Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2272 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 882 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2068 Schallschutz für Wohnungseigentumsgesellschaften Wortlaut der Kleinen Anfrage 882 vom 16.07.2015: Nicht wenige Objekte im Tag- und Nachtschutzgebiet des Flughafens BER sind Objekte , mit Eigentumswohnungen. Diesbezüglich stellt sich für die Wohnungseigentümer die Frage, wer den entsprechenden Antrag für Schallschutz stellen muss. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: Wer ist für die Antragstellung für Schallschutz bei Wohnungseigentum, d.h. bei Objekten mit mehreren Eigentumswohnungen zuständig? Der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentumsverwaltung? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Der Planfeststellungsbeschluss regelt hierzu in seiner derzeit gültigen Fassung unter A II 5.1.7 Nr. 5: „Wohnungseigentümer haben für ihr Sondereigentum Ansprüche aus den Auflagen 5.1.2 bis 5.1.6. Für das gemeinschaftliche Eigentum werden die Ansprüche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht.“ Demnach ist der jeweilige Wohnungseigentümer für die Antragstellung in Bezug auf sein Sondereigentum zuständig. Wie und durch wen die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Anspruch für das Gemeinschaftseigentum im Einzelfall geltend macht, richtet sich nach dem Zivilrecht (BGB, WEG) und ist nicht Gegenstand der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses.