Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2263 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 840 des Abgeordneten Benjamin Raschke Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/1984 Bisherige und zukünftige Auswirkungen der Schweinezucht und –mastanlage in Tornitz auf Mensch, Tier und Umwelt - Nachfragen zur Kleinen Anfrage 300 Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 840 vom 08.07.2015: Aus den Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage (Drucksache 6/944) vom 30.03.2015 ergeben sich zahlreiche Nachfragen hinsichtlich der Auswirkungen der größten Schweineproduktionsanlage Brandenburgs auf die Umwelt. Ich frage die Landesregierung: 1. In der Antwort auf Frage 9 schreibt die Landesregierung, dass die jährliche Ausbringungsmenge an Gülle/Gärresten der Gesamtanlage bis zu 89.180 m3 betragen wird. Gleichzeitig stehen bisher nur vertraglich abgesicherte Ausbringungsflächen in Höhe von rund 10 ha zur Verfügung. a) Welche Auflagen zur Verwertung der Gülle wurden der Bolart Schweineproduktionsanlagen GmbH in Tornitz in den bisherigen Genehmigungen gemacht? b) In welchem Umfang müssen vor der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen bzw. deren Erweiterung bereits notwendige Ausbringungsflächen vertraglich gesichert sein? Welche gesetzlichen Regelungen sind diesbezüglich einzuhalten? c) In welchem Umfang überprüft die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde den Umfang und die Eignung der vorgesehenen Flächen zur Ausbringung von Gülle und Gärresten vor Erteilung einer Genehmigung ? d) Wie bewertet die Landesregierung den geringen Flächenumfang im Fall der Schweinezucht- und mastanlage Tornitz, der zur Ausbringung von Gülle und Gärresten bisher gesichert ist? Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus? e) Sieht die Landesregierung weiteren gesetzlichen Regelungsbedarf zur Gülleausbringung ? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? f) Wie beurteilt die Landesregierung die Regelungen in Dänemark, wonach Schweinehalter selbst im Besitz entsprechender Flächen für die Gülleausbringung sein müssen? 2. In der Antwort auf Frage 10 schreibt die Landesregierung, dass bei der Erweiterung der Schweinezucht- und mastanlage im neu zu errichtenden Stall eine zertifizierte Abluftreinigungsanlage eingebaut wird. Bei Einhaltung der Anforderungen entsprechend dem Stand der Technik ist davon auszugehen, dass die rechtlich vorgegeben Grenzwerte eingehalten werden. In welcher Form und in welchem Turnus soll die Grenzwerteinhaltung vor Ort zukünftig durch wen überprüft werden? Wie werden Verstöße gegen den Genehmigungsbescheid festgestellt? 3. In der Antwort auf Frage 11 gibt die Landesregierung an, dass das Grundwasser im Umfeld der Anlage im Halbjahresrhythmus an vier Stellen untersucht werden muss und die Ergebnisse der unteren Wasserbehörde des Landkreises vorzulegen sind. Bisher liegen jedoch nur Berichte des Landkreises aus den Jahren 2007, 2012, 2013 und 2014 vor. Nur für die Jahre 2013 und 2014 sind die Kontrollen der Auflagen der Genehmigung lückenlos dokumentiert. a) Welche Konsequenzen ergeben sich aus den fehlenden Messungen für den Anlagenbetreiber ? b) In welcher Art und Weise wird die zuständige Kreisbehörde für die fehlenden Wasseruntersuchungen, die im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beauflagt wurden, zur Rechenschaft gezogen? c) Die Landesregierung plant, ab 2020 die immissionsschutzrechtliche Überwachung von Tierhaltungsanlagen an die kommunale Ebene abzugeben – wie will sie vor dem Hintergrund der in diesem Fall fehlenden Wasseruntersuchungen sicherstellen , dass Überwachungen ordnungsgemäß durchgeführt werden? 4. In den Messwerten (Anhang, Seite 6 und 7, Drucksache 6/944), die von der Landesregierung auf die kleine Anfrage bereitgestellt wurden, zeigen sich hohe Konzentrationen für Nitrat an mehreren Messstellen über einen längeren Zeitraum. Bei Werten bis zu 181 mg/l werden die Grenzwerte der Trinkwasserschutzverordnung bzw. der Qualitätsnorm der Wasserrahmenrichtlinie in Höhe von 50 mg/l weit überschritten . Wurden Maßnahmen eingeleitet, um die Nitratwerte wieder unterhalb dieser Grenzwerte zu senken? Wenn ja, welche und sind diese bereits wirksam? Wenn nein, warum nicht? 5. Die Gülle aus Tornitz wird in der Region auch großflächig auf Erdbeerkulturen in der Umgebung ausgebracht. a) Hat die Landesregierung Informationen darüber, ob und inwieweit die verzehrfähigen Erdbeeren mit Antibiotika oder antibiotikaresistenten Keimen belastet sind? b) Wurden auf den umliegenden Feldern mikrobiologische Untersuchungen zum Monitoring des Keimaustrages mit Antibiogramm aus der Anlage Tornitz durchgeführt ? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis (bitte chronologisch), wenn nein, warum nicht? c) Ist von Seiten der Landesregierung geplant, Keimgutachten im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes bei Neubau und Erweiterungen von Tierhaltungsanlagen verbindlich zu machen? Wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht? 6. Bei einem akuten Seuchengeschehen mit angeordneter Tötung des Bestandes müssen nach Genehmigung der Anlage in Tornitz maximal 67330 Tiere tierschutzgerecht euthanasiert und in einer Tierkörperbeseitigungsanlage unschädlich beseitigt werden. a) Haben die Tierkörperbeseitigungsanlagen in Brandenburg die Kapazität, diese Mengen in der erforderlichen Zeit zu beseitigen? b) Finanziert sich der Entschädigungsfonds der einzelnen Tierarten der Tierseuchenkasse ausschließlich aus den Beitragszahlungen der Tierhalter? Wenn nein, wie hoch ist der prozentuale Anteil und absolute Beitrag in Euro des Landes an den Rückstellungen für den Entschädigungsfall? In welcher Höhe sind in den vergangenen fünf Jahren Landesmittel für Entschädigungen ausgezahlt worden? c) Fanden Risikoabwägungen für den Seuchenfall in Anlagen mit Bestandszahlen größer als 50.000 Tieren seitens der Landesregierung im Hinblick auf die Genehmigung der Erweiterung der Anlage durch den Landestierarzt statt? Wenn ja, wie wurde das Risiko bewertet? Wenn nein, warum fand sie nicht statt? 7. In welcher Form wurden die Hinweise aus dem Waldgutachten von Dr. Strohbach (Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde) im Hinblick auf die Genehmigung der Erweiterung der Anlage berücksichtigt? Warum führten Sie nicht zum Verwehren der Genehmigung? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragen beziehen sich teilweise auf inhaltliche Einzelheiten der Genehmigungsbescheide, des Genehmigungsverfahren sowie Details der Anlagenüberwachung . Diese Detailfragen aus komplexen Genehmigungs- und Überwachungsaufgaben können nicht das Gesamtbild der Anlage wiedergeben. Antworten auf Detailfragen und auszugsweise auf die Fragen bezogene Informationen ohne Berücksichtigung der Gesamtzusammenhänge können zu Missverständnissen oder zu weiteren Nachfragen führen. Frage 1: In der Antwort auf Frage 9 schreibt die Landesregierung, dass die jährliche Ausbringungsmenge an Gülle/Gärresten der Gesamtanlage bis zu 89.180 m3 betragen wird. Gleichzeitig stehen bisher nur vertraglich abgesicherte Ausbringungsflächen in Höhe von rund 10 ha zur Verfügung. a) Welche Auflagen zur Verwertung der Gülle wurden der Bolart Schweineproduktionsanlagen GmbH in Tornitz in den bisherigen Genehmigungen gemacht? b) In welchem Umfang müssen vor der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen bzw. deren Erweiterung bereits notwendige Ausbringungsflächen vertraglich gesichert sein? Welche gesetzlichen Regelungen sind diesbezüglich einzuhalten? c) In welchem Umfang überprüft die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde den Umfang und die Eignung der vorgesehenen Flächen zur Ausbringung von Gülle und Gärresten vor Erteilung einer Genehmigung ? d) Wie bewertet die Landesregierung den geringen Flächenumfang im Fall der Schweinezucht- und mastanlage Tornitz, der zur Ausbringung von Gülle und Gärresten bisher gesichert ist? Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus? e) Sieht die Landesregierung weiteren gesetzlichen Regelungsbedarf zur Gülleausbringung ? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? f) Wie beurteilt die Landesregierung die Regelungen in Dänemark, wonach Schweinehalter selbst im Besitz entsprechender Flächen für die Gülleausbringung sein müssen? zu Frage 1: a) Im Genehmigungsbescheid Nr. 40.035.00795/0701F1/C vom 30.04.1997 (Änderungsgenehmigung ) werden für die Verwertung der Gülle folgende Nebenbestimmungen (NB) erlassen: NB 4.10 - Zum Abtransport der Gülle dürfen nur geschlossene Spezialfahrzeuge verwendet werden. NB 6.2 - Dem Landwirtschaftsamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz sind Nachweise der zur Gülleausbringung notwendigen Nutzflächen vorzulegen. Im Genehmigungsbescheid Nr. 40.053.ÄO/12/7.1.8.1EG/RS vom 24.02.2015 wird zur Verwertung Folgendes aufgeführt: „Die Verwertung der in der geänderten Anlage anfallenden Güllemengen, einschließlich der Gärreste der in die Biogasanlage eingebrachten Gülle, ist vertraglich gesichert . Dies wurde vom Amt für Verbraucherschutz, Ordnung und Landwirtschaft, Sachgebiet Landwirtschaft des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (OSL) geprüft und bestätigt. Die erforderliche Lagerkapazität von 6 Monaten für die anfallenden Düngestoffe (Gülle, Gärrest) ist vorhanden.“ Folgende NB wurden zur Verwertung der Gülle aufgenommen: 5. Abfallwirtschaft und Bodenschutz NB 5.2 - Die anfallende Gülle ist entsprechend dem bisherigen Konzept der Biogasanlage Tobipro GmbH (gegenüber der SZMA Tornitz) per Druckrohrleitung zuzuführen . NB 5.3 - Dem LUGV, RS 2 ist jeweils jährlich bis zum 31.03. eine Gesamtjahresübersicht über den Verbleib der Gülle- und Gärreste des Vorjahres zur landwirtschaftlichen Verwertung, aufgeschlüsselt nach Abnahmeverträgen, zu übergeben. Eine Kopie ist zeitgleich dem Amt für Verbraucherschutz, Ordnung und Landwirtschaft , Sachgebiet Landwirtschaft des Landkreises OSL zuzustellen. Bei Wegfall der Entsorgungsmöglichkeit für die Gülle / den Gärrest ist das LUGV, Referat RS2 unaufgefordert in Kenntnis zu setzen. b) Vor der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen oder deren Erweiterungen müssen betriebliche Flächen für die Aufbringung der geplanten anfallenden Nährstoffmengen und/oder Abnahmeverträge für die geplanten anfallenden bzw. zusätzlich anfallenden Nährstoffmengen vollständig bei der prüfenden Behörde (Landwirtschaftsamt ) bzw. der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden. c) Die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde holt die Stellungnahmen des zuständigen Landwirtschaftsamtes und des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) ein. Das LELF prüft gemäß den Verwaltungsvorschriften im Biogasanlagenerlass vom 20. Dezember 2013 die Einhaltung der Vorschriften des Düngemittelverkehrs und die Landwirtschaftsämter die vorgelegten oder angeforderten Nachweise zur Bestätigung der Einhaltung der düngerechtlichen Anforderungen nach der Düngeverordnung vor Inbetriebnahme der Biogasanlage. Die Flächen, die für die Aufbringung der Gärreste vorgesehen sind, können in diesem Verfahren nicht überprüft werden. Es wird überprüft , ob der abnehmende Betrieb über genügend Flächen verfügt, um mit der vertraglich gebundenen Abnahmemenge an Gärresten und den darin enthaltenen Nährstoffmengen die zulässigen betrieblichen Nährstoffsalden gemäß § 6 der Düngeverordnung einzuhalten. d) Die nachgewiesenen Flächen sind im Ergebnis der zuvor beschriebenen Prüfung ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Wirtschaftsdüngermengen sicherzustellen. e) Gegenwärtig wird die Düngeverordnung novelliert. Soweit notwendig, werden weitere Regelungen bezüglich der Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen eingeführt. Darin eingeschlossen sind auch Regelungen für die Gülleausbringung . f) Die Landesregierung bewertet nicht die Regelungen in Dänemark. Frage 2: In der Antwort auf Frage 10 schreibt die Landesregierung, dass bei der Erweiterung der Schweinezucht- und -mastanlage im neu zu errichtenden Stall eine zertifizierte Abluftreinigungsanlage eingebaut wird. Bei Einhaltung der Anforderungen entsprechend dem Stand der Technik ist davon auszugehen, dass die rechtlich vorgegeben Grenzwerte eingehalten werden. In welcher Form und in welchem Turnus soll die Grenzwerteinhaltung vor Ort zukünftig durch wen überprüft werden? Wie werden Verstöße gegen den Genehmigungsbescheid festgestellt? Zu Frage 2: Der bestimmungsgemäße Betrieb der Lüftungsanlagen des Neubaustalls ist durch computergesteuerte Prozessführung sicherzustellen. Die Kontrolle der Funktion der Lüftungsanlage ist wöchentlich in einem Betriebstagebuch nachzuweisen . Die Wartung der Abluftreinigungsanlage hat gemäß Wartungsvertrag zu erfolgen . Zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Abluftreinigungsanlage im laufenden Betrieb der geänderten SZMA ist im Wartungsvertrag u. a. eine jährliche Fremdkontrolle am Luftwäscher festgelegt. Die Wartungsintervalle sind dem LUGV, RS 2 auf Anforderung nachzuweisen. Die Vor-Ort-Kontrolle der Anlage durch das LUGV findet laut Überwachungsprogramm in einem Intervall von 2 Jahren statt. Eine Neubewertung des Überwachungszyklus findet nach Inbetriebnahme der genehmigten Änderung statt. Der ordnungsgemäße Betrieb der Lüftungsanlagen wird durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch kontrolliert. Frage 3: In der Antwort auf Frage 11 gibt die Landesregierung an, dass das Grundwasser im Umfeld der Anlage im Halbjahresrhythmus an vier Stellen untersucht werden muss und die Ergebnisse der unteren Wasserbehörde des Landkreises vorzulegen sind. Bisher liegen jedoch nur Berichte des Landkreises aus den Jahren 2007, 2012, 2013 und 2014 vor. Nur für die Jahre 2013 und 2014 sind die Kontrollen der Auflagen der Genehmigung lückenlos dokumentiert. a) Welche Konsequenzen ergeben sich aus den fehlenden Messungen für den Anlagenbetreiber ? b) In welcher Art und Weise wird die zuständige Kreisbehörde für die fehlenden Wasser-untersuchungen, die im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beauflagt wurden, zur Rechenschaft gezogen? c) Die Landesregierung plant, ab 2020 die immissionsschutzrechtliche Überwachung von Tierhaltungsanlagen an die kommunale Ebene abzugeben – wie will sie vor dem Hintergrund der in diesem Fall fehlenden Wasseruntersuchungen sicherstellen , dass Überwachungen ordnungsgemäß durchgeführt werden? Zu Frage 3: a) In einer Besprechung mit den zuständigen Behörden im Juni 2014 wurde mit dem Anlagenbetreiber vereinbart, dass er konsequent der Auflage nachkommt. Die Anzahl der zu beprobenden Messstellen wird zusätzlich erhöht, so dass statt der im Genehmigungsbescheid geforderten vier Messstellen nunmehr neun Messstellen im Umfeld der Anlage in das halbjährliche Monitoring einbezogen sind. b) Den Landkreisen und kreisfreien Städten wurden die Aufgaben des wasserrechtlichen Vollzuges als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die oberste Wasserbehörde nimmt die Sonderaufsicht wahr. Gesetzlich normierte Sonderaufsichtsmittel sind das Unterrichtungsrecht sowie allgemeine und besondere Weisungen. Die Sonderaufsichtsmittel sind auf die Steuerung der aktuellen Verfahren und des zukünftigen Vollzuges ausgerichtet. Eine nachträgliche Sanktionierung ist weder rechtlich zulässig, noch zweckdienlich. Da die Untere Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz die Versäumnisse bei der Grundwasserüberwachung abgestellt hat, gab es keinen Anlass, Sonderaufsichtsmittel einzusetzen. c) Die Behörden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben. Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Aufsicht. Frage 4: In den Messwerten (Anhang, Seite 6 und 7, Drucksache 6/944), die von der Landesregierung auf die kleine Anfrage bereitgestellt wurden, zeigen sich hohe Konzentrationen für Nitrat an mehreren Messstellen über einen längeren Zeitraum. Bei Werten bis zu 181 mg/l werden die Grenzwerte der Trinkwasserschutzverordnung bzw. der Qualitätsnorm der Wasserrahmenrichtlinie in Höhe von 50 mg/l weit überschritten . Wurden Maßnahmen eingeleitet, um die Nitratwerte wieder unterhalb dieser Grenzwerte zu senken? Wenn ja, welche und sind diese bereits wirksam? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 4: Die erhöhten Nitratkonzentrationen treten nur in der Messstelle 1/2000 auf. Nach fachlicher Einschätzung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz geben die übrigen Messstellen, die im Anstrom der Wasserfassung Vetschau/Spreewald und im unmittelbaren Umfeld der Güllelagerbecken liegen, derzeit keinen Anlass, weitere Untersuchungen zu fordern. Frage 5: Die Gülle aus Tornitz wird in der Region auch großflächig auf Erdbeerkulturen in der Umgebung ausgebracht. a) Hat die Landesregierung Informationen darüber, ob und inwieweit die verzehrfähigen Erdbeeren mit Antibiotika oder antibiotikaresistenten Keimen belastet sind? b) Wurden auf den umliegenden Feldern mikrobiologische Untersuchungen zum Monitoring des Keimaustrages mit Antibiogramm aus der Anlage Tornitz durchgeführt ? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis (bitte chronologisch), wenn nein, warum nicht? c) Ist von Seiten der Landesregierung geplant, Keimgutachten im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes bei Neubau und Erweiterungen von Tierhaltungsanlagen verbindlich zu machen? Wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht? Zu Frage 5: a) + b) Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. c) Das Land besitzt keine Gesetzgebungskompetenz im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Frage 6: Bei einem akuten Seuchengeschehen mit angeordneter Tötung des Bestandes müssen nach Genehmigung der Anlage in Tornitz maximal 67330 Tiere tierschutzgerecht euthanasiert und in einer Tierkörperbeseitigungsanlage unschädlich beseitigt werden. a) Haben die Tierkörperbeseitigungsanlagen in Brandenburg die Kapazität, diese Mengen in der erforderlichen Zeit zu beseitigen? b) Finanziert sich der Entschädigungsfonds der einzelnen Tierarten der Tierseuchenkasse ausschließlich aus den Beitragszahlungen der Tierhalter? Wenn nein, wie hoch ist der prozentuale Anteil und absolute Beitrag in Euro des Landes an den Rückstellungen für den Entschädigungsfall? In welcher Höhe sind in den vergangenen fünf Jahren Landesmittel für Entschädigungen ausgezahlt worden? c) Fanden Risikoabwägungen für den Seuchenfall in Anlagen mit Bestandszahlen größer als 50.000 Tieren seitens der Landesregierung im Hinblick auf die Genehmigung der Erweiterung der Anlage durch den Landestierarzt statt? Wenn ja, wie wurde das Risiko bewertet? Wenn nein, warum fand sie nicht statt? Zu Frage 6: a) Das Land Brandenburg verfügt über keine eigene Tierkörperbeseitigungsanlage. Die Beseitigung verendeter sowie im Tierseuchenfall getöteter Tiere erfolgt in Anlagen eines mit der Beseitigungspflicht beauftragten Unternehmens innerhalb eines Länderverbundes, dem die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen , Berlin, Thüringen und Brandenburg angehören. Für den Tierseuchenfall stehen dem Verbund insgesamt drei Tierkörperbeseitigungsanlagen mit einer Gesamtkapazität von 1.280 t/Tag zur Verfügung. Darüber hinaus haben die Bundesländer eine Vereinbarung getroffen, die bei Überschreiten der Beseitigungskapazität im betroffenen Land eine länderübergreifende Beseitigung ermöglicht. Insoweit ist für den Tierseuchenfall eine unschädliche Beseitigung der getöteten Tiere in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet. b) Die Tierseuchenkasse erhebt Beiträge von Haltern von Pferden, Rindern, Schweinen , Schafen, Ziegen, Gehegewild und Geflügel, um Rücklagen zu bilden und Entschädigungen zu leisten. Im Entschädigungsfall erstattet das Land der Tierseuchenkasse 50 % der Kosten für beitragspflichtige Tierarten. Entschädigungen für nicht beitragspflichtige Tierarten werden der Tierseuchenkasse zu 100 % aus dem Landeshaushalt erstattet. Die Höhe der Landesmittel für ausgezahlte Entschädigungen in den letzten 5 Jahren ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen: Jahr Landesmittel für Entschädigungen 2010 13.995,57 € 2011 32.659,17 € 2012 65.557,10 € 2013 164.375,13 € 2014 173.452,23 € c) Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Schweinehaltungen sind den Betriebsgrößen und dem Seuchenrisiko entsprechend in der Schweinehaltungshygieneverordnung bundeseinheitlich geregelt und werden von den Veterinärämtern der Kreise überwacht. Risikoabwägungen im Hinblick auf die Genehmigung von Einzelanlagen sind im Veterinärrecht nicht vorgesehen und werden nicht durchgeführt. Frage 7: In welcher Form wurden die Hinweise aus dem Waldgutachten von Dr. Strohbach (Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde) im Hinblick auf die Genehmigung der Erweiterung der Anlage berücksichtigt? Warum führten Sie nicht zum Verwehren der Genehmigung? Zu Frage 7: Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erteilen, wenn andere öffentlich-rechtliche Belange und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die bloße Beeinträchtigung von öffentlich-rechtlichen Belangen ist daher nicht ausreichend, um die Ablehnung einer Genehmigung zu begründen, insbesondere dann nicht, wenn die Beeinträchtigung durch Auflagen in der Genehmigung vermieden werden kann. So liegt der Fall hier. Das genannte Waldgutachten stellte eine Beeinträchtigung des Waldes fest, die jedoch mit den ebenfalls im Antrag dargestellten Maßnahmen zum Waldumbau aus- geglichen werden kann. Die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Waldumbau wurde im Zusammenhang mit der Änderung der Anlage zur Auflage gemacht.