Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2265 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 857 der Abgeordneten Roswitha Schier und Rainer Genilke CDU-Fraktion Drucksache 6/2030 Korrekter Mitteleinsatz in der Flüchtlingsbetreuung Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 857 vom 14.07.2015: Bei der Unterbringung von Flüchtlingen sollen Heimbetreiberfirmen in Berlin im Zeitraum von 2013 bis September 2014 insgesamt 338.000 Euro Personalkosten zu viel abgerechnet haben. Bei unangemeldeten Routinekontrollen sei festgestellt worden, dass teilweise dieselben Mitarbeiter in mehreren Einrichtungen geführt und mehrfach abgerechnet worden sind. Sozialsenator Mario Czaja lässt jetzt in jedem Einzelfall prüfen, um festzustellen, ob Vertragsstrafen verhängt werden können. Wir fragen die Landesregierung: 1. Sind die Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte in Berlin auch in Brandenburg aktiv und wenn ja, welche Einrichtungen betreiben sie? 2. Wurden in Brandenburg in den zurückliegenden Jahren Gemeinschaftsunterkünfte hinsichtlich des korrekten Einsatzes der finanziellen Mittel überprüft? (wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis) 3. Sind künftig Kontrollen bei den Betreibern der Gemeinschaftsunterkünfte in Brandenburg geplant? (wenn ja, wann) 4. Wie wird sichergestellt, dass alle Mittel, die seitens des Bundes, des Landes und der Kommunen für die Flüchtlingsbetreuung zur Verfügung gestellt werden, tatsächlich zweckentsprechend zum Einsatz kommen? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind die Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte in Berlin auch in Brandenburg aktiv und wenn ja, welche Einrichtungen betreiben sie? zu Frage 1: Gemäß § 1 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes sind den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg entscheiden grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, wen sie mit dem Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte in ihrem Zuständigkeitsbereich beauftragen bzw. ob sie diese Aufgabe selbst durchführen. Durch die zuständige Erstattungsbehörde, dem Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV), wird registriert, welche Unternehmen Gemeinschaftsunterkünfte im Land Brandenburg betreiben. Allerdings wird nicht erfasst, welche Unternehmen davon auch in Berlin in der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen und Asylsuchenden tätig sind. Daher liegen der Landesregierung zur Frage 1 keine Erkenntnisse vor. Frage 2: Wurden in Brandenburg in den zurückliegenden Jahren Gemeinschaftsunterkünfte hinsichtlich des korrekten Einsatzes der finanziellen Mittel überprüft? (wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis) Frage 3: Sind künftig Kontrollen bei den Betreibern der Gemeinschaftsunterkünfte in Brandenburg geplant? (wenn ja, wann) Frage 4: Wie wird sichergestellt, dass alle Mittel, die seitens des Bundes, des Landes und der Kommunen für die Flüchtlingsbetreuung zur Verfügung gestellt werden, tatsächlich zweckentsprechend zum Einsatz kommen? zu den Fragen 2 bis 4: Die Erstattungsleistungen des Landes für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden erfolgen gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Kostenerstattung für die Aufnahme der Spätaussiedler und ausländischen Flüchtlinge in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg (Erstattungsverordnung ) im Rahmen von Pauschalen an die kreisfreien Städte und Landkreise Brandenburgs. Grundlage für die ausgereichten Mittel durch das LASV sind dabei die jeweiligen Belegungszahlen. Dabei wird berücksichtigt, inwieweit einzelne Personen keine Unterkunft in Anspruch nehmen oder keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. In diesem Falle wird die Pauschale anteilig gekürzt. Das LASV überprüft im Übrigen regelmäßig die Einhaltung der Mindestbedingungen in den Unterkünften gemäß der Bestimmungen der Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung nach der Erstattungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz vom 8. März 2006 in der Fassung vom 28. November 2013. Die Qualifikation des sozialberatenden Personals , der Betreuungsschlüssel sowie das Sicherheitskonzept werden ebenso überprüft. Verstöße gegen die festgelegten Mindeststandards, die zu einer Kürzung der Pauschale gemäß § 2 Erstattungsverordnung Anlass geben könnten, konnten seitens des LASV nicht festgestellt werden.