Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2231 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 842 der Abgeordneten Birgit Bessin AfD-Fraktion Drucksache 6/1986 Homeschooling / Schule zu Haus Wortlaut der Kleinen Anfrage 842 vom 08.07.2015 Unabhängig von der staatlichen Schulpflicht gibt es immer wieder Eltern, die nach dem Vorbild anderer Länder ihre Kinder mit der entsprechenden Kontrolle zu Hause unterrichten wollen. Ich frage die Landesregierung: 1.)Unabhängig von der Gesetzeslage wird auch in Deutschland der sogenannte Hausunterricht gelegentlich geduldet. Dies hängt sehr stark vom jeweiligen Bundesland , bzw. der jeweiligen Schulbehörde ab. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung allgemein über Hausunterricht im Land Brandenburg vor? 2.) Wo findet dieser statt und wird damit zumindest geduldet? Bitte um Aufschlüsselung nach Ort und Landkreis. 3.) Wie viele Anfragen gab es in den Jahren 2004-2014 von Eltern zu dieser Thematik ? 4.) Gibt es in diesem Bereich anhängende Klagen und wenn ja, wie viele? 5.) Sind der Landesregierung in den letzten zehn Jahren Zwangsmaßnamen gegen Eltern bekannt, die versucht haben, ihr Kind zu Hause zu unterrichten und wenn ja, wie viele dieser Vorfälle gab es? 6.) Welcher Art waren die eingesetzten Zwangsmaßnahmen? 7.) Gibt es einen ergebnisoffenen Diskurs in der Sache und wenn ja, in welchem Bereich findet dieser statt? 8.) Hat die Landesregierung je eine Umwandlung der Schulpflicht zur Bildungspflicht in Erwägung gezogen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Unabhängig von der Gesetzeslage wird auch in Deutschland der sogenannte Hausunterricht gelegentlich geduldet. Dies hängt sehr stark vom jeweiligen Bundesland , bzw. der jeweiligen Schulbehörde ab. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung allgemein über Hausunterricht im Land Brandenburg vor? Frage 2: Wo findet dieser statt und wird damit zumindest geduldet? Bitte um Aufschlüsselung nach Ort und Landkreis. Zu den Fragen 1 und 2: Im Brandenburgischen Schulgesetz ist der gesetzliche Rahmen zur Schulpflicht geregelt. Diese umfasst die Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht ) sowie die Berufsschulpflicht. Im Land Brandenburg sind keine Fälle von „Homeschooling“ bekannt. Das Elternrecht gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG gewährt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, die Erfüllung der auf dem staatlichen Erziehungsauftrag (Artikel 7 Absatz 1 GG) beruhenden Schulpflicht durch einen staatlich beaufsichtigten, häuslichen Unterricht zu ersetzen (vgl. Beschl. BVerwG v. 15.10.2009, Az. BVerwG 6 B 27.09). Der sog. Hausunterricht findet im Land Brandenburg für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler statt, die aufgrund einer fachärztlich festgestellten Erkrankung oder einer fachärztlich festgestellten erheblichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen nicht am Standort der Schule unterrichtet werden können (VV-Kranke SchülerFN1). Frage 3: Wie viele Anfragen gab es in den Jahren 2004-2014 von Eltern zu dieser Thematik? Zu Frage 3: Da es sich bei „Homeschooling“ nicht um eine schulische Maßnahme handelt, erfolgt keine statistische Erfassung. Frage 4: Gibt es in diesem Bereich anhängende Klagen und wenn ja, wie viele? Frage 5: Sind der Landesregierung in den letzten zehn Jahren Zwangsmaßnamen gegen Eltern bekannt, die versucht haben, ihr Kind zu Hause zu unterrichten und wenn ja, wie viele dieser Vorfälle gab es? Frage 6: Welcher Art waren die eingesetzten Zwangsmaßnahmen? Zu den Fragen 4, 5 und 6: Es sind weder anhängige Klagen zu dieser rechtlichen Problematik bekannt noch Versuche von Eltern, ihre Kinder zu Hause unterrichten zu wollen. Insofern finden nach Kenntnis der Landesregierung auch keine Zwangsmaßnahmen gegen Eltern statt. Frage 7: Gibt es einen ergebnisoffenen Diskurs in der Sache und wenn ja, in welchem Bereich findet dieser statt? Zu Frage 7: Gegenwärtig gibt es keinen Anlass dafür, infrage zu stellen, dass die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule erfolgt. Frage 8: Hat die Landesregierung je eine Umwandlung der Schulpflicht zur Bildungspflicht in Erwägung gezogen? Zu Frage 8: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, die Erfüllung der auf dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Artikel 7 Absatz 1 GG) beruhenden Schulpflicht durch einen staatlich beaufsichtigten, individuellen häuslichen Unterricht zu ersetzen.