Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2269 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 869 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB/ FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2047 Schallschutz am Krankenhaus Ludwigsfelde Wortlaut der Kleinen Anfrage 869 vom 13.07.2015 Wie allseits bekannt und in der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zu entnehmen, hat das Evangelische Krankenhaus Ludwigsfelde Anspruch auf Schallschutz aus dem Schallschutzprogramm des Flughafens BER. Wie weiterhin bekannt wurde, plant das Evangelische Krankenhaus Ludwigsfelde einen Neubau für ein Bettenhaus. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Hat das Evangelische Krankenhaus bzw. die Trägerin des Evangelischen Krankenhauses bereits einen Antrag auf Schallschutz für die bestehenden Gebäude gestellt? 2. Hat das Evangelische Krankenhaus Ludwigsfelde bzw. deren Trägerin einen Antrag auf Schallschutz für das nunmehr zu errichtende neue Bettenhaus gestellt? 3. Welchen Bearbeitungsstand haben ggf. die Anträge nach Ziffer 1. und 2.? 4. Wofür hat das Evangelische Krankenhaus Ludwigsfelde einen Rechtsanspruch auf Schallschutz? Was ist das entsprechende Schallschutzziel? 5. In welcher Höhe hat das Evangelische Krankenhaus Anspruch auf Schallschutz für den Altbau bzw. für den Neubau? Gibt es dort bereits belastbare Zahlen in Höhe von Euro-Beträgen? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat das Evangelische Krankenhaus bzw. die Trägerin des Evangelischen Krankenhauses bereits einen Antrag auf Schallschutz für die bestehenden Gebäude gestellt? zu Frage 1: Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) hat mitgeteilt, dass ihr der vollständige Antrag des Krankenhauses seit dem 04.04.2014 vorliegt. Frage 2: Hat das Evangelische Krankenhaus Ludwigsfelde bzw. deren Trägerin einen Antrag auf Schallschutz für das nunmehr zu errichtende neue Bettenhaus gestellt? zu Frage 2: Nein, nach Auskunft der FBB wurde kein Antrag auf passiven Schallschutz für das neue Bettenhaus gestellt. Frage 3: Welchen Bearbeitungsstand haben ggf. die Anträge nach Ziffer 1. und 2.? zu Frage 3: Für die anspruchsberechtigten Gebäudeteile hat nach Angaben der FBB die Bestandsaufnahme stattgefunden, die darauf basierende Schalltechnische Objektbeurteilung ist von der FBB erstellt. Von der FBB werden zur Zeit die erforderlichen Maßnahmen zusammengestellt. Frage 4: Wofür hat das Evangelische Krankenhaus Ludwigsfelde einen Rechtsanspruch auf Schallschutz? Was ist das entsprechende Schallschutzziel? zu Frage 4: Die Schallschutzansprüche für „Besondere Einrichtungen“ sind im Abschnitt 5.1.4 Nr. 2, Teil A, des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 (PFB 2004) geregelt: „Die Träger des Vorhabens haben auf Antrag der Träger von Krankenhäusern und vollstationären Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen für schwerkranke, alte oder behinderte Menschen soweit diese Einrichtungen am 15.05.2000 errichtet oder genehmigt waren, für Schallschutzvorrichtungen an den schutzbedürftigen Räumen i. S. v. DIN 4109 Sorge zu tragen. Die Schallschutzvorrichtungen haben zu gewährleisten , dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 45 dB(A) auftreten sowie ein für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 38 dB(A) und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 32 dB(A) im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung nicht überschritten wird. Die Kosten für die Einzelfalluntersuchung tragen im Fall der Anspruchsberechtigung die Träger des Vorhabens.“ Für Büroräume/Bereitschaftszimmer und Praxisräume/Untersuchungsräume gelten die Schutzansprüche nach Abschnitt 5.1.2 Nr. 1, Teil A, PFB 2004: „Für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens sind geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen. Außerhalb des Tagschutzgebietes ist durch eine Einzelfallprüfung das Erfordernis von Schallschutzvorrichtungen durch den Eigentümer eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, durch eine Geräuschmessung außen nachzuweisen. Die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen tragen im Fall des Erfordernisses die Träger des Vorhabens.“ Für Bereitschaftszimmer, die nachts zum Schafen genutzt werden, besteht zusätzlich Anspruch auf Nachtschutz nach Abschnitt 5.1.3, Teil A, Planergänzungsbeschluss „Lärmschutzkonzept BBI“ vom 20. Oktober 2009: „Für Schlafräume einschließlich der Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten in der Umgebung des Flughafens sind geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen . Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu bewirken, dass die Fenster der Räume geschlossen gehalten werden, ist für geeignete Belüftungseinrichtungen an diesen Räumen Sorge zu tragen. Innerhalb des Nachtschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen einschließlich geeigneter Belüftung an den Räumen Sorge zu tragen. Außerhalb des Nachtschutzgebietes ist durch eine Einzelfallprüfung das Erfordernis von Schallschutzvorrichtungen einschließlich Belüftung durch den Eigentümer eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, durch eine Geräuschmessung außen nachzuweisen. Die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen einschließlich Belüftung tragen im Fall des Erfordernisses die Träger des Vorhabens.“ Zu den passiven Schallschutzmaßnahmen gehören Schallschutzeinrichtungen, die für die einzelnen Gebäude sicherstellen, dass im Rauminnern mindestens die von der Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der ermittelten Lärmwirkungen definierten fachplanerischen Grenzen für die Schutzziele „ungestörte Kommunikation“ tagsüber und „ungestörter Schlaf“ in der Nacht eingehalten werden. Damit ist zugleich sicher gestellt, dass die übrigen allgemein innenraumbezogenen Schutzziele, wie die Vermeidung von Hörschäden, von sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen eingehalten werden. Die passiven Schallschutzmaßnahmen mit Festlegungen von Schutzzielen und Tag- und Nachtschutzgebieten, sowie die weiteren Auflagen zur Vermeidung und Minderung des Fluglärms stellen insgesamt sicher, dass weder mögliche Gefahren für die Gesundheit der Menschen noch sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen. Dabei wurde der besonderen Schutzwürdigkeit empfindlicher Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Rechnung getragen. Frage 5: In welcher Höhe hat das Evangelische Krankenhaus Anspruch auf Schallschutz für den Altbau bzw. für den Neubau? Gibt es dort bereits belastbare Zahlen in Höhe von Euro-Beträgen? zu Frage 5: Angaben zu der Höhe der Schallschutzkosten kann die FBB derzeit nicht machen.