Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2298 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 921 der Abgeordneten Dr. Alexander Gauland und Andreas Kalbitz AfD-Fraktion Drucksache 6/2126 Kulturgutschutzgesetz Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 921 vom 22.07.2015 Die geplante Novelle des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (sog. Kulturgutschutzgesetz) schlägt momentan hohe Wellen, wie z. B. der Spiegel oder die FAZ am 14.07.2015 in ihrer Online-Ausgabe berichteten. Das Kulturgutschutzgesetz dient dem Schutz deutschen Kulturbesitzes vor z. B. dem Verkauf ins Ausland. Die Ausfuhr des im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragenen Kulturgutes bedarf einer amtlichen Genehmigung. Das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut weist für Mecklenburg-Vorpommern ca. 280, für Niedersachsen ca. 200 Eintragungen auf. Brandenburg kommt auf neun Eintragungen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Novelle des Gesetzes? 2. Welche Vorstellungen von einem Kulturgutschutzgesetz hat die Landesregierung ? 3. Welche, nicht im Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut erfassten Kulturgüter erachtet die Landesregierung für wertvoll? 4. Nach welchen Kriterien erfolgt eine Eintragung in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut? 5. Sind in Brandenburg weitere Eintragungen in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut vorgesehen? 6. Wie erklärt die Landesregierung die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Eintragungen Brandenburgs und Mecklenburg-Vorpommerns in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung die Novelle des Gesetzes? zu Frage 1: Die Landesregierung begrüßt die Gesetzesinitiative der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, ein einheitliches, kohärentes Kulturgutschutzgesetz zu schaffen, um deutsches Kulturgut besser vor der Abwanderung ins Ausland zu schützen, die Rückgabe von illegal eingeführtem Kulturgut an die Herkunftsstaaten zu erleichtern und um effektiver gegen Raubgrabungen sowie den illegalen Handel mit Kulturgut vorzugehen. Der Referentenentwurf des Bundes wird im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur geprüft, sobald die aktuellste Fassung des Entwurfs den Ländern offiziell zugeleitet worden ist. Frage 2: Welche Vorstellungen von einem Kulturgutschutzgesetz hat die Landesregierung ? zu Frage 2: Ein modernes Kulturgutschutzgesetz sollte alle kulturgutschutzrechtlichen Regelungen in einem Gesetz bündeln und so reformieren, dass die Schutzlücken , die sich in der Verwaltungspraxis von Bund und Länder gezeigt haben und die u.a. im Bericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2013 zum Kulturgutschutz in Deutschland (abrufbar unter www.kulturgutschutz-deutschland.de) beschrieben sind, geschlossen werden. Dabei ist zum einen auch darauf zu achten, dass der Verwaltungsaufwand für die Länder überschaubar bleibt und zum anderen auch der Kunsthandel nicht unangemessen belastet wird. Insbesondere der Handel mit zeitgenössischer Kunst sollte von vermeidbaren Hemmnissen verschont bleiben. Frage 3: Welche, nicht im Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut erfassten Kulturgüter erachtet die Landesregierung für wertvoll? Zu Frage 3: Es gibt in Brandenburg eine ganze Reihe von national wertvollen Kulturgütern , die nicht eingetragen sind. Es handelt sich überwiegend um Kulturgüter, die sich in öffentlichen oder in öffentlich geförderten Einrichtungen befinden und für die derzeit keine Abwanderungsgefahr besteht. Als Beispiel sei die Handschriftensammlung des Theodor-Fontane-Archivs genannt. Nach den hier vorliegenden Informationen werden öffentliche und öffentlich geförderte Sammlungen in dem geplanten Kulturgutschutzgesetz qua Gesetz geschützt sein. Frage 4: Nach welchen Kriterien erfolgt eine Eintragung in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut? zu Frage 4: Anhaltspunkte zur Feststellung, welches Kulturgut national wertvoll ist, liefern die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz für Eintragungen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und das Verzeichnis national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 29.04.2010, die von den Ländern angewandt werden. Danach sind Kunstwerke und andere Kulturgüter einschließlich Sammlungen dann in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einzutragen, wenn - sie wichtige Objekte von Künstlerinnen und Künstlern mit internationalem Rang sind oder - für die deutsche Kunst und Geschichte (einschließlich der Naturgeschichte) oder - für die Landesgeschichte oder für die Geschichte historischer Regionen von herausragender Bedeutung sind und ein öffentliches Interesse an ihrem Verbleib in der Bundesrepublik besteht. Vor der abschließenden Entscheidung ist gemäß § 2 Abs. 2 Kulturgutschutzgesetz ein vom Land zu berufender Sachverständigenausschuss zu hören. Frage 5: Sind in Brandenburg weitere Eintragungen in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut vorgesehen? zu Frage 5: Ja. Frage 6: Wie erklärt die Landesregierung die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Eintragungen Brandenburgs und Mecklenburg-Vorpommerns in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut? zu Frage 6: Die höhere Anzahl von Eintragungen in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich zu Brandenburg könnte damit zusammenhängen, dass dort möglicherweise eine größere Zahl von bedeutsamen Kulturgütern von der Abwanderung ins Ausland bedroht war, die eine Eintragung in das Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut in Mecklenburg-Vorpommern notwendig machte. Bei der vergleichsweisen geringen Anzahl eingetragener Kulturgüter in Brandenburg ist ferner zu berücksichtigen , dass hinter den Eintragungen der wissenschaftlichen Sammlung und der Entomologischen Spezialbibliothek des Deutschen Entomologischen Instituts eine Vielzahl von Einzelstücken stehen.