Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2228 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 852 des Abgeordneten Benjamin Raschke Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/2012 Frauenanteil im richter- und staatsanwaltschaftlichen Dienst in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 852 vom 9. Juli 2015: Präsidentinnen- und Präsidentenstellen sowie Stellen von Direktorinnen und Direktoren an den Brandenburger Gerichten sind derzeit überwiegend mit männlichem Personal besetzt. Am Brandenburgischen Oberlandesgericht sowie an den Landgerichten Cottbus, Neuruppin, Frankfurt (Oder) und Potsdam gibt es ausschließlich männliche Gerichtspräsidenten. An den Amtsgerichten im Landgerichtsbezirk Cottbus und im Landgerichtsbezirk Neuruppin ist jeweils von fünf bzw. sechs Direktorinnen- und Direktorenstellen nur eine mit weiblichem Personal besetzt. Auch an den brandenburgischen Verwaltungsgerichten sowie am Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg gibt es nur männliche Gerichtspräsidenten. Die an den Sozialgerichten besetzten Direktorinnen- und Direktorenstellen sind ebenfalls ausschließlich mit männlichem Personal besetzt. An allen vier Staatsanwaltschaften in Brandenburg mit Sitz in Cottbus, Potsdam, Frankfurt (Oder) und Neuruppin sowie an der Generalstaatsanwaltschaft ist der Behördenleiter jeweils ein Mann. Laut Koalitionsvertrag hat sich die Landesregierung die Gleichstellung von Frauen und Männern als wichtiges Ziel vorgenommen. Hierzu möchte sie gesetzliche und politische Initiativen ergreifen und erreichen, dass mehr Frauen in Führungspositionen kommen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch ist der Anteil der Frauen im richter- und staatsanwaltschaftlichen Dienst im Land Brandenburg? Wie hoch ist dabei der Frauenanteil in Bezug auf Stellen von Präsidentinnen und Präsidenten, Direktorinnen und Direktoren, Vorsitzenden Richterinnen und Richtern, Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten sowie leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten? (bitte aufschlüsseln für die Jahre 2008 und 2014 und nach jeweiliger Gerichtsbarkeit /Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft) 2. Wie hoch ist der Frauenanteil in den einzelnen Besoldungsgruppen in Bezug auf sämtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Dienste des Landes Brandenburg? (bitte aufschlüsseln jeweils für die Jahre 2008 und 2014 und nach jeweiliger Gerichtsbarkeit/Staatsanwaltschaft /Generalstaatsanwaltschaft) 3. Wie könnte nach Auffassung der Landesregierung konkret bei der Entscheidung über die Einstellung und Beförderung von Richterinnen und Richtern durch den zuständigen Minister und den Richterwahlausschuss und ganz allgemein erreicht wer- den, dass der Frauenanteil an brandenburgischen Gerichten und Staatsanwaltschaften , insbesondere in der Führungsebene, erhöht wird? 4. Wie kann nach Auffassung der Landesregierung gewährleistet werden, dass gemäß § 12 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) in den Beratungs- und Entscheidungsgremien der Justiz (Richterräte, Präsidialräte, Gesamtrichterräte, Hauptrichterund Hauptstaatsanwaltschaftsrat, Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter ) mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sind und gleichstellungspolitische Interessen wirksam vertreten werden? 5. Inwieweit wurden familienfreundliche Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Brandenburg in den vergangenen Jahren weiter ausgebaut und inwieweit sollen Maßnahmen weiterhin ausgebaut werden? 6. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Landesregierung beispielsweise, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf an den brandenburgischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verbessern? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist der Anteil der Frauen im richter- und staatsanwaltschaftlichen Dienst im Land Brandenburg? Wie hoch ist dabei der Frauenanteil in Bezug auf Stellen von Präsidentinnen und Präsidenten, Direktorinnen und Direktoren, Vorsitzenden Richterinnen und Richtern, Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten sowie leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten? (bitte aufschlüsseln für die Jahre 2008 und 2014 und nach jeweiliger Gerichtsbarkeit/Staatsanwaltschaft /Generalstaatsanwaltschaft) zu Frage 1: Für die Beantwortung der Frage 1 wird auf die anliegenden Tabellen Bezug genommen. Dabei sind zu den Stichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2014 sämtliche Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Brandenburg nach Kopfzahlen berücksichtigt worden, und zwar auch dann, wenn diese im Stichtagszeitpunkt abgeordnet sind. Bei einer Abordnung innerhalb des Geschäftsbereichs ist der Betreffende bei seiner Stammdienststelle gezählt worden. Es wurden nur die Richterinnen und Richter berücksichtigt, die ihre Stammdienststelle bei einem Gericht mit Sitz in Brandenburg haben, nicht also diejenigen , die ihre Stammdienststelle bei dem Landes-arbeitsgericht Berlin-Brandenburg oder dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben. Frage 2: Wie hoch ist der Frauenanteil in den einzelnen Besoldungsgruppen in Bezug auf sämtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Dienste des Landes Brandenburg? (bitte aufschlüsseln jeweils für die Jahre 2008 und 2014 und nach jeweiliger Gerichtsbarkeit/Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft ) zu Frage 2: Auch zur Beantwortung der Frage 2 wird auf die anliegenden Tabellen Bezug genommen. Dabei sind auch bezüglich Frage 2 zu den Stichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2014 sämtliche Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Brandenburg nach Kopfzahlen berücksichtigt worden, und zwar auch dann, wenn diese im Stichtagszeitpunkt abgeordnet sind. Bei einer Abordnung innerhalb des Geschäftsbereichs ist der Betreffende bei seiner Stammdienststelle gezählt worden. Es wurden nur die Richterinnen und Richter berücksichtigt, die ihre Stammdienststelle bei einem Gericht mit Sitz in Brandenburg haben, nicht also diejenigen, die ihre Stammdienststelle bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg oder dem Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg haben. Frage 3: Wie könnte nach Auffassung der Landesregierung konkret bei der Entscheidung über die Einstellung und Beförderung von Richterinnen und Richtern durch den zuständigen Minister und den Richterwahlausschuss und ganz allgemein erreicht werden, dass der Frauenanteil an brandenburgischen Gerichten und Staatsanwaltschaften , insbesondere in der Führungsebene, erhöht wird? zu Frage 3: Aus der Antwort zu Fragen 1 und 2 lässt sich erkennen, dass der Anteil der Richterinnen und Richter zum 31. Dezember 2014 49,01 %, mithin nahezu 50 % beträgt. Hieraus wird, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass dieser Prozentsatz gegenüber dem Stichtag 31. Dezember 2008 gestiegen ist, deutlich, dass ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis insgesamt bereits nahezu erreicht worden ist. Bei der Neubesetzung von Ämtern ist zu beachten, dass die Auswahlentscheidung nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber um eine freie Stelle zu erfolgen hat. Erst bei im Wesentlichen gleicher Eignung von männlichen und weiblichen Konkurrenten um ein Amt und ein Beförderungsamt und einer Unterrepräsentanz von Frauen ist es rechtlich zulässig, Frauen bevorzugt zu berücksichtigen. Soweit nach diesen Maßgaben rechtlich zulässig, wird das Geschlecht von Bewerberinnen und Bewerbern als Hilfskriterium vom Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz berücksichtigt. Es wurde und wird darauf hingewirkt, dass auch die für die Übernahme von Leitungspositionen vorgeschriebenen Personalentwicklungsschritte gerade auch für Frauen mit Familienverantwortung attraktiv gestaltet werden. Dabei wird strukturellen Problemen, die sich bei einer Erprobung insbesondere in einem Flächenland wie Brandenburg für Frauen und Männer mit Familienverantwortung stellen, durch das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz darüber hinaus schon seit langem begegnet. Insbesondere wird im Land Brandenburg die Erprobung in gleichwertiger Art und Weise und ohne Verlängerung auch bei Teilzeitbeschäftigung ermöglicht und regelmäßig durchgeführt. Ebenso kann das so genannte Trainee-Programm, das Qualifikationsvoraussetzung für die Berufung in ein Amt einer Gerichtsleitung bzw. einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten ist, in Teilzeit absolviert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Qualifikation für die Stelle einer/eines ständigen Vertreter/in einer Direktorin oder eines Direktors oder einer weiteren aufsichtsführenden Richterin bzw. eines weiteren aufsichtsführenden Richters durch eine - auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung möglichen - Abordnung an ein Präsidialgericht zu erwerben, was eine gewisse Wohnortnähe ermöglicht. Im Übrigen werden dann, wenn Frauen in einzelnen Besoldungsstufen unterrepräsentiert sind, diese bei Stellenausschreibungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Zu dem jeweiligen Personalvorschlag, der dem Richterwahlausschuss unterbreitet werden soll, wird zudem gemäß § 22 LGG die Gleichstellungsbeauftragte des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz beteiligt. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 LGG wird bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit Leitungsfunktion auch berücksichtigt, inwieweit diese ihre Verpflichtung, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Unterrepräsentan- zen hinzuwirken, erfüllen. Eine Schulung der Führungskräfte im Sinne der oben genannten Vorschrift findet bei Veranstaltungen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes regelmäßig statt. Bezüglich höherer Beförderungsämter ist es allein wegen der geringen Stellenanzahl nur begrenzt möglich, den Anteil von Frauen in diesen Positionen kurzfristig deutlich zu erhöhen, da eine Neubesetzung jeweils das Ausscheiden des Amtsvorgängers/der Amtsvorgängerin voraussetzt. Im Hinblick auf die beschriebenen Maßnahmen, die bereits Erfolge zeitigen, ist aber davon auszugehen , dass sich der Frauenanteil in allen Beförderungsämtern nach und nach erhöhen wird. Frage 4: Wie kann nach Auffassung der Landesregierung gewährleistet werden, dass gemäß § 12 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) in den Beratungs- und Entscheidungsgremien der Justiz (Richterräte, Präsidialräte, Gesamtrichterräte, Hauptrichter - und Hauptstaatsanwaltschaftsrat, Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter) mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sind und gleichstellungspolitische Interessen wirksam vertreten werden? zu Frage 4: Ob § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) auch für die in der Kleinen Anfrage genannten Gremien gilt, erscheint zweifelhaft, da sich die Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Gremien im Bereich der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung, zu der die Gerichte nicht zählen, bezieht. Dementsprechend unterscheidet auch § 2 Absatz 1 Satz 1 LGG ausdrücklich zwischen der Verwaltung einerseits und den Gerichten andererseits. Bezüglich der im Brandenburgischen Richtergesetz (BbgRiG) geregelten Gremien, im Einzelnen der Richterräte , Präsidialräte, Gesamtrichterräte sowie des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats schreibt § 88 Absatz 2 BbgRiG vor, dass Frauen und Männer bei der Besetzung angemessen berücksichtigt werden sollen. Zu diesem Zweck sollen ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten erfolgt. Ein Bedürfnis einer hierüber hinausgehenden Regelung zur wirksamen Vertretung gleichstellungspolitischer Interessen ist nicht aufgetreten. Eine Einflussnahme des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz auf die Zusammensetzung dieser Gremien ist mangels einer gesetzlichen Befugnis nicht zulässig. Die geschlechterparitätische Besetzung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit , der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit könnte möglicherweise in einer Rechtsverordnung über die Wahl der Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter im Sinne von § 63 Satz 3 2. Halbsatz des Brandenburgischen Richtergesetzes vorgegeben werden. Bisher besteht kein Bedürfnis dafür, das Wahlverfahren durch eine solche Rechtsverordnung zu regeln. Deshalb hat der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz keine solche Verordnung erlassen. Wenn sich die Versammlung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter eines Gerichts gemäß § 63 Satz 4 BbgRiG für die Wahl einer Vertretung entschließt, beschließt sie daher gemäß § 63 Satz 5 BbgRiG das Verfahren für die Wahl selbst. Die Landesjustizverwaltung hat hierauf keinen Einfluss. Auch das Verfahren für die Wahl der Mitglieder der nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zu bildenden Ausschüsse der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Arbeitsgerichten könnte durch eine Rechtsverordnung geregelt werden, für die jedoch bisher kein Bedürfnis besteht. Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu bildenden Ausschüsse der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Sozialgerichten bestimmt gemäß § 23 Absatz 1 Satz 3 SGG jeweils der bestehende Ausschuss. Die Landesjustizverwaltung hat hierauf keinen Einfluss. Frage 5: Inwieweit wurden familienfreundliche Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Brandenburg in den vergangenen Jahren weiter ausgebaut und inwieweit sollen Maßnahmen weiterhin ausgebaut werden? zu Frage 5: Bezüglich der familienfreundlichen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird zunächst auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Im Übrigen ist anzuführen, dass bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen schon seit langem möglich ist und umfangreich in Anspruch genommen wird. Eine grundsätzliche Einschränkung, dass bestimmte Führungspositionen nicht in Teilzeit ausgeübt werden können, besteht in Brandenburg nicht. Vielmehr ergibt sich aus § 6 des Brandenburgischen Richtergesetzes, dass Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aus familiären Gründen, Schwangerschaft , Mutterschutz und Elternzeit das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen dürfen. Darüber hinaus befindet sich die Vertrauensarbeitszeit für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in der Pilotierungsphase. Dieses Modell ermöglicht es, einen Teil der Arbeitszeit auch am Heimarbeitsplatz zu erledigen, und damit Familienund Berufspflichten besser in Einklang zu bringen. Eine weitere Option zur familienfreundlichen Heimarbeit ergibt sich aus der Rahmendienstvereinbarung zwischen dem Hauptpersonalrat und dem Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Einführung von Wohnraumarbeit, die am 22. Juni 2015 unterzeichnet worden ist. Richterinnen und Richter können aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit den Ort ihrer Dienstleistungen ohnehin weitgehend selbst bestimmen. Insgesamt unterstützt das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz den Geschäftsbereich in allen Angelegenheiten, die geeignet sind, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verbessern. Die schon vorhandenen Maßnahmen sollen fortgeführt und - soweit dies möglich ist - ausgebaut werden. Insbesondere soll die erfolgreich pilotierte Vertrauensarbeitszeit für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger durch eine Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg zum 1. Januar 2016 flächendeckend im Geschäftsbereich eingeführt werden. Frage 6: Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Landesregierung beispielsweise, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf an den brandenburgischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verbessern? zu Frage 6: Zu den konkreten Maßnahmen, die die Landesregierung ergreift, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf an den brandenburgischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verbessern wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Tabellen zur Kleinen Anfrage 852 Zu Frage 1. 2008 ordentliche Gerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbar - keit Arbeitsgerichtsbarkeit (ohne LAG) Verwaltungsgerichtsbarkeit (ohne OVG) Gerichte insgesamt (ohne LAG und OVG) Richter insgesamt 572 94 42 46 95 849 davon Frauen 287 42 13 35 36 413 Frauenanteil in Prozent 50,17 44,68 30,95 54,35 37,89 48,65 Präsidenten insgesamt 6 1 / 3 10 davon Frauen 1 0 0 1 Frauenanteil in Prozent 16,67 0 0 10,00 Direktoren insgesamt 23 4 / 7 / 34 davon Frauen 6 1 4 11 Frauenanteil in Prozent 26,09 25,00 57,14 32,35 Vorsitzende Richter insgesamt 65 16 14 / 20 115 davon Frauen 17 5 3 4 29 Frauenanteil in Prozent 26,15 31,25 21,43 20,00 25,22 2 2014 ordentliche Gerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbar - keit Arbeitsgerichtsbarkeit (ohne LAG) Verwaltungsgerichtsbarkeit (ohne OVG) Gerichte insgesamt (ohne LAG und OVG) Richter insgesamt 520 132 46 39 73 810 davon Frauen 271 64 15 20 27 397 Frauenanteil in Prozent 52,12 48,48 32,61 51,28 36,99 49,01 Präsidenten insgesamt 5 1 1 3 9 davon Frauen 0 0 0 0 Frauenanteil in Prozent 0 0 0 0 Direktoren insgesamt 23 3 / 6 / 32 davon Frauen 8 0 3 11 Frauenanteil in Prozent 34,78 0 50,00 34,38 Vorsitzende Richter insgesamt 64 14 14 / 20 112 davon Frauen 20 5 5 2 32 Frauenanteil in Prozent 31,25 35,71 35,71 10,00 28,57 2008 Staatsanwaltschaften Generalstaatsanwaltschaft gesamt Staatsanwälte insgesamt 237 10 247 davon Frauen 98 5 103 Frauenanteil in Prozent 41,35 50,00 41,70 Oberstaatsanwälte insgesamt 35 8 43 davon Frauen 12 4 16 Frauenanteil in Prozent 34,29 50,00 37,21 Leitende Oberstaatsanwälte insgesamt 4 1 5 davon Frauen 0 1 1 Frauenanteil in Prozent 0 100 20,00 2014 Staatsanwaltschaften Generalstaatsanwaltschaft gesamt Staatsanwälte insgesamt 224 15 239 davon Frauen 93 5 98 Frauenanteil in Prozent 41,52 33,33 41,00 Oberstaatsanwälte insgesamt 35 12 47 davon Frauen 11 5 16 Frauenanteil in Prozent 31,43 41,67 34,04 Leitende Oberstaatsanwälte insgesamt 3 2 5 davon Frauen 0 0 0 Frauenanteil in Prozent 0 0 0 5 Zu Frage 2: 2008 ordentliche Gerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit (ohne LAG) Verwaltungsgerichtsbarkeit (ohne OVG) Gerichte insgesamt (ohne LAG und OVG) Richter insgesamt 572 94 42 46 95 849 davon Frauen 287 42 13 35 36 413 Frauenanteil in Prozent 50,17 44,68 30,95 54,35 37,89 48,65 Besoldung R1 insgesamt 404 36 2 38 72 552 davon Frauen 238 17 0 20 33 308 Frauenanteil in Prozent 58,91 47,22 0 52,63 45,83 55,80 Besoldung R2 insgesamt 145 42 26 8 20 241 davon Frauen 43 19 10 5 4 81 Frauenanteil in Prozent 29,66 45,24 38,46 62,50 20,00 33,61 Besoldung R3 insgesamt 16 16 14 / 3 49 davon Frauen 5 5 3 0 13 Frauenanteil in Prozent 31,25 31,25 21,43 0 26,53 Besoldung R4 3 1 / / / 4 6 insgesamt davon Frauen 1 1 2 Frauenanteil in Prozent 33,33 100 50,00 Besoldung R5 insgesamt 3 / / / / 3 davon Frauen 0 0 Frauenanteil in Prozent 0 0 Besoldung R6 insgesamt / / 1 I I 1 davon Frauen 0 0 Frauenanteil in Prozent 0 0 Besoldung R7 insgesamt / / / / / davon Frauen Frauenanteil in Prozent Besoldung R8 insgesamt 1 / / / / 1 davon Frauen 0 0 Frauenanteil in Prozent 0 0 7 2014 ordentliche Gerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit (ohne LAG) Verwaltungsgerichtsbarkeit (ohne OVG) Gerichte insgesamt (ohne LAG und OVG) Richter insgesamt 520 132 46 39 73 810 davon Frauen 271 64 15 20 27 397 Richter insgesamt 520 132 46 39 73 810 Besoldung R1 insgesamt 363 72 3 29 50 517 davon Frauen 219 41 1 15 25 301 Frauenanteil in Prozent 60,33 56,94 33,33 51,72 50,00 58,22 Besoldung R2 insgesamt 136 45 23 8 20 237 davon Frauen 44 18 10 5 2 79 Frauenanteil in Prozent 32,35 40,00 35,71 62,50 10,00 33,33 Besoldung R3 insgesamt 16 14 14 / 3 47 davon Frauen 8 5 5 0 18 Frauenanteil in Prozent 50,00 35,71 35,71 0 38,30 Besoldung R4 insgesamt 1 / / / 1 davon Frauen 0 0 8 Frauenanteil in Prozent 0 Besoldung R5 insgesamt 4 / 1 I I 4 davon Frauen 0 0 Frauenanteil in Prozent 0 0 Besoldung R6 insgesamt / / 1 / / 1 davon Frauen 0 0 Frauenanteil in Prozent 0 0 Besoldung R7 insgesamt / / / / davon Frauen Frauenanteil in Prozent Besoldung R8 insgesamt 1 / / / / 1 davon Frauen 0 0 Frauenanteil in Prozent 0 0 2008 Staatsanwaltschaften Generalstaatsanwaltschaft gesamt Staatsanwälte insgesamt 237 10 247 davon Frauen 98 5 103 Frauenanteil in Prozent 41,35 50,00 41,70 Besoldung R1 insgesamt 198 / 198 davon Frauen 86 86 Frauenanteil in Prozent 43,43 . 43,43 Besoldung R2 insgesamt 35 8 43 davon Frauen 12 4 16 Frauenanteil in Prozent 34,29 50,00 37,21 Besoldung R3 insgesamt / 1 1 davon Frauen 1 1 Frauenanteil in Prozent 100,00 100,00 Besoldung R4 insgesamt 4 / 4 davon Frauen 0 0 Frauenanteil in Prozent 0 0 Besoldung R5 insgesamt / / / davon Frauen Frauenanteil in Prozent Besoldung R6 insgesamt 1 1 1 10 davon Frauen 0 0 Frauenanteil in Prozent 0 0 11 2014 Staatsanwaltschaften Generalstaatsanwaltschaft gesamt Staatsanwälte insgesamt 224 15 239 davon Frauen 93 5 98 Frauenanteil in Prozent 41,52 33,33 41,00 Besoldung R1 insgesamt 186 1 186 davon Frauen 82 82 Frauenanteil in Prozent 44,09 44,09 Besoldung R2 insgesamt 35 12 47 davon Frauen 11 5 16 Frauenanteil in Prozent 31,43 41,67 34,04 Besoldung R3 insgesamt 1 2 2 davon Frauen 0 0 Frauenanteil in Prozent 0 0 Besoldung R4 insgesamt 3 / / davon Frauen 0 Frauenanteil in Prozent 0 Besoldung R5 insgesamt / / / davon Frauen Frauenanteil in Prozent Besoldung R6 insgesamt / 1 1 12 davon Frauen 0 0 Frauenanteil in Prozent 0 0 Page 1 Page 2 Page 3 Page 4 Page 1 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8