Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2288 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 815 des Abgeordneten Steeven Bretz CDU-Fraktion Drucksache 6/1921 Parkareal der Villen Schlieffen und Henckel, Landeshauptstadt Potsdam Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 815 vom 30.06.2015 Im Konflikt um die zukünftige öffentliche Zugänglichkeit des Parkareals der Villen Schlieffen und Henckel haben sich die Fronten zwischen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (SPSG) und der Stadtverwaltung Potsdam weiter verhärtet. Von der Stiftung wird nun erwartet, dass sie eine Lösung des Konflikts herbeiführt. Sie bekräftigt indes ein Festhalten am Nutzungsvertrag mit der MDB Vermögensverwaltung KG. Der Generaldirektor der Stiftung, Prof. Dr. Dorgerloh, nennt nun in einem Zeitungsinterview – und das ist eine neue Information seitens der Stiftung - 2/3 der zukünftigen sanierten Parkanlage als öffentlich zugänglich. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 103 DS 6/450 hat die Landesregierung dagegen erklärt, es seien keine Nutzungsrechte vertraglich definiert worden. Zur Beantwortung der vorbezeichneten Kleinen Anfrage wurde die Stadt Potsdam lt. eigener Stellungnahme nicht einbezogen . Die Stadtverwaltung Potsdam hatte daher beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Einspruch gegen die sie betreffenden Antworten der Landesregierung erhoben. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Wie stellen sich der derzeitige Sachstand und insbesondere die Absprachen mit der Stadtverwaltung Potsdam aus Sicht der Landesregierung dar? 2. Wie bewertet die Landesregierung den aktuellen Vorschlag des Potsdamer Oberbürgermeisters , die Villa Schlieffen und das Gartenareal an die Stadt Potsdam (kostenlos) zu übertragen und dieser die Wiederherstellung des Parks aus öffentlichen Mitteln zu überlassen? 3. Wie beurteilt die Landesregierung den Vorschlag des Oberbürgermeisters im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Parkanlage nach denkmalschutzrechtlichen Vorgaben saniert werden muss? 4. Inwieweit sieht die Landesregierung einen Widerspruch darin, ein privates Nutzungsrecht für eine öffentliche Parkanlage zu vereinbaren? 5. Weshalb sind dem Vertragspartner MDB Vermögensverwaltung KG sechs Jahre Zeit für die Sanierungsmaßnahmen eingeräumt worden? 6. Der MDB wurde laut Nutzungsvertrag zusätzlich zum 40 Jahre dauernden Nießbrauch eine anschließende Mietoption eingeräumt. War diese Mietoption eine Bedingung für die MDB, um diesem Nutzungsvertrag zuzustimmen? 7. Wie groß ist der öffentlich zugängliche, wie groß der privat nutzbare Anteil der Parkanlage laut Nutzungsvertrag? 8. Ist es richtig, dass die Stiftung die genaue Feststellung der öffentlichen Zugänglichkeit im Nutzungsvertrag bewusst offen gelassen hat (siehe § 4 Nutzung/ Nießbrauch, S. 11 des Vertrages SPSG - MDB)? 9. Laut Presse hat Herr Dr. D. (MDB) erklärt, er habe sich von der Stiftung ausbedungen , von den 70.000 Quadratmetern Grünfläche 21.000 Quadratmeter als „Abstandsfläche“ zu nutzen. Wo ist diese Vereinbarung schriftlich fixiert? 10. Inwieweit sieht die Landesregierung Änderungsbedarf für den zugrunde liegenden Bebauungsplan (B-Plan)? 11. Ist es denkbar, dass ein Festhalten der Stadtverwaltung Potsdam am gültigen Bebauungsplan zu einer außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages durch die Stiftung oder durch die MDB führt? 12. Hat die MDB die Initiative zur Übernahme des außerhalb seines Grundstücks liegenden Teils des Gartendenkmals ergriffen, oder ging die Initiative dazu von der SPSG aus? 13. Haben die Vertreter der Landesregierung im Stiftungsrat dem Vertrag mit der MDB zugestimmt? 14. Ist der Landesregierung bekannt, inwieweit der B-Plan seinerzeit unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Gartendenkmals erstellt wurde? 15. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob beim Verkauf der Villa Henckel an den jetzigen Eigentümer die Grundstücksgrenze unter Berücksichtigung der Anlagen und Wege des gesamten Gartendenkmals festgelegt wurde? 16. Was ist aus Sicht der Landesregierung unter der im B-Plan festgelegten öffentlichen Zugänglichkeit des Gartendenkmals zu verstehen? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 103 (DS 6/450) erfolgte in der körperschaftlichen Verantwortung der Landesregierung. Das Land ist nicht verpflichtet , sich hinsichtlich der Beantwortung von Kleinen Anfragen mit Dritten abzustimmen . Da sich die Kleine Anfrage Nr. 103 auf das konkrete Verwaltungshandeln der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg – einer landeseigenen Stiftung, über die das Land Aufsicht führt - bezieht, wurde diese seitens der Landesregierung zu einzelnen Fragen der KA Nr. 103 um Information gebeten. Die Angaben in der Beantwortung der Kleinen Anfrage, die sich auf das Verwaltungshandeln der SPSG beziehen, sind erkennbar auf Auskünfte der SPSG zurückzuführen . Frage 1: Wie stellen sich der derzeitige Sachstand und insbesondere die Absprachen mit der Stadtverwaltung Potsdam aus Sicht der Landesregierung dar? zu Frage 1: Die Landesregierung begrüßt, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg und die Landeshauptstadt Potsdam sich darüber verständigt haben, die Gespräche aus dem Antragsverfahren im Zusammenwirken mit allen weiteren am bisherigen Verfahren Beteiligten mit dem Ziel einer Kompromissfindung Anfang August fortzusetzen. Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung den aktuellen Vorschlag des Potsdamer Oberbürgermeisters, die Villa Schlieffen und das Gartenareal an die Stadt Potsdam (kostenlos) zu übertragen und dieser die Wiederherstellung des Parks aus öffentlichen Mitteln zu überlassen? Frage 3: Wie beurteilt die Landesregierung den Vorschlag des Oberbürgermeisters im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Parkanlage nach denkmalschutzrechtlichen Vorgaben saniert werden muss? zu Frage 2 und 3: Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg hat gemäß Staatsvertrag vom 23. August 1994 über die Errichtung einer „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“ die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen , der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Bildung und Wissenschaft zu ermöglichen. Es ist dem Wesen einer Stiftung immanent, dass das Stiftungsvermögen grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten ist. Dies gilt insbesondere für den Stiftungskernbestand der preußischen Schlösser und Gärten Berlins und Potsdams . Unabhängig davon könnte eine Entscheidung über eine kostenlose Übertragung – hier wird davon ausgegangen, dass eine Eigentumsübertragung gemeint ist – nur im Stiftungsrat der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg entschieden werden. Der Stiftungsrat ist mit dieser Frage noch nicht befasst worden. Von der Landeshauptstadt Potsdam wurde der Stiftung das Angebot unterbreitet, nach Eigentumsübernahme durch die Stadt die Verkehrssicherungspflichten zu übernehmen und den Park wieder erlebbar zu machen. Die Landesregierung sieht in diesem Vorschlag vor dem Hintergrund, dass die Vermögenszuordnung dieser „parkartigen Verbindung zwischen dem Pfingstberg und dem Neuen Garten im UNESCO -Weltkulturerbe-Gebiet zum Zweck der Wiederherstellung der Parkanlagen und Gebäude“1 an die Stiftung erfolgte, keine Alternative. Dem hohen Anspruch der Wiederherstellung der Parkanlage muss aufgrund der Regelungen im Vermögenszuordnungsbescheid und aufgrund der besonderen Verpflichtung für die Erhaltung des Weltkulturerbes Rechnung getragen werden. Frage 4: Inwieweit sieht die Landesregierung einen Widerspruch darin, ein privates Nutzungsrecht für eine öffentliche Parkanlage zu vereinbaren? zu Frage 4: Es schließt sich nicht aus, dass private Nutzungen im öffentlichen Bereich zugelassen werden. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten BerlinBrandenburg hat einen Vertrag über Flächen geschlossen, die lt. B-Plan sowohl zur ausschließlich privaten als auch zur öffentlichen Nutzung gewidmet sind. Art und Umfang der Öffentlichkeit sind im B-Plan nicht genau spezifiziert. Frage 5: Weshalb sind dem Vertragspartner MDB Vermögensverwaltung KG sechs Jahre Zeit für die Sanierungsmaßnahmen eingeräumt worden? zu Frage 5: Aus naturschutzrechtlichen Gründen bedarf die Vegetation bestimmter Ruhephasen, so dass der Sanierungszeitraum für den Park der Villa Henckel angemessen und eher als kurz zu bezeichnen ist. Frage 6: Der MDB wurde laut Nutzungsvertrag zusätzlich zum 40 Jahre dauernden Nießbrauch eine an-schließende Mietoption eingeräumt. War diese Mietoption eine Bedingung für die MDB, um diesem Nutzungsvertrag zuzustimmen? zu Frage 6: Das ist das Ergebnis der Verhandlungen der Vertragspartner. Frage 7: Wie groß ist der öffentlich zugängliche, wie groß der privat nutzbare Anteil der Parkanlage laut Nutzungsvertrag? zu Frage 7: Im Nutzungsvertrag gibt es keine separate Regelung. Es gelten die Bestimmungen des B-Plans als vereinbart. Frage 8: Ist es richtig, dass die Stiftung die genaue Feststellung der öffentlichen Zugänglichkeit im Nutzungsvertrag bewusst offen gelassen hat (siehe § 4 Nutzung/ Nießbrauch, S. 11 des Vertrages SPSG - MDB)? zu Frage 8: Nein. Durch die ausdrückliche Erklärung, dass der Nutzerin die B-PlanFestlegung als öffentliche Parkanlage bekannt ist und selbige zusichert, diese Nutzungseinschränkung zu beachten, ist der Rahmen der öffentlichen Zugänglichkeit gesetzt, so wie dies auch für die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten BerlinBrandenburg gilt ( § 2, S. 3 des Vertrages). Frage 9: Laut Presse hat Herr Dr. D. (MDB) erklärt, er habe sich von der Stiftung ausbedungen, von den 70.000 Quadratmetern Grünfläche 21.000 Quadratmeter als „Abstandsfläche“ zu nutzen. Wo ist diese Vereinbarung schriftlich fixiert? zu Frage 9: Diese Vereinbarung ist in keinem Vertrag schriftlich fixiert, weil sie eine auf Arbeitsebene einvernehmlich erörterte Option aus der Antragskonferenz zwischen Landeshauptstadt Potsdam, der MDB Vermögensverwaltung KG, dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist. Frage 10: Inwieweit sieht die Landesregierung Änderungsbedarf für den zugrunde liegenden Bebauungsplan (B-Plan)? zu Frage 10: Aufstellung, Bewertung und ggf. Änderungen von Bebauungsplänen sind kommunale Aufgaben, die nicht im Entscheidungs- und Ermessensspielraum der Landesregierung liegen. Frage 11: Ist es denkbar, dass ein Festhalten der Stadtverwaltung Potsdam am gültigen Bebauungsplan zu einer außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages durch die Stiftung oder durch die MDB führt? zu Frage 11: Hier wird auf die bereits erwähnten anstehenden Gespräche zwischen Landeshauptstadt Potsdam, der MDB Vermögensverwaltung KG, der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg und dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege verwiesen, denen nicht vorgegriffen werden kann. Frage 12: Hat die MDB die Initiative zur Übernahme des außerhalb seines Grundstücks liegenden Teils des Gartendenkmals ergriffen, oder ging die Initiative dazu von der SPSG aus? zu Frage 12: Die Initiative ging von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg aus. Da die Parkanlage beiden Vertragsparteien gehört, ist eine denkmalgerechte Wiederherstellung ohne beiderseitiges Einvernehmen nicht möglich . Frage 13: Haben die Vertreter der Landesregierung im Stiftungsrat dem Vertrag mit der MDB zugestimmt? zu Frage 13: Alle Vertreter der Landesregierung haben dem Vertragsentwurf im Stiftungsrat zugestimmt. Frage 14: Ist der Landesregierung bekannt, inwieweit der B-Plan seinerzeit unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Gartendenkmals erstellt wurde? zu Frage 14: Siehe Antwort auf Frage 10. Frage 15: Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob beim Verkauf der Villa Henckel an den jetzigen Eigentümer die Grundstücksgrenze unter Berücksichtigung der Anlagen und Wege des gesamten Gartendenkmals festgelegt wurde? zu Frage 15: Die Landesregierung hat hierüber keine Kenntnis. Frage 16: Was ist aus Sicht der Landesregierung unter der im B-Plan festgelegten öffentlichen Zugänglichkeit des Gartendenkmals zu verstehen? zu Frage 16: Siehe Antwort auf Frage 10.