, dass vor dem Hintergrund der im Schornsteinfegerhandwerksgesetz verankerten Gebührenordnung, welche die Kosten für anfallende Tätigkeiten während der Feuerstättenschau regelt, „Abnahmen “, welche im Nachgang im Rahmen der Feuerstättenschau durchzuführen sind, keinen Gebührentatbestand darstellen und im Gesetz derzeit nicht existent sind? Frage 13: Ergeben sich aus Sicht der Landesregierung für die Bürgerinnen und Bürger Risiken (beispielsweise im Hinblick auf den Versicherungsschutz) wenn aufgrund der Novellierung der BbgBO nur noch die Tauglichkeit der Abgasanlage bescheinigt wird? Frage 14: Beabsichtigt die Landesregierung die Wiedereinführung von Rohbau- und Zustandsbesichtigungen ? Falls nein, warum nicht? Frage 15: Beabsichtigt die Landesregierung die Einhaltung der Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern durch die Schornsteinfeger im Rahmen der Abnahmen bei neu errichteten Gebäuden bzw. im Rahmen der wiederkehrenden Feuerstättenschauen in bestehenden Gebäuden überprüfen zu lassen? Falls nein, warum nicht? Zu Fragen 3 bis 15: Siehe Antwort zu Frage 1.