Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2394 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 827 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/1951 KITA IV - Verbindlichkeit von Richtlinien als Ausführungsregelung der Träger der Öffentlichen Jugendhilfe in Fragen des Kita-Gesetzes und der Tagespflege Wortlaut der Kleinen Anfrage 827 vom 06.07.2015: Die Kindertagespflege (Tagesmütter) ist eine familiennahe Betreuungsform. Sie wird insbesondere für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs oder für Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf angeboten, wenn sie älter als 3 Jahre sind. Für die Durchführung und Umsetzung des Kita-Gesetzes sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe, d.h. die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Es hat sich eingebürgert , dass die Landkreise jeweils Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege beschließen. Am 15. Dezember 2014 beschloss der Kreistag Teltow-Fläming, die Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Teltow-Fläming, in der explizit auf 46 Seiten alle elementaren Fragen, wie die Kindertagespflege im Landkreis Teltow-Fläming durchgeführt werden soll, geregelt wird. Nunmehr ist von Interesse , auf welcher Rechtsgrundlage die Landkreise die entsprechende Richtlinie erlassen und welche Verbindlichkeit diese entsprechende Richtlinie hat. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1) Auf welcher Rechtsgrundlage beschließen die örtlichen Träger der Jugendhilfe Richtlinien zur Durchführung der Tagespflege? 2) Welche Landkreise besitzen eine solche Richtlinie? 3) Welche Verbindlichkeit haben diese entsprechenden Richtlinien? 4) Wer überprüft diese Richtlinien auf Rechtskonformität zum Kita-Gesetz und zu anderen übergeordneten Regelungen aus Landes- und Bundesrecht? 5) Welche Landesbehörde ist für die Überprüfung der Durchführung der Erlaubnis oder Verweigerung von Tagespflege und der entsprechenden Rahmenbedingungen zuständig? Wie viele Mitarbeiter hat die zuständige Behörde und welche Kontrolltätigkeit wird konkret durch sie ausgeübt? 6) Wie viele Tagesmütter gibt es im Landkreis Teltow-Fläming? 7) Welche Stelle in der Kreisverwaltung Teltow-Fläming ist mit der rechtlichen Umsetzung des Kitagesetzes im Bereich der Tagespflege befasst? Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit der Erlaubnis von Tagespflegepersonen, mit der Kontrolle und der Durchführung im gesamt Landkreis Teltow-Fläming befasst ? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage beschließen die örtlichen Träger der Jugendhilfe Richtlinien zur Durchführung der Tagespflege? Frage 2: Welche Landkreise besitzen eine solche Richtlinie? Frage 3: Welche Verbindlichkeit haben diese entsprechenden Richtlinien? Frage 4: Wer überprüft diese Richtlinien auf Rechtskonformität zum Kita-Gesetz und zu anderen übergeordneten Regelungen aus Landes- und Bundesrecht? Zu den Fragen 1 bis 4: Richtlinien sind nur intern verbindliche Arbeitsvorgaben wie andere Verwaltungsvorschriften. Da sie keine unmittelbare Außenwirkung entfalten, sondern nur das Verwaltungshandeln binden, ist keine Rechtsgrundlage für den Erlass von Richtlinien erforderlich. Da der Erlass von Richtlinien nicht anzeigepflichtig ist, hat die Landesregierung keine Übersicht darüber, welche Landkreise derartige Richtlinien erlassen haben. Eine regelmäßige Überprüfung von internen Regelungen ist im Rahmen der Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe , die nach § 9 AGKJHG der obersten Landesjugendbehörde obliegt, weder vorgesehen noch zulässig. Die Tagespflegepersonen sind im Grundsatz frei, die „Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Teltow-Fläming“ zu akzeptieren oder andere zu verhandeln. Nach Vorgabe von § 18 Abs. 3 KitaG können „zwischen der Tagespflegeperson, den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe jeweils die Rechte und Pflichten, die sich aus der Kindertagespflege ergeben, vertraglich“ geregelt werden. Frage 5: Welche Landesbehörde ist für die Überprüfung der Durchführung der Erlaubnis oder Verweigerung von Tagespflege und der entsprechenden Rahmenbedingungen zuständig? Wie viele Mitarbeiter hat die zuständige Behörde und welche Kontrolltätigkeit wird konkret durch sie ausgeübt? Zu Frage 5: Die Überprüfung der Durchführung der Erlaubnis oder Verweigerung von Tagespflege und der entsprechenden Rahmenbedingungen ist keine Landesaufgabe und deshalb ist dafür auch keine Landesbehörde zuständig. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen die Aufgabe nach § 43 SGB VIII als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. Sie unterliegen hierbei keiner Fachaufsicht durch eine andere Behörde. Die Rechtsaufsicht über die Jugendämter wird gem. § 9 AGKJHG vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als oberste Landesjugendbehörde wahrgenommen. Die Rechtsaufsicht umfasst nicht die regelmäßige Überprüfung des Verwaltungshandelns der Jugendämter. Frage 6: Wie viele Tagesmütter gibt es im Landkreis Teltow-Fläming? Zu Frage 6: Die Frage wurde bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 826 (Drucksache 6/1950) zu Frage 1 beantwortet. Frage 7: Welche Stelle in der Kreisverwaltung Teltow-Fläming ist mit der rechtlichen Umsetzung des Kitagesetzes im Bereich der Tagespflege befasst? Wie viele Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter sind mit der Erlaubnis von Tagespflegepersonen, mit der Kontrolle und der Durchführung im gesamt Landkreis Teltow-Fläming befasst? Zu Frage 7: § 69 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben des SGB VIII jeder örtliche Träger ein Jugendamt errichtet. Die Organisation des Jugendamtes und die Personalausstattung für die Wahrnehmung der Aufgaben berühren nicht den Verantwortungsbereich der Landesregierung. Die Frage ist an den Landkreis zu richten.