Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2264 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 845 des Abgeordneten Thomas Jung AfD-Fraktion Drucksache 6/1989 Investitionen unklarer Herkunft in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 845 vom 08.07.2015: In Berlin und Brandenburg investieren nach Informationen der Sicherheitsbehörden sog. Mhallami Familienclans vermehrt in Immobilien, hauptsächlich in Mietshäuser und Bauentwicklungsgesellschaften. Diese mehr als 15 Großfamilien werden der Organisierten Kriminalität (OK) zugerechnet und stellen nach Feststellung der StA Berlin ca. 46 % der Intensivtäter dar. Ich frage die Landesregierung: 1. Hat die Landesregierung Kenntnis von besonders auffälligen Investitionen seit Anfang des Jahres oder schon früher aus besagten Quellen? 2. In wie fern prüft die Landesregierung die Herkunft der investierten Gelder? 3. Kann die Landesregierung ausschließen, dass es sich um illegale Geschäfte handelt? 4. In welchen Gegenden wird von besagten Investoren seit Jahresbeginn bevorzugt Geld angelegt? 5. Werden Hinweise über verdächtige Käufer an die zuständigen örtlichen Stellen bzw. Behörden weitergegeben? Wenn ja, durch wen im Land Brandenburg? 6. Was wird gegen eine solche Form des Immobilienhandels unternommen? 7. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, diese o. g. Immobiliengeschäfte zukünftig zu verhindern? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Eine Zugehörigkeit von Beschuldigten zu bestimmten Familienclans wird statistisch nicht erfasst. Frage 1: Hat die Landesregierung Kenntnis von besonders auffälligen Investitionen seit Anfang des Jahres oder schon früher aus besagten Quellen? Frage 2: In wie fern prüft die Landesregierung die Herkunft der investierten Gelder? Frage 3: Kann die Landesregierung ausschließen, dass es sich um illegale Geschäfte handelt? Frage 4: In welchen Gegenden wird von besagten Investoren seit Jahresbeginn bevorzugt Geld angelegt? zu den Fragen 1 bis 4: Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Frage 5: Werden Hinweise über verdächtige Käufer an die zuständigen örtlichen Stellen bzw. Behörden weitergegeben? Wenn ja, durch wen im Land Brandenburg? zu Frage 5: Das Gesetz zum Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (folgend Geldwäschegesetz - GwG) verpflichtet eine Vielzahl von Unternehmen dazu, gegenüber ihren Kunden Sorgfaltspflichten im Hinblick auf deren Identität und den Hintergrund der Geschäftsbeziehung walten zu lassen. Darüber hinaus besteht für die Adressaten des Geldwäschegesetzes die Pflicht, Verdachtsmeldungen an die örtlichen Strafverfolgungsbehörden zu richten, soweit sich im Rahmen ihrer Tätigkeit Anhaltspunkte aufzeigen, die auf Geldwäsche schließen lassen. Das Geldwäschegesetz verfolgt einen präventiven Ansatz und hat das Ziel, die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden durch das Legen einer so genannten Papierspur und das Melden von Verdachtsfällen zu unterstützen. Damit ist das Geldwäschegesetz ein Baustein im Kampf gegen die organisierte Kriminalität. Die in Rede stehenden Meldungen können durch Verpflichtete, z. B. Banken und Versicherungen (zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BAFin), Immobilienmakler (zuständige Aufsichtsbehörde: Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg - MWE), Rechtsanwälte (zuständige Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg) und Notare (zuständige Aufsichtsbehörde : Präsidenten der Landgerichte Potsdam, Frankfurt (Oder), Neuruppin oder Cottbus), gemäß § 2 GwG erfolgen. Die Verpflichtung zur Meldung verdächtiger Sachverhalte ergibt sich aus § 11 GwG. Im Polizeipräsidium des Landes Brandenburg (PP) wurde in der Fachdirektion Landeskriminalamt (FD LKA) die Zentralstelle zur Entgegennahme zu Verdachtsmeldungen nach dem GwG eingerichtet. Erkenntnisse im Sinne der Anfrage liegen dort nicht vor. Frage 6: Was wird gegen eine solche Form des Immobilienhandels unternommen? zu Frage 6: Das frühzeitige Erkennen auffälliger Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und die folgende Weiterleitung derartiger Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden ist ein Beitrag, derartige Immobiliengeschäfte zu unterbinden. So werden z. B. durch das MWE als für die Immobilienmakler zuständige Aufsichtsbehörde umfangreiche Informationen, Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verfügung gestellt, um für das Thema Geldwäsche zu sensibilisieren. Bei Bekanntwerden derartiger Sachverhalte werden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet. Frage 7: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, diese o. g. Immobiliengeschäfte zukünftig zu verhindern? zu Frage 7: Die zuständigen Aufsichtsbehörden werden auch weiterhin ihren Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche leisten und die ihrer Aufsicht unterfallende Verpflichteten informieren und sensibilisieren.