Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2337 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 833 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/1957 KITA X - Schallschutz für Kinderbetreuungseinrichtung Wortlaut der Kleinen Anfrage 833 vom 03.07.2015: Wie aus dem Schallschutzbericht der Flughafengesellschaft hervorgeht, gibt es im Umfeld des Flughafens sogenannte besondere Einrichtungen, die auch wenn sie nicht im Tagschutzgebiet liegen und zum Teil noch nicht einmal im Nachtschutzgebiet liegen, Anspruch auf Schallschutz im besonderen Umfange haben. Dazu zählen Seniorenwohnheime, Krankenhäuser, medizinische Einrichtungen, Kindertagesstätten und Schulen. Nun ist es aber so, dass Kinder nicht nur in Kindertagesstätten, Horten und Schulen tagsüber untergebracht sind, sondern es gibt nach dem Brandenburgischen Kita-Gesetz das Institut der Tagesmütter. Damit sind Kinder im Laufe des Tages im Rahmen einer staatlich organisierten und gesetzlich fixierten Regelung untergebracht. Aus diesem Grunde heraus stellt sich die Frage, ob auch Tagesmütter für die von ihnen genutzten Räume für die Kinderbetreuung einen Rechtsanspruch auf Schallschutz haben, so wie sie Schulen, Kindertagesstätten und medizinische Einrichtungen genießen. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Wie ist die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf Schallschutz für Räume, Wohnungen , Wohnungseinheiten, die von Kindertagespflegepersonen entsprechend dem Kita-Gesetz (in sogenannter Umgangssprache auch „Tagesmütter“ genannt) genutzt wird: a. im Tagschutzgebiet? b. im Nachtschutzgebiet? 2. Wie viele Tagesmütter haben bei der Flughafengesellschaft einen Antrag auf Schallschutz gestellt? 3. Wie viele von diesen Anträgen sind positiv beschieden? 4. Wie viele von diesen Anträgen sind abgelehnt? 5. Wie verhält es sich, wenn die entsprechenden Kindertagespflegeeinrichtungen, umgangssprachlich auch „Tagesmütter“ genannt, ihre entsprechenden Räume für die Kinderbetreuung nicht in den eigenen vier Wänden, d.h. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung , sondern in gemieteten Räumen haben? Wer muss dort einen entsprechenden Antrag stellen? Eigentümer oder Mieter? Gibt es einen Rechtsanspruch für Tagesmütter, dass in entsprechenden Räumen, wenn sie z. B. nicht im Tag- oder Nachtschutzgebiet gelegen sind, sondern sich außerhalb des offizi- ellen Tag- und Nachtschutzgebietes befinden, Anrecht auf Schallschutz haben, so wie medizinische Einrichtungen, Schulen oder Kindergärten? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie ist die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf Schallschutz für Räume, Wohnungen, Wohnungseinheiten, die von Kindertagespflegepersonen entsprechend dem Kita-Gesetz (in sogenannter Umgangssprache auch „Tagesmütter“ genannt) genutzt wird: a. im Tagschutzgebiet? b. im Nachtschutzgebiet? Zu Frage 1: Räume, Wohnungen und Wohnungseinheiten, die von Kindertagespflegepersonen genutzt werden, haben Anspruch auf Schallschutz gemäß Planfeststellungsbeschluss Abschnitt A II 5.1.2 (Aufenthaltsräume) und Abschnitt A II 5.1.3 (Schlafräume). Einen Schallschutz nach Maßgabe der Regelungen für besondere Einrichtungen gemäß Abschnitt A II 5.1.4 Planfeststellungsbeschluss erhalten diese Räumlichkeiten nicht. Frage 2: Wie viele Tagesmütter haben bei der Flughafengesellschaft einen Antrag auf Schallschutz gestellt? Zu Frage 2: Den Angaben der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) zufolge liegen dazu neun Anträge vor. Frage 3: Wie viele von diesen Anträgen sind positiv beschieden? Frage 4: Wie viele von diesen Anträgen sind abgelehnt? Zu Fragen 3 und 4: Fünf Anträge haben nach Angaben der FBB keinen Anspruch, da sich die Räumlichkeiten außerhalb der Anspruchsgebiete gemäß Planfeststellungsbeschluss befinden. Drei Anträge befinden sich nach Angaben der FBB derzeit in Bearbeitung, ein Antrag könne derzeit wegen noch fehlender Antragsunterlagen nicht bearbeitet werden. Frage 5: Wie verhält es sich, wenn die entsprechenden Kindertagespflegeeinrichtungen , umgangssprachlich auch „Tagesmütter“ genannt, ihre entsprechenden Räume für die Kinderbetreuung nicht in den eigenen vier Wänden, d.h. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung , sondern in gemieteten Räumen haben? Wer muss dort einen entsprechenden Antrag stellen? Eigentümer oder Mieter? Gibt es einen Rechtsanspruch für Tagesmütter, dass in entsprechenden Räumen, wenn sie z. B. nicht im Tag- oder Nachtschutzgebiet gelegen sind, sondern sich außerhalb des offiziellen Tag- und Nachtschutzgebietes befinden, Anrecht auf Schallschutz haben, so wie medizinische Einrichtungen, Schulen oder Kindergärten? Zu Frage 5: Anspruchsberechtigt ist gemäß Planfeststellungsbeschluss immer der jeweilige Eigentümer der zu schützenden Räume. Im Falle der Kindertagespflege muss also der Eigentümer der Räume, in denen die Pflege erfolgt, den Antrag auf baulichen Schallschutz stellen. Außerhalb der Schutzgebiete besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen, sofern nicht durch eine Einzelfallprü- fung das Erfordernis von Schallschutzvorrichtungen durch den Eigentümer eines Grundstückes durch eine Geräuschmessung außen nachgewiesen werden kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.