Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2448 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 998 des Abgeordneten Franz Wiese AfD-Fraktion Drucksache 6/2316 Schlachtung warmblütiger Tiere nach § 4a Tierschutzgesetz Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 998 vom 13. August 2015: Nach der Regelung im § 4a Absatz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz ist das Schlachten ohne Betäubung unter der Bedingung erlaubt, wenn es erforderlich ist“ Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.“ Wir fragen die Landesregierung: 1. Wurden seit 2007 bis heute Anträge für eine Ausnahmegenehmigungen nach § 4a Absatz 2 Nr.2 im Land Brandenburg erteil? 2. Wenn ja: Wie viele Anträge wurden positiv beschieden? 3. Werden diese Schlachtungen mit der sogenannten Elektrokurzzeitbetäubung durchgeführt? 4. Wurden von 2007 bis heute Verstöße im Zusammenhang mit nicht genehmigter Schlachtung in Bezug auf §4a TierSchG festgestellt und wenn ja wie viele? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurden seit 2007 bis heute Anträge für eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Absatz 2 Nr. 2 im Land Brandenburg erteilt? zu Frage 1: Durch das für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das betäubungslose Schlachten zuständige Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bzw. vormals das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung wurden keine entsprechenden Ausnahmegenehmigungen erteilt . Frage 2: Wenn ja: Wie viele Anträge wurden positiv beschieden? zu Frage 2: Es wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Frage 3: Werden diese Schlachtungen mit der sogenannten Elektrokurzzeitbetäubung durchgeführt? zu Frage 3: Es wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Frage 4: Wurden von 2007 bis heute Verstöße im Zusammenhang mit nicht genehmigter Schlachtung in Bezug auf §4a TierSchG festgestellt und wenn ja wie viele? zu Frage 4: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.