Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2270 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 872 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2050 Sanierung der Nordbahn des Flughafens Schönefeld Wortlaut der Kleinen Anfrage 872 vom 13.07.2015: Wie bekannt, besteht das Startbahnsystem am zukünftigen Großstadtflughafen BER aus der Nordbahn und der Südbahn. Die Südbahn wurde im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses völlig neu errichtet und darf eigentlich bis zur endgültigen Eröffnung des BER eigentlich nicht in Betrieb genommen werden. Von Seiten des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung wurde die Erlaubnis erteilt, dass die Südbahn im Zeitraum vom 2. Mai bis November 2015 auf verkürzter Strecke teilweise in Betrieb genommen werden darf. In diesem Zeitraum soll die Nordbahn außer Betrieb genommen und grundhaft saniert werden. Dies war bereits Gegenstand im BER-Sonderausschuss der 5. und der 6. Wahlperiode. Ursprünglich hieß es, dass die Nordbahn nur oberflächensaniert wird, mittlerweile ist durchgesickert und wird kolportiert, dass die Nordbahn grundhaft ausgebaut wird. Aus diesem Grunde stellt sich die Frage, ob die Nordbahn in der Breite und der Länge im Vergleich zum Altbestand verändert wird. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Welche Breite hatte die Nordbahn vor der Sanierung, d.h. vor dem Mai 2015? 2. Welche Breite hat die Nordbahn am Ende der Sanierung 2015? 3. Welche Länge hatte die Nordbahn vor der Sanierung, d.h. vor dem Mai 2015? 4. Welche Länge hat die Nordbahn nach der Sanierung, also ab Dezember 2015? 5. Welche zusätzlichen Bauteile wurden an der Nordbahn errichtet, die vorher nicht vorhanden gewesen sind, sowohl technische Infrastruktur als auch Entwässerung , als auch zusätzliche Roll- und Taxiwege? Bitte genaue Angaben 6. Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Nordbahn in ihren Grundstrukturen verändert saniert? Gibt es dafür eine Baugenehmigung bzw. sind die entsprechenden Veränderungen der Abmaße der Infrastrukturanlage vom Planfeststellungsbeschluss vom 24.8.2004 bereits mit erfasst? Wenn ja, an welchen konkreten Stellen ? 7. Handelt es sich bei der entsprechenden Maßnahme auch um einen grundhaften Ausbau oder ist es nicht vielmehr ein Neubau? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Breite hatte die Nordbahn vor der Sanierung, d.h. vor dem Mai 2015? Frage 2: Welche Breite hat die Nordbahn am Ende der Sanierung 2015? zu Fragen 1 und 2: Die Breite der Nordbahn beträgt vor und am Ende der Sanierung 45 Meter. Frage 3: Welche Länge hatte die Nordbahn vor der Sanierung, d.h. vor dem Mai 2015? Frage 4: Welche Länge hat die Nordbahn nach der Sanierung, also ab Dezember 2015? zu Fragen 3 und 4: Die Länge der Nordbahn beträgt vor und nach der Sanierung 3600 Meter. Frage 5: Welche zusätzlichen Bauteile wurden an der Nordbahn errichtet, die vorher nicht vorhanden gewesen sind, sowohl technische Infrastruktur als auch Entwässerung , als auch zusätzliche Roll- und Taxiwege? Bitte genaue Angaben zu Frage 5: Keine, siehe auch Antworten zu den Fragen 6 und 7. Frage 6: Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Nordbahn in ihren Grundstrukturen verändert saniert? Gibt es dafür eine Baugenehmigung bzw. sind die entsprechenden Veränderungen der Abmaße der Infrastrukturanlage vom Planfeststellungsbeschluss vom 24.8.2004 bereits mit erfasst? Wenn ja, an welchen konkreten Stellen? zu Frage 6: Rechtsgrundlage für die Sanierung ist § 45 Abs. 1 LuftverkehrsZulassungs -Ordnung (LuftVZO). Danach hat das Flughafenunternehmen den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Die Sanierung der Nordbahn leitet sich unmittelbar aus der Erhaltungspflicht ab. Einer gesonderten Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde bedarf es für Instandsetzungsmaßnahmen nicht. Allerdings hat das Flughafenunternehmen die beabsichtigten Maßnahmen und deren Umsetzung anzuzeigen und dabei darzulegen, dass der laufende Betrieb nur soweit unvermeidbar beeinträchtigt wird. Die nördliche Startund Landebahn bleibt auch nach Sanierung in ihren Grundstrukturen unverändert und entspricht der luftrechtlichen Genehmigung des Flughafens. Frage 7: Handelt es sich bei der entsprechenden Maßnahme auch um einen grundhaften Ausbau oder ist es nicht vielmehr ein Neubau? zu Frage 7: Bei der Sanierung handelt es sich weder um einen Ausbau, noch um einen Neubau. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.