Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2229 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 856 der Abgeordneten Britta Müller SPD-Fraktion Drucksache 6/2025 Nachfrage zur Kleinen Anfrage 723 „Schutz bedeutender Waldgebiete vor der Bebauung mit Windkraftanlagen“ Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 856 vom 10.07.2015: Die Landesregierung beantwortet die Kleine Anfrage 723 (Drs. 6/1640) hinsichtlich der geplanten Aufstellung von Windkraftanlagen im Liepnitzwald bei Wandlitz nur unzureichend. Sie führt zwar aus, dass Waldgebiete grundsätzlich durch Rechtsverordnung einen besonderen Schutz erhalten können, sofern diese „eine erhebliche Schutzwürdig- und Schutzbedürftigkeit aufweisen.“ Ihre Position, wie der Liepnitzwald im Speziellen sowie bedeutende Waldgebiete im Allgemeinen durch Schaffung oder Anpassung gesetzlicher Regelungen besser als bisher vor der Bebauung mit Windkraftanlagen geschützt werden können, teilt Sie jedoch nicht mit. Daher frage ich die Landesregierung: 1. Welche Waldfunktion(en) nach § 1 LWaldG (Schutz-, Erholungs-, und Nutzfunktion ) existieren im Liepnitzwald? 2. Bei Vorliegen welcher Waldfunktionen dürfen in einem Waldgebiet grundsätzlich keine Windkraftanlagen errichtet werden? 3. Sieht die Landesregierung im Liepnitzwald in seiner Gesamtheit - einschließlich der Waldflächen östlich der Bundesautobahn A11 sowie südlich der Bundesstraße 273 ein besonders schützenswertes und schutzbedürftiges Wald- und Naherholungsgebiet ? 4. Wie bewertet die Landesregierung die geplante Aufstellung von Windrädern im Liepnitzwald in Anbetracht seines besonderen Charakters als Naherholungsgebiet? 5. Wie bewertet die Landesregierung grundsätzlich die Aufstellung von Windkraftanlagen in Brandenburgs Wäldern (Stichwort: Brandschutz, Schutz von Flora und Fauna )? 6. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung vor diesem Hintergrund – selbst wenn Sie anderer Überzeugung sein sollte - für eine gesetzliche Regelung durch das Land Brandenburg zum besseren Schutz des Liepnitzwaldes? 7. Welche Möglichkeiten sieht Sie für eine gesetzliche Regelung durch das Land Brandenburg zum besseren Schutz bedeutender Waldgebiete im Allgemeinen? 8. Wie könnte eine solche gesetzliche Regelung ausgestaltet sein und welche Anpassungen müssten ihrer Meinung nach hierfür vorgenommen werden? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Anzumerken ist, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark -Barnim vor Kurzem wesentliche Flächen des Windeignungsgebietes Wandlitz, in dem der Liepnitzwald liegt, aus der Planungskulisse des Regionalplanentwurfs herausgenommen hat und damit auf die Einwendungen im Anhörungsverfahren reagiert hat. Die Erholungsnutzung konzentriert sich im Wesentlichen auf das unmittelbare Waldgebiet um den Liepnitzsee. Nur noch die weiter entfernten Teile östlich der A 11 und südlich der B 273 werden von der überarbeiteten Planungskulisse des Windeignungsgebietes Wandlitz erfasst. In diesem Bereich ist eine deutlich abnehmende Frequentierung durch Besucher feststellbar. Frage 1: Welche Waldfunktion(en) nach § 1 LWaldG (Schutz-, Erholungs-, und Nutzfunktion ) existieren im Liepnitzwald? Zu Frage 1: Waldfunktion 7510 (Bestand zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut ) Waldfunktion 8103 (Erholungswald Intensitätsstufe 03) Waldfunktion 9100 (Nutzwald) Frage 2: Bei Vorliegen welcher Waldfunktionen dürfen in einem Waldgebiet grundsätzlich keine Windkraftanlagen errichtet werden? Zu Frage 2: Die Waldfunktionen entwickeln keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Planungs- oder Genehmigungsbehörden. Es obliegt den jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaften im Rahmen ihrer Abwägung, bestimmte Waldfunktionen in die Planungskulisse einzubeziehen oder nicht einzubeziehen. Frage 3: Sieht die Landesregierung im Liepnitzwald in seiner Gesamtheit - einschließlich der Waldflächen östlich der Bundesautobahn A11 sowie südlich der Bundesstraße 273 ein besonders schützenswertes und schutzbedürftiges Wald- und Naherholungsgebiet? Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung die geplante Aufstellung von Windrädern im Liepnitzwald in Anbetracht seines besonderen Charakters als Naherholungsgebiet ? Frage 6: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung vor diesem Hintergrund – selbst wenn Sie anderer Überzeugung sein sollte - für eine gesetzliche Regelung durch das Land Brandenburg zum besseren Schutz des Liepnitzwaldes? Zu den Fragen 3, 4 und 6: Eine besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ist bei dem Vorliegen der Waldfunktionen 8103 und 9100 regelmäßig nicht gegeben. Ohne diese besondere Schutzwürdig- und -bedürftigkeit fehlt die Grundlage für eine gesetzliche Unterschutzstellung des Liepnitzwaldes. Frage 5: Wie bewertet die Landesregierung grundsätzlich die Aufstellung von Windkraftanlagen in Brandenburgs Wäldern (Stichwort: Brandschutz, Schutz von Flora und Fauna)? Zu Frage 5: Die Errichtung von Windkraftanlagen auch in den Wäldern trägt dazu bei, die Ziele der Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg zu erreichen. Insbesondere wegen der angestrebten Einhaltung von größeren Abständen zu den Siedlungen (1000 Meter) ist das räumliche Potenzial von Waldflächen unverzichtbar. Die dauerhaften Eingriffe in den Waldbestand sind relativ gering (0,7 ha pro Anlage). Eine Ersatzaufforstung ist vorgeschrieben. Zu Fragen des Brandschutzes wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 3014 aus dem Jahr 2013 verwiesen (Drs. 5/7703). Frage 7: Welche Möglichkeiten sieht sie für eine gesetzliche Regelung durch das Land Brandenburg zum besseren Schutz bedeutender Waldgebiete im Allgemeinen? Frage 8: Wie könnte eine solche gesetzliche Regelung ausgestaltet sein und welche Anpassungen müssten ihrer Meinung nach hierfür vorgenommen werden? Zu den Fragen 7 und 8: Das Waldgesetz bietet hinreichende Möglichkeiten, bedeutende Waldgebiete wie Schutzwälder zu schützen. Einen darüber hausreichenden vollständigen Ausschluss der Windnutzung - wie auch anderer Nutzungen des Waldes – auf allen Waldflächen wäre nicht sicher herleitbar und gerichtsfest zu begründen .