Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2410 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 976 des Abgeordneten Benjamin Raschke Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/2262 Entwurf des Staatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg über die Einrichtung einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt Wortlaut der Kleinen Anfrage 976 vom 10. August 2015: Die Landesregierungen der Länder Berlin und Brandenburg haben sich am 26. Mai 2015 darauf verständigt, den Jugendarrest künftig gemeinsam in der Jugendarrestanstalt Berlin Lichtenrade auf der Grundlage eines Staatsvertrages zu vollziehen. Die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung über den Entwurf für ein Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt erfolgte mit Schreiben vom 24. Juni 2015. Am 25.06.2014 hat der Brandenburgische Landtag ein Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg verabschiedet (BbgJAVollzG), das als modern und fortschrittlich gelobt wurde, da es aufgrund konkreter Regelungen auf eine sozialpädagogische Ausgestaltung des Arrestes ausgerichtet ist. Brandenburg nimmt mit seinem Jugendarrestvollzugsgesetz eine Vorreiterrolle zur Regelung und erzieherischen Ausgestaltung eines zeitgemäßen Jugendarrestes ein. In den Sitzungen des Rechtsausschusses vom 12.02.2015 und vom 24.04.2015 wurde seitens des Justizministeriums betont, dass die Anwendbarkeit des Brandenburger Rechts für Brandenburger Jugendliche Bedingung für die Zusammenarbeit mit Berlin sei und der Arrestvollzug der brandenburgischen Jugendarrestierten nach den im Brandenburgischen Jugendarrestvollzugsgesetz enthaltenen Maßstäben zu erfolgen habe. Der Entwurf des Staatsvertrages sieht vor, den Vollzug des Jugendarrestes auf der Grundlage bundesrechtlicher Bestimmungen sowie der im Land Berlin geltenden gesetzlichen Regelungen zu gewährleisten (Artikel 2 Absatz 1 Entwurf des Staatsvertrages). Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkreten im Land Berlin geltenden gesetzlichen Regelungen und welche bundesrechtlichen Bestimmungen sind nun auch für die Brandenburger Jugendlichen, die in der Jugendarrestanstalt Lichtenrade untergebracht werden, anstelle des BbgJAVollzG anwendbar? 2. In Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfs des Staatsvertrages wird die Zielrichtung einer sozialpädagogischen Ausrichtung des Arrestes in allgemeinen Grundsätzen niedergelegt. Wie werden die Regelungen aus dem BbgJAVollzG, die diese Grundsätze konkretisieren, auch künftig beim gemeinsamen Jugendarrest in der Jugendarrestanstalt Berlin Lichtenrade gewährleistet, insbesondere a. die Grundsätze der Förderung des Arrestierten, insbesondere die Aufstellung eines individuellen Förderplans nach den Vorgaben des § 10 BbgJAVollzG auch unter Einbeziehung des Arrestierten und externer Fachkräfte sowie der Personensorgeberechtigten (vgl. auch §§ 4 Absatz 2, 5 BbgJAVollzG), wenn in Artikel 2 Absatz 2 b) des Entwurfs des Staatsvertrages lediglich ganz allgemein formuliert ist, dass der Arrest auf die Förderung des Arrestierten ausgerichtet ist, b. die Förderung der Eigenverantwortlichkeit der Arrestierten und die Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Bedürfnisse im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität, vgl. §§ 3 Absatz 3, 4 Absatz 5, 7, 25 BbgJAVollzG (insbesondere auch durch weiteren Kontakt mit dem Jugendgerichtshelfer, § 7 Absatz 1 BbgJAVollzG), c. die Förderung des Bewusstseins der Arrestierten für ihr Fehlverhalten, aber auch für eine gesunde Ernährung und eine gesunde Lebensführung, vgl. §§ 10, 20, 31 BbgJAVollzG, d. die Möglichkeit, nach der Entlassung in der Einrichtung zu bleiben auf freiwilliger Grundlage zum Beispiel bei ungeklärter Wohnsituation, vgl. §§ 35- 36 BbgJAVollzG, wenn Artikel 2 Absatz 2 d) des Entwurfs des Staatsvertrages nur ganz allgemein von dem Ermöglichen nachsorgender Maßnahmen spricht und § 26 Jugendarrestvollzugsordnung nur deutlich begrenztere Fürsorgemaßnahmen nach der Entlassung vorsieht. 3. Wie wird in der Jugendarrestanstalt in Lichtenrade gewährleistet, dass a. die Anstalt mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet wird, die ärztliche und seelsorgerische Versorgung der Arrestierten sichergestellt ist und regelmäßig Fortbildungen durchgeführt werden, vgl. § 42 BbgJAVollzG? b. ein Beirat eingerichtet wird, der das Verständnis für den Arrest und seine gesellschaftliche Akzeptanz fördert und Kontakte zu anderen Einrichtungen vermittelt, vgl. § 45 BbgJAVollzG? 4. Wie viele Bedienstete, SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen und PsychologInnen sind aktuell in der Jugendarrestanstalt Berlin Lichtenrade beschäftigt? Wie viele Bedienstete, SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen und PsychologInnen sind aktuell in der Jugendarrestanstalt in Königs Wusterhausen beschäftigt? Wie viele Bedienstete, SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen und PsychologInnen hätten in der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen beschäftigt werden müssen, um die Zielvorgabe des § 42 BbgJAVollzG umzusetzen? 5. Entspricht das zur Jugendarrestanstalt umgewidmete, ehemalige Gefängnis in Lichtenrade aus Sicht der Landesregierung in seiner Gestaltung den sozialpädagogischen Erfordernissen gemäß § 39 Absatz 2 BbgJAVollzG? 6. Warum erfolgt nach dem Entwurf des Staatsvertrages die Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt durch das Land Berlin lediglich im Benehmen mit dem Justizministerium des Landes Brandenburg und nicht umgekehrt durch das Land Brandenburg im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Land Berlin? 7. Warum besteht nach dem Entwurf des Staatsvertrages nur im Falle der Fachaufsicht ein Abstimmungserfordernis mit dem Land Brandenburg, nicht aber im Falle der Dienstaufsicht? 8. Teilt die Landesregierung die aus erzieherischer und kriminologischer Sicht bei der damaligen Anhörung zum BbgJAVollzG geäußerten Bedenken der Anzuhörenden über den gemeinsamen Vollzug mit Berliner Jugendlichen? Wenn nein, warum nicht? Namens der Landesregierung beantwortet die Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten im Land Berlin geltenden gesetzlichen Regelungen und welche bundesrechtlichen Bestimmungen sind nun auch für die Brandenburger Jugendlichen , die in der Jugendarrestanstalt Lichtenrade untergebracht werden, anstelle des BbgJAVollzG anwendbar? Zu Frage 1: Ab dem 17. August 2015 wird der Vollzug des Jugendarrestes an brandenburgischen Arrestierten im Rahmen einer Vollzugsgemeinschaft gemäß § 44 Absatz 4 des Gesetzes über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz - BbgJAVollzG) aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung mit Berlin in der dortigen Jugendarrestanstalt vollzogen. Der Jugendarrest im Land Berlin erfolgt auf Grundlage des § 90 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), der vollzuglichen Bestimmungen der Jugendarrestvollzugsordnung des Bundes und der Arrestkonzeption der Jugendarrestanstalt Berlin, die in wesentlichen Teilen inhaltlich mit dem Brandenburgischen Jugendarrestvollzugsgesetz übereinstimmt. Auch nach Errichtung einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt erfolgt der Vollzug des Jugendarrestes nach Artikel 2 Absatz 1 des Entwurfs des Staatsvertrages auf der Grundlage der bundesrechtlichen Bestimmungen und der im Land Berlin geltenden gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Absatzes 2. Danach gewährleistet die Anstalt einen Vollzug, der den zentralen Bestimmungen des Brandenburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes entspricht. Frage 2: In Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfs des Staatsvertrages wird die Zielrichtung einer sozialpädagogischen Ausrichtung des Arrestes in allgemeinen Grundsätzen niedergelegt. Wie werden die Regelungen aus dem BbgJAVollzG, die diese Grundsätze konkretisieren, auch künftig beim gemeinsamen Jugendarrest in der Jugendarrestanstalt Berlin Lichtenrade gewährleistet, insbesondere a. die Grundsätze der Förderung des Arrestierten, insbesondere die Aufstellung eines individuellen Förderplans nach den Vorgaben des § 10 BbgJAVollzG auch unter Einbeziehung des Arrestierten und externer Fachkräfte sowie der Personensorgeberechtigten (vgl. auch §§ 4 Absatz 2, 5 BbgJAVollzG), wenn in Artikel 2 Absatz 2 b) des Entwurfs des Staatsvertrages lediglich ganz allgemein formuliert ist, dass der Arrest auf die Förderung des Arrestierten ausgerichtet ist, b. die Förderung der Eigenverantwortlichkeit der Arrestierten und die Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Bedürfnisse im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität, vgl. §§ 3 Absatz 3, 4 Absatz 5, 7, 25 BbgJAVollzG (insbesondere auch durch weiteren Kontakt mit dem Jugendgerichtshelfer, § 7 Absatz 1 BbgJAVollzG), c. die Förderung des Bewusstseins der Arrestierten für ihr Fehlverhalten, aber auch für eine gesunde Ernährung und eine gesunde Lebensführung, vgl. §§ 10, 20, 31 BbgJAVollzG, d. die Möglichkeit, nach der Entlassung in der Einrichtung zu bleiben auf freiwilliger Grundlage zum Beispiel bei ungeklärter Wohnsituation, vgl. §§ 35-36 BbgJAVollzG, wenn Artikel 2 Absatz 2 d) des Entwurfs des Staatsvertrages nur ganz allgemein von dem Ermöglichen nachsorgender Maßnahmen spricht und § 26 Jugendarrestvollzugsordnung nur deutlich begrenztere Fürsorgemaßnahmen nach der Entlassung vorsieht. Zu Frage 2: In den Staatsvertrag wurden nur die wesentlichen Grundsätze aufgenommen . Zu deren Ausgestaltung sieht Artikel 3 Absatz 5 des Entwurfs des Staatsvertrages die Erarbeitung einer Konzeption für die Gestaltung des Jugendarrestes vor, die der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörden beider Länder bedarf. Die gemeinsame Jugendarrestanstalt wird in dieser neuen Konzeption die sozialpädagogischen Behandlungs- und Betreuungsangebote zur Umsetzung der Staatsvertragsinhalte im Einzelnen darzulegen haben. Die wesentlichen Inhalte des Brandenburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes sind in den Staatsvertrag aufgenommen worden . Dies war möglich, weil die Konzeption der Berliner Jugendarrestanstalt schon heute in wesentlichen Teilen den Kernforderungen des hiesigen Gesetzes entspricht. So heißt es in der Einleitung der dortigen Konzeption: „Um die Zeit des Arrestes sinnvoll zu nutzen, ist diese mit erzieherischen Inhalten und Hilfsangeboten zu füllen, um den verschiedenen Problemlagen gerecht zu werden. Der Jugendarrest in seiner kurzfristen stationären Form bietet die Möglichkeit, bei Arrestanten und Arrestantinnen durch Gespräche und Beratung neues Interesse zur Veränderung zu wecken und durch feste Tagesstrukturen und alltagsorientierte Aufgaben erste Impulse zu setzen, um ein eigenverantwortliches straffreies Leben zu führen. Aufgrund der sehr kurzen Verweildauer steht von Beginn bis Ende des Arrestes die zukunftsorientierte Ausrichtung der erzieherischen Arbeit im Mittelpunkt. Durch die pädagogische Ausgestaltung des Arrestalltages und die Vernetzung mit anderen Institutionen, wie Jugendgerichts - und Bewährungshilfe, Schulsozialarbeit, aber auch externen freien Trägern, kann die Übergangsbegleitung für den jungen Menschen intensiv genutzt werden. Kontakte für die Zeit nach dem Arrest werden hergestellt und Anlaufstellen mit individuellen Hilfs- und Betreuungsangeboten geschaffen.“ Mit Blick auf diese Konzeption ist davon auszugehen, dass die bisherige Berliner Praxis auch Eingang in das dortige Gesetz finden wird und sich die beiden Landesgesetze daher nur unwesentlich voneinander unterscheiden werden. Auch kann in einer gemeinsamen Einrichtung aufgrund der größeren Zahl der Arrestierten ein differenziertes und vielfältigeres Angebot an pädagogischen Maßnahmen unterbreitet werden. Frage 3: Wie wird in der Jugendarrestanstalt in Lichtenrade gewährleistet, dass a. die Anstalt mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet wird, die ärztliche und seelsorgerische Versorgung der Arrestierten sichergestellt ist und regelmäßig Fortbildungen durchgeführt werden, vgl. § 42 BbgJAVollzG? b. ein Beirat eingerichtet wird, der das Verständnis für den Arrest und seine gesellschaftliche Akzeptanz fördert und Kontakte zu anderen Einrichtungen vermittelt, vgl. § 45 BbgJAVollzG? Zu Frage 3: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Frage 4: Wie viele Bedienstete, SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen und PsychologInnen sind aktuell in der Jugendarrestanstalt Berlin Lichtenrade beschäftigt? Wie viele Bedienstete, SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen und PsychologInnen sind aktuell in der Jugendarrestanstalt in Königs Wusterhausen beschäftigt? Wie viele Bedienstete , SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen und PsychologInnen hätten in der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen beschäftigt werden müssen, um die Zielvorgabe des § 42 BbgJAVollzG umzusetzen? Zu Frage 4: Die Jugendarrestanstalt Berlin verfügt über einen Vollzugsleiter, 20 Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes, eine Sozialarbeiterin, eine Erzieherin, eine Geschäftsstellenleiterin sowie zwei Beschäftigte in der Verwaltung. Die JAA Königs Wusterhausen verfügte mit In-Kraft-Treten des hiesigen Jugendarrestvollzugsgesetzes am 1. September 2014 über einen Jugendrichter als Anstaltsleiter (zwei Tage pro Woche), eine Sozialarbeiterin als Arrestleiterin, 16 Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes, eine Erzieherin und eine Bedienstete der Verwaltung – also insgesamt über 19 Bedienstete. Ende Juni 2015 standen lediglich elf Bedienstete für die Erledigung der Tätigkeiten des allgemeinen Vollzugsdienstes zur Verfügung , weil drei Bedienstete langzeiterkrankt sind und ein Bediensteter mit Verwaltungsaufgaben befasst war. Eine Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes war mit der Wahrnehmung der Geschäfte einer Arrestleiterin beauftragt. Die Aufgaben der Verwaltung mussten aufgrund einer Langzeiterkrankung ebenfalls vom allgemeinen Vollzugsdienst mit erledigt werden. Somit fehlten bereits dauerhaft fünf Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes. Aufgrund weiterer krankheitsbedingter Personalausfälle, die auch nicht mehr durch die in der Vergangenheit bereits geleistete Amtshilfe der Justizvollzugsanstalten des Landes kompensiert werden konnten, musste der Vollzug des Jugendarrestes in der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen ab dem 2. Juli 2015 ausgesetzt werden. Aus dem Brandenburgischen Jugendarrestvollzugsgesetz resultierte lediglich die Schaffung der Position einer Arrestleiterin oder eines Arrestleiters. Des Weiteren wurde in der Gesetzesbegründung dargelegt, dass Honorarkosten für externe Fachkräfte und Angebote benötigt würden. Das am 1. September 2014 mit In-Kraft-Treten des hiesigen Jugendarrestvollzugsgesetzes vorgesehene und vorhandene Personal hätte ausgereicht, um den Anforderungen des § 42 BbgJAVollzG zu genügen. Frage 5: Entspricht das zur Jugendarrestanstalt umgewidmete, ehemalige Gefängnis in Lichtenrade aus Sicht der Landesregierung in seiner Gestaltung den sozialpädagogischen Erfordernissen gemäß § 39 Absatz 2 BbgJAVollzG? Zu Frage 5: Nach § 39 Absatz 2 BbgJAVollzG muss die Gestaltung der Anstalt sozialpädagogischen Erfordernissen entsprechen und soziale Gruppenmaßnahmen ermöglichen . Dies betrifft insbesondere die Größe und Anzahl von Gruppenräumen, um soziale Gruppenmaßnahmen zu ermöglichen. Die große Berliner Jugendarrestanstalt verfügt über eine Vielzahl von Räumen, die auch für sozialpädagogische Gruppenmaßnahmen genutzt werden können. Gemeinschaftsräume sind auf allen Stationen eingerichtet worden. Ausweislich der aktuellen Konzeption sind ein Computerkabinett für das Bewerbungstraining, ein Trainingsraum für den Erste-HilfeKurs , eine beschäftigungstherapeutische Werkstatt und weitere Schulungsräume installiert. Die Außenanlagen sind vorwiegend gärtnerisch gestaltet. Sie bieten jedoch auch diverse Plätze für Sportmöglichkeiten, wie Fußball, Volleyball, Basketball und Tischtennis. Damit bietet die Berliner Jugendarrestanstalt bedeutend mehr Platz und Möglichkeiten als die kleine Containeranlage in Königs Wusterhausen. Frage 6: Warum erfolgt nach dem Entwurf des Staatsvertrages die Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt durch das Land Berlin lediglich im Benehmen mit dem Justizministerium des Landes Brandenburg und nicht umgekehrt durch das Land Brandenburg im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Land Berlin? Zu Frage 6: Die Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt erfolgt durch das Land Berlin im Benehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung des Landes Brandenburg. Dies ist sachgerecht, da nach der bisherigen gesetz- lichen Grundlage im Land Berlin - § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG – der Anstaltsleiter als Vollzugsleiter zwingend zugleich auch Vollstreckungsleiter ist und die Bestimmung des Vollstreckungsleiters den Berliner Gerichten obliegt. Frage 7: Warum besteht nach dem Entwurf des Staatsvertrages nur im Falle der Fachaufsicht ein Abstimmungserfordernis mit dem Land Brandenburg, nicht aber im Falle der Dienstaufsicht? Zu Frage 7: Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs des Staatsvertrags führt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Jugendarrestanstalt. Dies entspricht der in Staatsverträgen üblichen Regelung, wonach das Sitzland der gemeinsamen Einrichtung jeweils die Dienstaufsicht über die Bediensteten ausübt. So ist beispielsweise im Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 29. Juni 2014 in Artikel 4 Absatz 2 ebenfalls vorgesehen, dass das Sitzland die Dienstaufsicht über die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichts im Namen beider Länder ausübt. Frage 8: Teilt die Landesregierung die aus erzieherischer und kriminologischer Sicht bei der damaligen Anhörung zum BbgJAVollzG geäußerten Bedenken der Anzuhörenden über den gemeinsamen Vollzug mit Berliner Jugendlichen? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 8: Nein. Herr Prof. Walkenhorst hatte in der Sachverständigenanhörung am 8. Mai 2014 angemerkt, dass es in der Jugendarbeit sehr wohl dezidiert unterschiedliche Konzepte für Landjugendliche und für Großstadtjugendliche gebe. Nach § 4 Absatz 1 BbgJAVollzG ist der Arrest auf die Auseinandersetzung der Arrestierten mit ihren Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen auszurichten. Danach stehen die Straftaten der Arrestierten und nicht ihr Herkunftsmilieu im Zentrum der pädagogischen Arbeit im Arrest. Auch hat ein Vergleich der der Verhängung des Jugendarrestes zugrundeliegenden Delikte in beiden Ländern aus dem Jahr 2013 ergeben, dass sich die Straftaten der Berliner und der brandenburgischen Arrestierten nur unwesentlich unterscheiden. So haben die Zahlen auch die Befürchtung des Sachverständigen Herrn Deller in der o. g. Sachverständigenanhörung nicht bestätigt, wonach die Vermischung dieser sehr unterschiedlichen Gruppen in einer Arrestanstalt die „Brandenburger Jugendlichen einer nicht kontrollierbaren Gefahr der kriminellen Intoxikation “ aussetze. So befanden sich beispielsweise im Jahre 2013 4,66 % der brandenburgischen , jedoch lediglich 2,54 % der Berliner Arrestierten wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jugendarrest. In beiden Ländern wurden mehr als zwei Drittel der Arreste wegen Diebstahls-, Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikten verhängt. Überdies könnte die Konzeption der gemeinsamen Jugendarrestanstalt dem Aspekt des Herkunftsmilieus durch Bereitstellung entsprechender Gruppenangebote durchaus Rechnung tragen. Auch bietet eine gemeinsame sozialpädagigische Gruppenarbeit mit Arrestierten aus beiden Ländern die Chance , Vorurteilen zu begegnen, zu einer Erweiterung des Horizonts der Jugendlichen beizutragen und Toleranz zu fördern. Brandenburg verfügte seit In-Kraft-Treten des hiesigen Jugendarrestvollzugsgesetzes lediglich über neun Arrestplätze, zwei für weibliche und sieben für männliche Arrestierte. Aufgrund der größeren Zahl der Arrestierten in einer gemeinsamen Einrichtung kann dann ein differenzierteres und vielfältigeres Angebot an pädagogischen Maßnahmen unterbreitet werden.