Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2290 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 859 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2037 Finanzierungskosten Gesamtschule Dabendorf Wortlaut der Kleinen Anfrage 859 vom 14.07.2015: Im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen der Stadt Zossen und dem Landkreis Teltow-Fläming bezüglich der Finanzierung der Gesamtschule Dabendorf für bis zu 1.000 Schülerrinnen und Schüler ist jetzt ein neuer Vorschlag auf dem Tisch. Die Zossener Wohnungsbaugesellschaft soll nunmehr die Schule bauen, und die Stadt mietet dann die Schule von der eigenen Gesellschaft. Die Stadt würde der Zossener Wohnungsbaugesellschaft das Grundstück für den Schulneubau im Rahmen eines 99-jährigen Erbbaurechts übertragen. Die Zossener Wohnungsbaugesellschaft sollte dann einen Kredit aufnehmen, dessen Höhe noch nicht feststeht, und baut dann die Schule nach den vorhandenen Plänen. Nach der Fertigstellung zahlt die Stadt Zossen 20 Jahre lang eine ortsübliche Gewerbemiete an die Zossener Wohnungsbaugesellschaft . Im Rahmen des Schullastenausgleichs ist es im Landkreis TeltowFläming so geregelt, dass Kommunen die Schulträger sind. Für Schulen, für die auch der Landkreis Schulträger hätte sein können, aber die Übernahme der Schulträgerschaft seinerzeit entsprechend dem Schulgesetz abgelehnt hat, die Investitionskosten für Schulen übernehmen muss. Nunmehr stellt sich die Frage, ob im Rahmen dieses Konstruktes der Landkreis Teltow-Fläming Kosten für den Schulneubau in Zossen im Rahmen des Schullastenausgleichs zu tragen hat oder nicht? Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: Müsste der Landkreis Teltow-Fläming im Rahmen des Schullastenausgleichs der Stadt Zossen die Kosten für die Anmietung der neuen Gesamtschule von der Zossener Wohnungsbaugesellschaft zahlen oder ist im Rahmen dieses Konstrukts der Landkreis Teltow-Fläming aus dem Schullastenausgleich und der Kostenübernahmepflicht für Investitionskosten befreit? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage: Müsste der Landkreis Teltow-Fläming im Rahmen des Schullastenausgleichs der Stadt Zossen die Kosten für die Anmietung der neuen Gesamtschule von der Zossener Wohnungsbaugesellschaft zahlen oder ist im Rahmen dieses Konstrukts der Landkreis Teltow-Fläming aus dem Schullastenausgleich und der Kostenübernahmepflicht für Investitionskosten befreit? Zur Frage: Nach den geltenden Regelungen des § 14 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz ist die Einbeziehung von Abschreibungen bzw. Investitionen in den Schullastenausgleich nicht möglich. Der Schullastenausgleich wird Gemeinden und Landkreisen zum anteiligen Ausgleich der Sachkosten nach dem Brandenburgischen Schulgesetz gewährt. Hierbei handelt es sich nicht um Investitionshilfen, sondern um Mittel, die auf der Grundlage der Anzahl der Schülerinnen und Schüler verteilt werden . Der Ausgabenansatz wird jährlich im Haushaltsplan festgelegt. Er bemisst sich nach einem nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland fortzuschreibenden Ausgangsbetrag je Schülerin oder Schüler und den für das Ausgleichsjahr prognostizierten Zahlen von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen nach der jeweils jüngsten Prognose. Soweit die Stadt Zossen dem Landkreis Teltow-Fläming die Übertragung der Schulträgerschaft für die Gesamtschule Dabendorf angeboten und dieser der Übertragung nicht zugestimmt haben sollte, hat dies keine Auswirkungen auf den Schullastenausgleich. Dies gilt auch für die Berechnung des Schulkostenbeitrages. Gemäß §§ 116 Absatz 2 und 110 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) erfolgt keine Einbeziehung von Abschreibungen bzw. Investitionen in den Schulkostenbeitrag. Es werden nur die Personalausgaben für das sonstige Personal und die laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebs berücksichtigt. Gemäß §110 Absatz 2 Nummer 2 BbgSchulG gehören Mieten und Pachten nur dann zu dem im Schulkostenbeitrag umlagefähigen Sachbedarf, wenn sie einem vorübergehenden Bedarf dienen und nach den gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen sächlicher Verwaltungs - und Betriebsaufwand sind. Diese Regelung greift in Bezug auf das angestrebte Rechtskonstrukt der Stadt Zossen nicht, da ein Mietverhältnis von ca. 20 Jahren nicht mehr als „vorübergehender Bedarf“ angesehen werden kann. Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass ein Schulträger die Investitionskosten für die Errichtung oder den Erwerb von dauerhaft notwendigen Schulgebäuden und Schulanlagen dadurch umgeht, dass er diese von Dritten anmietet und die Miete im Rahmen des Schulkostenbeitrages auf die hierzu Leistungsverpflichteten umlegt. Hiervon unabhängig gilt, dass die Rechtsfolge des § 142 des Brandenburgischen Schulgesetzes nur dann greift, wenn die Stadt Zossen dem Landkreis TeltowFläming die Übertragung der Schulträgerschaft für die Gesamtschule Dabendorf angeboten und dieser der Übertragung nicht zugestimmt haben sollte. In diesem Fall wäre der Landkreis Teltow-Fläming abweichend von § 116 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes auch für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe aus dem Gebiet der Stadt Zossen leistungsverpflichtet .