Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2292 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 865 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2043 Schulinvestitionskosten im Landkreis Teltow-Fläming Wortlaut der Kleinen Anfrage 865 vom 14.07.2015: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Schulen, Schulanbauten oder Schulergänzungen wurden seit dem 01.01.2000 im Landkreis Teltow-Fläming saniert oder neu gebaut? 2. Welche Regelungen bestehen zwischen dem Landkreis und den Schulträgergemeinden in der Frage der Kostenerstattung? 3. Trifft es zu, dass der Landkreis bei Schulen in gemeindlicher Trägerschaft, deren Übernahme in kreisliche Trägerschaft er seinerzeit abgelehnt hatte, die Investitionskosten an die Schulträger erstatten muss? Wenn ja, welche Kommunen erhalten vom Landkreis Teltow-Fläming über den Kreishaushalt im Rahmen von Schullastenausgleichskostenerstattung Investitionen für ihre Schulen? 4. Trifft es zu, dass die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow für die Sanierungs- und Neubauarbeiten am Kopernikus-Gymnasium die entsprechenden Investitionskosten vom Landkreis Teltow-Fläming zurückerhalten hat? Wenn ja, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe und in wie viel Prozent der Investitionssumme? In welcher Höhe pro Jahr in den Jahren von 2000 bis 2014? 5. Wie hoch ist die Schulkostenumlage im Kreishaushalt im Jahr 2013, 2014 und 2015? Welche Gemeinden erhalten wie viele Mittel aus der Schulkostenumlage als Ersatz für getätigte Investitionskosten in 1.000 €? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Schulen, Schulanbauten oder Schulergänzungen wurden seit dem 01.01.2000 im Landkreis Teltow-Fläming saniert oder neu gebaut? Zu Frage 1: Aus dem Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) lässt sich für die öffentlichen Schulträger im Land Brandenburg keine Verpflichtung ableiten, die Lan- desregierung, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS), über bauliche Maßnahmen an Schulen zu unterrichten. Entsprechende Anfragen diesbezüglich sind ggf. an den Landkreis Teltow-Fläming zu richten. Frage 2: Welche Regelungen bestehen zwischen dem Landkreis und den Schulträgergemeinden in der Frage der Kostenerstattung? Zu Frage 2: Eine Kostenerstattung erfolgt gemäß § 116 BbgSchulG im Rahmen des Schulkostenbeitrags. Die Regelung zum Schulkostenbeitrag verfolgt das Ziel, zwischen den Leistungsverpflichteten (Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihre Wohnung haben) und den Leistungsberechtigten (Schulträger der besuchten Schule) einen angemessenen Ausgleich sicherzustellen. Den Schulkostenbeitrag für Schülerinnen und Schüler, die in einer bestimmten Schulträgergemeinde eine Schule besuchen, aber nicht aus dieser Schulträgergemeinde kommen, zahlt gemäß § 116 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 100 Abs. 1 bis 3 BbgSchulG der jeweilige verpflichtete Schulträger, ggf. also auch ein Landkreis. Inwiefern weitere Einzelregelungen auf kommunaler Ebene bestehen, ist gegenüber dem MBJS nicht anzeigepflichtig . Frage 3: Trifft es zu, dass der Landkreis bei Schulen in gemeindlicher Trägerschaft, deren Übernahme in kreisliche Trägerschaft er seinerzeit abgelehnt hatte, die Investitionskosten an die Schulträger erstatten muss? Wenn ja, welche Kommunen erhalten vom Landkreis Teltow-Fläming über den Kreishaushalt im Rahmen von Schullastenausgleichskostenerstattung Investitionen für ihre Schulen? Frage 4: Trifft es zu, dass die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow für die Sanierungsund Neubauarbeiten am Kopernikus-Gymnasium die entsprechenden Investitionskosten vom Landkreis Teltow-Fläming zurückerhalten hat? Wenn ja, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe und in wie viel Prozent der Investitionssumme? In welcher Höhe pro Jahr in den Jahren von 2000 bis 2014? Frage 5: Wie hoch ist die Schulkostenumlage im Kreishaushalt im Jahr 2013, 2014 und 2015? Welche Gemeinden erhalten wie viele Mittel aus der Schulkostenumlage als Ersatz für getätigte Investitionskosten in 1.000 €? Zu den Fragen 3, 4 und 5: Die Fragen 3, 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Dem MBJS liegen hierzu keine Informationen vor. Entsprechend den Regelungen in der Brandenburgischen Landesverfassung (Art. 97) und im Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2) zur kommunalen Selbstverwaltung sowie den Regelungen gemäß § 99 im Brandenburgischen Schulgesetz zur eigenverantwortlichen Verwaltung der Schulangelegenheiten durch den Schulträger liegen die genannten Sachverhalte in der Verantwortung des Landkreises Teltow-Fläming und der potenziell betroffenen Kommunen. Entsprechende Anfragen diesbezüglich sind ggf. an den Landkreis Teltow-Fläming zu richten.