Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2306 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 876 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/2054 B 169 Emissionsschutz Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 876 vom 14.07.2015: Entlang der Bundesstraße B 169 auf Brandenburger Territorium reißen die Klagen von Anwohnerinnen und Anwohner der Gemeinden zur Lärmbelästigung der wachsenden Anzahl der Durchfahrten von PKW- und insbesondere von LKW- Verkehr nicht ab. Gerade in den Nachtzeiten führt dieser Verkehr zu erheblichen Störungen. Auch die teilweise verordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h führen zu keiner Entlastung. Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es eine durchgehende Lärmkartierung der Gemeinden entlang der B 169? 1. Wenn ja, bitte die Messpunkte nennen. 2. Gibt es eine Koordinierung der Maßnahmen zur Lärmminderung entlang der B 169? Wenn ja, wie und durch wen erfolgt diese bzw. liegt ein konkreter Maßnahmeplan vor? 3. Welche Maßnahmen können die Verkehrsbehörden auf kommunaler Ebene ergreifen , um auf der B 169 zur Lärmminderung zu gelangen und gegebenenfalls ein LKW- Durchfahrverbot zu erlassen? 4. Welche Brandenburger Kommunen entlang der B 169 haben einen Lärmaktionsplan erarbeitet und verabschiedet? 5. Welche Kommunen haben noch keinen Lärmaktionsplan bzw. befindet sich der Lärmaktionsplan noch in der Erarbeitung? 6. Welche Maßnahmen aus diesen Lärmaktionsplänen betreffen die B 169 in den jeweiligen Gemeinden? 7. Welche Gemeinden haben in ihren Lärmaktionsplänen ein konkretes LKWFührungskonzept zur Entlastung der B 169 vorgeschlagen und beschlossen? 8. Welche Gemeinden haben in ihren Lärmaktionsplan die Erarbeitung eines LKWFührungskonzeptes aufgenommen und nicht genehmigt bekommen und wenn ja warum wurde keine Genehmigung erteilt? 9. Welche Gemeinden haben in ihren LAP ein LKW-Führungskonzept strikt ausgeschlossen ? 10. Gab es Vorschläge und konkrete Maßnahmen für ein LKW-Führungskonzept in den Gemeinden? Wenn ja, welche und warum wurden diese nicht umgesetzt /abgelehnt? 11. Wird durch die Landesregierung ein LKW - Führungskonzept als Maßnahme zur Entlastung der B 169 befürwortet? Wenn ja, welche Maßnahmen sind seitens der Kommunen erforderlich, um ein abgestimmtes und genehmigungsfähiges LKWFührungskonzept vorzulegen? Wenn nein, bitte begründen welche Regelungen dagegen sprechen? 12. In welcher Form muss der Landesbetrieb Straßenwesen in die Erarbeitung /Abstimmung/Genehmigung eines LKW-Führungskonzeptes eingebunden werden? 13. In welcher Form sind Bundesbehörden bei einen LKW-Führungskonzept einer Bundesstraße und Autobahn einzubeziehen? 14. Im Falle eines LKW-Führungskonzeptes wären mehrere Gemeinden und zwei Landkreise betroffen. Müssen in diesem Fall alle LAP in den Gemeinden bezüglich der Aufnahme eines LKW-Führungskonzeptes geändert und beschlossen werden? Wenn nein, in welcher Form kann bzw. muss dann das LKWFührungskonzept beschlossen werden? 15. Gibt es diesbezügliche Stellungnahmen bzw. Empfehlungen von Seiten des Landesbetriebes für Straßenwesen Brandenburg? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Nach § 47 c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind u. a. für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen Lärmkarten auszuarbeiten. Auf Grundlage dieser Lärmkarten stellen gemäß § 47 d BImSchG die Kommunen Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Die Aufstellung entsprechender Lärmaktionspläne fügt sich insgesamt in die kommunale Planungshoheit ein. Maßnahmen außerhalb der Zuständigkeit der Kommunen (z. B. Straßenverkehrsbehörden), die in den Lärmaktionsplänen festgelegt werden sollen, sind durch die zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzusetzen. Dies setzt entsprechende Abstimmungen im Rahmen der Planaufstellung der Lärmaktionspläne voraus. Frage 1: Gibt es eine durchgehende Lärmkartierung der Gemeinden entlang der B 169? Wenn ja, bitte die Messpunkte nennen. zu Frage 1: Die Lärmkartierung erfolgt auf der Grundlage der Verkehrsaufkommen, die entlang der B 169 an acht Verkehrszählstellen in Prösen, Plessa, Lauchhammer, Senftenberg (2), Neupetershain, Drebkau und Cottbus erhoben wurden. Frage 2: Gibt es eine Koordinierung der Maßnahmen zur Lärmminderung entlang der B 169? Wenn ja, wie und durch wen erfolgt diese bzw. liegt ein konkreter Maßnahmeplan vor? zu Frage 2: Lärmaktionspläne sind durch die Gemeinden zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für ihr jeweiliges Gemeindegebiet aufzustellen. Dabei ist die Abstimmung zwischen benachbarten Gemeinden sinnvoll, soweit etwaige Maßnahmen sich auf mehrere Gemeindegebiete auswirken können bzw. sollen. Diese Abstimmung ist im Rahmen der Planaufstellung durch die jeweiligen Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit und unter Einbeziehung ggf. weiterer zuständiger Träger öffentlicher Verwaltung selbst vorzunehmen. Frage 3: Welche Maßnahmen können die Verkehrsbehörden auf kommunaler Ebene ergreifen, um auf der B 169 zur Lärmminderung zu gelangen und gegebenenfalls ein LKW- Durchfahrverbot zu erlassen? zu Frage 3: Grundsätzlich können die Straßenverkehrsbehörden zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nach den Vorschriften der StVO anordnen, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das können z. B. sein: - zeitlich begrenzte Geschwindigkeitsbeschränkungen, - Beschränkungen nur für Lkw, - Änderung der Verkehrsführung, - Änderungen der Fahrbahnmarkierung, - Änderungen von Ampelschaltungen, - Änderungen der Regelung zum Parken. Hierbei müssen die Vorgaben des § 45 Abs. 9 StVO beachtet werden, wonach Verkehrsbeschränkungen nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung bestimmter Rechtsgüter erheblich übersteigt. Inwieweit die aktuelle Lärmbelastung entlang der B 169 eine oder mehrere der o. a. Maßnahmen rechtfertigt , richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben der „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“. Da eine Maßnahme geeignet sein muss, den verfolgten Zweck zu erreichen, hat die Straßenverkehrsbehörde ebenfalls zu prüfen, ob und welche Nachteile eine Anordnung von LKW-Durchfahrverboten für andere Straßen hat, die die zu verbietende Verkehrsart aufnehmen müssen. Es wäre rechtswidrig, wenn der LKW-Verkehrslärm lediglich auf andere schützenswerte Stellen verlagert würde. Insbesondere bei Straßen mit überregionaler Verkehrsbedeutung - dazu gehört die B 169 - ist auch deren Funktion zu beachten. Beispielhaft hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die ortsübliche Zumutbarkeit von Verkehrslärm insbesondere an Bundesstraßen immer hoch anzusetzen ist. Jede Entscheidung einer unteren Straßenverkehrsbehörde über verkehrsbeschränkende Maßnahmen muss auch einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten. Frage 4: Welche Brandenburger Kommunen entlang der B 169 haben einen Lärmaktionsplan erarbeitet und verabschiedet? zu Frage 4: Über die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes (LAP) haben im Rahmen der Berichterstattung gemäß § 47 e BImSchG folgende Kommunen berichtet: - Cottbus, - Drebkau, - Neupetershain, - Kolkwitz, - Neu-Seeland, - Großräschen, - Senftenberg. Frage 5: Welche Kommunen haben noch keinen Lärmaktionsplan bzw. befindet sich der Lärmaktionsplan noch in der Erarbeitung? zu Frage 5: Von folgenden Kommunen wurden im Rahmen der Berichterstattung gemäß § 47 e BImSchG bislang keine Aktivitäten zur Aufstellung eines LAP gemeldet : - Lauchhammer, - Schwarzheide. Frage 6: Welche Maßnahmen aus diesen Lärmaktionsplänen betreffen die B 169 in den jeweiligen Gemeinden? Frage 7: Welche Gemeinden haben in ihren Lärmaktionsplänen ein konkretes LKWFührungskonzept zur Entlastung der B 169 vorgeschlagen und beschlossen? Frage 8: Welche Gemeinden haben in ihren Lärmaktionsplan die Erarbeitung eines LKWFührungskonzeptes aufgenommen und nicht genehmigt bekommen und wenn ja warum wurde keine Genehmigung erteilt? Frage 9: Welche Gemeinden haben in ihren LAP ein LKW-Führungskonzept strikt ausgeschlossen? Frage 10: Gab es Vorschläge und konkrete Maßnahmen für ein LKWFührungskonzept in den Gemeinden? Wenn ja, welche und warum wurden diese nicht umgesetzt/abgelehnt? zu den Fragen 6 bis 10: Detaillierte Ergebnisse der einzelnen Lärmaktionsplanungen der Gemeinden liegen der Landesregierung nicht in aufbereiteter Form vor. Frage 11: Wird durch die Landesregierung ein LKW - Führungskonzept als Maßnahme zur Entlastung der B 169 befürwortet? Wenn ja, welche Maßnahmen sind seitens der Kommunen erforderlich, um ein abgestimmtes und genehmigungsfähiges LKW-Führungskonzept vorzulegen? Wenn nein, bitte begründen welche Regelungen dagegen sprechen? zu Frage 11: Ein LKW-Führungskonzept kann nur auf der Grundlage von Alternativrouten entwickelt und diskutiert werden. Hierfür ist die Betrachtung von Netzmaschen erforderlich. Für die B 169 gibt es aber keine geeigneten Ausweichstrecken für den LKW-Verkehr, daher hat die Landesregierung in den letzten Jahren große Anstrengungen unternommen, den Ausbau der freien Strecken sowie den Neubau der Ortsumgehungen Senftenberg, Drebkau und Cottbus voranzutreiben. Die Bundes- und Landesstraßen dienen allen, insbesondere auch den LKW-Verkehren, insofern kommt eine dauerhafte Beschränkung für den LKW-Verkehr einer Teileinziehung gleich und ist somit rechtlich nicht möglich. Frage 12: In welcher Form muss der Landesbetrieb Straßenwesen in die Erarbeitung /Abstimmung/Genehmigung eines LKW-Führungskonzeptes eingebunden werden ? zu Frage 12: Der Landesbetrieb Straßenwesen ist in jedem Fall als Baulastträger für Bundes- und Landesstraßen in die Abstimmungen zu LKW-Führungskonzepten einzubinden . Frage 13: In welcher Form sind Bundesbehörden bei einen LKW-Führungskonzept einer Bundesstraße und Autobahn einzubeziehen? zu Frage 13: Der Landesbetrieb Straßenwesen ist im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes in etwaige Planungen zu LKW-Führungskonzepten an Bundesstraßen einzubeziehen. Frage 14: Im Falle eines LKW-Führungskonzeptes wären mehrere Gemeinden und zwei Landkreise betroffen. Müssen in diesem Fall alle LAP in den Gemeinden bezüglich der Aufnahme eines LKW-Führungskonzeptes geändert und beschlossen werden ? Wenn nein, in welcher Form kann bzw. muss dann das LKW-Führungskonzept beschlossen werden? zu Frage 14: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Die Zuständigkeit des LS für notwendige straßenverkehrsrechtliche Anordnungen bleibt unberührt. Frage 15: Gibt es diesbezügliche Stellungnahmen bzw. Empfehlungen von Seiten des Landesbetriebes für Straßenwesen Brandenburg? zu Frage 15: Nein.