Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2434 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 937 des Abgeordneten Frank Bommert CDU-Fraktion Drucksache 6/2181 Übergang von der Primar- in die Sekundarstufe I (Ü 7-Verfahren) im Landkreis Oberhavel Wortlaut der Kleinen Anfrage 937 vom 29.07.2015: Im derzeit geltenden Ü 7-Verfahren für die Bildungsgänge erweiterte Berufsbildungsreife sowie Fachhochschulreife entscheidet zunächst die Schulleitung über einen Aufnahmewunsch auf der Grundlage der Entfernung des Wohnortes von der Schule. Können so weder Erst- noch Zweitwunsch erfüllt werden, weist die zuständige Regionalstelle des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung die Schüler und Schülerinnen einer Schule zu. Für Schüler und Schülerinnen aus Ortsteilen der Gemeinde Oberkrämer hat dieses Verfahren für das Schuljahr 2015/16 teils absurde Konsequenzen : Weil sie von ihren Wunschschulen zu weit entfernt wohnen, werden sie dort abgewiesen. Anschließend werden sie Schulen zugewiesen, die doppelt so weit wie die Wunschschulen entfernt liegen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung diese Konsequenzen des Ü 7-Verfahrens? Inwieweit sieht die Landesregierung Handlungsbedarf? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Schulentwicklung im berlinnahen Raum? 3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, steuernd auf die Schulentwicklungsplanung der Landkreise einzuwirken? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist der vom Fragesteller beschriebene Fall in der Gemeinde Oberkrämer bekannt. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler konnten zunächst aufgrund einer Übernachfrage an den Erst- bzw. Zweitwunschschulen vorläufig nicht aufgenommen werden. Die Regionalstelle Neuruppin des Landesamts für Schule und Lehrerbildung hat den betroffenen Eltern, Schülerinnen und Schülern daraufhin andere Schulen in Wohnortnähe benannt , die geeignet waren und über freie Kapazitäten verfügten. Letztlich konnten die Schülerinnen und Schüler jedoch aufgrund der weiteren Nachfrageentwicklung und Platzvergabe an der gewünschten oder näherliegenden Schule angenommen werden . Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung diese Konsequenzen des Ü 7- Verfahrens? Inwieweit sieht die Landesregierung Handlungsbedarf? Zu Frage 1: Das Ü 7-Verfahren bewährt sich in der Praxis, auch wenn in Einzelfällen nicht eine Aufnahme in eine Wunschschule erfolgen kann. Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Die Eltern wählen durch einen Erst- und Zweitwunsch die weiterführende allgemeinbildende Schule aus, an der ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll. Die Oberschule, die den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und zum Erwerb der Fachoberschulreife umfasst, soll die Schülerinnen und Schüler, die diese Bildungsgänge gewählt haben, möglichst wohnortnah mit einem Schulplatz versorgen. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Oberschule, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Wenn die Zahl der Anmeldungen an einer Oberschule deren Aufnahmekapazität übersteigt und demzufolge ein Auswahlverfahren durchzuführen ist, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst besondere Härtefälle gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG). Die verbleibenden Plätze werden nach der Nähe der Wohnung zur Schule vergeben. In Einzelfällen findet der Wunsch der Eltern keine Berücksichtigung. Die Eltern können jedoch gegenüber dem Landesamt für Schule und Lehrerbildung keinen Rechtsanspruch auf den Besuch einer konkreten Schule geltend machen. Die Aufgabe des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung besteht vielmehr darin, alle Schülerinnen und Schüler aus der Region mit einem Schulplatz entsprechend dem gewünschten Bildungsgang zu versorgen. Diese Aufgabe hat die Regionalstelle Neuruppin des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung , auch bezogen auf die zu versorgenden Schülerinnen und Schüler im Landkreis Oberhavel und in der Gemeinde Oberkrämer, verantwortlich wahrgenommen . Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung die Schulentwicklung im berlinnahen Raum? Zu Frage 2: Im berlinnahen Raum sind überwiegend hohe und zum Teil steigende Schülerzahlen zu verzeichnen. Gemäß § 104 Absatz 1 BbgSchulG sind die Träger von Schulen berechtigt und verpflichtet, Schulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gemäß § 103 BbgSchulg gewährleistet ist. Eine Verpflichtung zur Errichtung von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen besteht nicht, wenn die Abschlüsse gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG an bestehenden Schulen erworben werden können. Ein Bedürfnis besteht insbesondere , wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichnet ist. Laut § 99 BbgSchulG beschließt der Schulträger über die Errichtung, Änderung und Auflösung und unterhält und verwaltet die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe . Nach § 104 Absatz 2 BbgSchulG bedarf der Beschluss des Schulträgers zur Errichtung einer Schule der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Frage 3: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, steuernd auf die Schulentwicklungsplanung der Landkreise einzuwirken? Zu Frage 3: Gemäß § 102 Absatz 4 BbgSchulG nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte die Aufgabe der Schulentwicklungsplanung als pflichtige Selbst- verwaltungsaufgabe wahr. Mit den kreisangehörigen Schulträgern ist Benehmen herzustellen . Hat das Bildungsangebot eine über das Gebiet des Trägers der Schulentwicklungsplanung hinausgehende Bedeutung, ist über die Schulentwicklungsplanung mit den betroffenen Trägern der Schulentwicklungsplanung, auch in anderen Ländern , Benehmen herzustellen. Laut § 102 Absatz 5 BbgSchulG bedürfen die Schulentwicklungspläne und ihre Fortschreibung für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Das für Schule zuständige Ministerium berücksichtigt die Ziele der Landesentwicklungsplanung und die Finanzierbarkeit der schulischen Angebote. Es kann die Genehmigung versagen, wenn ein Schulentwicklungsplan mit einer zweckmäßigen Schulorganisation oder mit einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts nicht vereinbar ist. Wird der erforderliche Schulentwicklungsplan nicht oder im Widerspruch zu einem anderen Schulentwicklungsplan aufgestellt, kann das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung zu einer bestimmten Schulentwicklungsplanung verbindlich feststellen, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht.