Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2351 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 906 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/2097 Steuerliche Behandlung von Zuschüssen und Geldern an Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen im Rahmen des Schallschutzprogramms der FBB Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 906 vom 20. Juli 2015: Wie allseits bekannt, ist die FBB verpflichtet für Bürgerinnen und Bürger im Umfeld des zukünftigen Berliner Großflughafens BER, Schallschutz zu realisieren. Diesbezüglich ist die Region in Tag- und Nachtschutzgebiete eingeteilt und es gibt noch besondere Einrichtungen, die in besonderer Art und Weise, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, mit Schallschutz ausgestattet werden müssen. In diesem Zusammenhang erhalten Bürgerinnen und Bürger mehr oder weniger große Geldbeträge bzw. geldwerte Leistungen, aber auch Firmen und Unternehmen, Gewerbetreibende , Krankenhäuser, kommunale Einrichtungen erhalten entsprechende Zuschüsse . In diesem Zusammenhang hat sich die Frage aufgeworfen, wie diese entsprechenden Zuschüsse, die ja eine Einnahme sind, bei den entsprechenden Betroffenen , entweder Privatpersonen oder Unternehmen, zu versteuern und zu verbuchen sind. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Sind entsprechende Zahlungen der FBB an Bürgerinnen und Bürger steuerfrei? 2. Wie haben Gewerbetreibende und Unternehmer in den verschiedenen Rechtsformen - privater Kaufmann, Einzelkaufmann, GmbH, oHG, GbR und Kapitalgesellschaften - die entsprechenden Einnahmen steuerlich zu verbuchen? 3. Wie verhält es sich bei gemeinnützigen Einrichtungen, wie Stiftungen, gemeinnützigen GmbHs und Vereinen, die Rechtsansprüche auf Schallschutz haben und entsprechende Zahlungen von der FBB bekommen? 4. Gibt es eine entsprechende Festlegung des Finanzministeriums oder auch eine entsprechende Handreichung des Finanzministeriums für die Finanzämter? Wenn ja, seit wann und wo kann man dies einsehen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind entsprechende Zahlungen der FBB an Bürgerinnen und Bürger steuerfrei ? zu Frage 1: Die Zahlungen der FBB sind in Bezug auf Grundstücke im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich grundsätzlich nicht relevant. Bei Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen für den Einbau von Schallschutzeinrichtungen nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses ist R 21.5 der Einkommensteuerrichtlinien 2012 (EStR) zu beachten. Die Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen mindern danach im Regelfall die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen. Frage 2: Wie haben Gewerbetreibende und Unternehmer in den verschiedenen Rechtsformen - privater Kaufmann, Einzelkaufmann, GmbH, oHG, GbR und Kapitalgesellschaften - die entsprechenden Einnahmen steuerlich zu verbuchen? zu Frage 2: Bei Grundstücken im Betriebsvermögen sind Zahlungen der FBB grundsätzlich als Betriebseinnahmen zu behandeln. Die steuerrechtliche Beurteilung ist unabhängig von der Art der Gewinnermittlung oder der Rechtsform. Soweit durch die FBB Zahlungen nach Teil A II 5.1.7 Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses zweckgebunden für durchgeführte Investitionen erfolgen, handelt es sich um Baukostenzuschüsse . Entstehen den Steuerpflichtigen durch die Maßnahmen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, besteht für sie ein Wahlrecht gemäß R 6.5 Absatz 2 EStR. Sie können den Zuschuss in voller Höhe als Betriebseinnahme ansetzen und gewinnwirksam verbuchen oder bei Erhalt erfolgsneutral die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern. Sofern es sich bei den Aufwendungen für die Baumaßnahmen um sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen handelt, besteht das Wahlrecht nicht. Erfolgen die Zahlungen der FBB als Entschädigung nach Teil A II 5.1.7 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses zur freien Verfügung der Empfängerinnen und Empfänger , findet das Wahlrecht gemäß R 6.5 Absatz 2 EStR keine Anwendung. Frage 3: Wie verhält es sich bei gemeinnützigen Einrichtungen, wie Stiftungen, gemeinnützigen GmbHs und Vereinen, die Rechtsansprüche auf Schallschutz haben und entsprechende Zahlungen von der FBB bekommen? zu Frage 3: Bei den in Rede stehenden gemeinnützigen und damit grundsätzlich nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbefreiten Körperschaften können Zahlungen der FBB nur steuerpflichtige Einnahmen sein, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft zuzurechnen sind. Im Weiteren wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Frage 4: Gibt es eine entsprechende Festlegung des Finanzministeriums oder auch eine entsprechende Handreichung des Finanzministeriums für die Finanzämter? Wenn ja, seit wann und wo kann man dies einsehen? zu Frage 4: Das Ministerium der Finanzen hat die Finanzämter über die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Schallschutzentschädigung nach Teil A II 5.1.7 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf Grundstücke im Privatvermögen durch eine interne Anweisung im Oktober 2014 informiert.