Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2421 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 939 der Abgeordneten Kerstin Kircheis SPD-Fraktion Drucksache 6/2183 Leitbild Verwaltungsstrukturreform 2019: Standardanpassungszuschuss Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 939 vom 29.07.2015: Im Vorschlag des Ministers des Innern und für Kommunales für den Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform 2019 (Drucksache 6/1788) wird unter 10. Finanzen u. a. ausgeführt: „Zusätzliche finanzielle Belastungen, die mit dem Übergang von Aufgaben der kreisfreien Städte auf die neuen Landkreise verbunden sind und nicht durch die künftig von diesen Städten zu zahlende Kreisumlage abgedeckt werden können, sollen mittels eines Standardanpassungszuschusses über einen angemessenen Zeitraum kompensiert werden. Diesen Zuschuss sollen auch die neu gegliederten Landkreise erhalten, wenn Standardanpassungen notwendig sind. Denn in Folge von Einkreisungen und der Bildung neuer Landkreise sollen die Kreisumlagen nicht erhöht werden müssen.“ Ich frage die Landesregierung: 1. Bei der Übertragung welcher bislang durch kreisfreie Städte erfüllten Aufgaben auf neue Landkreise sieht die Landesregierung zusätzliche finanzielle Belastungen auf die neuen Landkreise zukommen? 2. Bei welchen von den bislang von den kreisfreien Städten erfüllten Aufgaben sieht die Landesregierung Standardanpassungen als notwendig an? 3. Der Entwurf des Leitbildes Verwaltungsstrukturreform 2019 sieht als eine Voraussetzung für die Gewährung des Standardanpassungszuschusses vor, dass die Belastungen aus dem Aufgabenübergang auf die neuen Landkreise nicht durch die von den eingekreisten Städten zu zahlende Kreisumlage abgedeckt werden können. Wird eine Voraussetzung für die Gewährung des Standardanpassungszuschusses an den Landkreis die Festsetzung einer rechtlich höchstmöglichen Kreisumlage sein? 4. Wäre es für den neuen Landkreis möglich, von den eingekreisten bislang kreisfreien Städten wegen zusätzlicher finanzieller Belastungen aus dem Aufgabenübergang von diesen eine im Vergleich zum restlichen Kreisgebiet erhöhte (differenzierte) Kreisumlage zu erheben? 5. Wird Voraussetzung für die Gewährung eines Standardanpassungszuschusses die Festsetzung einer im Vergleich zum restlichen Kreisgebiet von den eingekreisten bislang kreisfreien Städten aufzubringenden erhöhten Kreisumlage sein? 6. Wären die durch den Betrieb eines Straßenbahnnetzes einer eingekreisten bislang kreisfreien Stadt im Vergleich zum sonstigen öffentlichen Personennahverkehr im übrigen Gebiet des neuen Landkreises erhöhten Kosten durch den Standardanpassungszuschuss ausgleichbar? Innerhalb welches Zeitraumes müsste der Zuschuss auf null zurückgeführt werden? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bei der Übertragung welcher bislang durch kreisfreie Städte erfüllten Aufgaben auf neue Landkreise sieht die Landesregierung zusätzliche finanzielle Belastungen auf die neuen Landkreise zukommen? Frage 2: Bei welchen von den bislang von den kreisfreien Städten erfüllten Aufgaben sieht die Landesregierung Standardanpassungen als notwendig an? Frage 3: Der Entwurf des Leitbildes Verwaltungsstrukturreform 2019 sieht als eine Voraussetzung für die Gewährung des Standardanpassungszuschusses vor, dass die Belastungen aus dem Aufgabenübergang auf die neuen Landkreise nicht durch die von den eingekreisten Städten zu zahlende Kreisumlage abgedeckt werden können . Wird eine Voraussetzung für die Gewährung des Standardanpassungszuschusses an den Landkreis die Festsetzung einer rechtlich höchstmöglichen Kreisumlage sein? Frage 4: Wäre es für den neuen Landkreis möglich, von den eingekreisten bislang kreisfreien Städten wegen zusätzlicher finanzieller Belastungen aus dem Aufgabenübergang von diesen eine im Vergleich zum restlichen Kreisgebiet erhöhte (differenzierte ) Kreisumlage zu erheben? Frage 5: Wird Voraussetzung für die Gewährung eines Standardanpassungszuschusses die Festsetzung einer im Vergleich zum restlichen Kreisgebiet von den eingekreisten bislang kreisfreien Städten aufzubringenden erhöhten Kreisumlage sein? Frage 6: Wären die durch den Betrieb eines Straßenbahnnetzes einer eingekreisten bislang kreisfreien Stadt im Vergleich zum sonstigen öffentlichen Personennahverkehr im übrigen Gebiet des neuen Landkreises erhöhten Kosten durch den Standardanpassungszuschuss ausgleichbar? Innerhalb welches Zeitraumes müsste der Zuschuss auf null zurückgeführt werden? zu den Fragen 1 bis 6: Die Fragen können noch nicht beantwortet werden. Eine Beantwortung setzt voraus, dass feststeht - welche Aufgaben der kreisfreien Städte auf die neuen Landkreise tatsächlich übergehen sollen, - welche finanziellen Mehrbelastungen hiermit verbunden sind, - die nicht durch die dann eingekreisten Städte zu zahlende Kreisumlage abgedeckt werden können, - weil es unterschiedliche Erledigungsstandards für Aufgaben gibt, die nicht sogleich angeglichen werden können. Diese Aspekte gelten auch für den Fall der Fusion von Landkreisen. Der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Landesregierung zur Ausgestaltung des Standardanpassungszuschusses ist dementsprechend noch nicht abgeschlossen. Die Landesregierung wird die Vorschläge im Rahmen des breiten öffentlichen Dialoges zum Entwurf des Leitbildes (Drucksache 6/1788) auswerten und in ihre Meinungsbildung einbeziehen.